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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 422 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Anforderungen an den Aufbau des getränke- und/oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 16; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)




1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für den Aufbau des getränke- und/oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV.

3 Anforderungen an den Aufbau des getränke- und/oder grundstoffseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

3.1 Getränke- oder Grundstoffleitungen müssen ohne Knickungen, Quetschungen und Verdrehungen im Leitungsverlauf verlegt werden. Sie müssen mit den Bauteilen der Getränkeschankanlage fest und dicht verbunden sein.

Armaturen, Anschlußverschraubungen und Verbindungsstücke sind mit der Leitung so zusammenzufügen, dass kein technisch vermeidbarer Totraum entsteht. Leitungen müssen entleert werden können. Leitungen für Bier müssen ohne Hilfsmittel entleerbar sein.

Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt unmittelbar auf dem Fußboden verlegt werden und sind durch Decken und Wände in Schutz- oder Leerrohre zu führen.

3.2 Leitungsverbindungen sind nur in technisch unvermeidbarem Umfang zulässig.

3.3 Mehrweghähne nach TRSK 307 und Leitungsverteiler nach TRSK 308 für Bier müssen in der Nähe der Behälter angebracht sein. Sie dürfen nur für das gleiche Bier eingesetzt werden.

3.4 Leitungen müssen vom Leitungsanschlussteil bis zur Zapfarmatur eine gleichbleibende Nennweite haben. Dies gilt nicht für Leitungen in Anlagen, bei denen eine gleichbleibende Nennweite betriebs- und reinigungstechnisch nicht notwendig ist. In solchen Fällen muss der Errichter der Anlage auf das anzuwendende Reinigungsverfahren hinweisen.

3.5 Sollen Leitungen mit voneinander abweichenden Nennweiten eingebaut werden, muss gewährleistet sein, dass die Leitung mit der größten Nennweite mindestens zweimal vorhanden ist. Dies gilt nicht für Leitungen in Anlagen, bei denen eine gleichbleibende Nennweite betriebs- und reinigungstechnisch nicht notwendig ist. In solchen Fällen muss der Errichter der Anlage auf das anzuwendende Reinigungsverfahren hinweisen.

Soll in einer Getränkeschankanlage nur eine Leitung eingebaut werden, muss eine zweite Leitung mit dem gleichen Innendurchmesser installiert werden (Blindleitung für die Reinigung). Diese Leitung muss an den Enden verschließbar eingerichtet sein.

Dies gilt nicht für Getränkeschankanlagen, bei denen durch eine kurze bewegliche Leitung ein Kreislauf zu Reinigungszwecken hergestellt werden kann.

3.6 Leitungen sind an der Zapfstelle und im Lagerraum systematisch zu kennzeichnen.

3.7 Die beweglichen Getränkeleitungen sind an den vorhandenen Gewindeanschlussteilen mit G 5/8 B mit einem Sicherheitshinweis zu kennzeichnen. Der Sicherheitshinweis muss farblich auffällig (rote Schrift auf gelben Hintergrund), der Aufschrift "Getränkeleitung" und mit dem Symbol einer durchgestrichenen Gasflasche gestaltet sein, z.B. wie folgt:

3.8 Hintereinanderschaltung von Getränkebehältern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: