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6.3.2 Technische Anforderungen
(1) Anlagenteile, die mit dem Produkt direkt in Berührung kommen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Dichtungen u.a. müssen korrosionsbeständig sein und dürfen nicht zu Verunreinigungen der Ammoniumnitratlösungen führen.
(2) Geeignete Materialien sind z.B. Chromnickelstähle wie Werkstoffnummer 1.4541 nach DIN 17440. Buntmetalldichtungen sind zu vermeiden.
(3) Die zur Wärmeisolierung verwendeten Materialien müssen aus anorganischen Stoffen oder organischen, nicht saugfähigen und schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(4) Die Oberfüllung des Lagerbehälters ist durch eine Füllstandsüberwachung und eine Oberfüllsicherung zu vermeiden.
(5) Beim Befüllen, Lagern und Entleeren darf in den Behältern kein Ober- oder Unterdruck entstehen.
(6) Für das Umfüllen der Ammoniumnitratlösung aus Lieferfahrzeugen dürfen nur geeignete Schläuche, Kupplungen usw. verwendet werden. Eine ständige Beaufsichtigung des Umfüllvorgangs ist erforderlich.
6.3.3 Anforderungen an Pumpen
(1) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Reaktionen ausgehen können.
(2) Pumpen dürfen keine trockenen, heißlaufenden Teile besitzen (wie z.B. ungespülte Stopfbuchsen).
(3) Geeignete Pumpen sind z.B. Pumpen:
(4) Vor jeder Inbetriebnahme sind die Pumpen mit Wasser oder Dampf von festen Rückständen zu reinigen.
(5) Der Förderstrom durch die Pumpe sowie ggf. ihre funktionsgerechte Spülung sind durch geeignete Methoden zu überwachen. Bei Stillstand der Förderung muss die Pumpe zwangsläufig abschalten. Bei Ausfall der Spülung müssen Pumpen mit gespülten Stopfbuchsen oder Gleitringdichtungen ebenfalls zwangsläufig abschalten, Pumpen mit hydrodynamischer Wellenabdichtung müssen unverzüglich abgeschaltet werden.
(6) Das Laufenlassen der Pumpen gegen ein geschlossenes Ventil ist verboten.
(7) Spezielle Risiken einer unkontrollierten Zersetzung von Ammoniumnitratlösungen liegen z.B. in Rohranschlussstutzen und in verdämmten Räumen (z.B. verstopfte Leitungen, Toträume zwischen verschweißten Behälterwänden, Hohlwellen, heißlaufende Pumpenteile). Dort können sich sehr langsam anlaufende Zersetzungen bis zur Explosion entwickeln. Derartige gefährliche Hohlräume sind bei der Auslegung und dem Betrieb von Tanklagern für heiße, konzentrierte Ammoniumnitratlösungen zu vermeiden.
(8) Rohrverstopfungen insbesondere infolge von Heizungsausfall sind so zu beseitigen, dass ein Temperaturanstieg auf mehr als 160 °C im ammoniumnitrathaltigen Material ausgeschlossen ist.
6.4 Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe E
6.4.1 Vorsorgemaßnahmen
(1) Zubereitungen der Gruppe E können sich u.U. durch verschiedene Auslösungsfaktoren unkontrolliert zersetzen. Hierzu gehören:
(2) Der pH-Wert, der für die Herstellung der Emulsion verwendeten Ammoniumnitratlösung, muss über 3,0 liegen. Der pH-Wert gilt für Messungen in wässriger Verdünnung (1:10).
(3) Um den Eintrag von Verunreinigungen zu vermeiden, darf einmal dem Lager entnommene Emulsion grundsätzlich nicht mehr dorthin zurückgeführt werden. Das gilt nicht für das Zurückpumpen vom Transportbehälter in den Lagerbehälter, wenn sichergestellt ist, dass die Emulsion nicht verunreinigt ist. Der Leitungsinhalt einer im Kreislauf umgepumpten Emulsion gilt als Teil des Lagerinhalts.
(4) Der Massenanteil an Chloriden darf nicht mehr als 0,02 v.H. betragen.
(5) Die Zusätze und anorganischen Salze in den Emulsionen dürfen die thermische Stabilität nicht herabsetzen.
(6) Die flüssigen verbrennlichen Bestandteile müssen einen Flammpunkt von mindestens 120 °C haben.
(7) Die Lagertemperatur solcher Emulsionen liegt bei Umgebungstemperatur bis 80 °C.
(8) Die Temperatur der Emulsion muss überwacht werden. Ein unzulässiger Temperaturanstieg muss durch Alarm angezeigt werden. Die Lagertemperatur der Emulsion darf 100 °C nicht überschreiten. Die Temperatur der verwendeten Heizeinrichtung ist entsprechend zu begrenzen.
(9) Die Lagerung erfolgt in drucklosen Behältern mit ausreichendem Gasabzugsquerschnitt der Entlüftungsleitung.
(10) Die Zubereitungen der Gruppe E sind nach Störfallverordnung wie Gruppe A zu behandeln.
(11) Bei der Lagerung von Zubereitungen der Gruppe E ist der Ort der Lagerung gegen Zutritt bzw. Zugriff Unbefugter zu sichern.
(12) Sichern bedeutet, Unbefugten den Zutritt zum Ort der Lagerung durch Verschluss oder Aufsicht bzw. den Zugriff durch Verschluss der Lagereinrichtung zu verwehren.
6.4.2 Technische Anforderungen
(1) Anlagenteile, die mit dem Produkt direkt in Berührung kommen, wie Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Dichtungen u.a. müssen korrosionsbeständig sein und dürfen nicht zu Verunreinigungen der Emulsionen führen.
(2) Geeignete Materialien sind z.B. Chromnickelstähle wie Werkstoffnummer 1.4541. nach DIN 17440. Buntmetalldichtungen sind zu vermeiden.
(3) Begleitheizung mittels Heizkabel ist nur mit selbstlimitierenden Heizkabeln statthaft. Die Temperatur ist so zu wählen, das die Temperatur der Emulsion 100 °C nicht überschreitet.
(4) Die zur Wärmeisolierung verwendeten Materialien müssen aus anorganischen Stoffen oder organischen, nicht saugfähigen und schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(5) Die Überfüllung des Lagerbehälters ist durch eine Füllstandsüberwachung und eine Überfüllsicherung zu vermeiden.
(6) Beim Befüllen, Lagern und Entleeren darf in den Behältern kein Über- oder Unterdruck entstehen.
(7) Für das Umfüllen der Emulsionen aus Lieferfahrzeugen dürfen nur geeignete Schläuche, Kupplungen usw. verwendet werden. Eine ständige Beaufsichtigung des Umfüllvorgangs aus oder in Lieferfahrzeuge ist erforderlich.
6.4.3 Anforderungen an Pumpen
(1) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Reaktionen ausgehen können.
(2) Stopfbuchsen sind unzulässig. Pumpen müssen eine Absicherung gegen Trockenlaufen und Fördern gegen geschlossenen Schieber haben.
(3) Geeignete Sicherungseinrichtungen sind z.B. Temperaturkontrolle, Drucküberwachung und Durchflusskontrolle.
(4) Pumpen und Fördereinrichtungen sind regelmäßig zu warten, insbesondere alle innenliegenden beweglichen Teile. Die Wartung ist zu dokumentieren.
(5) Spezielle Risiken einer unkontrollierten Zersetzung von Emulsionen liegen z.B. in Rohranschlussstutzen und in verdämmten Räumen (z.B. verstopfte Leitungen, Toträume zwischen verschweißten Behälterwänden, Hohlwellen, heißlaufende Pumpenteile). Dort können sich sehr langsam anlaufende Zersetzungen bis zur Explosion entwickeln. Derartige gefährliche Hohlräume sind bei der Auslegung und dem Betrieb von Tanklagern für Emulsionen zu vermeiden.
6.5 Ausnahmen nach der GefStoffV für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E
(1) Ausnahmen nach der GefStoffV durch die zuständige Behörde von den in der GefStoffV bzw. inden Nummern 6.2 bis 6.4 genannten Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, DIV und E sind nur im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gestattet.
(2) Voraussetzung für derartige Ausnahmen können organisatorische oder bauliche Maßnahmen sein, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.
6.6 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B
6.6.1 Allgemeines
(1) Die Zubereitungen der Gruppe B können sich schon bei geringer Wärmezufuhr (Temperaturen oberhalb 130 °C) langsam unter Bildung gesundheitsgefährdender Gase, insbesondere nitroser Gase, zersetzen. Diese sich selbst unterhaltende fortschreitende thermische Zersetzung (im folgenden Zersetzung genannt) kann sich über die gesamte gelagerte Masse ausbreiten.
