umwelt-online: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (2)

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Teil X
Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit

Artikel 124 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Binnenstaat" einen Staat, der keine Meeresküste hat;
  2. bedeutet "Transitstaat" einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Transitverkehr geführt wird;
  3. bedeutet "Transitverkehr" den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnenstaats beginnt oder endet;
  4. bedeutet "Verkehrsmitter"
    1. rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnenschiffe und Straßenfahrzeuge;
    2. Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern.

(2) Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Vereinbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gasleitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.

Artikel 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit

(1) Die Binnenstaaten haben das Recht auf Zugang zum und vom Meer zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte einschließlich der Rechte, die sich auf die Freiheit der Hohen See und das gemeinsame Erbe der Menschheit beziehen. Zu diesem Zweck genießen die Binnenstaaten die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten mit allen Verkehrsmitteln.

(2) Die Umstände und Einzelheiten für die Ausübung der Transitfreiheit werden zwischen den betreffenden Binnenstaaten und Transitstaaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte vereinbart.

(3) Die Transitstaaten haben in Ausübung ihrer vollen Souveränität über ihr Hoheitsgebiet das Recht, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die in diesem Teil für die Binnenstaaten vorgesehenen Rechte und Erleichterungen in keiner Weise ihre berechtigten Interessen beeinträchtigen.

Artikel 126 Ausschluß der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie besondere Übereinkünfte betreffend die Ausübung des Rechts auf Zugang zum und vom Meer, die Rechte und Erleichterungen aufgrund der besonderen geographischen Lage der Binnenstaaten vorsehen, sind von der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel ausgeschlossen.

Artikel 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben

(1) Der Transitverkehr unterliegt keinen Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme der Gebühren, die für besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Verkehr erhoben werden.

(2) Die für die Binnenstaaten im Transit bereitgestellten und von ihnen benutzten Verkehrsmittel und anderen Einrichtungen unterliegen keinen höheren Steuern oder sonstigen Abgaben als denjenigen, die für die Benutzung von Verkehrsmitteln des Transitstaats erhoben werden.

Artikel 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen

Zur Erleichterung des Transitverkehrs können in den Ein- und Ausgangshäfen der Transitstaaten durch Vereinbarung zwischen diesen und den Binnenstaaten Freizonen oder andere Zollerleichterungen vorgesehen werden.

Artikel 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln

Sind in Transitstaaten keine Verkehrsmittel vorhanden, um die Transitfreiheit zu verwirklichen, oder sind die vorhandenen Mittel, einschließlich der Hafenanlagen und -ausrüstungen, in irgendeiner Hinsicht unzureichend, so können die betreffenden Transitstaaten und Binnenstaaten bei ihrem Bau oder ihrer Verbesserung zusammenarbeiten.

Artikel 130 Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr

(1) Die Transitstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um Verzögerungen oder sonstige Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr zu vermeiden.

(2) Falls solche Verzögerungen oder Schwierigkeiten auftreten, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Transitstaaten und Binnenstaaten zusammen, um sie zügig zu beheben.

Artikel 131 Gleichbehandlung in Seehäfen

Schiffe, welche die Flagge von Binnenstaaten führen, genießen in den Seehäfen dieselbe Behandlung wie andere fremde Schiffe.

Artikel 132 Gewährung größerer Transiterleichterungen

Dieses Übereinkommen bewirkt nicht die Aufhebung von Transiterleichterungen, die größer als die in dem Übereinkommen vorgesehenen sind und zwischen seinen Vertragsstaaten vereinbart sind oder von einem Vertragsstaat gewährt werden. Es schließt auch die Gewährung größerer Erleichterungen in Zukunft nicht aus.

Teil XI
Das Gebiet

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 133 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles

  1. bedeutet "Ressourcen" alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Ressourcen in situ, die sich im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden, einschließlich polymetallischer Knollen;
  2. werden Ressourcen, die aus dem Gebiet gewonnen worden sind, als "Mineralien" bezeichnet.

Artikel 134 Geltungsbereich dieses Teiles

(1) Dieser Teil gilt für das Gebiet.

(2) Die Tätigkeiten im Gebiet werden durch diesen Teil geregelt.

(3) Die Erfordernisse für die Hinterlegung und Veröffentlichung der Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten mit den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Grenzen sind in Teil VI wiedergegeben.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die Festlegung der äußeren Grenzen des Festlandsockels nach Teil VI oder die Gültigkeit von Obereinkünften betreffend die Abgrenzung zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.

Artikel 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet

Weder dieser Teil noch die aufgrund seiner Bestimmungen gewährten oder ausgeübten Rechte berühren den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet oder des Luftraums über ihnen.

Abschnitt 2
Für das Gebiet geltende Grundsätze

Artikel 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit

Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.

Artikel 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen

(1) Kein Staat darf über einen Teil des Gebiets oder seiner Ressourcen Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben; ebensowenig darf sich ein Staat oder eine natürliche oder juristische Person einen Teil des Gebiets oder seiner Ressourcen aneignen. Weder eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten noch eine solche Aneignung wird anerkannt.

(2) Alle Rechte an den Ressourcen des Gebiets stehen der gesamten Menschheit zu, in deren Namen die Behörde handelt. Diese Ressourcen sind unveräußerlich. Die aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit diesem Teil und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde veräußert werden.

(3) Ein Staat oder eine natürliche oder juristische Person kann Rechte in bezug auf die aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien nur in Übereinstimmung mit diesem Teil beanspruchen, erwerben oder ausüben. Auf andere Weise beanspruchte, erworbene oder ausgeübte Rechte werden nicht anerkannt.

Artikel 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in bezug auf das Gebiet

Das allgemeine Verhalten der Staaten in bezug auf das Gebiet muß im Interesse der Erhaltung von Frieden und Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständigung den Bestimmungen dieses Teiles, den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts entsprechen.

Artikel 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden

(1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, daß die im Gebiet ausgeübten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil durchgeführt werden, gleichviel ob es sich um Tätigkeiten dieser Staaten selbst oder um die ihrer staatlichen Unternehmen oder natürlicher oder juristischer Personen handelt, welche die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder tatsächlich der Kontrolle dieser Staaten oder ihrer Staatsangehörigen unterliegen. Internationale Organisationen, die Tätigkeiten im Gebiet ausüben, sind in gleicher Weise verantwortlich.

(2) Unbeschadet der Regeln des Völkerrechts und der Anlage III Artikel 22 haftet ein Vertragsstaat oder eine internationale Organisation für einen Schaden, der auf das Versäumnis zurückzuführen ist, die ihnen aus diesem Teil erwachsenden Verantwortlichkeiten zu erfüllen; Vertragsstaaten oder internationale Organisationen, die gemeinsam handeln, haften gesamtschuldnerisch. Ein Vertragsstaat haftet jedoch nicht für einen Schaden, der durch Nichteinhaltung dieses Teiles durch eine von ihm nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortete Person verursacht wurde, sofern der Vertragsstaat alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die wirksame Einhaltung nach Artikel 153 Absatz 4 und Anlage III Artikel 4 Absatz 4 zu gewährleisten.

(3) Vertragsstaaten, die Mitglied internationaler Organisationen sind, ergreifen angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieses Artikels in bezug auf diese Organisationen sicherzustellen.

Artikel 140 Nutzen für die Menschheit

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, zum Nutzen der gesamten Menschheit ausgeübt, ungeachtet der geographischen Lage der Staaten als Küsten- oder Binnenstaaten und unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen von den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (XV) und anderen einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung anerkannten Status der Selbstregierung erlangt haben.

(2) Die Behörde sorgt mit Hilfe geeigneter Mechanismen in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung für die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen.

Artikel 141 Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke

Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine ausschließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.

Artikel 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet in bezug auf dort befindliche Vorkommen von Ressourcen, die beiderseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse liegen, werden unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen des Küstenstaats ausgeübt, in dessen Bereich sich diese Vorkommen befinden.

(2) Um eine Beeinträchtigung solcher Rechte und Interessen zu vermeiden, werden mit dem betreffenden Staat Konsultationen einschließlich vorheriger Benachrichtigungen durchgeführt In Fällen, in denen Tätigkeiten im Gebiet zur Ausbeutung von Ressourcen führen können, die sich im Bereich nationaler Hoheitsbefugnisse befinden, ist die vorherige Zustimmung des betreffenden Küstenstaats erforderlich.

(3) Dieser Teil und die aufgrund desselben gewährten oder ausgeübten Rechte berühren nicht das Recht der Küstenstaaten, die gegebenenfalls notwendigen, mit Teil XII übereinstimmenden Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung einer ernsten und unmittelbar bevorstehenden Gefahr zu ergreifen, die ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen bedroht und durch vorhandene oder drohende Verschmutzung oder durch sonstige gefährliche Vorfälle entsteht, die sich aus Tätigkeiten im Gebiet ergeben oder durch sie verursacht werden.

Artikel 143 Wissenschaftliche Meeresforschung

(1) Die wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet wird in Übereinstimmung mit Teil XIII für ausschließlich friedliche Zwecke und zum Nutzen der gesamten Menschheit durchgeführt.

(2) Die Behörde kann wissenschaftliche Meeresforschung in bezug auf das Gebiet und seine Ressourcen durchführen und zu diesem Zweck Verträge schließen. Die Behörde fördert und ermutigt die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im Gebiet; sie koordiniert und verbreitet die verfügbaren Ergebnisse dieser Forschungen und Analysen.

(3) Die Vertragsstaaten können wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet durchführen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung im Gebiet,

  1. indem sie sich an internationalen Programmen beteiligen und die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung durch Personal verschiedener Länder und der Behörde ermutigen;
  2. indem sie dafür sorgen, daß durch die Behörde oder gegebenenfalls durch sonstige internationale Organisationen Programme zum Nutzen der Entwicklungsstaaten und der technisch weniger entwickelten Staaten ausgearbeitet werden, um
    1. deren Forschungspotential zu stärken;
    2. deren Personal und das Personal der Behörde im Bereich der Technik und Anwendung der Forschung zu schulen;
    3. den Einsatz deren befähigten Personals bei der Forschung im Gebiet zu fördern;
  3. indem sie die verfügbaren Ergebnisse der Forschungen und Analysen über die Behörde oder gegebenenfalls auf anderem internationalem Weg wirksam verbreiten.

Artikel 144 Weitergabe von Technologie

(1) Die Behörde ergreift Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, um

  1. Technologie und wissenschaftliche Kenntnisse betreffend Tätigkeiten im Gebiet zu erwerben und
  2. die Weitergabe dieser Technologie und wissenschaftlichen Kenntnisse an Entwicklungsstaaten zu fördern und zu ermutigen, damit alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können.

