umwelt-online: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (4)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Artikel 6 Bestätigung der Arbeitspläne

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der vorgeschlagenen Arbeitspläne.

(2) Bei der Prüfung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags stellt die Behörde zunächst fest,

  1. ob der Antragsteller die für die Antragstellung in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Anlage festgelegten Verfahren eingehalten hat und gegenüber der Behörde die nach jenem Artikel erforderlichen Verpflichtungen eingegangen ist und die entsprechenden Zusicherungen abgegeben hat. Werden diese Verfahren nicht eingehalten oder fehlt eine dieser Verpflichtungen und Zusicherungen, so wird dem Antragsteller eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, um dies nachzuholen;
  2. ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Anlage erfüllt.

(3) Alle vorgeschlagenen Arbeitspläne werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Die vorgeschlagenen Arbeitspläne müssen den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde entsprechen, die für sie maßgebend sind, darunter denjenigen über die betriebstechnischen Anforderungen, die finanziellen Beiträge und die Verpflichtungen über die Weitergabe von Technologie. Wenn die vorgeschlagenen Arbeitspläne diesen Anforderungen genügen, werden sie von der Behörde bestätigt, sofern sie den in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde enthaltenen einheitlichen und nichtdiskriminierenden Anforderungen entsprechen, es sei denn,

  1. das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld gehört zum Teil oder in seiner Gesamtheit zu einem bestätigten Arbeitsplan oder zu einem bereits eingereichten vorgeschlagenen Arbeitsplan, über den die Behörde noch nicht endgültig entschieden hat;
  2. das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld ist von der Behörde zum Teil oder in seiner Gesamtheit nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x ausgeschlossen worden oder
  3. der vorgeschlagene Arbeitsplan ist von einem Vertragsstaat eingereicht oder befürwortet worden, der bereits folgendes hat bestätigen lassen:
    1. Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Größe zusammen mit irgendeinem Teil des in dem Antrag auf einen Arbeitsplan genannten Feldes 30 Prozent eines kreisförmigen Feldes von 400.000 Quadratkilometern um die Mitte eines Teiles des von dem vorgeschlagenen Arbeitsplan erfaßten Feldes übersteigen würde;
    2. Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nichtreservierten Feldern, deren Gesamtgröße 2 Prozent des gesamten Gebiets darstellt, soweit es nicht reserviert oder soweit seine Ausbeutung nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x nicht ausgeschlossen worden ist.

(4) Zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 3 Buchstabe c wird ein von einer Partnerschaft oder einem Konsortium eingereichter Arbeitsplan den in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 dieser Anlage befürwortenden Vertragsstaaten anteilmäßig zugerechnet. Die Behörde kann unter Absatz 3 Buchstabe c fallende Arbeitspläne bestätigen, wenn sie feststellt, daß diese Bestätigung nicht dazu führt, daß ein Vertragsstaat oder von ihm befürwortete Rechtsträger die Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet monopolisieren oder andere Vertragsstaaten von Tätigkeiten im Gebiet ausschließen.

(5) Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a kann die Behörde nach Ablauf der in Artikel 151 Absatz 3 genannten Übergangszeit durch Regeln, Vorschriften und Verfahren andere mit dem Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren und Kriterien für die Entscheidung darüber festsetzen, welchen Antragstellern die Bestätigung der Arbeitspläne in Fällen erteilt werden soll, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern für ein vorgeschlagenes Feld getroffen werden muß. Diese Verfahren und Kriterien müssen gewährleisten, daß die Arbeitspläne auf gerechter und nichtdiskriminierender Grundlage bestätigt werden.

Artikel 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen

(1) Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen, die während der unmittelbar vorausgegangenen Periode eingereicht worden sind. Die Behörde erteilt die beantragten Genehmigungen, falls alle Anträge genehmigt werden können, ohne daß die Produktionsgrenze überschritten wird oder die Behörde gegen ihre Verpflichtungen aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung verstößt, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 geworden ist.

(2) Muß wegen der in Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vorgesehenen Produktionsgrenze oder wegen der Verpflichtungen der Behörde aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 Absatz 1 geworden ist, eine Auswahl zwischen den Antragstellern auf Produktionsgenehmigungen getroffen werden, so trifft die Behörde die Auswahl auf der Grundlage der in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren festgelegten objektiven und nichtdiskriminierenden Maßstäbe.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 räumt die Behörde den Antragstellern Vorrang ein,

  1. die unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls der Art und Weise, wie sie früher bestätigte Arbeitspläne ausgeführt haben, die Gewähr für bessere Leistung bieten;
  2. die unter Berücksichtigung des geplanten Beginns der Produktionsaufnahme der Behörde voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt finanzielle Gewinne erwarten lassen;
  3. die bereits die meisten Mittel und Anstrengungen in die Prospektion oder Erforschung investiert haben.

(4) Antragsteller, die in einer Periode nicht ausgewählt worden sind, genießen in späteren Perioden Vorrang, bis sie eine Produktionsgenehmigung erhalten.

(5) Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Vertragsstaaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage ohne Diskriminierung eines Staates oder Systems die Möglichkeiten zu erweitern, an Tätigkeiten im Gebiet teilzunehmen und eine Monopolisierung dieser Tätigkeiten zu verhindern.

(6) Werden weniger reservierte als nicht-reservierte Felder ausgebeutet, so erhalten Anträge auf Produktionsgenehmigungen für reservierte Felder Vorrang.

(7) Die in diesem Artikel genannten Entscheidungen werden so bald wie möglich nach Ablauf jeder Periode getroffen.