(2) Der Beginn der Zersetzung ist abhängig von der Höhe der Temperatur und der Einwirkungsdauer der Wärmequelle. Die Zersetzung kann innerhalb weniger Minuten, aber auch erst mehrere Stunden nach der Erhitzung einsetzen. Die Zersetzung macht sich durch stechenden Geruch und weißen bzw. braunen Qualm bemerkbar. Sie ist auf Luftsauerstoff nicht angewiesen und kann sich daher, einmal in Gang gebracht, ohne äußere Zufuhr von Luft und Wärme über die gesamte Masse ausbreiten. Dabei entstehen Temperaturen zwischen 300 °C und 500 °C. Es bilden sich große Mengen heißer Gase. Diese bestehen überwiegend aus Wasserdampf und enthalten das sehr giftige Stickstoffdioxid (nitrose Gase).
6.6.2. Allgemeine Maßnahmen
6.6.2.1 Baulicher Brandschutz
(1) Kaminreinigungsöffnungen sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine Zersetzung nicht eingeleitet werden kann.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen müssen von Kaminreinigungsöffnungen durch bauliche Maßnahmen so getrennt gelagert werden, dass weder eine Verunreinigung durch Ruß erfolgt, noch eine Wärmeübertragung oder Funkenübertragung stattfinden kann, die eine Zersetzung einleiten könnte. Bauliche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zwischen der Kaminreinigungsöffnung und dem Lagergut eingehalten wird.
(3) Zur Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen ist eine ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn das Lager außerhalb des Ortsbereichs liegt und die Anlegung eines Wasseranschlusses wirtschaftlich nicht vertretbar ist
(4) Die ausreichende Wasserversorgung sowie geeignete Löscheinrichtungen sind im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen mit den für den Brandschutz zuständigen Behörden festzulegen.
(5) Die Wasserentnahmestelle soll sich außerhalb des Lagergebäudes befinden.
6.6.2.2 Abwehrender Brandschutz
(1) Zur Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen müssen geeignete Geräte zur Verfügung stehen. Geeignete Geräte für die Bekämpfung von Bränden und Zersetzungen sind Hacken, Schaufeln, Mehrzweckstrahlrohre, Druckerhöhungspumpen für 8 bar Betriebsdruck. Auf die Bereitstellung von Mehrzweckstrahlrohren durch Druckerhöhungspumpen kann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die zuständige Feuerwehr über diese Geräte verfügt.
(2) Die Feuerwehr ist unverzüglich zu alarmieren. Sie ist über die Entwicklung von gesundheitsgefährdenden Gasen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass für den Einsatz von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte notwendig sind.
(3) Bei der Bekämpfung von Bränden an Lagereinrichtungen oder am Lagergebäude ist folgendes zu beachten:
(4) Bei der Bekämpfung von Zersetzungen ist folgendes zu beachten:
6.6.2.3 Betriebsanweisungen
(1) Die Betriebsanweisung soll folgende Verhaltensmaßregeln und Hinweise über das Verhalten der Arbeitnehmer bei Eintritt einer Zersetzung oder eines Brandes enthalten:
(2) Ein Verzeichnis mit den Namen der verantwortlichen Personen ist an einer leicht erreichbaren Stelle bereitzuhalten.
(3) Den Unterweisungen nach Nummer 5 dieser TRGS sind die Bestimmungen der Nummer 6.1 und 6.6 zugrunde zu legen.
6.6.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 t
6.6.3.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Für kurzzeitigen Gebrauch bei leichter Entwicklung von nitrosen Gasen sind geeignete Atemschutzgeräte in ausreichender Zahl an jederzeit leicht erreichbarer Stelle bereitzuhalten.
(2) Für kurzzeitigen Einsatz im Notfall können Filtergeräte mit Vollmasken und Gasfiltertyp NO-P3 (Kennfarbe: blau-weiß) ausreichend sein. Bei langen Fluchtwegen (z.B. vielgeschossige Gebäude) sind Fluchtfilter für die gefährdeten Personen an leicht erreichbaren Stellen bereitzuhalten.
(3) Hinsichtlich der Überwachung, Lagerung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte sowie der Unterweisung der Gerätträger sind die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu beachten.