(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Behörde und die Vertragsstaaten bei der Förderung der Weitergabe von Technologie und wissenschaftlichen Kenntnissen betreffend Tätigkeiten im Gebiet zusammen, damit das Unternehmen und alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können. Sie veranlassen und fördern insbesondere

  1. Programme zur Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet, einschließlich solcher, die dem Unternehmen und den Entwicklungsstaaten den Zugang zu der betreffenden Technologie unter angemessenen und annehmbaren Bedingungen erleichtern;
  2. Maßnahmen, die auf die Weiterentwicklung der Technologie des Unternehmens und der einheimischen Technologie der Entwicklungsstaaten gerichtet sind und die insbesondere für Personal des Unternehmens und der Entwicklungsstaaten Möglichkeiten schaffen, sich in der Meereswissenschaft und -technologie auszubilden und an Tätigkeiten im Gebiet voll teilzunehmen.

Artikel 145 Schutz der Meeresumwelt

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben können, wirksam zu schützen. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um unter anderem

  1. die Verschmutzung und sonstige Gefahren für die Meeresumwelt, einschließlich der Küste, sowie Störungen des ökologischen Gleichgewichts der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, wobei insbesondere auf die Notwendigkeit zu achten ist, die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen von Tätigkeiten wie Bohr-, Dredsch- und Baggerarbeiten, Abfallbeseitigung, Errichtung, Betrieb oder Unterhaltung von Anlagen, Rohrleitungen und sonstigen mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Geräten zu schützen;
  2. die natürlichen Ressourcen des Gebiets zu schützen und zu erhalten sowie Schäden für die Tiere und Pflanzen der Meeresumwelt zu vermeiden.

Artikel 146 Schutz des menschlichen Lebens

Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den wirksamen Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um das bestehende Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Verträgen niedergelegt ist, zu ergänzen.

Artikel 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt

(1) Bei Tätigkeiten im Gebiet ist auf andere Tätigkeiten in der Meeresumwelt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

(2) Die für Tätigkeiten im Gebiet benutzten Anlagen müssen folgenden Bedingungen genügen:

  1. Die Anlagen werden nur in Übereinstimmung mit diesem Teil und vorbehaltlich der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde errichtet, aufgestellt und entfernt. Ihre Errichtung, Aufstellung und Entfernung sind ordnungsgemäß bekanntzumachen, und es sind fest angebrachte Warneinrichtungen zu unterhalten, die auf das Vorhandensein der Anlagen hinweisen;
  2. die Anlagen dürfen weder dort errichtet werden, wo die Benutzung anerkannter und für die internationale Schiffahrt wichtiger Schiffahrtswege behindert werden kann, noch in Gebieten, in denen intensive Fischerei betrieben wird;
  3. um die Anlagen werden Sicherheitszonen mit entsprechenden Markierungen eingerichtet, um die Sicherheit sowohl der Schiffahrt als auch der Anlagen zu gewährleisten. Form und Lage dieser Sicherheitszonen dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie einen Gürtel bilden, der den rechtmäßigen Zugang der Schiffe zu besonderen Meereszonen oder die Schiffahrt auf internationalen Schiffahrtswegen behindert;
  4. die Anlagen werden für ausschließlich friedliche Zwecke genutzt;
  5. die Anlagen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein hat keinen Einfluß auf die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.

(3) Bei anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt ist auf die Tätigkeiten im Gebiet in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.

Artikel 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet

Es wird eine wirksame Teilnahme der Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet gefördert, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, wobei deren besondere Interessen und Bedürfnisse und vor allem das besondere Bedürfnis der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen zu berücksichtigen sind, die sich aus ihrer nachteiligen Lage ergebenden Hindernisse zu überwinden, insbesondere ihre Entlegenheit im Verhältnis zum Gebiet sowie die Schwierigkeit ihres Zugangs zum und vom Gebiet.

Artikel 149 Archäologische und historische Gegenstände

Alle im Gebiet gefundenen Gegenstände archäologischer oder historischer Art werden zum Nutzen der gesamten Menschheit bewahrt oder verwendet, wobei die Vorzugsrechte des Ursprungsstaats oder -lands, des Staates des kulturellen Ursprungs oder des Staates des historischen oder archäologischen Ursprungs besonders zu beachten sind.

Abschnitt 3
Erschließung der Ressourcen im Gebiet

Artikel 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet

Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, so ausgeübt, daß sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und das ausgewogene Wachstum des Welthandels begünstigen und die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel einer umfassenden Entwicklung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsstaaten, fördern, und um folgendes sicherzustellen:

  1. die Erschließung der Ressourcen des Gebiets;
  2. die ordnungsgemäße, sichere und rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen des Gebiets einschließlich der wirksamen Ausübung der Tätigkeiten im Gebiet, wobei in Übereinstimmung mit vernünftigen Grundsätzen der Erhaftung der Ressourcen eine unnötige Vergeudung zu vermeiden ist;
  3. die Erweiterung von Möglichkeiten für eine Teilnahme an diesen Tätigkeiten, insbesondere im Einklang mit den Artikeln 144 und 148;
  4. die Beteiligung der Behörde an den Einnahmen und die Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten, wie in diesem Übereinkommen vorgesehen;
  5. die zunehmende, bedarfsentsprechende Verfügbarkeit der aus dem Gebiet stammenden Mineralien zusammen mit den aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien, um die Versorgung der Verbraucher dieser Mineralien sicherzustellen;
  6. die Förderung gerechter und stabiler, für Erzeuger lohnender und für Verbraucher angemessener Preise sowohl für die aus dem Gebiet als auch aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien und die Förderung eines langfristigen Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage;
  7. die Erweiterung der Möglichkeiten für alle Vertragsstaaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage, an der Erschließung der Ressourcen des Gebiets teilzunehmen, und die Verhinderung einer Monopolisierung der Tätigkeiten im Gebiet;
  8. den Schutz der Entwicklungsstaaten vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Wirtschaft oder ihre Ausfuhreinnahmen, die sich aus einem Rückgang des Preises des betroffenen Minerals oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals ergeben, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, wie in Artikel 151 vorgesehen;
  9. die Entwicklung des gemeinsamen Erbes zum Nutzen der gesamten Menschheit;
  10. Marktzugangsbedingungen für die Einfuhr der aus den Ressourcen des Gebiets erzeugten Mineralien sowie für die Einfuhr der aus diesen Mineralien erzeugten Rohstoffe, die nicht günstiger als die für Einfuhren aus anderen Vorkommen geltenden günstigsten Bedingungen sein dürfen.

Artikel 151 Leitsätze für die Produktion

(1)

  1. Unbeschadet der in Artikel 150 genannten Ziele und zur Durchführung des Artikels 150 Buchstabe h ergreift die Behörde im Rahmen bestehender Gremien oder gegebenenfalls erforderlicher neuer Vereinbarungen oder sonstiger Übereinkünfte, an denen alle interessierten Parteien, einschließlich Erzeuger und Verbraucher, beteiligt sind, die notwendigen Maßnahmen, um das Wachstum, die Leistungsfähigkeit und die Stabilität der Märkte für die aus den Mineralien des Gebiets erzeugten Rohstoffe zu Preisen zu fördern, die für die Erzeuger lohnend und für die Verbraucher angemessen sind. Alle Vertragsstaaten arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
  2. Die Behörde hat das Recht, an jeder Rohstoffkonferenz teilzunehmen, die sich mit diesen Rohstoffen befaßt und an der alle interessierten Parteien, einschließlich Erzeuger und Verbraucher, teilnehmen. Die Behörde hat das Recht, Vertragspartei der auf diesen Konferenzen geschlossenen Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte zu werden. Die Beteiligung der Behörde an den aufgrund der Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte geschaffenen Organen bezieht sich auf die Produktion im Gebiet und erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln dieser Organe.
  3. Die Behörde erfüllt ihre Verpflichtungen aus den in diesem Absatz genannten Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünften derart, daß in bezug auf die Gesamtproduktion der betreffenden Mineralien im Gebiet einheitlich und ohne Diskriminierung verfahren wird. Dabei handelt die Behörde in einer Weise, die mit den Bedingungen geltender Verträge und bestätigter Arbeitspläne des Unternehmens vereinbar ist.

(2)

  1. Während der in Absatz 3 bezeichneten Übergangszeit kann die kommerzielle Produktion nach einem bestätigten Arbeitsplan erst dann aufgenommen werden, wenn der Unternehmer bei der Behörde eine Produktionsgenehmigung beantragt und von ihr erhalten hat. Die Produktionsgenehmigungen dürfen höchstens fünf Jahre vor der nach dem Arbeitsplan beabsichtigten Aufnahme der kommerziellen Produktion beantragt oder erteilt werden, es sei denn, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde schreiben unter Berücksichtigung der Art und des zeitlichen Ablaufs des Vorhabens eine andere Frist vor.
  2. In dem Antrag auf Produktionsgenehmigung gibt der Unternehmer die jährliche Nickelmenge an, mit deren Gewinnung im Rahmen des bestätigten Arbeitsplans gerechnet wird. Der Antrag enthält eine Aufstellung der Kosten, die der Unternehmer nach Erhalt der Genehmigung aufwenden muß und die so hinreichend berechnet sind, daß er die kommerzielle Produktion zum beabsichtigten Zeitpunkt aufnehmen kann.
  3. Für die Zwecke der Buchstaben a und b legt die Behörde in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 17 geeignete Leistungsanforderungen fest.
  4. Die Behörde erteilt eine Produktionsgenehmigung für die beantragte Produktionsmenge, sofern nicht die Summe dieser Menge und der bereits genehmigten Mengen in irgendeinem Jahr der geplanten Produktion während der Übergangszeit die nach Absatz 4 berechnete Höchstgrenze der Nickelproduktion für das Jahr übersteigt, in dem die Genehmigung erteilt wird.
  5. Die Produktionsgenehmigung und der genehmigte Antrag werden, sobald sie erteilt sind, Teil des bestätigten Arbeitsplans.
  6. Wird der Antrag des Unternehmers auf Produktionsgenehmigung nach Buchstabe d abgelehnt, so kann der Unternehmer jederzeit bei der Behörde einen neuen Antrag stellen.

(3) Die Übergangszeit beginnt fünf Jahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste kommerzielle Produktion im Rahmen eines bestätigten Arbeitsplans aufgenommen werden soll. Verzögert sich der Anlauf dieser kommerziellen Produktion über das ursprünglich vorgesehene Jahr hinaus, so werden der Beginn der Übergangszeit und die ursprünglich berechnete Produktionshöchstgrenze entsprechend angeglichen. Die Übergangszeit dauert 25 Jahre oder bis zum Ende der in Artikel 155 genannten Überprüfungskonferenz oder aber bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannten neuen Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte in Kraft treten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Behörde nimmt die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse für den Rest der Übergangszeit wieder in Anspruch, wenn die genannten Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte aus irgendeinem Grund hinfällig oder unwirksam werden.