Artikel 8 Reservierung von Feldern

Mit Ausnahme der Anträge des Unternehmens oder anderer Rechtsträger auf reservierte Felder muß sich jeder Antrag auf ein Gesamtfeld beziehen, das nicht ein einziges zusammenhängendes Feld zu sein braucht, jedoch so groß und seinem geschätzten kommerziellen Wert nach so beschaffen sein muß, daß zwei Abbauvorgänge möglich sind. Der Antragsteller gibt die Koordinaten an, die das Feld in zwei Hälften von gleichem geschätztem kommerziellem Wert teilen, und legt alle von ihm für die beiden Teile gesammelten Daten vor. Unbeschadet der Befugnisse der Behörde nach Artikel 17 dieser Anlage müssen sich die vorzulegenden Daten über polymetallische Knollen auf die Kartierung, die Probenahme, die Häufigkeit der Knollen sowie auf ihre Metallgehalte beziehen. Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang dieser Daten bestimmt die Behörde den Teil, der nur für Tätigkeiten zu reservieren ist, die sie selbst durch das Unternehmen oder unter Einbeziehung von Entwicklungsstaaten durchführt. Diese Bestimmung kann um weitere 45 Tage hinausgeschoben werden, falls die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen um die Feststellung ersucht, ob ihr alle nach diesem Artikel erforderlichen Daten vorgelegt worden sind. Das bestimmte Feld wird zum reservierten Feld, sobald der Arbeitsplan für das nichtreservierte Feld bestätigt und der Vertrag unterzeichnet ist.

Artikel 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern

(1) Das Unternehmen kann entscheiden, ob es selbst die Tätigkeiten in jedem reservierten Feld durchführen will. Diese Entscheidung kann jederzeit getroffen werden; erhält die Behörde eine Mitteilung nach Absatz 4, so trifft das Unternehmen seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Das Unternehmen kann beschließen, diese Felder in gemeinschaftlichen Unternehmungen mit dem interessierten Staat oder Rechtsträger auszubeuten.

(2) Das Unternehmen kann zur Durchführung eines Teiles seiner Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 Verträge schließen. Es kann sich auch zur Durchführung dieser Tätigkeiten zu gemeinschaftlichen Unternehmungen mit Rechtsträgem zusammenschließen, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Betracht kommen. Bei der Erwägung solcher gemeinschaftlicher Unternehmungen bietet das Unternehmen Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie deren Angehörigen Gelegenheit zu wirksamer Beteiligung.

(3) Die Behörde kann in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für diese Verträge und gemeinschaftlichen Unternehmungen vorschreiben.

(4) Jeder Vertragsstaat, der ein Entwicklungsstaat ist, oder jede natürliche oder juristische Person, die von ihm befürwortet und von ihm oder einem anderen Entwicklungsstaat, der ein geeigneter Antragsteller ist, tatsächlich kontrolliert wird, oder eine Gruppe von diesen kann der Behörde den Wunsch mitteilen, nach Artikel 6 dieser Anlage für ein reserviertes Feld einen Arbeitsplan vorzulegen. Der Arbeitsplan wird geprüft, wenn das Unternehmen nach Absatz 1 beschließt, die Tätigkeiten in dem betreffenden Feld nicht selbst durchzuführen.

Artikel 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern

Hat ein Unternehmer nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c dieser Anlage einen bestätigten Arbeitsplan nur für die Erforschung, so genießt er gegenüber den Antragstellern für einen Arbeitsplan zur Ausbeutung desselben Feldes und derselben Ressourcen Bevorzugung und Vorrang. Die Bevorzugung oder der Vorrang kann dem Unternehmer jedoch entzogen werden, wenn er den Arbeitsplan nicht zufriedenstellend ausgeführt hat.

Artikel 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen

(1) Verträge können gemeinschaftliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragsnehmer und der durch das Unternehmen handelnden Behörde in Form gemeinschaftlicher Unternehmungen oder der Produktionsteilung sowie andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen vorsehen, die gegen Änderung, Suspendierung oder Beendigung ebenso geschützt sind wie Verträge mit der Behörde.

(2) Vertragsnehmer, die mit dem Unternehmen gemeinschaftliche Vereinbarungen schließen, können einen finanziellen Anreiz erhalten, wie in Artikel 13 dieser Anlage vorgesehen.

(3) Partner des Unternehmens in einer gemeinschaftlichen Unternehmung sind verpflichtet, die in Artikel 13 dieser Anlage vorgeschriebenen Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der gemeinschaftlichen Unternehmung vorbehaltlich des finanziellen Anreizes nach jenem Artikel zu leisten.

Artikel 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten

(1) Tätigkeiten im Gebiet, die vom Unternehmen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a durchgeführt werden, sind durch Teil XI, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und deren diesbezügliche Beschlüsse geregelt.

(2) Jedem vom Unternehmen eingereichten Arbeitsplan muß der Nachweis über seine finanzielle und technische Leistungsfähigkeit beigefügt sein.

Artikel 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge

(1) Bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffend die finanziellen Bestimmungen eines Vertrags zwischen der Behörde und den in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern und beim Aushandeln jener finanziellen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Teil XI und jenen Regeln, Vorschriften und Verfahren läßt sich die Behörde von folgenden Zielen leiten:

  1. der Behörde möglichst hohe Einnahmen aus den Erträgen der kommerziellen Produktion zu sichern;
  2. Investitionen und Technologie zur Erforschung und Ausbeutung des Gebiets heranzuziehen;
  3. für eine gleiche finanzielle Behandlung und für vergleichbare finanzielle Verpflichtungen der Vertragsnehmer zu sorgen;
  4. für die Vertragsnehmer Anreize auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu schaffen, mit dem Unternehmen und den Entwicklungsstaaten oder deren Angehörigen gemeinschaftliche Vereinbarungen zu treffen, die Weitergabe von Technologie an die Genannten anzuregen und das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten auszubilden;
  5. dem Unternehmen zu ermöglichen, zur gleichen Zeit wie die in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträger tatsächlich Meeresbodenbergbau zu betreiben, und
  6. dafür zu sorgen, daß die Vertragsnehmer infolge der ihnen nach Absatz 14 gewährten finanziellen Anreize, aufgrund der in Übereinstimmung mit Artikel 19 dieser Anlage überprüften Verträge oder nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieser Anlage betreffend gemeinschaftliche Unternehmungen nicht in einer Weise subventioniert werden, daß sie gegenüber den auf dem Land Bergbau betreibenden Unternehmern einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten.

(2) Für die Verwaltungskosten, die bei der Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags entstehen, wird eine Gebühr in Höhe von 500.000 US-Dollar je Antrag festgesetzt. Die Höhe der Gebühr wird von Zeit zu Zeit vom Rat überprüft, um zu gewährleisten, daß die entstehenden Verwaltungskosten gedeckt sind. Belaufen sich die Kosten der Behörde für die Bearbeitung eines Antrags auf einen geringeren als den festgesetzten Betrag, so erstattet sie dem Antragsteller die Differenz.

(3) Mit Inkrafttreten des Vertrags zahlt der Vertragsnehmer eine feste Jahresgebühr von 1 Million US-Dollar. Wird der genehmigte Zeitpunkt ür die Aufnahme der kommerziellen Produktion wegen einer verzögerten Erteilung der Produktionsgenehmigung in Übereinstimmung mit Artikel 151 aufgeschoben, so wird die feste Jahresgebühr für die Dauer des Aufschubs erlassen. Nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion zahlt der Vertragsnehmer entweder die Produktionsabgabe oder die feste Jahresgebühr, je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion im Einklang mit Absatz 3 wählt der Vertragsnehmer die Art der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Behörde, indem er

  1. entweder nur eine Produktionsabgabe entrichtet
  2. oder eine Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags entrichtet.

(5)

  1. Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziellen Beitrag an die Behörde nur in Form einer Produktionsabgabe zu entrichten, so wird diese nach einem Prozentsatz des Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt:
    1. vom 1. bis 10. Jahr der kommerziellen Produktion 5 Prozent
    2. vom 11. Jahr bis zum Ende der kommerziellen Produktion 12 Prozent.
  2. Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.

(6) Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziellen Beitrag an die Behörde in Form einer Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags zu entrichten, so errechnen sich die Zahlungen wie folgt:

  1. Die Produktionsabgabe wird nach einem Prozentsatz des in Übereinstimmung mit Buchstabe b errechneten Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt:
    1. für die erste Periode der kommerziellen Produktion 2 Prozent
    2. für die zweite Periode der kommerziellen Produktion 4 Prozent.

    Beläuft sich in der unter Buchstabe d bestimmten zweiten Periode der kommerziellen Produktion die Investitionsrendite in einem Rechnungsjahr nach Buchstabe m auf weniger als 15 Prozent infolge der Entrichtung der Produktionsabgabe von 4 Prozent, so beträgt die Produktionsabgabe in dem betreffenden Rechnungsjahr 2 Prozent anstatt 4 Prozent.

