umwelt-online: TRGS 511 Ammoniumnitrat (3)
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6.2.2.2 Abwehrender Brandschutz
Zur Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen müssen eine ausreichende Wasserversorgung sichergestellt und geeignete Geräte zur Verfügung gestellt werden.
(2) Bei der Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen ist folgendes zu beachten:
6.2.2.3 Schutz gegen Verunreinigung und gefährliche Zusammenlagerung
(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die genehmigte Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des Lagergutes enthalten muss. Der Plan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und außerhalb des Lagers an einer jederzeit leicht erreichbaren Stelle aufzubewahren.
(2) Im Lagerraum dürfen außer Feuerlöschern keine Behälter mit verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen aufbewahrt werden.
(3) Im Lagerraum dürfen keine mit Vergaserkraftstoff oder Flüssiggas betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge betrieben oder abgestellt werden.
6.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 t
6.2.3.1 Brandschutz
(1) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung einleiten kann.
(2) Fördergurte in ortsfesten Bandförderern müssen aus schwerentflammbarem Werkstoff (z.B. DIN 22 103 bzw. DIN EN 20340) bestehen.
(3) An den Stellen von Fördermitteln, die betriebsmäßig oder bei Störungen heißlaufen können, sowie an elektrischen Anlagen sind Ablagerungen regelmäßig zu beseitigen.
(4) Zu den Stellen der. Fördermittel, die betriebsmäßig oder bei Störungen heißlaufen können, gehören Motoren, Getriebe, Wellen und Lager sowie Antriebs-, Umlenk-, Trag- und Begrenzungsrollen von Transportbändern. Produktanhäufungen an Lagerrollen sowie an Aufgabe- und Abwurfstellen sind zu beseitigen.
(5) Bei Wartungsarbeiten (z.B. Abschmieren) an Fördermitteln ist dafür zu sorgen, dass Öle und Fette nicht mit dem gelagerten Produkt zusammenkommen.
6.2.4 Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren auf Detonationsfähigkeit
Die Beschaffenheitsanforderungen und Prüfverfahren der Richtlinie 80/876/EWG sind durch die Anhänge I, II und III der Richtlinie 87/94/EWG der Kommission und die Richtlinie 88/126/ EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 zur Änderung der Richtlinie 87/94/EWG erweitert und ergänzt worden. Diese Erweiterungen und Ergänzungen wurden in Nummer 6.2.4.1 und die Anlagen 1 und 2 der TRGS 511 eingearbeitet.
6.2.4.1 Beschaffenheitsanforderungen:
(1)
(2) Bei der Überprüfung der Anforderungen von Absatz 1 sind die in Anlage 1 wiedergegebenen Verfahren anzuwenden.
6.2.4.2 Prüfung auf Detonationsfähigkeit
(1) Die Prüfung auf Detonationsfähigkeit wird an einer repräsentativen Stoffprobe durchgeführt. Die Probenahme ist nach der Probenahme- und Analysenverordnung Düngemittel durchzuführen.
(2) Vor der Prüfung ist die gesamte Probemenge einem fünfmaligen Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 °C bis 50 °C zu unterziehen. Zur Durchführung der Wärmezyklen ist das in Anlage 1 Methode 1 Nr. 3 wiedergegebene Verfahren anzuwenden.
(3) Zur Durchführung der Prüfung auf Detonationsfähigkeit ist das in Anlage 2 wiedergegebene Verfahren anzuwenden.
6.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D IV
(1) Für Lösungen mit mehr als 93 % Ammoniumnitrat können andere Maßnahmen erforderlich werden, die in dieser TRGS nicht enthalten sind.
(2) Zubereitungen der Gruppe D IV sind nach Störfallverordnung wie Gruppe A zu behandeln.
6.3.1. Vorsorgemaßnahmen
(1) Lösungen der Gruppe D IV können sich u.U. durch verschiedene Auslösungsfaktoren unkontrolliert zersetzen. Hierzu gehören:
(3) Die Ammoniakzugabe hat so zu erfolgen, dass kein großer pH-Gradient im Behälter auftritt und zu falschen Messwerten führt. Das kann z.B. durch Rühren oder durch Umpumpen der Lösung erreicht werden.
(4) Um den Eintrag von Verunreinigungen zu vermeiden, darf einmal dem Lager entnommene Lösung grundsätzlich nicht mehr dorthin zurückgeführt werden. Der Leitungsinhalt einer im Kreislauf umgepumpten Lösung gilt als Teil des Lagerinhalts.
(5) Der Massenanteil an Chloriden darf nicht mehr als 0,02 v.H. und der an verbrennlichen Bestandteilen nicht mehr als 0,2 v.H. betragen.
(6) Die Temperatur der Lösung muss überwacht werden. Ein unzulässiger Temperaturanstieg muss durch Alarm angezeigt werden. Die Lagertemperatur der Lösung darf 140 °C nicht überschreiten, entsprechend ist die Temperatur des verwendeten Heizdampfes o.ä. zu begrenzen. Wärmeträgeröl darf zur Heizung von heißen, konzentrierten Lösungen von Ammoniumnitrat nicht verwendet werden. Die Verwendung von Wärmeträgeröl bei der Herstellung von Emulsionen oder Vorprodukten für die Sprengstoffherstellung ist nur in sprengstoffherstellenden Betrieben statthaft, da der Produktionsprozess die Zugabe von flüssigen verbrennlichen Stoffen vorsieht.
(7) Es ist die Einspeisung von Wasser vorzuhalten, um im Falle eines unzulässigen Temperaturanstiegs die Zersetzung begrenzen zu können. Bei der Einspeisung von Wasser muss mit einer spontanen Dampfentwicklung gerechnet werden. Für einen kontrollierten Dampfabzug ist Sorge zu tragen.
(8) Die Lagerung erfolgt in drucklosen Behältern mit ausreichendem Gasabzugsquerschnitt der Entlüftungsleitung. Die Konzentration der Lösung kann mit Dauer der Lagerzeit durch Ausdampfen von Wasser zunehmen. Dies ist durch regelmäßige Probenahme und ggf. durch Verdünnung mit gereinigtem Wasser zu vermeiden.
(9) Bei der Lagerung von Zubereitungen der Gruppe D IV ist der Ort der Lagerung gegen Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern.
(10) Sichern bedeutet, Unbefugten den Zutritt zum Ort der Lagerung durch Verschluss oder Aufsicht bzw. den Zugriff durch Verschluss der Lagereinrichtung zu verwehren.
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