(4)

  1. Die Produktionshöchstgrenze für jedes Jahr der Übergangszeit ergibt sich aus der Summe
    1. des Unterschieds zwischen den nach Buchstabe b berechneten Trendlinienwerten des Nickelverbrauchs des Jahres, das dem Anlauf der ersten kommerziellen Produktion unmittelbar vorausgeht, und des Jahres, das dem Beginn der Übergangszeit unmittelbar vorausgeht, und
    2. von sechzig Prozent des Unterschieds zwischen den nach Buchstabe b berechneten Trendlinienwerten des Nickelverbrauchs des Jahres, für das die Produktionsgenehmigung beantragt wird, und des Jahres, das dem Anlauf der ersten kommerziellen Produktion unmittelbar vorausgeht.
  2. Im Sinne des Buchstabens a
    1. sind die zur Berechnung der Höchstgrenze der Nickelproduktion verwendeten Trendlinienwerte die jährlichen Nickelverbrauchswerte auf einer Trendlinie, die während des Jahres errechnet wird, in dem die Produktionsgenehmigung erteilt wird. Die Trendlinie wird aus einer linearen Regression der Logarithmen des tatsächlichen jährlichen Nickelverbrauchs während der letzten 15 Jahre gewonnen, für die solche Angaben verfügbar sind, wobei die Zeit als unabhängige Variable angenommen wird. Diese Trendlinie wird als die ursprüngliche Trendlinie bezeichnet;
    2. liegt die jährliche Steigungsrate der ursprünglichen Trendlinie unter 3 Prozent, so verläuft die zur Festlegung der Mengen nach Buchstabe a verwendete Trendlinie statt dessen durch die ursprüngliche Trendlinie bei dem Wert für das erste Jahr des betreffenden Zeitabschnitts von 15 Jahren und steigt jährlich um 3 Prozent; allerdings darf die für irgendein Jahr der Übergangszeit festgelegte Produktionshöchstgrenze in keinem Fall den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Trendlinienwert für das betreffende Jahr und dem ursprünglichen Trendlinienwert für das Jahr unmittelbar vor Beginn der Übergangszeit überschreiten.

(5) Die Behörde behält dem Unternehmen für dessen Anfangsproduktion eine Menge von 38.000 metrischen Tonnen Nikkel aus der nach Absatz 4 errechneten verfügbaren Produktionshöchstgrenze vor.

(6)

  1. Ein Unternehmer kann in einem Jahr weniger oder bis zu 8 Prozent mehr als die in seiner Produktionsgenehmigung festgelegte Jahresproduktion von Mineralien aus polymetallischen Knollen erzeugen, sofern die Gesamtproduktion die in der Genehmigung festgelegte Menge nicht überschreitet. Jede Überschreitung über 8 Prozent hinaus bis zu 20 Prozent innerhalb eines Jahres oder jede Überschreitung im ersten und in daran anschließenden Jahren nach zwei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen Überschreitungen vorkommen, muß mit der Behörde ausgehandelt werden; diese kann vom Unternehmer verlangen, eine ergänzende Produktionsgenehmigung für die überschüssige Produktion zu erwirken.
  2. Anträge auf diese ergänzenden Produktionsgenehmigungen werden von der Behörde erst dann geprüft, wenn alle eingereichten Anträge von Unternehmern, die noch keine Produktionsgenehmigung erhalten haben, bearbeitet und sonstige mögliche Antragsteller gebührend berücksichtigt worden sind. Die Behörde läßt sich von dem Grundsatz leiten, die Gesamtproduktion, die im Rahmen der Produktionshöchstgrenze jedes beliebigen Jahres der Übergangszeit genehmigt worden ist, nicht zu überschreiten. Sie genehmigt in keinem Arbeitsplan eine Produktionsmenge von mehr als 46.500 metrischen Tonnen Nickel im Jahr.

(7) Die Produktionsmengen anderer Metalle wie Kupfer, Kobalt und Mangan, die aus den im Rahmen einer Produktionsgenehmigung gewonnenen polymetallischen Knollen stammen, sollen nicht größer sein als diejenigen, die erzeugt worden wären, wenn der Unternehmer aus diesen Knollen die nach diesem Artikel berechnete Höchstmenge an Nickel erzeugt hätte. Die Behörde beschließt zur Durchführung dieses Absatzes Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Anlage III Artikel 17.

(8) Die Rechte und Pflichten in bezug auf unlautere Wirtschaftspraktiken, die sich aus einschlägigen mehrseitigen Handelsübereinkünften ergeben, finden auf die Erforschung und Ausbeutung der Mineralien aus dem Gebiet Anwendung. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die hinsichtlich dieser Bestimmung entstehen, nehmen die Vertragsstaaten, die diesen mehrseitigen Handelsübereinkünften angehören, die Streitbeilegungsverfahren dieser Übereinkünfte in Anspruch.

(9) Die Behörde ist befugt, die Produktionsmenge der Mineralien aus dem Gebiet, die nicht aus polymetallischen Knollen stammen, zu geeigneten Bedingungen und nach geeigneten Methoden durch Vorschriften nach Artikel 161 Absatz 8 zu beschränken.

(10) Auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Planung stützt, errichtet die Versammlung ein System für Ausgleichszahlungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmaßnahmen, einschließlich Zusammenarbeit mit Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, zur Unterstützung von Entwicklungsländern, die ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist. Auf Antrag veranlaßt die Behörde Untersuchungen über die Probleme derjenigen Staaten, die wahrscheinlich am schwersten betroffen werden, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen.

Artikel 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde

(1) Die Behörde vermeidet jede Diskriminierung bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben, einschließlich der Gewährung von Möglichkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet.

(2) Dessen ungeachtet ist die in diesem Teil ausdrücklich vorgesehene besondere Berücksichtigung der Entwicklungsstaaten, vor allem der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen, zulässig.

Artikel 153 System der Erforschung und Ausbeutung

(1) Die Tätigkeiten im Gebiet werden von der Behörde im Namen der gesamten Menschheit in Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der einschlägigen Anlagen sowie mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde organisiert, ausgeübt und überwacht.

(2) Die Tätigkeiten im Gebiet werden nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgeübt

  1. vom Unternehmen und
  2. unter Einbeziehung der Behörde von Vertragsstaaten, staatlichen Unternehmen sowie natürlichen oder juristischen Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen oder von ihm oder seinen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden, wenn sie von diesen Staaten befürwortet werden, oder von einer Gruppe der vorgenannten Kategorien, welche die in diesem Teil und in Anlage III genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Tätigkeiten im Gebiet werden nach einem förmlichen schriftlichen Arbeitsplan ausgeübt, der in Übereinstimmung mit Anlage III aufgestellt und nach Prüfung durch die Rechts- und Fachkommission vom Rat bestätigt worden ist. Bei Tätigkeiten, die im Gebiet mit Genehmigung der Behörde von den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträgern ausgeübt werden, erhält der Arbeitsplan in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 3 die Form eines Vertrags. Diese Verträge können gemeinschaftliche Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 11 vorsehen.

(4) Die Behörde übt die erforderliche Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffenden Anlagen sowie der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und der in Übereinstimmung mit Absatz 3 bestätigten Arbeitspläne zu gewährleisten. Die Vertragsstaaten unterstützen die Behörde, indem sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Einhaltung entsprechend Artikel 139 zu gewährleisten.

(5) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit alle nach diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß seine Bestimmungen eingehalten und daß die ihr aufgrund dieses Teiles oder aufgrund eines Vertrags obliegenden Kontroll- und Regelungsaufgaben wahrgenommen werden. Die Behörde ist berechtigt, alle Anlagen im Gebiet zu überprüfen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet benutzt werden.

(6) Ein Vertrag nach Absatz 3 gewährleistet die Rechte des Vertragsnehmers. Er kann daher nur in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 18 und 19 geändert, ausgesetzt oder beendet werden.

Artikel 154 Regelmäßige Überprüfung

Alle fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt die Versammlung eine allgemeine und systematische Überprüfung darüber durch, wie sich die in dem Übereinkommen festgelegte internationale Ordnung des Gebiets in der Praxis bewährt hat. Die Versammlung kann angesichts dieser Überprüfung Maßnahmen nach den Bestimmungen und Verfahren dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ergreifen oder empfehlen, daß andere Organe solche Maßnahmen ergreifen, die zur größeren Wirksamkeit dieser Ordnung führen.

Artikel 155 Die Überprüfungskonferenz

(1) Fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste kommerzielle Produktion aufgrund eines bestätigten Arbeitsplans aufgenommen wurde, beruft die Versammlung eine Konferenz zur Überprüfung derjenigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ein, die das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets regeln.

Die Überprüfungskonferenz prüft im einzelnen angesichts der während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen,

  1. ob die Bestimmungen dieses Teiles, die das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets regeln, ihren Zweck in jeder Hinsicht erfüllt haben, insbesondere, ob sie für die gesamte Menschheit von Nutzen waren;
  2. ob die reservierten Felder im Vergleich zu den nichtreservierten Feldern während der 15 Jahre-Frist in wirksamer und ausgewogener Weise ausgebeutet worden sind;
  3. ob die Erschließung und Nutzung des Gebiets und seiner Ressourcen so durchgeführt wurden, daß sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels begünstigen;
  4. ob eine Monopolisierung der Tätigkeiten im Gebiet verhindert wurde;
  5. ob die Leitsätze der Artikel 150 und 151 befolgt wurden und
  6. ob das System unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten zu einer gerechten Verteilung der aus Tätigkeiten im Gebiet stammenden Vorteile geführt hat.

(2) Die Überprüfungskonferenz gewährleistet, daß der Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, die internationale Ordnung zur Sicherung einer gerechten Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets zum Nutzen aller Länder, insbesondere der Entwicklungsstaaten, und eine Behörde, welche die Tätigkeiten im Gebiet organisiert, ausübt und kontrolliert, erhalten bleiben. Sie gewährleistet ferner die Aufrechterhaltung der in diesem Teil niedergelegten Grundsätze in bezug auf den Ausschluß einer Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität über einen Teil des Gebiets, die Rechte der Staaten und ihr allgemeines Verhalten hinsichtlich des Gebiets, ihre Beteiligung an Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit diesem Übereinkommen, die Verhinderung einer Monopolisierung von Tätigkeiten im Gebiet, die Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke, die wirtschaftlichen Aspekte der Tätigkeiten im Gebiet, die wissenschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Technologie, den Schutz der Meeresumwelt, den Schutz des menschlichen Lebens, die Rechte der Küstenstaaten, den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet und des Luftraums über ihnen sowie die Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt.