  2. Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.
    1. Der Anteil der Behörde am Nettoertrag wird dem Teil des Nettoertrags des Vertragsnehmers entnommen, der dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes zurechenbar ist; er wird im folgenden als zurechenbarer Nettoertrag bezeichnet.
    2. Der Anteil der Behörde am zurechenbaren Nettoertrag errechnet sich in Übereinstimmung mit folgender Progressionstabelle:
      Zurechenbarer NettobetragAnteil der Behörde
      Erste Periode der kommerziellen ProduktionZweite Periode der kommerziellen Produktion
      Der Teil, der eine Investitionsrendite von mehr als 0 Prozent, aber weniger als 10 Prozent darstellt35 Prozent40 Prozent
      Der Teil, der eine Investitionsrendite von mindestens 10 Prozent, aber weniger als 20 Prozent darstellt42,5 Prozent50 Prozent
      Der Teil, der eine Investitionsrendite von 20 Prozent oder mehr darstellt50 Prozent70 Prozent
    1. Die erste Periode der kommerziellen Produktion nach den Buchstaben a und c beginnt im ersten Rechnungsjahr dieser Produktion und endet in dem Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seinen Barüberschuß wie folgt völlig amortisiert werden:
      Im ersten Rechnungsjahr, in dem Entwicklungskosten entstehen, entsprechen die nicht amortisierten Entwicklungskosten den Entwicklungskosten abzüglich der Barüberschüsse in dem betreffenden Jahr. In je-dem folgenden Rechnungsjahr entsprechen die nicht amortisierten Entwicklungskosten den nicht amortisierten Entwicklungskosten am Ende des vorangegangenen Rechnungsjahrs zuzüglich der darauf zu entrichtenden Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr, zuzüglich der Entwicklungskosten im laufenden Rechnungsjahr und abzüglich der Barüberschüsse des Vertragsnehmers im laufenden Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr, in dem die nicht amortisierten Entwicklungskosten zum ersten Mal auf Null zurückgehen, ist das Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seine Barüberschüsse völlig amortisiert werden. Die Barüberschüsse des Vertragsnehmers in einem Rechnungsjahr sind sein Bruttoertrag abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich seiner Zahlungen an die Behörde nach Buchstabe c.
    2. Die zweite Periode der kommerziellen Produktion beginnt in dem Rechnungsjahr, das dem Ablauf der ersten Periode der kommerziellen Produktion folgt, und dauert bis zum Ablauf des Vertrags.
  3. "Zurechenbarer Nettoertrag" bedeutet das Produkt aus dem Nettoertrag des Vertragsnehmers und dem Verhältnis der Entwicklungskosten im Abbaubereich zu den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers. Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich drei auszubringenden Metallen, nämlich Kobalt, Kupfer und Nickel, so muß die Höhe des zurechenbaren Nettoertrags mindestens 25 Prozent seines Nettoertrags betragen. Vorbehaltlich des Buchstabens n kann die Behörde in alten anderen Fällen einschließlich derjenigen, in denen der Vertragsnehmer sich mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich vier auszubringenden Metallen befaßt, nämlich Kobalt, Kupfer, Mangan und Nickel, in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren angemessene Mindestsätze festsetzen, wobei in jedem Fall dieselbe Verhältnisformel wie beim Mindestsatz von 25 Prozent im Fall der drei Metalle Anwendung findet.
  4. "Nettoertrag des Vertragsnehmers" bedeutet den Bruttoertrag des Vertragsnehmers abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich der Amortisation seiner Entwicklungskosten entsprechend Buchstabe j.
    1. Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion auszubringender Metalle, so bedeutet "Bruttoertrag des Vertragsnehmers" die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der ausgebrachten Metalle sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten aufgrund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind.
    2. In allen anderen als den unter Buchstabe g Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iii bezeichneten Fällen bedeutet "Bruttoertrag des Vertragsnehmers" die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der vorangereicherten Metalle aus den polymetallischen Knollen, die aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten aufgrund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind.
  5. "Entwicklungskosten des Vertragsnehmers" bedeutet
    1. alle Ausgaben, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und unmittelbar mit der Entwicklung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfaßten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten aufgrund des Vertrags in allen mit Ausnahme der unter Buchstabe n bezeichneten Fällen im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen, wie z.B. Kosten für Maschinen, Ausrüstung, Schiffe, Verarbeitungsanlagen, Bauarbeiten, Gebäude, Land, Straßen, Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes, Forschung und Entwicklung, Zinsen, etwaige Pachtverträge, Lizenzen und Gebühren;
    2. ähnliche Ausgaben wie die unter Ziffer i aufgeführten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und für die Durchführung des Arbeitsplans notwendig sind, mit Ausnahme der den Betriebskosten zuzurechnenden Ausgaben.
  6. Die Einnahmen aus der Veräußerung von Anlagevermögen und der Marktwert des Anlagevermögens, das für die Arbeiten aufgrund des Vertrags nicht mehr benötigt und nicht veräußert wird, werden in dem betreffenden Rechnungsjahr von den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers abgezogen. übersteigen diese Abzüge die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, so wird der Mehrbetrag seinen Bruttoerträgen hinzugerechnet.
  7. Die vor der Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iv werden in 10 gleichen Jahresraten von der Aufnahme der kommerziellen Produktion an amortisiert. Die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h Ziffer ii und Buchstabe n Ziffer iv werden in 10 oder weniger gleichen Jahresraten amortisiert, damit sie bis zum Ablauf des Vertrags vollständig amortisiert sind.
  8. "Betriebskosten des Vertragsnehmers" bedeutet alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion durch die Nutzung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfaßten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten aufgrund des Vertrags im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entstehen, wie z.B. die feste Jahresgebühr oder die Produktionsabgabe, je nachdem welcher Betrag höher ist, Ausgaben für Löhne, Gehälter und damit zusammenhängende Leistungen, Material, Dienstleistungen, Beförderung, Verarbeitung und Absatz, Zinsen, öffentliche Versorgung und Bewahrung der Meeresumwelt, Gemeinkosten und Verwaltungskosten, die unmittelbar mit Arbeiten aufgrund des Vertrags zusammenhängen, sowie Nettobetriebsverluste, die wie folgt vorgetragen oder rückübertragen werden. Nettobetriebsverluste können auf zwei aufeinanderfolgende Jahre vorgetragen werden, außer in den beiden letzten Jahren des Vertrags, in denen sie auf die beiden vorangegangenen Jahre rückübertragen werden können.
  9. Befaßt sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von ausgebrachten und vorangereicherten Metallen, so bedeutet "Entwicklungskosten des Abbaubereichs" den Teil der Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, der sich unmittelbar auf den Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde bezieht, einschließlich Antragsgebühr, feste Jahresgebühr und gegebenenfalls die Kosten für Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfaßten Feldes und ein Teil der Forschungs- und Entwicklungskosten.
  10. "Investitionsrendite" in einem Rechnungsjahr bedeutet das Verhältnis des zurechenbaren Nettoertrags in dem betreffenden Jahr zu den Entwicklungskosten des Abbaubereichs. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Abbaubereichs die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung im Abbaubereich abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.
  11. Befaßt sich der Vertragsnehmer nur mit Abbau,
    1. so bedeutet "zurechenbarer Nettoertrag" den gesamten Nettoertrag des Vertragsnehmers;
    2. so entspricht der Ausdruck "Nettoertrag des Vertragsnehmers" der Definition unter Buchstabe f;
    3. so bedeutet ≫Bruttoertrag des Vertragsnehmers" die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der polymetallischen Knollen sowie sonstige Erträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, daß sie Arbeiten aufgrund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind;
    4. so bedeutet "Entwicklungskosten des Vertragsnehmers" alle Kosten, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h Ziffer i entstehen, sowie alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h Ziffer ii entstehen und unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;
    5. so bedeutet ≫Betriebskosten des Vertragsnehmers" die Betriebskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe k, die unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfaßten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;
    6. so bedeutet "Investitionsrendite" in einem Rechnungsjahr das Verhältnis des Nettoertrags des Vertragsnehmers in dem betreffenden Jahr zu seinen Entwicklungskosten. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.
  12. Die unter den Buchstaben h, k, l und n genannten Kosten für vom Vertragsnehmer gezahlte Zinsen werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem die Behörde unter allen Umständen nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage den Verschuldungsgrad und die Zinssätze im Hinblick auf die gehende Handelspraxis für angemessen hält.
  13. Unter den in diesem Absatz genannten Kosten sind keine Zahlungen von Körperschaftsteuern oder ähnlichen Lasten zu verstehen, die von Staaten im Zusammenhang mit Arbeiten des Vertragsnehmers erhoben werden.

