zurück |
4. Erlaubnis
4.1 Wer Begasungen (Raumdesinfektionen) mit den unter Nummer 1 Abs. 1 und Nummer 3 Abs. 2 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
4.2 Die Erlaubnis nach Nummer 4.1 erhält, wer
4.3 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis mit der Beleg-Art N (wird dem Antragsteller übersandt) nachzuweisen.
4.4 Für die Erteilung einer Erlaubnis für Raumdesinfektionen ist es nach Nummer 4.2 Ziffer 2 ausreichend, wenn der Antragsteller mindestens über einen Befähigungsscheininhaber verfügt.
4.5 Die Erlaubnis nach Nummer 4.1 kann befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen (hier: Verfahren). erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
4.6 Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
5. Befähigungsschein
5.1 98a Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
5.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis mit der Beleg-Art N (wird dem Antragsteller übersandt) nachzuweisen.
5.3 98a Die ärztliche Untersuchung soll zur Überprüfung der Anforderungen nach Nummer 5.1 Ziff. 2 auch folgende Prüfungen umfassen:
"Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung" siehe Anlage 1e zu TRGS 512
5.4 Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 5.1 Ziffer 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
5.5 Als ausreichende Erfahrung ist anzusehen
5.6 Der Befähigungsschein nach Nummer 5.1 kann befristet und auch unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen (hier: Verfahren) erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
5.7 Der Befähigungsschein für Raumdesinfektionen ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Nummer 5.1 Ziffer 2 der Nachweis über mindestens eine Raumdesinfektion, die nicht länger als 2 Jahre zurückliegt, und die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang.
5.8 Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens 5 Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisse nach Nummer 5.1 Ziff. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
6. Begasungsleiter
Für jede Begasung (Raumdesinfektion) ist ein verantwortlicher Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) zu bestellen. Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) muß einen für die vorgesehene Begasung (Raumdesinfektion) ausreichenden Befähigungsschein besitzen.
7. Organisatorische Maßnahmen
7.1 (1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen (Raumdesinfektionen) mit Formaldehyd, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen(Vordruck für eine Anzeige s. Anlage 1 zu dieser TRGS).
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
(3) Begründete Fälle nach Nummer 7.1 Abs. 1 können z.B. sein
7.2 Begasungen (Raumdesinfektionen) sind so durchzuführen, daß keine Personen gefährdet werden.
7.3 Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne von Nummer 5.1 Ziff. 3 in Verbindung mit Nummer 5.4 sind. Im medizinischen Bereich sollen nur Personen eingesetzt werden, die den Nachweis der Sachkunde auch durch die Anerkennung als staatlich geprüfter Desinfektor erbracht haben.
7.4 Bei der Raumdesinfektion müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) und eine vorher unterwiesene Hilfskraft anwesend sein, die gesundheitlich geeignet ist.
7.5 Wesentliche Arbeitsschritte im Sinne von Nummer 7.4 sind:
7.6 Ob eine über Nummer 7.4 hinausgehende Bewachung der begasten (desinfizierten) Räume erforderlich ist, muß vom Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) nach den Gegebenheiten des Einzelfalles festgelegt werden.
7.7 Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der Räume muß der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) im Bedarfsfall verfügbar sein. Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) ist bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd im Bedarfsfall verfügbar, wenn er
7.8 Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung (Raumdesinfektion) mit Formaldehyd, soweit es sich nicht um Begasungen (Raumdesinfektionen) im medizinischen Bereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren des Begasungsmittels zu warnen.
7.9 Die Begasung (Raumdesinfektion) ist so durchzuführen, daß schädliche Umwelteinwirkungen wie z.B. Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht herbeigeführt werden, d.h. die zu begasenden Räume sind so abzudichten, und der Gefahrenbereich um das zu begasende Objekt ist so abzusperren, daß außerhalb dieses Bereichs während des Einwirkens des Begasungsmittels und während der Belüftung bei den durchzuführenden Messungen nach Nummer 8 Abs. 2 jeder Einzelmeßwert (Formaldehyd) nicht größer als 0,3 ml/m3 ist. Erforderlichenfalls ist der Gefahrenbereich entsprechend zu erweitern. Innerhalb des Gefahrenbereichs dürfen Arbeitnehmer mit anderen als der Begasung (Raumdesinfektion) dienenden Arbeiten nicht beschäftigt werden. Dementsprechend ist auch der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken wie z.B. Pause, Wohnen, Schlafen, unzulässig.
7.10 Vor Einbringung des Begasungsmittels hat der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) sicherzustellen, daß die Abdichtung der zu begasenden (desinfizierenden) Räume ausreichend ist und sich davon zu überzeugen, daß sich in diesen Räumen. in angrenzenden oder sonstigen Räumen, in die Begasungsmittel eindringen können, niemand aufhält.
7.11 Nach der Einbringung des Begasungsmittels sind bis zur Freigabe die Räume, in denen sich niemand aufhalten darf, so abgeschlossen zu halten, daß sie nicht betreten werden können. Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) hat den nach Nummer 7.9 festgelegten Gefahrenbereich durch Messungen zu kontrollieren.