(3) Auf der Überprüfungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlußfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. Die Konferenz bemüht sich nach Kräften, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll erst dann darüber abgestimmt werden, wenn alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft sind.

(4) Hat die Überprüfungskonferenz fünf Jahre nach ihrem Beginn keine Einigung über das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets erzielt, so kann sie während der folgenden 12 Monate mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten beschließen, die von ihr für notwendig und zweckmäßig erachteten Änderungen zur Abwandlung oder Modifikation des Systems anzunehmen und den Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt vorzulegen. Diese Änderungen treten für alle Vertragsstaaten 12 Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch drei Viertel der Vertragsstaaten in Kraft.

(5) Änderungen, die von der Überprüfungskonferenz nach diesem Artikel angenommen werden, berühren nicht aufgrund bestehender Verträge erworbene Rechte.

Abschnitt 4
Die Behörde

Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 156 Errichtung der Behörde

(1) Hiermit wird die Internationale Meeresbodenbehörde errichtet, die in Übereinstimmung mit diesem Teil tätig wird.

(2) Alle Vertragsstaaten sind ipso facto Mitglieder der Behörde.

(3) Beobachter auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, welche die Schlußakte unterzeichnet haben, aber nicht in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe c, d, e oder f bezeichnet sind, haben das Recht, an den Arbeiten der Behörde in Übereinstimmung mit deren Regeln, Vorschriften und Verfahren als Beobachter teilzunehmen.

(4) Die Behörde hat ihren Sitz in Jamaika.

(5) Die Behörde kann regionale Zentren oder Büros errichten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für notwendig hält.

Artikel 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde

(1) Die Behörde ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Teil die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets.

(2) Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch dieses Übereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Übereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.

(3) Die Behörde stützt sich auf den Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

(4) Alle Mitglieder der Behörde erfüllen die von ihnen in Übereinstimmung mit diesem Teil übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben, damit jedem von ihnen die Rechte und Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft gewährleistet werden.

Artikel 158 Organe der Behörde

(1) Als Hauptorgane der Behörde werden hiermit eine Versammlung, ein Rat und ein Sekretariat gebildet.

(2) Als Organ, durch das die Behörde die in Artikel 170 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt, wird hiermit das Unternehmen gegründet.

(3) In Übereinstimmung mit diesem Teil können die für notwendig befundenen Nebenorgane gebildet werden.

(4) Jedes Hauptorgan der Behörde und das Unternehmen sind für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse und Aufgaben verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben vermeidet jedes Organ Handlungen, welche die Wahrnehmung der besonderen Befugnisse und Aufgaben, die einem anderen Organ übertragen wurden, beeinträchtigen oder verhindern könnten.

Unterabschnitt B
Die Versammlung

Artikel 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung

(1) Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Behörde. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung, den Stellvertreter und Berater begleiten können.

(2) Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu Sondertagungen zusammen, die von ihr beschlossen oder vom Generalsekretär auf Ersuchen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder der Behörde einberufen werden.

(3) Die Tagungen finden am Sitz der Behörde statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.

(4) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Präsidenten und sonstige erforderliche Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Präsident und andere Amtsträger gewählt werden.

(5) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

(6) Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.

(7) Beschlüsse über Verfahrensfragen, einschließlich der Beschlüsse, Sondertagungen der Versammlung einzuberufen, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

(8) Beschlüsse über Sachfragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschließen muß. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschließt.

(9) Wird eine Sachfrage erstmalig zur Abstimmung gestellt, so kann der Präsident den Beschluß darüber, ob über diese Frage abgestimmt werden soll, um höchstens fünf Kalendertage verschieben; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Versammlung darum ersucht. Diese Regel darf auf dieselbe Frage nur einmal angewendet werden; ihre Anwendung darf nicht dazu führen, daß die Frage über das Ende der Tagung hinaus verschoben wird.

(10) Liegt dem Präsidenten ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Behörde unterstützter schriftlicher Antrag auf Einholung eines Gutachtens darüber vor, ob ein der Versammlung in einer Angelegenheit vorliegender Vorschlag mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, so ersucht die Versammlung die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs um ein Gutachten dazu und vertagt die Abstimmung über diesen Vorschlag, bis ein Gutachten der Kammer eingegangen ist. Geht das Gutachten nicht vor der letzten Woche der Tagung ein, auf der es angefordert wurde, so beschließt die Versammlung, wann sie zur Abstimmung über den vertagten Vorschlag zusammentreten wird.

Artikel 160 Befugnisse und Aufgaben

(1) Die Versammlung als einziges Organ der Behörde, das aus allen Mitgliedern besteht, gilt als oberstes Organ der Behörde, dem gegenüber die anderen Hauptorgane, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen, rechenschaftspflichtig sind. Die Versammlung ist befugt, im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens allgemeine Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.

(2) Die Versammlung hat außerdem folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. Sie wählt die Mitglieder des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 161;
  2. sie wählt den Generalsekretär aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten;
  3. sie wählt auf Empfehlung des Rates die Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und den Generaldirektor des Unternehmens;
  4. sie bildet die Nebenorgane, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammensetzung dieser Nebenorgane ist dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Sitze, den besonderen Interessen und der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebieten sachkundig sind;
  5. sie berechnet die Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Behörde entsprechend einem vereinbarten Berechnungsschlüssel, dem der für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen angewandte Schlüssel zugrunde liegt, bis die Behörde über ausreichende Einnahmen aus anderen Quellen zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten verfügt;
    1. sie prüft und genehmigt auf Empfehlung des Rates die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden. Genehmigt die Versammlung die Empfehlungen des Rates nicht, so verweist sie diese an den Rat zurück, damit dieser sie im Lichte der von der Versammlung geäußerten Meinungen erneut prüft;
    2. sie prüft und genehmigt die vom Rat nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii vorläufig angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie diesbezügliche Änderungen. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffen die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet, die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde sowie, auf Empfehlung des Verwaltungsrats des Unternehmens, die Weitergabe finanzieller Mittel vom Unternehmen an die Behörde;
  6. sie entscheidet im Einklang mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde über die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen;
  7. sie prüft und genehmigt den vom Rat vorgelegten Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde;
  8. sie prüft die regelmäßigen Berichte des Rates und des Unternehmens sowie die vom Rat oder von jedem anderen Organ der Behörde angeforderten Sonderberichte;
  9. sie leitet Untersuchungen ein und gibt Empfehlungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Tätigkeiten im Gebiet und fördert die fortschreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts in diesem Bereich;
  10. sie prüft Probleme allgemeiner Art, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet, insbesondere für Entwicklungsstaaten, ergeben, sowie solche Probleme, die sich für Staaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet aufgrund ihrer geographischen Lage, insbesondere für Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten, ergeben;
  11. sie errichtet auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Planung stützt, ein System für Ausgleichszahlungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmaßnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen;
  12. sie suspendiert die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185;
  13. sie erörtert Fragen oder Angelegenheiten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde und entscheidet entsprechend der Befugnis und Aufgabenverteilung unter den Organen der Behörde, welches dieser Organe sich mit Fragen oder Angelegenheiten befassen soll, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ übertragen sind.

Unterabschnitt C
Der Rat

Artikel 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung

(1) Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:

  1. vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des gesamten Weltverbrauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbraucht oder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenommen haben; darunter muß sich in jedem Fall ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region sowie der größte Verbraucher befinden;
  2. vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorgenommen haben; darunter muß sich mindestens ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region befinden;
  3. vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die aufgrund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, deren Wirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist;
  4. sechs Mitglieder aus Entwicklungsstaaten, die Vertragsstaaten sind und die besondere Interessen vertreten. Zu diesen zu vertretenden besonderen Interessen gehören die von Staaten mit großer Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigsten entwickelten Staaten;
  5. achtzehn Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographischen Region muß mindestens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen die folgenden: Afrika, Asien, (sozialistisches) Osteuropa, Lateinamerika sowie Westeuropa und andere Staaten.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates nach Absatz 1 gewährleistet die Versammlung,

  1. daß die Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;
  2. daß die Küstenstaaten, insbesondere Entwicklungsstaaten, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d fallen, in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;
  3. daß jede Gruppe von Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein muß, durch die Mitglieder vertreten ist, die gegebenenfalls von dieser Gruppe benannt werden.

(3) Die Wahlen finden auf ordentlichen Tagungen der Versammlung statt. Jedes Mitglied des Rates wird für vier Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl beträgt jedoch die Amtszeit für die Hälfte der Mitglieder jeder der in Absatz 1 genannten Gruppen zwei Jahre.

(4) Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden; allerdings ist eine Rotation in der Mitgliedschaft erwünscht.

(5) Der Rat amtiert am Sitz der Behörde; er tritt so oft zusammen, wie die Geschäfte der Behörde es erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.

(6) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.

(8)

  1. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 2 Buchstaben f, g, h, i, n, p und v und des Artikels 191 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschließen muß.
  3. Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich der folgenden Bestimmungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschließen muß: Artikel 162 Absatz 1; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, 1, q, r, s und t; Buchstabe u im Fall der Nichteinhaltung durch einen Vertragsnehmer oder durch einen ihn befürwortenden Staat; Buchstabe w, vorausgesetzt, daß die hiernach erteilten Anordnungen nicht länger als 30 Tage verbindlich sind, sofern sie nicht durch einen Beschluß nach Buchstabe d bestätigt werden; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben x, y und z; Artikel 163 Absatz 2; Artikel 174 Absatz 3; Anlage IV Artikel 11.
  4. Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 2 Buchstaben m und o sowie die Annahme von Änderungen des Teiles XI werden durch Konsens gefaßt.
  5. Im Sinne der Buchstaben d, f und g bedeutet 'Konsens' das Fehlen jedes förmlichen Einspruchs. Innerhalb von 14 Tagen nach Unterbreitung eines Vorschlags beim Rat stellt der Präsident des Rates fest, ob gegen die Annahme des Vorschlags förmlicher Einspruch erhoben würde. Stellt der Präsident fest, daß ein solcher Einspruch erhoben würde, so setzt und beruft er innerhalb von drei Tagen, nachdem er die Feststellung getroffen hat, einen aus höchstens neun Mitgliedern des Rates bestehenden Vergleichsausschuß ein, dessen Vorsitz er selbst wahrnimmt, um die Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und einen Vorschlag auszuarbeiten, der durch Konsens angenommen werden kann. Der Ausschuß führt seine Arbeit zügig durch und erstattet dem Rat innerhalb von 14 Tagen nach seiner Einsetzung Bericht. Ist es dem Ausschuß nicht möglich, einen Vorschlag zu empfehlen, der durch Konsens angenommen werden kann, so legt er in seinem Bericht die Gründe für den Einspruch gegen den Vorschlag dar.
  6. Beschlüsse über oben nicht aufgeführte Fragen, die der Rat aufgrund der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde oder auf andere Weise zu fassen berechtigt ist, werden entsprechend den Buchstaben dieses Absatzes gefaßt, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren genannt sind, oder, falls sie dort nicht genannt sind, entsprechend dem vom Rat nach Möglichkeit vorher durch Konsens bestimmten Buchstaben.
  7. Ist strittig, ob eine Frage unter Buchstabe a, b, c oder d fällt, so wird sie nach dem Buchstaben behandelt, der die größere oder größte Mehrheit oder gegebenenfalls Konsens erfordert, sofern der Rat nicht mit der genannten Mehrheit oder durch Konsens etwas anderes beschließt.