(7)

  1. Der in den Absätzen 5 und 6 verwendete Ausdruck "ausgebrachte Metalle" bezeichnet die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich an den internationalen Terminmärkten gehandelt werden. Zu diesem Zweck nennt die Behörde in ihren Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren die einschlägigen internationalen Terminmärkte. Bei Metallen, die an diesen Märkten nicht gehandelt werden, bezeichnet der Ausdruck Ausgebrachte Metalle" die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich im Rahmen üblicher Handelsgeschäfte gehandelt werden, wie sie den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen.
  2. Kann die Behörde die in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b genannte Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfaßten Feld gewonnen worden sind, nicht anders bestimmen, so wird die Menge auf der Grundlage des Metallgehalts der Knollen, des Ausbringungskoeffizienten und anderer einschlägiger Faktoren in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen festgelegt.

(8) Verfügt ein internationaler Terminmarkt über einen repräsentativen Preismechanismus für ausgebrachte Metalle, polymetallische Knollen und vorangereicherte Metalle aus Knollen, so kommt der an diesem Markt notierte Durchschnittspreis zur Anwendung. In allen anderen Fällen setzt die Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer einen angemessenen Preis für die genannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit Absatz 9 fest.

(9)

  1. Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preis- und Wertfestsetzungen ergeben sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen. Sie werden, falls solche Geschäfte fehlen, von der Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer so festgesetzt, als ergäben sie sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen, wobei einschlägige Geschäfte auf anderen Märkten berücksichtigt werden.
  2. Um die Einhaltung und Durchsetzung dieses Absatzes zu gewährleisten, läßt sich die Behörde von den Grundsätzen und der Auslegung leiten, die für Geschäfte, die den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm's length transactions) entsprechen, von der Kommission der Vereinten Nationen für transnationale Unternehmen, der Sachverständigengruppe für Steuerabkommen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern sowie anderen internationalen Organisationen angenommen worden sind; die Behörde nennt in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren die einheitlichen und international annehmbaren Buchführungsregeln und -verfahren sowie die Methoden zur Auswahl von beglaubigten unabhängigen Rechnungsprüfern durch den Vertragsnehmer, die zur Prüfung der Bilanz im Einklang mit diesen Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Behörde annehmbar sind.

(10) Der Vertragsnehmer stellt den Rechnungsprüfern in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde die Finanzdaten zur Verfügung, die für die Feststellung notwendig sind, daß dieser Artikel eingehalten wird.

(11) Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preise und Werte werden in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen sowie den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde festgesetzt.

(12) Die Zahlungen an die Behörde nach den Absätzen 5 und 6 werden in frei verwendbaren Währungen oder in Währungen geleistet, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, oder nach Wahl des Vertragsnehmers im Gegenwert der ausgebrachten Metalle zum Marktwert. Der Marktwert wird in Übereinstimmung mit Absatz 5 Buchstabe b festgesetzt. Die frei verwendbaren Währungen und die Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt.

(13) Alle finanziellen Verpflichtungen des Vertragsnehmers gegenüber der Behörde sowie alle seine in diesem Artikel genannten Abgaben, Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen werden angepaßt, indem sie als konstante Größen in bezug auf ein Vergleichsjahr ausgedrückt werden.

(14) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission für wirtschaftliche Planung und der Rechts- und Fachkommission Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, die auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage Anreize für Vertragsnehmer vorsehen, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu fördern.

(15) Bei einer Streitigkeit zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer über die Auslegung oder Anwendung der finanziellen Bestimmungen eines Vertrags kann jede Partei die Streitigkeit einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterwerfen, sofern nicht beide Parteien vereinbaren, die Streitigkeit durch andere Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 2 beizulegen.

Artikel 14 Weitergabe von Daten

(1) In Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und den Bedingungen des Arbeitsplans übermittelt der Unternehmer der Behörde in den von ihr festgesetzten zeitlichen Abständen alle Daten, die zur wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Hauptorgane der Behörde in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld sowohl notwendig als auch maßgeblich sind.

(2) Die in bezug auf das vom Arbeitsplan erfaßte Feld übermittelten Daten, die als rechtlich geschützt gelten, dürfen nur zu den in diesem Artikel genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die von der Behörde zur Abfassung der Regeln, Vorschriften und Verfahren zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit benötigt werden, ausgenommen Gerätekonstruktionsdaten, gelten nicht als rechtlich geschützt.

