umwelt-online: TRGS 512 - Begasungen (2)
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5.4.4 Erweiterter Maßnahmenkatalog zum Schutz mittelbar von Begasungstätigkeiten betroffener Beschäftigter und anderer Personen 08

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind geeignet, den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen sicherzustellen, die mittelbar infolge des Einsatzes eines Begasungsmittels nach Nummer 1 gefährdet sein können.

(1) Die Benutzer von Räumen, Gebäuden oder Grundstücken, die an das Begasungsobjekt angrenzen, sind vom Begasungsleiter mindestens 24 Stunden vor dem Einbringen von Begasungsmitteln unter Hinweis auf die Gefahren, die von dem Begasungsmittel ausgehen können, schriftlich zu warnen. Hierzu sollen die in der Anlage 3a dieser TRGS aufgeführten Hinweise berücksichtigt werden.

(2) Vor Einbringung des Begasungsmittels hat sich der Begasungsleiter davon zu überzeugen, dass baulich verbundene Gebäude bzw. Gebäudekomplexe geräumt sind und sich in diesen, in angrenzenden oder sonstigen Räumen, in die Begasungsmittel eindringen können, niemand aufhält. Das gleiche gilt für Gebäude, mit denen das zu begasende Objekt über Schächte, Kanäle, Leitungsdurchführungen, Leerrohre u. ä. baulich verbunden ist.

(3) Bei Begasungen in baulich miteinander verbundenen Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung sind bei Verwendung geruchsneutraler Begasungsmittel zur Erhöhung der Sicherheit und des Schutzes von Personen, die sich dort aufhalten könnten, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung folgende zusätzlichen Maßnahmen sorgfältig zu prüfen :

Die Durchführbarkeit der o.a. Maßnahmen muss unbeschadet anderer in dieser TRGS geforderten Sicherheitsmaßnahmen in jedem Einzelfall geprüft werden. Auf die teilweise oder gänzliche Umsetzung kann nur verzichtet werden, wenn

Die erforderliche Sicherheit muss dann auf andere Weise gewährleistet sein.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist bei Begasungen in baulich verbundenen Gebäuden unverzichtbarer Teil der Gefährdungsbeurteilung und in der Niederschrift zur Begasung zu dokumentieren. Hierbei sind die Anlagen 2a und 2b dieser TRGS zu verwenden.

(5) Konkrete begasungstechnische Gründe sind gegeben, wenn chemische Reaktionen des Odorierungsmittels das Begasungsgut nachteilig verändern, im Wert mindern oder zur Ungenießbarkeit von Lebensmitteln führen.

(6) Ein zu begasendes Objekt, das baulich mit anderen Gebäuden verbunden ist oder weniger als 500 m3 Rauminhalt aufweist, ist nach Durchführung der erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen unter Anwendung eines Spürgases einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

(7) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe sind alle Räume so abgeschlossen zu halten, dass sie nicht betreten werden können. Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Räumen ist während der Begasung durch Auswechseln der Schlösser oder Anbringen zusätzlicher Sicherungen zu verhindern, wenn vorhandene Schließeinrichtungen keine ausreichende Absicherung bieten.

(8) Der Begasungsleiter oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat regelmäßig zu kontrollieren, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Begasungsmittel auftreten. Messpunkte und Häufigkeit der Messungen sind auf die örtlichen Gegebenheiten der Bebauung und Nutzung, auf die herrschenden meteorologischen Umgebungsbedingungen sowie auf das Stadium der Begasung abzustellen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und mit der Niederschrift über die Begasung aufzubewahren.

(9) Müssen baulich verbundene Räume, wie z.B. Lagerhallen, Werkstätten, elektrische Betriebsräume und Durchgänge während einer Begasung aus betrieblich notwendigen Gründen betreten bzw. Tätigkeiten darin durchgeführt werden, so sind für die Dauer dieser Tätigkeit dort kontinuierlich Messungen etwaiger Begasungsmittelkonzentrationen in der Raumluft vorzunehmen. Personen dürfen sich darin nur aufhalten bzw. Arbeitnehmer dürfen in diesen Bereichen nur beschäftigt werden, wenn jeder Einzelmesswert den jeweiligen AGW des Begasungsmittels (als Grenzwert) nicht überschreitet.