7.12 (1) An den Zugängen zu Räumen,
sind vor Beginn der Begasung (Raumdesinfektion) Warntafeln mit einer Aufschrift nach Absatz 2 anzubringen, die auf cue Begasung (Raumdesinfektion) hinweisen.
(2) Die Kennzeichnung mit dem Mindestformat 250 mm x 300 mm muß enthalten:
8. Überwachungspflicht
(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration. die Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Messungen sind während des Einwirkens des Begasungsmittels und während der Belüftung im Gefahrenbereich außerhalb des begasten Raumes durchzuführen.
(3) Wer Messungen durchführt
(4) Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
(5) Während der Durchführung der Begasung (Raumdesinfektion) muß eine Kopie der Meßergebnisse zur jederzeitigen Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörde am Begasungsort (Desinfektionsort) zur Verfügung stehen.
(6) Werden die zulässigen Werte nach Nummer 10 Abs. 2 während der Begasung (Raumdesinfektion) außerhalb des begasten Raumes überschritten, sind Schutzmaßnahmen zu treffen. wie z.B.
9. Niederschrift
Über Begasungen (Raumdesinfektionen) mit Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen, soweit es sich nicht um Begasungen (Raumdesinfektionen) im medizinischen Bereich handelt, außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage ist vom Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) eine Niederschrift zu fertigen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbesondere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.
(1) Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) darf Räume und Einrichtungsgegenstände erst vorläufig freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.
(2) Wer Messungen nach Nummer 10 Abs. 1 durchführt
(3) Zur Freigabe der Räume sind Messungen unter Verwendung von Kurzzeitmeßröhrchen nur zulässig, wenn
(4) Voraussetzung für die vorläufige Freigabe der Räume zur Durchführung von Arbeiten ist, daß die Konzentration in der Raumluft den Wert von
(5) Vor der Freigabe sind Reste des Begasungsmittels, z. B sichtbare Stellen, durch gründliche Reinigung und die Kennzeichnung nach Nummer 7.12 zu entfernen.
(6) Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst (endgültig) freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß die Konzentration von 0,1 ml/m3 Formaldehyd (in der Raumluft) unterschritten ist.
(7) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist
(8) Über die endgültige Freigabe der Räume ist eine Bescheinigung zu erteilen, die dem Auftraggeber auszuhändigen ist.
11. Meldung von Schadensfällen
Schadensfälle mit Personenschaden sind der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich telefonisch zu melden.
12. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Raumdesinfektionen mit Formaldehyd durchführt,
wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach BGV A4 für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist.
(2) Wenn zum Schutz vor Krankheitserregern oder anderen bereichsspezifischen Gefährdungen zusätzliche oder andere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich werden, sind ggfs. zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4/GUV 0.6) erforderlich.
13. Persönliche Schutzausrüstung 98a
(1) Wird durch die zu treffenden organisatorischen und sicherheitstechnischen Maßnahmen die Maximale Arbeitsplatz-Konzentration für Formaldehyd nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber
(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
(3) Die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung ist während der Arbeiten vom Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) zu überwachen. Auf die Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten nach TRgA 415 wird hingewiesen.
(4) Die persönlichen Schutzausrüstungen sind für Formaldehyd und Ammoniak nach den Angaben in
bereitzustellen.
(5) Zum Schutz vor Krankheitserregern und anderen bereichsspezifischen Gefährdungen können zusätzliche oder andere persönliche Schutzausrüstungen erforderlich werden.
14. Hygienische Schutzmaßnahmen
(1) Arbeitnehmer dürfen beim Umgang mit dem unter Nummer 1 Abs. 1 genannten Begasungsmittel
nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit essen, trinken, rauchen oder schnupfen können.
(2) Arbeitnehmern, die mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 Abs. 1 umgehen, sind Waschräume mit Duschen und räumlich getrennte Umkleideräume für Schutz- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung sind vom Arbeitgeber zu reinigen und erforderlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen.
15. Erste Hilfe
(1) An der Begasungsstelle (in der Nähe des zu desinfizierenden Raumes) sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die Erste Hilfe bei Vergiftungen vom Begasungsleiter gebrauchsfähig bereitzuhalten (s. Anlage 2 zu dieser TRGS).
(2) Die Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Über die Überprüfung ist Buch zu führen.
(3) Bei Vergiftungen und Hautschädigungen sind die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einem Arzt vorzustellen.
16. Beschäftigungsbeschränkungen 98a
Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen.
17. Aufbewahrung und Lagerung
(1) Formaldehyd und Ammoniak sind so aufzubewahren, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe und zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.
(2) Formaldehyd und Ammoniak dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
(3) Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben.
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Formaldehyd und Ammoniak auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen (siehe hierzu TRGS 555 "Betriebsanweisung").
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Formaldehyd und Ammoniak beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist.(§ 2 Satz 1 MuSchRiV).
______
1 Auskunft erteilt der Landesgewerbearzt und die Landesbehörde der Berufsgenossenschaften
weiter |