(9) Der Rat legt ein Verfahren fest, wonach ein Mitglied der Behörde, das nicht im Rat vertreten ist, einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates entsenden kann, wenn dieses Mitglied darum ersucht oder wenn eine Angelegenheit erörtert wird, die das Mitglied besonders betrifft. Der Vertreter ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Beratungen teilzunehmen.

Artikel 162 Befugnisse und Aufgaben

(1) Der Rat ist das ausführende Organ der Behörde. Er ist befugt, im Einklang mit diesem Übereinkommen und den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leitsätzen die von der Behörde zu befolgenden besonderen Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.

(2) Außerdem nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr.

  1. Er überwacht und koordiniert die Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles in bezug auf alle Fragen und Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, und macht die Versammlung auf Fälle der Nichteinhaltung aufmerksam;
  2. er schlägt der Versammlung eine Liste der Kandidaten für die Wahl des Generalsekretärs vor;
  3. er empfiehlt der Versammlung Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und des Generaldirektors des Unternehmens;
  4. er bildet gegebenenfalls und unter gebührender Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit die Nebenorgane, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammensetzung der Nebenorgane ist vor allem auf die Notwendigkeit Gewicht zu legen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebieten sachkundig sind, wobei dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung und den besonderen Interessen gebührend Rechnung zu tragen ist;
  5. er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er auch das Verfahren für die Ernennung seines Präsidenten festlegt;
  6. er schließt im Namen der Behörde im Rahmen seiner Zuständigkeit und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung Übereinkünfte mit den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen;
  7. er prüft die Berichte des Unternehmens und legt sie mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor;
  8. er unterbreitet der Versammlung Jahresberichte und die von ihr gegebenenfalls angeforderten Sonderberichte;
  9. er erläßt in Übereinstimmung mit Artikel 170 Richtlinien für das Unternehmen;
  10. er bestätigt Arbeitspläne in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 6. Der Rat behandelt jeden Arbeitsplan innerhalb von 60 Tagen nach dessen Vorlage durch die Rechts- und Fachkommission auf einer Tagung des Rates nach folgenden Verfahren:
    1. Empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan zu bestätigen, so gilt er als vom Rat bestätigt, sofern kein Mitglied des Rates dem Präsidenten innerhalb von 14 Tagen schriftlich einen bestimmten Einspruch mit der Behauptung vorlegt, die Anforderungen der Anlage III Artikel 6 seien nicht erfüllt. Wird ein solcher Einspruch erhoben, so wird das in Artikel 161 Absatz 8 Buchstabe e vorgesehene Vergleichsverfahren angewendet. Wird nach Beendigung des Vergleichsverfahrens der Einspruch aufrechterhalten, so gilt der Arbeitsplan als vom Rat bestätigt, sofern dieser ihn nicht durch Konsens ablehnt, wobei der Staat oder die Staaten vom Konsens ausgenommen sind, die den Antrag gestellt oder den Antragsteller befürwortet haben;
    2. empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan abzulehnen, oder gibt sie keine Empfehlung, so kann der Rat den Arbeitsplan mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bestätigen, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschließen muß;
  11. er bestätigt die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 vorgelegten Arbeitspläne und wendet dabei die Verfahren nach Buchstabe j sinngemäß an;
  12. er übt in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde die Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus;
  13. er ergreift auf Empfehlung der Kommission für wirtschaftliche Planung die notwendigen und geeigneten Maßnahmen nach Artikel 150 Buchstabe h zum Schutz vor den dort genannten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen;
  14. er richtet auf der Grundlage eines Gutachtens der Kommission für wirtschaftliche Planung Empfehlungen an die Versammlung hinsichtlich eines Systems für Ausgleichszahlungen oder sonstiger die wirtschaftliche Anpassung erleichternder Hilfsmaßnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen;
    1. er empfiehlt der Versammlung Regeln, Vorschriften und Verfahren für eine gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden;
    2. er beschließt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Rechts- und Fachkommission oder eines anderen betroffenen Unterorgans die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde mit etwaigen Änderungen und wendet sie bis zu ihrer Genehmigung durch die Versammlung vorläufig an. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffen die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde. Die Verabschiedung von Regeln, Vorschriften . und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen hat Vorrang. Die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung anderer Ressourcen als polymetallischer Knollen werden innerhalb von drei Jahren nach dem Tag verabschiedet, an dem die Behörde von einem ihrer Mitglieder ersucht wurde, Regeln, Vorschriften und Verfahren für diese Ressourcen zu verabschieden. Alle Regeln, Vorschriften und Verfahren bleiben vorläufig in Kraft, bis sie von der Versammlung genehmigt oder vom Rat im Lichte etwaiger von der Versammlung geäußerter Meinungen geändert worden sind;
  15. er überprüft alle Zahlungen durch oder an die Behörde, die im Zusammenhang mit Arbeiten aufgrund dieses Teiles geleistet werden müssen;
  16. er trifft nach Anlage III Artikel 7 eine Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen, soweit eine solche Auswahl nach jenem Artikel erforderlich ist;
  17. er legt der Versammlung den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde zur Genehmigung vor,
  18. er richtet an die Versammlung Empfehlungen hinsichtlich der Leitsätze zu jeder Frage oder Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Behörde fällt;
  19. er richtet an die Versammlung Empfehlungen über die Suspendierung der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185;
  20. er leitet im Namen der Behörde in Fällen der Nichteinhaltung Verfahren vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ein;
  21. er teilt der Versammlung die Entscheidung mit, die von der nach Buchstabe u angerufenen Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten getroffen wurde, und gibt die von ihm für notwendig gehaltenen Empfehlungen über zu ergreifende Maßnahmen;
  22. er erläßt Anordnungen für Notfälle, darunter gegebenenfalls Anordnungen zur Unterbrechung oder Änderung von Arbeiten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können;
  23. er schließt bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen aus, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, daß daraus schwere Schäden für die Meeresumwelt entstehen könnten;
  24. er bildet ein Nebenorgan zur Ausarbeitung eines Entwurfs von Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren in bezug auf
    1. die Verwaltung der Finanzen in Übereinstimmung mit den Artikeln 171 bis 175 und
    2. die finanziellen Regelungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 13- und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c;
  25. er schafft geeignete Einrichtungen zur Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehalten werden.

Artikel 163 Organe des Rates

(1) Hiermit werden folgende Organe des Rates gebildet:

  1. eine Kommission für wirtschaftliche Planung;
  2. eine Rechts- und Fachkommission.

(2) Jede Kommission setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von den Vertragsstaaten vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Der Rat kann jedoch erforderlichenfalls beschließen, jede Kommission unter gebührender Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zu vergrößern.

(3) Die Mitglieder einer Kommission müssen geeignete Fähigkeiten auf den Gebieten besitzen, für welche die betreffende Kommission zuständig ist. Um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der Kommissionen zu gewährleisten, benennen die Vertragsstaaten Kandidaten, die ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit sowie Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen.

(4) Bei der Wahl der Mitglieder der Kommissionen ist der Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertretung besonderer Interessen gebührend Rechnung zu tragen.

(5) Jeder Vertragsstaat darf nur einen Kandidaten für dieselbe Kommission vorschlagen. Keine Person darf in mehr als eine Kommission gewählt werden.

(6) Die Mitglieder der Kommissionen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

(7) Wenn ein Mitglied einer Kommission vor Ablauf seiner Amtszeit stirbt, dienstunfähig wird oder zurücktritt, wählt der Rat ein Mitglied, das derselben geographischen Region oder derselben Interessengruppe angehört, für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers.

(8) Die Mitglieder der Kommissionen dürfen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung im Gebiet nicht finanziell beteiligt sein. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber den Kommissionen, in denen sie tätig sind, dürfen sie, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben, keine Wirtschaftsgeheimnisse, keine rechtlich geschützten Daten, die nach Anlage III Artikel 14 an die Behörde weitergegeben wurden, und keine sonstigen vertraulichen Informationen preisgeben, die aufgrund ihrer Aufgaben im Dienst der Behörde zu ihrer Kenntnis gelangt sind.

(9) Jede Kommission nimmt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Rat beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien wahr.

(10) Jede Kommission erarbeitet die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Regeln und Vorschriften und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor.

(11) Die Verfahren zur Beschlußfassung in den Kommissionen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt. Den an den Rat gerichteten Empfehlungen wird erforderlichenfalls eine Zusammenfassung der in der Kommission aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten beigefügt.

(12) Jede Kommission amtiert in der Regel am Sitz der Behörde und tritt so oft zusammen, wie es für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(13) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann jede Kommission gegebenenfalls eine andere Kommission, ein zuständiges Organ der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder jede internationale Organisation, die für die betreffende Sachfrage zuständig ist, konsultieren.

Artikel 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung

(1) Die Mitglieder der Kommission für wirtschaftliche Planung müssen geeignete Fähigkeiten, namentlich auf dem Gebiet des Bergbaus, der leitenden Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen, des Welthandels oder der Weltwirtschaft besitzen. Der Rat trägt nach Kräften dafür Sorge, daß unter den Mitgliedern der Kommission alle erforderlichen Fähigkeiten vertreten sind. Der Kommission müssen mindestens zwei Mitglieder aus Entwicklungsstaaten angehören, deren Wirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen abhängig ist.