(10) Bei der Öffnung und Lüftung begaster Objekte hat der Begasungsleiter sicherzustellen, dass durch die Ableitung des Begasungsmittels niemand gefährdet wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Begasungsmittel nicht durch benachbarte Lüftungsanlagen angesaugt werden. Im Übrigen kann die Forderung nach Satz 1 erfüllt werden

(11) Die für den Vollzug immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden können gegebenenfalls nähere Festlegungen treffen. Auf die einschlägigen Bestimmungen, wie z.B. im Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen (siehe auch Nummer 15 Buchst. b Hinweise auf begleitende Regelungen für Begasungen).

5.4.5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Begasungstätigkeiten auf Schiffen

Begasung von Getreide in Schiffsladeräumen an Liegeplätzen in Häfen oder bei der Überfahrt stellen für den verantwortlichen Begasungsleiter und die Führungscrew eines Schiffes besondere Herausforderungen dar. Die Funktion für die Schiffssicherheit unverzichtbarer Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel die Brandmeldeanlagen und Lenzpumpen, dürfen im Rahmen der erforderlichen Abdichtungen nicht beeinträchtigt werden. Wegen der hohen Beanspruchung bei schwerer See stellen die mechanischen Eigenschaften der vielseitig einsetzbaren Bulk-Carier ein besonderes Problem für die Dichtigkeit begaster Schiffsladeräume dar. Gleichwohl ist die Sicherheit der Schiffsbesatzung auch während des Transits mit begaster Ladung zu gewährleisten. Die in der IMO-Richtlinie "Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen" (siehe auch Nummer 15 Buchst. c Hinweise auf begleitende Regelungen für Begasungen) enthaltenen international geltenden Festlegungen sind bei Einhaltung grundsätzlich geeignet, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen mit begaster Ladung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund werden in dieser TRGS für Begasungen von Schiffen folgende Festlegungen zusätzlich getroffen:

  1. Bei Begasungen von Schiffen bzw. Ladungen auf Schiffen sind die "Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen" der IMO (Internal Maritime Organisation "Recommendations an the Safe Use of Pesticides in Ships") in der jeweils aktuellen Fassung zwingend einzuhalten.
  2. Der Begasungsleiter hat dem Schiffsführer für den Transit eine Gefährdungsbeurteilung auszuhändigen, in der die möglichen Gefährdungen der Besatzung durch das an Bord ausgebrachte Begasungsmittel aufgeführt und Maßnahmen festlegt sind, wie die Sicherheit und Gesundheit der Besatzungsmitglieder zu gewährleisten ist.
  3. Zusätzlich zu den nach Nummer 8 Abs. 1 an den begasten Schiffsladeräumen erforderlichen Warntafeln sind an der Gangway und an den Eingängen zu den Besatzungsunterkünften gleich lautende Warntafeln deutlich sichtbar anzubringen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
  4. Der Begasungsleiter stellt sicher, dass die Besatzungsmitglieder über die Begasung an Bord ausreichend informiert werden. Sofern er die Unterweisung nicht selbst durchführen kann, z.B. weil dies nicht in der Sprache aller Besatzungsmitglieder möglich ist, muss die Unterweisung durch den verantwortlichen, vom Begasungsleiter hinreichend sachkundig eingewiesenen Schiffsoffizier ggf. mithilfe eines Übersetzers erfolgen.

6 Aufbewahrung und Lagerung von Begasungsmitteln

(1) Sehr giftige und giftige Begasungsmittel sind so zu lagern, dass dabei die Gesundheit von Beschäftigten, anderer Personen sowie die Umwelt nicht gefährdet werden kann. Weiterhin sind auch Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch verhindern. Sie sind unter Verschluss und so zu lagern, dass nur sachkundige Personen nach Nummer 4.3 Zugang haben. Darüber hinaus wird auf die speziellen Regelungen zur Lagerung sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen in der TRGS 514 ausdrücklich hingewiesen.