6.6.3.2 Verhinderung von Wärmeeintrag
(1) Geräte und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in Lagern nur benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass hierdurch eine Zersetzung des Lagergutes nicht eingeleitet werden kann.
(2) Arbeitsgeräte und Fahrzeuge dürfen nicht mit laufendem Motor vor oder zwischen den Stapeln oder dem Haufwerk verweilen oder abgestellt werden.
(3) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann. An den Stellen von Fördermitteln, die betriebsmäßig oder bei Störungen heißlaufen können, sowie an elektrischen Anlagen sind Ablagerungen regelmäßig zu beseitigen. Zu den Stellen der Fördermittel, die betriebsmäßig oder bei Störungen heißlaufen können, gehören Motoren, Getriebe, Wellen und Lager sowie Antriebs-, Umlenk-, Trag- und Begrenzungsrollen von Transportbändern. Produktanhäufungen an Laufrollen sowie an Aufgabe- und Abwurfstellen sind zu beseitigen.
(4) Fördergurte in ortsfesten Bandförderern müssen aus schwerentflammbarem Werkstoff (z.B. DIN 22103 bzw. DIN EN 20340) bestehen.
(5) Bei Störungen im Lauf während des Betriebes sind die Fördermittel sofort außer Betrieb zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung der Mängel wieder in Betrieb genommen werden. Bei ortsfesten Fördermitteln sind über Betriebsstörungen sowie über die Außerbetriebsetzung, Mängelbehebung und Wiederinbetriebnahme Aufzeichnungen zu führen.
(6) Wartungsarbeiten (z.B. Abschmieren) sind mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen, damit Öle und Fette nicht mit dem gelagerten Produkt zusammenkommen.
(7) Zum Ausspeichern dienende Bandförderer unterhalb des Haufwerks müssen in abgetrennten Räumen eingebaut sein. Die Beschickungsöffnungen müssen, soweit sie nicht in Betrieb sind, so abgedeckt sein, dass eine unzulässige Wärmeübertragung auf das Haufwerk vermieden wird. Es sind Abdeckplatten mit wärmedämmendem Schutz nach unten zu verwenden. Solche Abdeckplatten können z.B. aus einer Doppelplatte mit isolierender Luftzwischenschicht bestehen.
6.6.3.3 Zusätzliche Maßnahmen bei der Lagerung von unverpackten Zubereitungen
Bei Lagerung von unverpackten Zubereitungen hat der Betreiber in die Betriebsanweisung nach Nummer 5 dieser TRGS zusätzlich Angaben aufzunehmen über
6.6.4 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1.500 t oder ausschließlich verpackte Zubereitungen über 3.000 t
6.6.4.1 Abwehrender Brandschutz
(1) Geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Wandhydranten mit Rollenschläuchen auf Rohrleitungen von mindestens 100 mm Durchmesser.
(2) Die Löschwassermenge ist ausreichend, wenn an den Entnahmestellen für je 100 m2 Lagerfläche eine Wasserleitung von mindestens 100 l/min vorhanden ist.
(3) An ortsfesten Bandförderern müssen optisch-akustische Überwachungsgeräte vorhanden sein. Die Bandförderer müssen von jeder Stelle des Förderers aus abgeschaltet werden können.
(4) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die genehmigte Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des Lagergutes enthalten muss. Der Plan ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und außerhalb des Lagers an einer jederzeit leicht erreichbaren Stelle aufzubewahren.
6.6.4.2 Baulicher Brandschutz
(1) Tragende Wände, Decken und Stützen müssen bei eingeschossigen Gebäuden mit Lagerräumen mindestens feuerhemmend, bei mehrgeschossigen Gebäuden mit Lagerräumen feuerbeständig sein.
(2) Trennwände zwischen Lagerräumen und Räumen anderer Nutzungsart müssen feuerbeständig sein. Die Lagerräume müssen von unmittelbar angrenzenden anderen Gebäuden durch Brandwände getrennt sein. Die Dachhaut muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig sein.
(3) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3000 t zu unterteilen. Die Unterteilung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 m Breite vorgenommen werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 m unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden.
(4) Paletten aus Holz sind für die Lagerung zulässig. Die Paletten sind vor der Beladung auf Beschädigungen, hervorstehende Nägel und Verunreinigungen (z.B. durch Öl, Metallpulver) zu untersuchen. Verschmutzte oder fehlerhafte Paletten dürfen nicht beladen werden. Leere Paletten sind außerhalb des Lagerraums zu lagern.