(2) Die Kommission

  1. schlägt auf Ersuchen des Rates Maßnahmen vor, um die nach diesem Übereinkommen gefaßten Beschlüsse über Tätigkeiten im Gebiet durchzuführen;
  2. überprüft Entwicklungstendenzen und Faktoren, die Angebot, Nachfrage und Preise der Mineralien beeinflussen, die aus dem Gebiet gewonnen werden können, wobei auf die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer, vor allem jedoch der Entwicklungsstaaten unter ihnen, Rücksicht zu nehmen ist;
  3. prüft jede Situation, die zu den in Artikel 150 Buchstabe h erwähnten nachteiligen Auswirkungen führen könnte, auf die sie von einem oder mehreren betroffenen Vertragsstaaten aufmerksam gemacht wurde, und richtet geeignete Empfehlungen an den Rat;
  4. schlägt dem Rat zur Vorlage an die Versammlung, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen, ein System für Ausgleichszahlungen oder sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmaßnahmen zugunsten von Entwicklungsstaaten vor, die nachteilige Auswirkungen durch Tätigkeiten im Gebiet erleiden. Die Kommission richtet die erforderlichen Empfehlungen an den Rat, um das System oder die Maßnahmen, die von der Versammlung angenommen sind, in bestimmten Fällen anzuwenden.

Artikel 165 Die Rechts- und Fachkommission

(1) Die Mitglieder der Rechts- und Fachkommission müssen geeignete Fähigkeiten, namentlich auf dem Gebiet der Erforschung, Ausbeutung und Verarbeitung von mineralischen Ressourcen, der Ozeanologie, des Schutzes der Meeresumwelt oder der Wirtschafts- oder Rechtsfragen des Meeresbergbaus und auf anderen damit im Zusammenhang stehenden Fachgebieten besitzen. Der Rat trägt nach Kräften dafür Sorge, daß unter den Mitgliedern der Kommission alle erforderlichen Fähigkeiten vertreten sind.

(2) Die Kommission

  1. gibt auf Ersuchen des Rates Empfehlungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde;
  2. überprüft förmliche schriftliche Arbeitspläne für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und richtet geeignete Empfehlungen an den Rat. Die Kommission stützt ihre Empfehlungen ausschließlich auf die Bestimmungen der Anlage III und erstattet dem Rat hierüber ausführlich Bericht;
  3. überwacht auf Ersuchen des Rates die Tätigkeiten im Gebiet, gegebenenfalls in Konsultation und Zusammenarbeit mit jedem Rechtsträger, der diese Tätigkeiten ausübt, oder mit den betreffenden Staaten, und erstattet dem Rat Bericht;
  4. arbeitet Einschätzungen der Auswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet auf die Umwelt aus;
  5. richtet an den Rat Empfehlungen zum Schutz der Meeresumwelt unter Berücksichtigung der Ansichten anerkannter Fachleute auf diesem Gebiet;
  6. arbeitet die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o genannten Regeln, Vorschriften und Verfahren aus und legt sie dem Rat vor, dabei berücksichtigt sie alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich von Einschätzungen der Auswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet auf die Umwelt;
  7. überprüft laufend diese Regeln, Vorschriften und Verfahren und empfiehlt dem Rat von Zeit zu Zeit die von ihr für notwendig oder wünschenswert erachteten Änderungen;
  8. richtet an den Rat Empfehlungen zur Einführung eines Überwachungsprogramms, um die Gefahren oder Auswirkungen einer Verschmutzung der Meeresumwelt infolge von Tätigkeiten im Gebiet durch anerkannte wissenschaftliche Methoden regelmäßig zu beobachten, zu messen, auszuwerten und zu analysieren; sie sorgt dafür, daß geltende Vorschriften angemessen sind und eingehalten werden, und koordiniert die Durchführung des vom Rat genehmigten Überwachungsprogramms;
  9. empfiehlt dem Rat, im Namen der Behörde Verfahren vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil und den entsprechenden Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 187 einzuleiten;
  10. richtet nach einer Entscheidung der gemäß Buchstabe i angerufenen Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten an den Rat Empfehlungen über die zu ergreifenden Maßnahmen;
  11. richtet an den Rat Empfehlungen, Anordnungen für Notfälle zu erlassen, darunter gegebenenfalls Anordnungen zur Unterbrechung oder Änderung von Arbeiten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können; diese Empfehlungen werden vom Rat vorrangig behandelt;
  12. richtet an den Rat Empfehlungen, bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen auszuschließen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, daß daraus schwere Schäden für die Meeresumwelt entstehen könnten;
  13. richtet an den Rat Empfehlungen in bezug auf die Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehalten werden;
  14. berechnet die Produktionshöchstgrenze und erteilt Produktionsgenehmigungen im Namen der Behörde nach Artikel 151 Absätze 2 bis 7, nachdem der Rat die notwendige Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 7 getroffen hat.

(3) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder einer anderen betroffenen Partei werden die Mitglieder der Kommission bei der Durchführung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben von einem Vertreter dieses Vertragsstaats oder dieser anderen betroffenen Partei begleitet.

Unterabschnitt D
Das Sekretariat

Artikel 166 Das Sekretariat

(1) Das Sekretariat der Behörde besteht aus einem Generalsekretär und dem von der Behörde benötigten Personal.

(2) Der Generalsekretär wird von der Versammlung aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Dauer von vier Jahren gewählt; er kann wiedergewählt werden.

(3) Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Behörde und ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Versammlung, des Rates sowie jedes Nebenorgans tätig; er nimmt alle sonstigen Verwaltungsaufgaben wahr, die ihm von diesen Organen übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär erstattet der Versammlung einen Jahresbericht über die Arbeit der Behörde.

Artikel 167 Das Personal der Behörde

(1) Das Personal der Behörde besteht aus denjenigen befähigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Behörde erforderlich sind.

(2) Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen.

(3) Das Personal wird vom Generalsekretär ernannt. Die Bedingungen für die Ernennung, Vergütung und Entlassung des Personals unterliegen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

Artikel 168 Internationaler Charakter des Sekretariats

(1) Der Generalsekretär und das Personal dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Behörde Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Behörde verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Jeder Verstoß eines Mitglieds des Personals gegen seine Pflichten wird nach den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde dem zuständigen Verwaltungsgericht unterbreitet.

(2) Der Generalsekretär und das Personal dürfen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung im Gebiet nicht finanziell beteiligt sein. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Behörde dürfen sie, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben, keine Wirtschaftsgeheimnisse, keine rechtlich geschützten Daten, die in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 14 an die Behörde weitergegeben wurden, und keine sonstigen vertraulichen Informationen preisgeben, die aufgrund ihrer Aufgaben im Dienst der Behörde zu ihrer Kenntnis gelangt sind.

(3) Verstöße eines Mitglieds des Personals der Behörde gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf Ersuchen eines von dem Verstoß betroffenen Vertragsstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person, die von einem Vertragsstaat nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortet wird und von diesem Verstoß betroffen ist, von der Behörde gegen das betreffende Mitglied des Personals einem nach den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde bestimmten Gericht unterbreitet. Die betroffene Partei hat das Recht, an dem Verfahren teilzunehmen. Auf Empfehlung des Gerichts entläßt der Generalsekretär das betreffende Mitglied des Personals.

(4) Die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde müssen die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen enthalten.

Artikel 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen

(1) Zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, schließt der Generalsekretär mit Genehmigung des Rates geeignete Vereinbarungen über Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen anerkannt sind.

(2) Jede Organisation, mit welcher der Generalsekretär eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen hat, kann Vertreter bestimmen, die als Beobachter an den Tagungen der Organe der Behörde in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung dieser Organe teilnehmen. Es werden Verfahren eingeführt, um in geeigneten Fällen die Ansichten dieser Organisationen einzuholen.

(3) Der Generalsekretär kann an die Vertragsstaaten schriftliche Berichte weiterleiten, welche die in Absatz 1 bezeichneten nichtstaatlichen Organisationen zu Themen unterbreiten, für die sie besonders zuständig sind und die mit der Arbeit der Behörde im Zusammenhang stehen.

Unterabschnitt E
Das Unternehmen

Artikel 170 Das Unternehmen

(1) Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien durchführt.

(2) Das Unternehmen besitzt im Rahmen der Völkerrechtspersönlichkeit der Behörde die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in der in Anlage IV enthaltenen Satzung vorgesehen ist. Das Unternehmen handelt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leitsätzen und unterliegt den Richtlinien und der Kontrolle des Rates.

(3) Das Unternehmen hat seine Hauptgeschäftsstelle am Sitz der Behörde.

(4) Das Unternehmen wird in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 und Anlage IV Artikel 11 mit den finanziellen Mitteln ausgestattet, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; es erhält Technologie, wie in Artikel 144 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen.

Unterabschnitt F
Finanzielle Regelungen der Behörde

Artikel 171 Finanzielle Mittel der Behörde

Die finanziellen Mittel der Behörde umfassen

  1. die in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e berechneten Beiträge der Mitglieder der Behörde;
  2. die von der Behörde nach Anlage III Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet vereinnahmten Mittel;
  3. die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 10 überwiesenen Mittel;
  4. die nach Artikel 174 aufgenommenen Kredite;
  5. die freiwilligen Beiträge von Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern und
  6. die Einzahlungen in einen Fonds für Ausgleichszahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10, deren Quellen von der Kommission für wirtschaftliche Planung empfohlen werden sollen.

Artikel 172 Jahreshaushalt der Behörde

Der Generalsekretär arbeitet den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde aus und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Entwurf und legt ihn mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor. Die Versammlung prüft und genehmigt den Entwurf des jährlichen Haushalts in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe h.

Artikel 173 Ausgaben der Behörde

(1) Die Beiträge nach Artikel 171 Buchstabe a werden auf ein Sonderkonto eingezahlt und dienen zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Behörde, bis diese über ausreichende finanzielle Mittel aus anderen Quellen zur Bestreitung dieser Kosten verfügt.

(2) Aus den finanziellen Mitteln der Behörde werden zuerst die Kosten für die Verwaltung der Behörde bestritten. Mit Ausnahme der Beiträge nach Artikel 171 Buchstabe a können die nach Zahlung der Verwaltungskosten verbleibenden Mittel unter anderem

  1. in Übereinstimmung mit Artikel 140 und Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe g verteilt werden;
  2. zur Ausstattung des Unternehmens mit Mitteln in Übereinstimmung mit Artikel 170 Absatz 4 genutzt werden;
  3. als Ausgleichszahlungen an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe 1 genutzt werden.

Artikel 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme

(1) Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.

(2) Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.

(3) Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.

(4) Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.

Artikel 175 Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten der Behörde, einschließlich ihrer Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem von der Versammlung bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Unterabschnitt G
Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 176 Rechtsstellung

Die Behörde besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Artikel 177 Vorrechte und Immunitäten

Um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten, die sich auf das Unternehmen beziehen, sind in Anlage IV Artikel 13 vorgesehen.

Artikel 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit

Die Behörde, ihr Vermögen und ihre Guthaben genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit, sofern die Behörde nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet.

Artikel 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

Das Vermögen und die Guthaben der Behörde, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.