(2) Begasungsmittel dürfen nicht in solche Behältnisse umgefüllt und darin aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.

7 Mitteilung an bzw. Unterrichtung der zuständigen Behörde

7.1 Mitteilung über eine Begasung

(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche, im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Mitteilungsfrist zulassen (Vordruck für eine Mitteilung siehe Anlage 3b zu dieser TRGS).

(2) Für Begasungen von Transporteinheiten, die in einem Hafen- oder Bahnterminal oder sonstigen Umschlagplätzen für den Export bereitgestellt werden, ist eine 24-stündige Mitteilungsfrist ausreichend.

(3) Bei Begasungen in Begasungsanlagen ist eine Mitteilung über eine erstmalig durchgeführte Begasung ausreichend. Die Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf der Aktualisierung bei

(4) In der Mitteilung sind anzugeben:

  1. der Begasungsleiter,
  2. der Tag der Begasung,
  3. in einem aktuellen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:1000 der Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
  4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
  5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
  6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
  7. der voraussichtliche Termin der Freigabe,
  8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist,
  9. in einem Messplan die vorgesehenen Messpunkte und die Zeitabstände in denen gemessen werden soll,
  10. die Registrier- oder Zulassungsnummer des Begasungsmittels

7.2 Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Schadensfällen und Unfällen

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten

(2) Eine ernste Gesundheitsschädigung bei Tätigkeiten mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln ist gegeben, wenn bei einem Beschäftigten akute Symptome einer Vergiftung auftreten oder die betroffene Person sich in ärztliche Beobachtung begeben hat.

(3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 soll 24 Std., spätestens jedoch binnen 48 Std. nach bekannt werden des potenziellen Vergiftungsfalles erfolgen.

(4) Als ausreichende Mitteilung an die zuständige Behörde gilt auch die Übersendung einer Kopie der Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

8 Kennzeichnung begaster Transporteinheiten und Räume

(1) Begaste Transporteinheiten sind durch ein allseitig sichtbares, mindestens 300 mm breites und 250 mm hohes, rechteckiges Warnzeichen zu kennzeichnen. Auf weißem Untergrund sind in schwarzer Schrift von mindestens 25 mm Höhe folgende Angaben zu machen:

  1. das Wort "GEFAHR";
  2. das Gefahrensymbol für "Giftig",
  3. die Aufschrift "DIESE EINHEIT IST BEGAST",
  4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
  5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
  6. die Aufschrift "ZUTRITT VERBOTEN"

Darüber hinaus ist auf dem Warnschild Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens anzugeben.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung ist in Bereichen der Schiff- und Luftfahrt zusätzlich in englischer Sprache vorzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für die Kennzeichnung an Zugängen zu Räumen,

soweit nicht von der Regelung in Absatz 4 Gebrauch gemacht wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Zugänge zu Räumen, die begast werden sollen oder die an diese angrenzen und in die Begasungsmittel eindringen können, mit einem 300 x 250 mm großen orangem Warnschild mit folgenden Merkmalen gekennzeichnet werden:

  1. das Gefahrensymbol T für "Giftig",
  2. die Aufschrift "Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten verboten",
  3. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
  4. das Datum und den Zeitraum der Begasung,
  5. Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens,
  6. Name und Telefonnummer des Begasungsleiters,
  7. für den Notfall: "Rettungsleitstelle unter Tel.Nr. xxxxx anrufen"

9 Entsorgung von Begasungsmittelrückständen

(1) Bei Begasungen anfallende Reststoffe sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen (AbfBestV), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu entsorgen. Danach haben z.B. Phosphorwasserstoff entwickelnde Beutel, Tabletten, Pellets sowie Plates und Strips den Abfallschlüssel 061301 (noch nicht ausgegaste) bzw. 060316 (ausgegaste Abfälle). Anfallende Kleinmengen, einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien, sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.

(2) Die Entsorgung von Transportverpackungen erfolgt nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung (VerpackV). Danach können Transportverpackungen an den Inverkehrbringer zurückgegeben werden.

(3) Restentleerte Verkaufsverpackungen wie Dosen, Flaschen, Kanister und dergleichen (siehe auch § 3 Abs.1 Nr. 2 VerpackV) sind unbrauchbar zu machen und werden über den Haus- bzw. Gewerbemüll entsorgt.

(4) Druckgasbehälter sind zur Wiederverwendung an den Hersteller/Lieferanten zurückzugeben.

(5) Zur Begasung eingesetztes PH3-Trägermaterial kann, nachdem es entsprechend der Gebrauchsanweisung des Inverkehrbringers in einem besonders einzurichtendem Sicherheitsbereich ausreichend entgast ist, z.B. wie folgt inaktiviert und erst dann gefahrlos transportiert und entsorgt werden: Ein in Freiem stehender Behälter ist mit Wasser zu füllen und unter Rühren durch Zugabe eines handelsüblichen Spülmittels zu entspannen. Das Trägermaterial (z.B. Platten, Beutel, Tabletten) ist sodann nach und nach portionweise hinein zu geben und mindestens 12 Stunden in dem Sicherheitsbereich zu belassen. Während dieser Zeit ist das Behältnis offen zu halten. Danach kann das Trägermaterial dem Gewerbemüll zugeführt werden.

(6) Zur Begasung eingesetztes Hydrogencyanid - Trägermaterial kann nach der Verwendung ohne weitere Behandlung dem Gewerbemüll zugeführt werden.

10 Freigabe 08 12a

(1) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.

(2) Voraussetzung für die Freigabe begaster Leerräume, Räume mit Einrichtungsgegenständen und Güter für deren weitere risikofreie Nutzung ist, dass die Desorption des verwendeten Begasungsmittels so weit fortgeschritten ist, dass in der umgebenden Raumluft folgende Konzentrationen bei Anwendung von

sicher unterschritten werden. Sofern die stoffspezifische Nachweisgrenze des eingesetzten Messsystems eine sichere Bestimmung detektierter Begasungsmittel von weniger als einem Drittel der Beurteilungsmaßstäbe nach Anlage 4 ermöglicht, ist in das Freigabeprotokoll ein Hinweis aufzunehmen, wenn die Nachweisgrenze des Messgerätes unterschritten wurde.

(3) Wurden andere als die in Absatz 2 aufgeführten Begasungsmittel festgestellt, insbesondere bei importierten Transporteinheiten, so sind die Absätze 2 und 4 analog anzuwenden.

(4) Der Begasungsleiter kann ein Betreten begaster Objekte vor der Freigabe auch ohne Atemschutz zulassen, wenn der AGW unterschritten ist.

11 Begasungsniederschrift

(1) Über Begasungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Einsatzmenge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Begasungstätigkeit sowie der Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen. Die Begasungsniederschrift ist mindestens sechs Jahre aufzubewahren, insbesondere als Praxisnachweis für die Erteilung von Befähigungsscheinen.

(2) Bei ortsfest betriebenen Begasungsanlagen können die Niederschriften auch in Form eines tabellarischen geführten Protokollbuchs erfolgen.

12 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

12.1 Cyanwasserstoff 08

(1) Cyanwasserstoff/Hydrogencyanid ist als sehr giftig, umweltgefährlich und hochentzündlich eingestuft. Bei Begasungstätigkeiten besteht außerdem die Gefahr, dass Cyanwasserstoff über die Haut aufgenommen wird, insbesondere über verletzte oder gar offene Hautpartien. Personen mit offenen Wunden dürfen bei Begasungstätigkeiten mit Cyanwasserstoff nicht eingesetzt werden.

(2) Bei der Begasung von Räumen darf die angewandte Gasmenge 10 g/m3 nicht überschreiten.