(3) Daten, die der Behörde von Prospektoren, Antragstellern auf Verträge oder Vertragsnehmern übermittelt werden und die als rechtlich geschützt gelten, dürfen von der Behörde nicht dem Unternehmen oder irgend jemandem außerhalb der Behörde preisgegeben werden; Daten über reservierte Felder dürfen jedoch dem Unternehmen preisgegeben werden. Die von diesen Personen dem Unternehmen übermittelten Daten dürfen von dem Unternehmen nicht der Behörde oder irgend jemandem außerhalb der Behörde preisgegeben werden.

Artikel 15 Ausbildungsprogramme

Der Vertragsnehmer erstellt praktische Ausbildungsprogramme für das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten einschließlich einer Beteiligung dieses Personals an allen im Vertrag geregelten Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 144 Absatz 2.

Artikel 16 Ausschließliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung

Entsprechend Teil XI und ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren gewährt die Behörde dem Unternehmer das ausschließliche Recht, das vom Arbeitsplan erfaßte Feld in bezug auf eine bestimmte Kategorie von Ressourcen zu erforschen und auszubeuten; sie trägt dafür Sorge, daß kein anderer Rechtsträger in demselben Feld hinsichtlich einer anderen Kategorie von Ressourcen in einer Weise tätig wird, weiche die Arbeiten des Unternehmers behindern könnte. Die Rechte des Unternehmers bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 6 gewährleistet.

Artikel 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii erläßt die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Teil XI und wendet sie unter anderem in bezug auf folgende Angelegenheiten einheitlich an:

  1. Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet;
  2. Arbeiten:
    1. Größe der Felder;
    2. Dauer der Arbeiten;
    3. Leistungsanforderungen einschließlich der Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c dieser Anlage;
    4. Kategorien von Ressourcen;
    5. Verzicht auf Felder,
    6. Berichte über den Fortschritt der Arbeiten;
    7. Vorlage von Daten;
    8. Überprüfung und Überwachung der Arbeiten;
    9. Verhinderung einer Störung anderer Tätigkeiten in der Meeresumwelt;
    10. Übertragung von Rechten und Pflichten durch einen Vertragsnehmer
    11. Verfahren zur Weitergabe von Technologie an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 144 sowie zu deren unmittelbarer Beteiligung:
    12. Abbaunormen und -praktiken einschließlich solcher, die sich auf die Betriebssicherheit, die Erhaltung der Ressourcen und den Schutz der Meeresumwelt beziehen;
    13. Definition der kommerziellen Produktion;
    14. Eignungsanforderungen für Antragsteller;
  3. Finanzfragen:
    1. Festlegung einheitlicher und nicht-diskriminierender Kostenberechnungs- und Buchführungsvorschriften sowie Methode zur Auswahl der Rechnungsprüfer;
    2. Aufteilung der Erträge aus den Arbeiten;
    3. Anreize nach Artikel 13 dieser Anlage;
  4. Durchführung der nach Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d gefaßten Beschlüsse.

(2) Die Regeln, Vorschriften und Verfahren über folgende Angelegenheiten müssen den nachfolgenden objektiven Kriterien voll entsprechen:

  1. Größe der Felder:
    Die Behörde legt eine angemessene Größe der Felder für die Erforschung bis zur doppelten Größe der Felder für die Ausbeutung fest, um eine intensive Erforschung zu ermöglichen. Die Größe eines Feldes für die Erforschung wird nach den Erfordernissen des Artikels 8 dieser Anlage über die Reservierung von Feldern sowie nach den vorgesehenen Produktionserfordernissen berechnet, die mit Artikel 151 und mit den Vertragsbestimmungen im Einklang stehen; dabei werden der Stand der dann für den Meeresbodenbergbau verfügbaren Technologie und die jeweiligen physischen Eigenschaften der Felder berücksichtigt. Die Felder dürfen weder kleiner noch größer sein, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist.
  2. Dauer der Arbeiten:
    1. Die Dauer der Prospektion ist unbefristet
    2. die Dauer der Erforschung soll ausreichend sein, um eine gründliche Untersuchung des bestimmten Feldes, Planung und Herstellung von Abbauausrüstungen für das Feld sowie Planung und Errichtung kleiner und mittlerer Verarbeitungsanlagen zur Erprobung von Abbau- und Verarbeitungssystemen zu ermöglichen;
    3. die Dauer der Ausbeutung soll der wirtschaftlichen Lebensdauer des Abbauvorhabens entsprechen, wo-bei Faktoren wie Erschöpfung der Erzvorkommen, Nutzungsdauer der Abbauausrüstungen und Verarbeitungseinrichtungen sowie kommerzielle Lebensfähigkeit zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Ausbeutung soll ausreichend sein, um eine kommerzielle Gewinnung der Mineralien des Feldes zu ermöglichen, und soll eine angemessene Frist für die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen im kommerziellen Umfang einschließen, während der eine kommerzielle Produktion nicht verlangt werden soll. Die Gesamtdauer der Ausbeutung soll jedoch auch kurz genug sein, um der Behörde Gelegenheit zu geben, die Bedingungen des Arbeitsplans in dem Zeitpunkt zu ändern, in dem sie eine Erneuerung des Planes in Übereinstimmung mit den nach seiner Bestätigung erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren in Betracht zieht.
  3. Leistungsanforderungen:
    Die Behörde verlangt, daß der Unternehmer während des Erforschungsstadiums regelmäßige Ausgaben tätigt, die in angemessener Weise der Größe des vom Arbeitsplan erfaßten Feldes und jenen Ausgaben entsprechen, die von einem gutgläubigen Unternehmer erwartet werden können, der die Absicht hat, innerhalb der von der Behörde gesetzten Fristen eine kommerzielle Produktion in diesem Feld in Gang zu bringen. Die erforderlichen Ausgaben sollen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, daß Unternehmer, die über weniger kostspielige Technologie als die allgemein angewendete verfügen, dadurch entmutigt werden. Die Behörde setzt einen maximalen Zeitabschnitt für die Aufnahme der kommerziellen Produktion fest, der nach dem Erforschungsstadium und nach den ersten Ausbeutungsarbeiten beginnt. Bei der Festlegung dieses Zeitabschnitts soll die Behörde berücksichtigen, daß die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen größeren Umfangs erst nach Abschluß des Erforschungsstadiums und nach Beginn des Ausbeutungsstadiums eingeleitet werden kann. Demgemäß sollen bei dem Zeitabschnitt, der für die Aufnahme der kommerziellen Produktion in dem Feld bestimmt ist, die für die Errichtung notwendige Zeit nach Abschluß des Erforschungsstadiums sowie unvermeidliche Verzögerungen im Bauablaufplan berücksichtigt werden. Sobald die kommerzielle Produktion angelaufen ist, verlangt die Behörde vom Unternehmer in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, die kommerzielle Produktion während der gesamten Geltungsdauer des Arbeitsplans aufrechtzuhalten.
  4. Kategorien von Ressourcen:
    Bei der Festlegung der Kategorie von Ressourcen, für die ein Arbeitsplan bestätigt werden kann, stützt sich die Behörde unter anderem darauf,
    1. daß verschiedene Ressourcen ähnliche Abbaumethoden erfordern und
    2. daß einige Ressourcen gleichzeitig erschlossen werden können, ohne daß Unternehmer, die unterschiedliche Ressourcen in demselben Feld erschließen, sich übermäßig behindern.