(5) Das Brandverhalten der Bauteile muss nach DIN 4102 beurteilt werden.
(6) Bei mehrgeschossigen Gebäuden mit Lagerräumen muss die anfallende Löschwassermenge abfließen können, damit die zulässige Deckenbelastung nicht überschritten wird. Auf die Löschwasserrückhalterichtlinie wird hingewiesen.
(7) Geeignete Vorrichtungen sind z.B. Abluftöffnungen, jederzeit zu öffnende Fenster, Lichtbänder oder Klappen sowie raumabschließende, leicht zerstörbare Bauteile.
(8) Gebäude mit Lagerräumen müssen eine Blitzschutzanlage haben.
6.7 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D I, D II und D III
6.7.1 Vermeidung von Wärmeeintrag durch Feuer- und Heißarbeiten
(1) Vor Feuer- und Heißarbeiten an Behältern und Geräten sind Reste von Zubereitungen durch Spülen mit Wasser zu beseitigen.
(2) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers ausgeführt werden.
(3) Die schriftliche Erlaubnis nach Absatz 1 muss enthalten:
(4) Bei Schweiß-, Brennschneid-, Löt- und Trennschleifarbeiten sowie Arbeiten mit offener Flamme ist die BGV-D1 "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" und die BGV-A1 "Allgemeine Vorschriften" zu beachten. Auf die Pflicht zur Unterweisung nach Nummer 5 wird hingewiesen.
6.7.2 Anforderungen an Pumpen
(1) Pumpen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Reaktionen ausgehen können.
(2) Pumpen dürfen keine trockenen, heißlaufenden Teile besitzen (wie z.B. ungespülte Stopfbuchsen).
(3) Geeignete Pumpen sind z.B. Pumpen:
(4) Vor jeder Inbetriebnahme sind die Pumpen mit Wasser oder Dampf von festen Rückständen zu reinigen.
(5) Der Förderstrom durch die Pumpe sowie ggf. ihre funktionsgerechte Spülung sind durch geeignete Methoden zu überwachen. Bei Stillstand der Förderung muss die Pumpe zwangsläufig abschalten. Bei Ausfall der Spülung müssen Pumpen mit gespülten Stopfbuchsen oder Gleitringdichtungen ebenfalls zwangsläufig abschalten, Pumpen mit hydrodynamischer Wellenabdichtung müssen unverzüglich abgeschaltet werden.
(6) Das Laufenlassen der Pumpen gegen ein geschlossenes Ventil ist verboten.
6.7.3 Betriebsanweisungen
Den Unterweisungen sind die Bestimmungen der Nummer 6.7 zugrunde zu legen.
Methoden zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte in Nummer 6.2.4.1 | Anlage 1 04 |
Methode 1: Verfahren zur Anwendung von Wärmezyklen
1 Zweck und Anwendungsbereich
Es werden die Verfahren zur Anwendung von Wärmezyklen vor der Durchführung von Ölretentions- und Detonationstests bei Ammoniumnitrat mit hohem Stickstoffgehalt festgelegt.
2 Wärmezyklen nach Nummer 6.5.4.1 Abs. 1
2.1 Anwendungsbereich
Wärmezyklen vor Durchführung von Ölretentionsversuchen mit dem Düngemittel.
2.2 Prinzip und Definition
Die Probe wird in einem Erlenmeyerkolben von Raumtemperatur auf 50 °C erwärmt und rund zwei Stunden auf dieser Temperatur gehalten (Phase bei 50 °C). Anschließend wird sie auf 25 °C abgekühlt und zwei Stunden lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 25 °C). Beide aufeinanderfolgenden Phasen (bei 50 °C und bei 25 °C) bilden zusammen einen Wärmezyklus. Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen wird die Probe zur Bestimmung des Ölretentionsvermögens bei 20 (± 3) °C belassen.
2.3 Geräte
Übliches Laborgerät und insbesondere:
2.4 Durchführung
Eine Probenmenge von jeweils 70 (± 5) g wird in einen Erlenmeyerkolben gegeben, der dann verschlossen wird.
Der Kolben wird alle zwei Stunden vom 50 °C-Bad in das 25 °C-Bad und anschließend wieder in das 50 °C-Bad gestellt.