(3) Mehr als 100 kg Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsscheininhaber an einem Arbeitstag nicht verwendet werden.

(4) Beschäftigte müssen bei Begasungstätigkeiten mit Hydrogencyanid körperbedeckende Arbeitskleidung sowie Atemschutzgeräte mit Gasfilter Typ B2 tragen.

12.2 Phosphorwasserstoff 08

(1) Reiner Phosphorwasserstoff ist als sehr giftig, hochentzündlich, ätzend und umweltgefährlich eingestuft. Zudem ist er selbstentzündlich an der Luft.

(2) Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung im Freien bedürfen keiner Mitteilung an die zuständige Behörde und keiner Niederschrift.

(3) Bei der Begasung von Räumen ist die angewandte Gasmenge so zu wählen, dass sich an keiner Stelle des Raumes ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.

(4) Befähigungsscheininhaber und Sachkundige, müssen bei Begasungen mit Phosphorwasserstoff Atemschutzgeräte mit geeigneten Gasfiltern (Typ B2) für Phosphorwasserstoff während der Begasung mit sich führen. Soweit bei Begasungen mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Zubereitungen Hilfskräfte nach Nummer 13.4 eingesetzt werden, ist je 10 Hilfskräften ein weiterer Befähigungsscheininhaber oder Sachkundiger mit geeignetem Atemschutzgerät zu stellen.

12.3 Sulfuryldifluorid

(1) Sulfuryldifluorid ist als giftig und umweltgefährlich eingestuft.

(2) Die zur Begasung mit Sulfuryldifluorid eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Objektes aufzustellen. Insbesondere bei der Bedienung der Druckgasflaschen ist eine kontinuierliche messtechnische Überwachung sicherzustellen. Beim Öffnen von Flaschenventilen sind körperbedeckende Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Gesichtsspritzschutz oder dicht schließende Schutzbrille als persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

(3) Müssen unter Begasungsmittel stehende Objekte z.B. zur Einleitung der Lüftung betreten werden, darf dies nur unter angelegtem umluftunabhängigem Atemschutz erfolgen. Filtergeräte sind bei Begasungstätigkeiten mit Sulfuryldifluorid nicht geeignet.

13 Zusätzlich erläuternde Hinweise

13.1 Begasungsleiter

(1) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.

(2) Für Begasungsanlagen können Begasungsleiter für die Dauer der Gültigkeit ihres Befähigungsscheines als verantwortliche Funktionsträger bestellt werden. In diesem Fall muss die Bestellung schriftlich erfolgen.

13.2 Anwesenheit und Verfügbarkeit sachkundiger Personen

(1) Während der nach Nummer 5.3 Abs. 1 in der Gefährdungsbeurteilung benannten wesentlichen Arbeitsschritte muss neben dem Begasungsleiter eine weitere sachkundige Person nach Nummer 4.3 anwesend sein. Für den Zeitraum der Untergasphase ist diese Forderung erfüllt, wenn der als Begasungsleiter benannte Befähigungsscheininhaber oder sein Stellvertreter verfügbar ist.

(2) Ein Begasungsleiter ist im Bedarfsfall in der Regel verfügbar, wenn er

(3) Bei Begasungsanlagen ist unter Beachtung von Nummer 13.3 Abs. 3 die Anwesenheit mindestens einer sachkundigen Person während folgender Arbeitsschritte jederzeit sicherzustellen:

Im Übrigen ist die Verfügbarkeit des bestellten Begasungsleiters nach Absatz 2 zu gewährleisten.