    Dieser Buchstabe schließt nicht aus, daß die Behörde demselben Antragsteller einen Arbeitsplan für mehrere Kategorien von Ressourcen in demselben Feld bestätigt.

  5. Verzicht auf Felder:
    Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit seine Rechte an einem von einem Arbeitsplan erfaßten Feld ganz oder teilweise aufzugeben, ohne einer Strafe zu unterliegen.
  6. Schutz der Meeresumwelt:
    Es werden Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, um einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen zu gewährleisten, die sich unmittelbar aus Tätigkeiten im Gebiet oder aus der an Bord eines Schiffes unmittelbar über einer Abbaustätte stattfindenden Verarbeitung von aus der Abbaustätte stammenden Mineralien ergeben; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese schädlichen Auswirkungen unmittelbar durch Bohr- und Dredscharbeiten, Kernbohrungen und Baggerarbeiten sowie durch Beseitigung, Einbringen und Einleiten von Sedimenten, Abfällen oder sonstigen Ausflüssen in die Meeresumwelt entstehen können.
  7. Kommerzielle Produktion:
    Eine kommerzielle Produktion gilt als begonnen, wenn ein Unternehmer ununterbrochene Gewinnungsarbeiten größeren Umfangs durchführt, durch die eine ausreichende Materialmenge erzeugt wird, die klar zu erkennen gibt, daß das Hauptziel eine Produktion größeren Umfangs und nicht eine Produktion ist, die auf die Sammlung von Informationen, auf Analysen oder auf die Erprobung von Ausrüstungen oder Anlagen gerichtet ist.

Artikel 18 Strafen

(1) Die Rechte eines Vertragsnehmers aus dem Vertrag können nur in folgenden Fällen suspendiert oder aufgehoben werden:

  1. wenn der Vertragsnehmer trotz Warnung durch die Behörde seine Tätigkeiten derart durchgeführt hat, daß sie zu schweren, anhaltenden und vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Bestimmungen des Vertrags, des Teiles XI und der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde führen, oder
  2. wenn der Vertragsnehmer einer endgültigen, für ihn bindenden Entscheidung des Streitbeilegungsorgans nicht nachgekommen ist.

(2) Im Fall eines nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Verstoßes gegen den Vertrag oder anstelle einer Suspendierung oder Aufhebung nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Behörde dem Vertragsnehmer Geldstrafen auferlegen, die der Schwere des Verstoßes entsprechen.

(3) Außer bei Anordnungen für Notfälle aufgrund des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe w darf die Behörde eine Entscheidung über Geldstrafen oder über eine Suspendierung oder Aufhebung erst dann durchführen, wenn dem Vertragsnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die ihm nach Teil XI Abschnitt 5 zustehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.

Artikel 19 Vertragsänderung

(1) Haben oder könnten sich Umstände ergeben, die nach Auffassung einer der beiden Parteien den Vertrag unbillig werden lassen oder die eine Erreichung der im Vertrag oder in Teil XI gesetzten Ziele behindern oder unmöglich machen, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um den Vertrag entsprechend zu ändern.

(2) Ein in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 geschlossener Vertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden.

Artikel 20 Übertragung von Rechten und Pflichten

Rechte und Pflichten aus einem Vertrag können nur mit Zustimmung der Behörde und in Übereinstimmung mit ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren übertragen werden. Die Behörde versagt ihre Zustimmung zur Übertragung nicht ohne ausreichenden Grund, wenn der Erwerber in jeder Hinsicht als Antragsteller geeignet ist und auch alle Pflichten des Veräußerers übernimmt und wenn die Übertragung nicht dem Erwerber einen Arbeitsplan überträgt, dessen Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c dieser Anlage verboten wäre.

Artikel 21 Anwendbares Recht

(1) Für den Vertrag gelten die Vertragsbestimmungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, Teil XI sowie sonstige Regeln des Völkerrechts, die mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.

(2) Jede endgültige Entscheidung eines aufgrund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichts oder Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers ist im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats vollstreckbar.