Die Temperatur der Bäder wird konstant gehalten und das Wasser mit rasch laufendem Rührer umgewälzt, um sicherzustellen, daß die Probe ganz untergetaucht ist.
Der Stopfen muß mit einem Schaumgummiüberzug vor Wasserdampfkondensation geschützt sein.
3 Wärmezyklen nach Nummer 6.2.4.2 Abs. 2
3.1 Anwendungsbereich
Wärmezyklen vor Durchführung von Detonationstests mit dem Düngemittel.
3.2 Prinzip und Definition
Die Probe wird in einem wasserdichten Behälter von Raumtemperatur auf 50 °C erwärmt und eine Stunde lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 50 °C). Anschließend wird sie wieder auf 25 °C abgekühlt und eine Stunde lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 25 °C). Die Kombination der beiden aufeinanderfolgenden Phasen bei 50 °C und 25 °C bildet einen Wärmezyklus. Nach Durchführung der angegebenen Zahl von Wärmezyklen wird die Probe bis zur Durchführung des Detonationsversuchs bei 20 (± 3) °C belassen.
3.3 Geräte
3.4 Durchführung
Eine für einen einzigen Detonationstest ausreichende Menge Düngemittel wird in den Stahlbehälter gegeben, der mit einem Deckel verschlossen wird.
Der Behälter wird in das Wasserbad gestellt, das Wasser auf 51 °C erwärmt und die Temperatur im Zentrum der Probe gemessen. Eine Stunde nach Erreichen von 50 °C wird die Kühlung eingeschaltet und das Wasser abgekühlt. Eine Stunde nach Erreichen der Temperatur von 25 °C im Zentrum der Probe ist die Heizung wieder anzustellen und der zweite Zyklus zu beginnen. Werden zwei Wasserbäder verwendet, so ist der Behälter nach jeder Abkühlung in das andere Wasserbad zu stellen.
Methode 2: Bestimmung des Ölretentionsvermögens
1 Zweck und Anwendungsbereich
Es wird eine Methode zur Bestimmung des Ölretentionsvermögens von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt beschrieben.
Die Methode gilt für Prills und Granulate, die keine in Öl löslichen Stoffe enthalten.
2 Definition
Ölretention eines Düngemittels: Die Ölmenge, die vom Düngemittel zurückgehalten und unter festgelegten Betriebsbedingungen bestimmt und in Massen-% angegeben wird.
3 Prinzip
Eine Probe wird für eine bestimmte Dauer vollständig in Dieselöl getaucht, sodann läßt man das überschüssige Dieselöl unter genau festgelegten Bedingungen abtropfen. Man bestimmt die Massenzunahme der Probe (Teilmenge).
4 Reagenzien
Gasöl | |
Viskosität max. | 5 mPas bei 40 °C |
Dichte: | 0,8 bis 0,85 g/ml bei 20 °C |
Schwefelgehalt: | 3/4 1,0 % (m/m) |
Aschegehalt: | 3/4 0,1 % (m/m) |
5 Geräte
Übliches Laborgerät und:
5.1 Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,01 g.
5.2 Bechergläser, Inhalt 500 ml.
5.3 Trichter aus Kunststoff, vorzugsweise mit einer zylindrischen Wandung am oberen Ende, Durchmesser ca. 200 mm.
5.4 Prüfsieb, Maschenweite 0,5 nun, das auf den Trichter (5.3) aufgesetzt werden kann.
5.5 Papierfilter, schnellfiltrierend, weich (Krepp), Flächendichte 150 g/m2
5.6 Saugfähiger Zellstoff (Labortücher, saugkräftig).
6 Durchführung
6.0 Mit derselben Probe werden rasch hintereinander zwei Einzelbestimmungen durchgeführt.
6.1 Mit dem Prüfsieb (5.4) werden Teilchen mit weniger als 0,5 mm Durchmesser entfernt. Für eine Einzelbestimmung werden 50 g Probe auf 0,01 g genau abgewogen und in das Becherglas (5.2) gegeben. Ausreichend Dieselöl (Punkt 4) zugeben, bis die Prills vollständig bedeckt sind und sorgfältig umrühren, um sicherzustellen, daß die Oberflächen sämtlicher Prills vollständig benetzt sind. Becher mit einem Uhrglas abdecken und eine Stunde bei 25 (± 2) °C stehenlassen.
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