13.3 Überwachungspflicht, Messungen und Nachweisgrenzen

(1) Bei der Durchführung von Begasungen ist es bei mehreren Arbeitsschritten erforderlich, die Konzentration von Begasungsmitteln in der Luft zu messen. Dies gilt insbesondere bei der Überwachung der Begasungsmittelkonzentration außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs (Nummer 5.4.1 Abs. 3, Nummer 5.4.4 Abs. 8), deren Überprüfung vor einer Freigabe (Nummer 10 Abs. 1) oder für die Überprüfung des Gefahrenpotenzials eventuell begaster Container (Nummer 5.4.3.1). Sie sollen die rechtzeitige Warnung vor möglicher Exposition mit Begasungsmitteln gewährleisten und sind nicht mit Arbeitsplatzmessungen gleichzusetzen. Entsprechend sind andere Anforderungen an die Durchführung der Messungen, die Art der verwendeten Messeinrichtungen und die Qualifikation der messenden Personen zu stellen. Zur Bestimmung der Konzentration von Begasungsmitteln in der Luft sind direkt anzeigende Messsysteme einzusetzen. In der Praxis haben sich

als geeignet erwiesen.

(2) Messungen von Begasungsmittelkonzentrationen in der Luft im Verlauf von Begasungen sind Teil der Begasungstätigkeit. Auch zur Durchführung dieser Messungen bedarf es daher grundsätzlich der Sachkunde nach Nummer 4.3 dieser TRGS. Abweichend hiervon dürfen Messungen an potenziell begasten Transporteinheiten auch von Personen, die über eine einschlägige fachliche Ausbildung verfügen, durchgeführt werden (fachkundige Personen). Dies setzt die Beherrschung des verwendeten Messsystems und Kenntnisse über mögliche Faktoren voraus, die das Messergebnis beeinflussen können.

(3) Wird bei Messungen durch eine fachkundige Person eine Überschreitung der Nachweisgrenze des Begasungsmittels festgestellt, so ist umgehend ein Sachkundiger nach Nummer 4.3 hinzuzuziehen.

(4) Hinsichtlich der Nachweisgrenze im Sinne dieser TRGS wird auf Nummer 10 Abs. 2 verwiesen.

(5) Bei der Belüftung begaster Räume ist zu überwachen, ob das Begasungsmittel außerhalb des Gefahrenbereiches nachweisbar ist. Dies gilt nicht für die Lüftungsphase von Begasungsanlagen.

13.4 Einsatz von Hilfskräften bei Begasungstätigkeiten

(1) Die erforderliche Aufsicht ist ausreichend, wenn für je 10 Hilfskräfte eine sachkundige Aufsichtsperson eingesetzt wird.

(2) Während der Arbeiten dürfen die dafür eingesetzten Personen nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen.

(3) Hilfskräfte sind vor dem Einsatz zu Begasungstätigkeiten hinreichend über mögliche Gefährdungen, über die Erkennung von Symptomen und Verhaltensweisen bei Vergiftungen zu unterweisen.

13.5 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Bei Begasungen mit den unter Nummer 1 genannten Stoffen und Zubereitungen werden sehr giftige oder giftige Stoffe bestimmungsgemäß freigesetzt. Um eine Aufnahme dieser Stoffe in den Körper durch Einatmen oder ggf. über die Haut zu vermeiden, müssen bei einigen Schritten der Begasungstätigkeit ausreichende persönliche Schutzausrüstungen getragen werden. Art und Umfang der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden und vom Beschäftigten zu tragenden persönlichen Schutzausrüstung ist in der Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 5 festzulegen. Die korrekte Handhabung, Wartung und Pflege persönlicher Schutzausrüstungen ist gerade bei Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Begasungsmitteln unverzichtbar.

(2) Unter Druck verflüssigte Begasungsmittel können Erfrierungen hervorrufen, wenn sie bei der Entspannung auf ungeschützte Körperteile treffen. Gleichzeitig wird die Aufnahme des giftigen bzw. sehr giftigen Stoffes über die Haut in den Körper beschleunigt. Bei Tätigkeiten mit unter Druck verflüssigten Begasungsmitteln ist deshalb neben Atemschutz solche Schutzkleidung zu tragen, die besonders gefährdete Hautpartien ausreichend schützt.