Artikel 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien

Das Vermögen und die Guthaben der Behörde sind von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Artikel 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde

(1) Die Archive der Behörde sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

(2) Rechtlich geschützte Daten, Wirtschaftsgeheimnisse oder ähnliche Informationen sowie Personalakten dürfen nicht in Archiven aufbewahrt werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.

(3) Jeder Vertragsstaat gewährt der Behörde für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger günstige Behandlung als diejenige, die er anderen internationalen Organisationen gewährt.

Artikel 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen

Die Vertreter der Vertragsstaaten, die an Sitzungen der Versammlung, des Rates oder der Organe der Versammlung oder des Rates teilnehmen, sowie der Generalsekretär und das Personal der Behörde genießen im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats

  1. Immunität von der Gerichtsbarkeit für die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Staat, den sie vertreten, oder gegebenenfalls die Behörde im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
  2. sofern sie nicht Angehörige des betreffenden Vertragsstaats sind, die gleiche Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen und die gleiche Behandlung im Hinblick auf Reiseerleichterungen, wie sie der betreffende Vertragsstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Vertragsstaaten gewährt.

Artikel 183 Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Behörde, ihre Guthaben, ihr Vermögen, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen von jeder direkten Steuer befreit; die für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Güter sind von allen Zöllen befreit. Die Behörde beansprucht keine Befreiung von Steuern, bei denen es sich lediglich um eine Vergütung für Dienstleistungen handelt.

(2) Werden von oder im Namen der Behörde Güter oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erworben, die für die amtliche Tätigkeit der Behörde erforderlich sind, und schließt der Preis solcher Güter oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ein, so ergreifen die Vertragsstaaten, soweit durchführbar, geeignete Maßnahmen, um eine Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Güter, die im Rahmen einer in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung eingeführt oder erworben werden, dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der die Befreiung gewährt hat, weder verkauft noch anderweitig veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, die mit diesem Vertragsstaat vereinbart worden sind.

(3) Die Vertragsstaaten erheben keine Steuern, die sich auf Gehälter und andere Bezüge oder sonstige Zahlungen seitens der Behörde an den Generalsekretär und das Personal der Behörde sowie an Aufträge der Behörde ausführende Fachleute beziehen, sofern es sich nicht um ihre Staatsangehörigen handelt.

Unterabschnitt H
Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten der Mitglieder

Artikel 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts

Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn seine Rückstände die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen vollen Jahre fälligen Beiträge erreichen oder übersteigen. Die Versammlung kann jedoch einem solchen Mitglied die Teilnahme an Abstimmungen gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, daß das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluß hat.

Artikel 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft

(1) Ein Vertragsstaat, der gegen die Bestimmungen dieses Teiles grob und beharrlich verstößt, kann auf Empfehlung des Rates durch die Versammlung von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft suspendiert werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht ergriffen werden, solange die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nicht festgestellt hat, daß ein Vertragsstaat gegen die Bestimmungen dieses Teiles grob und beharrlich verstoßen hat.

Abschnitt 5
Beteiligung von Streitigkeiten und Gutachten

Artikel 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs

Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.

Artikel 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist nach diesem Teil und den sich darauf beziehenden Anlagen für folgende Kategorien von Streitigkeiten zuständig, die Tätigkeiten im Gebiet betreffen:

  1. Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teiles und der sich darauf beziehenden Anlagen;
  2. Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und der Behörde über
    1. Handlungen oder Unterlassungen der Behörde oder eines Vertragsstaats, von denen behauptet wird, daß sie einen Verstoß gegen diesen Teil, die sich darauf beziehenden Anlagen oder die in Übereinstimmung damit angenommenen Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde darstellen, oder
    2. Handlungen der Behörde, von denen behauptet wird, daß sie deren Zuständigkeit überschreiten oder einen Mißbrauch ihrer Befugnisse darstellen;
  3. Streitigkeiten zwischen Parteien eines Vertrags, die Vertragsstaaten sind, der Behörde oder dem Unternehmen, staatlichen Unternehmen und natürlichen oder juristischen Personen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b über
    1. die Auslegung oder Anwendung eines entsprechenden Vertrags oder eines Arbeitsplans oder
    2. Handlungen oder Unterlassungen einer Partei des Vertrags, die sich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen und gegen die andere Partei gerichtet sind oder deren berechtigte Interessen unmittelbar berühren;
  4. Streitigkeiten zwischen der Behörde und einem künftigen Vertragsnehmer, den ein Staat nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortet und der die Bedingungen der Anlage III Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß erfüllt hat, über die Ablehnung eines Vertrags oder eine bei der Aushandlung des Vertrags auftretende Rechtsfrage;
  5. Streitigkeiten zwischen der Behörde und einem Vertragsstaat, einem staatlichen Unternehmen oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b von einem Vertragsstaat befürwortet wird, wenn behauptet wird, daß die Behörde nach Anlage III Artikel 22 haftet;
  6. jede sonstige Streitigkeit, für die in diesem Übereinkommen die Zuständigkeit der Kammer ausdrücklich vorgesehen ist.

Artikel 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Adhoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren

(1) Die in Artikel 187 Buchstabe a genannten Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten können unterbreitet werden

  1. auf Antrag der Streitparteien einer in Übereinstimmung mit Anlage VI Artikel 15 und 17 zu bildenden Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs oder
  2. auf Antrag einer Streitpartei einer in Übereinstimmung mit Anlage VI Artikel 36 zu bildenden Adhoc-Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten.

(2)

  1. Die in Artikel 187 Buchstabe c Ziffer i genannten Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Vertrags werden auf Antrag einer Streitpartei einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterworfen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Ein Handelsschiedsgericht, dem eine solche Streitigkeit unterbreitet wird, ist für die Entscheidung über Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens nicht zuständig. Ist mit dieser Streitigkeit auch eine Frage über die Auslegung des Teiles XI und der sich darauf beziehenden Anlagen verbunden, die Tätigkeiten im Gebiet betrifft, so wird diese Frage an die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten zur Entscheidung verwiesen.
  2. Stellt das Schiedsgericht zu Beginn oder im Verlauf des Schiedsverfahrens entweder auf Antrag einer Streitpartei oder von Amts wegen fest, daß seine Entscheidung von einer Entscheidung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten abhängt, so verweist das Schiedsgericht diese Frage zur Entscheidung an die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten. Das Schiedsgericht fällt dann seinen Spruch nach Maßgabe der Entscheidung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten.
  3. Enthält der Vertrag keine Bestimmung über das bei der Streitigkeit anzuwendende Schiedsverfahren, so wird, falls die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, das Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen Schiedsordnung durchgeführt, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde vorgeschrieben sein kann.

Artikel 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist nicht zuständig in bezug auf die Ausübung der Ermessensbefugnisse durch die Behörde in Übereinstimmung mit diesem Teil; sie darf keinesfalls das Ermessen der Behörde durch ihr eigenes ersetzen. Unbeschadet des Artikels 191 äußert sich die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Artikel 187 nicht zu der Frage, ob Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, noch erklärt sie solche Regeln, Vorschriften oder Verfahren für ungültig. Ihre Zuständigkeit in dieser Hinsicht beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die Anwendung von Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde im Einzelfall den vertraglichen Verpflichtungen der Streitparteien oder ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen widerspricht, der Frage eines Überschreitens der Zuständigkeit oder eines Mißbrauchs von Befugnissen sowie von Forderungen auf Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistung, die der betroffenen Partei wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der anderen Partei oder deren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren ist.

Artikel 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren

(1) Ist eine natürliche oder juristische Person Partei einer in Artikel 187 genannten Streitigkeit, so wird der sie befürwortende Staat davon unterrichtet und ist berechtigt, an dem Verfahren durch Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen teilzunehmen.

(2) Wird in einer in Artikel 187 Buchstabe c genannten Streitigkeit von einer natürlichen oder juristischen Person, die von einem Vertragsstaat befürwortet wird, gegen einen anderen Vertragsstaat Klage erhoben, so kann der beklagte Staat den diese Person befürwortenden Staat ersuchen, im Namen dieser Person im Verfahren aufzutreten. Tritt jener Staat nicht in dem Verfahren auf, so kann sich der beklagte Staat durch eine juristische Person seiner Staatszugehörigkeit vertreten lassen.

Artikel 191 Gutachten

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gibt auf Antrag der Versammlung oder des Rates Gutachten zu Rechtsfragen ab, die sich aus dem Tätigkeitsbereich dieser Organe ergeben. Diese Gutachten werden so schnell wie möglich abgegeben.

Teil XII
Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 192 Allgemeine Verpflichtung

Die Staaten sind verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren.

Artikel 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen

Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.

Artikel 194 Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt

(1) Die Staaten ergreifen, je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam, alle mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt ungeachtet ihrer Ursache zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein und bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik aufeinander abzustimmen.

(2) Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, damit die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten so durchgeführt werden, daß anderen Staaten und ihrer Umwelt kein Schaden durch Verschmutzung zugefügt wird, und damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen souveräne Rechte ausüben.

(3) Die nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen haben alle Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt zu erfassen. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem solche, die darauf gerichtet sind, soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken

  1. das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, vom Land aus, aus der Luft oder durch die Luft oder durch Einbringen;
  2. die Verschmutzung durch Schiffe, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten, absichtliches oder unabsichtliches Einleiten zu verhüten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Bemannung von Schiffen zu regeln;
  3. die Verschmutzung durch Anlagen und Geräte, die bei der Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds eingesetzt werden, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln;
  4. die Verschmutzung durch andere Anlagen und Geräte, die in der Meeresumwelt betrieben werden, insbesondere Maßnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln.

(4) Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt enthalten sich die Staaten jedes ungerechtfertigten Eingriffs in Tätigkeiten, die andere Staaten in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit diesem Übereinkommen durchführen.

(5) Zu den in Übereinstimmung mit diesem Teil ergriffenen Maßnahmen gehören die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraums gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres.

Artikel 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln

Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt handeln die Staaten so, daß sie Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umwandeln.

Artikel 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten

(1) Die Staaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwendung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrolle oder aus der absichtlichen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Veränderungen hervorrufen können, ergibt.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt.

Abschnitt 2
Weltweite und regionale Zusammenarbeit

Artikel 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene

Die Staaten arbeiten auf weltweiter und gegebenenfalls auf regionaler Ebene unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Abfassung und Ausarbeitung von mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zusammen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten berücksichtigen.

Artikel 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden

Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, in denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar bedroht ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen internationalen Organisationen.