(3) Geeigneter Atemschutz für Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff oder Cyanwasserstoff sind Vollschutzmasken mit Filtervorsatz mindestens der Klasse B2 nach der BGR 190 (s.a. Nummer 14 Mitgeltende Vorschriften). Beschäftigte, die Vollschutzmasken mit Filter tragen, müssen die Atemschutztauglichkeit nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 II nachweisen.

(4) Bei Verwendung von Sulfuryldifluorid ist ein von der Umluft unabhängiges Atemschutzgerät zu benutzen, da zurzeit keine Filtergeräte bekannt sind, die dieses Begasungsmittel zurückhalten. Beschäftigte, die diesen schweren Atemschutz tragen, müssen die Atemschutztauglichkeit nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 III nachweisen.

(5) Persönliche Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutzgeräte, bedürfen der sorgfältigen Pflege und Wartung. Hierzu und hinsichtlich der einzuhalten Prüffristen sind neben der BGR 190 die einschlägigen Hinweise der Hersteller zu beachten.

(6) Die bei einer Begasung benutzten Filter von Atemschutzgeräten sind nach einmaligem Arbeitseinsatz ordnungsgemäß zu entsorgen.

13.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Unbeschadet der Eignungsuntersuchung nach Nummer 4.2 Abs. 2 und der erforderlichen Atemschutztauglichkeit nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 hat der Arbeitgeber Beschäftigten, die regelmäßig Begasungstätigkeiten ausführen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang V Nr. 2.2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) anzubieten. Art und Umfang dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge sind vom Betriebsarzt oder von dem vom Arbeitgeber nach § 15 Abs. 3 beauftragten Arzt nach Kenntnis und Beurteilung der Begasungstätigkeit gesondert festzulegen. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang V Nr. 2.2 GefStoffV sind

(2) Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. weitere spezielle Vorsorgeuntersuchungen für die gefährdeten Beschäftigten zu veranlassen oder ihnen anzubieten. 1

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang V Nr.2.2 sind auch als Hilfskräfte bei Begasungen eingesetzten Beschäftigten anzubieten, wenn ihr Einsatz regelmäßig erfolgen soll.

14 Mitgeltende Bestimmungen

Die Sicherheit und der Schutz Beschäftigter bei Begasungstätigkeiten mit sehr giftigen und giftigen Begasungsmitteln ist weitestgehend sichergestellt, wenn neben der TRGS 512 Begasung die nachfolgend aufgeführten TRGS und gesetzlichen Bestimmungen beachtet und eingehalten werden:

  1. Technische Regeln Gefahrstoffe
  2. Gesetze und Verordnungen (geltend in der jeweils aktuellen Fassung)

15 Hinweise auf begleitende Regelungen bei Begasungen

Bei der Durchführung von Begasungen sind über die in Nummer 14 aufgeführten mitgeltenden Bestimmungen hinaus eine Reihe weiterer Arbeitsschutzvorschriften, nationale und europäischer und Regelungen zum Schutz Beschäftigter und Dritter einzuhalten. Hierzu sind insbesondere zu zählen:

  1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
  2. Gesetze und Verordnungen (geltend in der jeweils aktuellen Fassung)
  3. Europäische und Internationale Regelungen
  4. Informationsschriften der Zulassungsstellen

__________

1) Dies gilt insbesondere für die Einwirkung von Getreide- oder Futtermittelstäuben (Anhang V Nr. 2.1 Abs. 3 und Nr. 2.2 Abs. 7 GefStoffV - red. Anm.: ersetzt durch Anhang der ArbmedV) und Arbeiten in großen Höhen mit Absturzgefahr (G 41). Sofern Beschäftigte ohne Begasungssachkunde bei bestimmten Arbeiten, wie z.B. beim öffnen und Lüften begaster Transporteinheiten, Atemschutz tragen müssen, ist in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle 3 Jahre, die Atemschutztauglichkeit nach G 26 im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge festzustellen.

2) Aktuelle Merkblätter der BBA sind unter der Internetadresse http://www.bba.bund.de erhältlich

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