Artikel 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung

In den in Artikel 198 bezeichneten Fällen arbeiten die Staaten des betroffenen Gebiets entsprechend ihren Möglichkeiten und die zuständigen internationalen Organisationen soweit wie möglich zusammen, um die Auswirkungen der Verschmutzung zu beseitigen und Schäden zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zu diesem Zweck erarbeiten und fördern die Staaten gemeinsam Notfallpläne, um Verschmutzungsereignissen in der Meeresumwelt zu begegnen.

Artikel 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten

Die Staaten arbeiten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um Studien zu fördern, wissenschaftliche Forschungsprogramme durchzuführen und den Austausch der über die Verschmutzung der Meeresumwelt gewonnenen Informationen und Daten anzuregen. Sie bemühen sich, aktiv an regionalen und weltweiten Programmen teilzunehmen, um Kenntnisse zur Beurteilung von Art und Umfang der Verschmutzung, ihrer Angriffsstellen, Wege und Gefahren sowie von Möglichkeiten der Abhilfe zu gewinnen.

Artikel 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften

Unter Berücksichtigung der nach Artikel 200 gewonnenen Informationen und Daten arbeiten die Staaten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Festlegung geeigneter wissenschaftlicher Kriterien für die Abfassung und Ausarbeitung von Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt zusammen.

Abschnitt 3
Technische Hilfe

Artikel 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten

Die Staaten werden unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen

  1. Programme für Hilfe an die Entwicklungsstaaten im Bereich der Wissenschaft, des Bildungswesens, der Technik und in anderen Bereichen fördern, um die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren und die Meeresverschmutzung zu verhüten, zu verringern und zu überwachen. Diese Hilfe umfaßt unter anderem
    1. die Ausbildung ihres wissenschaftlichen und technischen Personals;
    2. die Erleichterung ihrer Teilnahme an entsprechenden internationalen Programmen;
    3. ihre Belieferung mit den erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen;
    4. die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Herstellung solcher Ausrüstungen;
    5. die Beratung über Einrichtungen für Forschungs-, Überwachungs-, Eildungs- und andere Programme und die Entwicklung solcher Einrichtungen;
  2. insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe leisten, um die Auswirkungen größerer Ereignisse, die eine starke Verschmutzung der Meeresumwelt hervorrufen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;
  3. insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe bei der Ausarbeitung ökologischer Beurteilungen leisten.

Artikel 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten

Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weitgehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vorrangige Behandlung durch internationale Organisationen

  1. bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe und
  2. bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.

Abschnitt 4
Ständige Überwachung und ökologische Beurteilung

Artikel 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung

(1) Die Staaten bemühen sich, soweit möglich und im Einklang mit den Rechten anderer Staaten, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Gefahren und Auswirkungen der Verschmutzung der Meeresumwelt mit anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu beobachten, zu messen, zu beurteilen und zu analysieren.

(2) Insbesondere überwachen die Staaten ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten, die sie genehmigen oder selbst durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen können.

Artikel 205 Veröffentlichung von Berichten

Die Staaten veröffentlichen Berichte über die in Anwendung des Artikels 204 erzielten Ergebnisse oder stellen solche Berichte in angemessenen Zeitabständen den zuständigen internationalen Organisationen zur Verfügung; diese sollen sie allen Staaten zugänglich machen.

Artikel 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten

Haben Staaten begründeten Anlaß zu der Annahme, daß geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können, so beurteilen sie soweit durchführbar die möglichen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Meeresumwelt und berichten über die Ergebnisse dieser Beurteilungen in der in Artikel 205 vorgesehenen Weise.

Abschnitt 5
Internationale Regeln und innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt

Artikel 207 Verschmutzung vom Land aus

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus, einschließlich der von Flüssen, Flußmündungen, Rohrleitungen und Ausflußanlagen ausgehenden Verschmutzung; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustimmen.

(4) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufzustellen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten, die Wirtschaftskraft der Entwicklungsstaaten und die Notwendigkeit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigen. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(5) Zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Maßnahmen, Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren gehören diejenigen, die darauf gerichtet sind, das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, in die Meeresumwelt soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen

(1) Die Küstenstaaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fallenden Tätigkeiten auf dem Meeresboden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die aufgrund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefugnisse fallen.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Diese Gesetze, sonstigen Vorschriften und Maßnahmen dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren.

(4) Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustimmen.

(5) Die Staaten stellen, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der in Absatz 1 genannten Verschmutzung der Meeresumwelt auf. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

Artikel 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet

(1) Zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit Teil XI internationale Regeln, Vorschriften und Verfahren aufgestellt. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(2) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet, die von Schiffen oder mittels Anlagen, Bauwerken und anderen Geräten durchgeführt werden, die ihre Flagge führen, in ihr Register eingetragen sind oder mit ihrer Genehmigung betrieben werden. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die in Absatz 1 genannten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren.

Artikel 210 Verschmutzung durch Einbringen

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Diese Gesetze, sonstigen Vorschriften und Maßnahmen müssen sicherstellen, daß das Einbringen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden der Staaten erfolgt.

(4) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung aufzustellen. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(5) Das Einbringen innerhalb des Küstenmeers und der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel darf nicht ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Küstenstaats erfolgen; dieser ist berechtigt, ein solches Einbringen nach angemessener Erörterung mit anderen Staaten, die wegen ihrer geographischen Lage dadurch Nachteile erleiden könnten, zu erlauben, zu regeln und zu überwachen.

(6) Die innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Maßnahmen dürfen bei der Verhütung, Verringerung und Überwachung dieser Verschmutzung nicht weniger wirkungsvoll sein als die weltweiten Regeln und Normen.

Artikel 211 Verschmutzung durch Schiffe

(1) Die Staaten stellen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe auf und fördern, wo es angebracht ist in derselben Weise, die Annahme von Systemen der Schiffswegeführung, um die Gefahr von Unfällen, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt, einschließlich der Küste, und eine Schädigung damit zusammenhängender Interessen der Küstenstaaten durch Verschmutzung verursachen könnten, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Regeln und Normen werden in derselben Weise nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.

(2) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.

(3) Staaten, die fremden Schiffen für das Einlaufen in ihre Häfen oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen besondere Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt auferlegen, machen diese ordnungsgemäß bekannt und teilen sie der zuständigen internationalen Organisation mit. Werden solche Bedingungen in gleichlautender Form von zwei oder mehr Küstenstaaten in dem Bestreben festgesetzt, ihre Politik aufeinander abzustimmen, so wird in der Mitteilung angegeben, weiche Staaten an einer solchen gemeinsamen Regelung beteiligt sind. Jeder Staat verlangt von dem Kapitän eines seine Flagge führenden oder in sein Schiffsregister eingetragenen Schiffes, wenn es sich im Küstenmeer eines an der gemeinsamen Regelung beteiligten Staates befindet, daß er auf Ersuchen dieses Staates darüber Auskunft gibt, ob er zu einem Staat derselben Region weiterfährt, der an der gemeinsamen Regelung beteiligt ist, und, sofern dies zutrifft, angibt, ob das Schiff die von diesem Staat für das Einlaufen in seine Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt. Dieser Artikel berührt nicht die fortgesetzte Ausübung des Rechts eines Schiffes auf friedliche Durchfahrt oder die Anwendung des Artikels 25 Absatz 2.

(4) Die Küstenstaaten können in Ausübung ihrer Souveränität innerhalb ihres Küstenmeers Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch fremde Schiffe, einschließlich der Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt ausüben, erlassen. Diese Gesetze und sonstigen Vorschritten dürfen in Übereinstimmung mit Teil II Abschnitt 3 die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe nicht behindern.

(5) Die Küstenstaaten können zum Zweck der Durchsetzung nach Abschnitt 6 für ihre ausschließlichen Wirtschaftszonen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe erlassen, die den allgemein anerkannten internationalen, im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen entsprechen und diesen Wirksamkeit verleihen.

(6)

  1. Reichen die in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen nicht aus, um besonderen Umständen gerecht zu werden, und hat ein Küstenstaat begründeten Anlaß zu der Annahme, daß es in einem bestimmten, genau bezeichneten Gebiet seiner ausschließlichen Wirtschaftszone aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit den ozeanographischen und ökologischen Verhältnissen dieses Gebiets, mit seiner Nutzung oder dem Schutz seiner Ressourcen und mit der besonderen Art des Verkehrs in diesem Gebiet erforderlich ist, besondere obligatorische Maßnahmen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe zu ergreifen, so kann der Küstenstaat, nachdem er jeden anderen betroffenen Staat im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation angemessen konsultiert hat, an diese Organisation eine Mitteilung über das betreffende Gebiet richten, in der er wissenschaftliche und technische Begründungen sowie Informationen über die notwendigen Auffanganlagen vorlegt. Innerhalb von 12 Monaten nach Empfang dieser Mitteilung entscheidet die Organisation, ob die Verhältnisse in dem Gebiet den obengenannten Erfordernissen entsprechen. Entscheidet die Organisation in diesem Sinne, so kann der Küstenstaat für dieses Gebiet zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen, die den von der Organisation für Sondergebiete zugelassenen internationalen Regeln und Normen oder Schiffahrtsgebräuchen Wirksamkeit verleihen. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften werden auf fremde Schiffe erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Vorlage der Mitteilung an die Organisation anwendbar.
  2. Der Küstenstaat veröffentlicht die Grenzen jedes solchen bestimmten, genau bezeichneten Gebiets.
  3. Beabsichtigt der Küstenstaat, für dasselbe Gebiet zusätzliche Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe zu erlassen, so setzt er die Organisation zugleich mit der obengenannten Mitteilung davon in Kenntnis. Diese zusätzlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften können sich auf das Einleiten oder auf Schiffahrtsgebräuche beziehen, dürfen jedoch fremde Schiffe nicht verpflichten, andere Normen betreffend Entwurf, Bau, Bemannung oder Ausrüstung zu beachten als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen; sie werden auf fremde Schiffe nach Ablauf von 15 Monaten nach Vorlage der Mitteilung an die Organisation anwendbar, sofern die Organisation ihnen innerhalb von 12 Monaten nach Vorlage der Mitteilung zustimmt.

(7) Die in diesem Artikel genannten internationalen Regeln und Normen sollen unter anderem die Verpflichtung vorsehen, die Küstenstaaten umgehend zu benachrichtigen, deren Küsten oder damit zusammenhängende Interessen möglicherweise durch Ereignisse einschließlich Seeunfälle beeinträchtigt werden, bei denen es zu einem Einleiten kommt oder kommen könnte.

Artikel 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft

(1) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft für den ihrer Souveränität unterstehenden Luftraum und für Schiffe, die ihre Flagge führen, oder für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren sowie die Sicherheit der Luftfahrt.

(2) Die Staaten ergreifen andere Maßnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.

(3) Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung aufzustellen.

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