(3) Ein Vertragsstaat darf einem Vertragsnehmer keine Bedingungen auferlegen, die mit Teil XI unvereinbar sind. Jedoch gilt die Anwendung von Umwelt- oder anderen Gesetzen und sonstigen diesbezüglichen Vorschriften, die strenger als die in den von der Behörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f dieser Anlage erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren sind, durch einen Vertragsstaat auf von ihm befürwortete Vertragsnehmer oder auf seine Flagge führende Schiffe nicht als mit Teil XI unvereinbar.

Artikel 22 Verantwortlichkeit

Der Vertragsnehmer ist für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen im Verlauf seiner Arbeiten verursacht worden ist; dabei wird die Verantwortlichkeit oder Haftung berücksichtigt, die der Behörde durch ihre Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Desgleichen ist die Behörde für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben verursacht wird, einschließlich der Verstöße nach Artikel 168 Absatz 2; dabei wird die Verantwortlichkeit oder Haftung berücksichtigt, die dem Vertragsnehmer durch seine Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Der Schadenersatz entspricht in jedem Fall dem tatsächlichen Schaden.

.

Satzung des UnternehmensAnlage IV

Artikel 1 Ziele

(1) Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien unmittelbar durchführt.

(2) Bei der Verwirklichung seiner Ziele und der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt das Unternehmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

(3) Bei der Erschließung der Ressourcen des Gebiets nach Absatz 1 handelt das Unternehmen, vorbehaltlich dieses Übereinkommens, in Übereinstimmung mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen.

Artikel 2 Beziehungen zur Behörde

(1) Das Unternehmen handelt entsprechend Artikel 170 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitsätzen der Versammlung und den Richtlinien des Rates.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 führt das Unternehmen seine Arbeiten selbständig durch.

(3) Aus diesem Übereinkommen kann keine Haftung des Unternehmens für Handlungen oder Verpflichtungen der Behörde beziehungsweise der Behörde für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens abgeleitet werden.

Artikel 3 Haftungsbeschränkung

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 dieser Anlage haftet ein Mitglied der Behörde allein aufgrund seiner Mitgliedschaft nicht für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens.

Artikel 4 Aufbau

Das Unternehmen hat einen Verwaltungsrat, einen Generaldirektor und das sonstige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Personal.

Artikel 5 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c gewählten Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird der Grundsatz einer gerechten geographischen Verteilung gebührend berücksichtigt. Bei der Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat tragen die Mitglieder der Behörde der Notwendigkeit Rechnung, Kandidaten mit einem Höchstmaß an fachlicher Eignung und mit Fähigkeiten auf den einschlägigen Gebieten zu benennen, um die Lebensfähigkeit und den Erfolg des Unternehmens zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für vier Jahre gewährt; sie können wiedergewählt werden; der Grundsatz der Rotation ist gebührend zu berücksichtigen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats frei, so wählt die Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c für die restliche Amtszeit des Vorgängers ein neues Mitglied.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln in persönlicher Eigenschaft. Sie dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Jedes Mitglied der Behörde achtet die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und unterläßt jeden Versuch, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung aus den Mitteln des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung wird auf Empfehlung des Rates von der Versammlung festgesetzt.

(6) Der Verwaltungsrat ist in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Unternehmens erfordern.

(7) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Beschlüsse über alle Angelegenheiten, mit denen sich der Verwaltungsrat befaßt, bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Gerät ein Mitglied bei einer Angelegenheit, mit der sich der Verwaltungsrat befaßt, in einen Interessenkonflikt, so nimmt es an der Abstimmung über diese Angelegenheit nicht teil.

(9) Jedes Mitglied der Behörde kann den Verwaltungsrat um Auskunft über Arbeiten ersuchen, die dieses Mitglied besonders betreffen. Der Verwaltungsrat bemüht sich um Erteilung dieser Auskunft.

Artikel 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens nimmt der Verwaltungsrat die Befugnisse wahr, die zur Verwirklichung der Ziele des Unternehmens notwendig sind; dazu gehören folgende Befugnisse:

  1. Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden;
  2. er gibt sich eine Geschäftsordnung;
  3. er stellt förmliche schriftliche Arbeitspläne auf und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j vor;
  4. er arbeitet Arbeitspläne und Programme zur Durchführung der in Artikel 170 bezeichneten Tätigkeiten aus;
  5. er bereitet Anträge auf Produktionsgenehmigungen vor und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absätze 2 bis 7 vor,
  6. er gestattet Verhandlungen über den Erwerb von Technologie, einschließlich derjenigen nach Anlage III Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, c und d, und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen;
  7. er legt Bedingungen fest und gestattet Verhandlungen über gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 9 und 11 und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen;
  8. er empfiehlt der Versammlung, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 10 dieser Anlage als seine Rücklage zurückbehalten werden soll;
  9. er genehmigt den jährlichen Haushalt des Unternehmens;
  10. er gestattet die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 dieser Anlage;
  11. er legt dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieser Anlage einen Jahresbericht vor;
  12. er legt dem Rat zur Genehmigung durch die Versammlung den Entwurf von Regeln über den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens vor und erläßt Vorschriften, welche diesen Regeln Wirksamkeit verleihen;
  13. er nimmt Kredite auf und leistet die von ihm in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Anlage bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten;
  14. er tritt in gerichtliche Verfahren ein, schließt Vereinbarungen, tätigt Geschäfte und ergreift sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Anlage;
  15. vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat überträgt er Befugnisse, die keine Ermessensbefugnisse sind, auf seine Ausschüsse oder auf den Generaldirektor.

Artikel 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens

(1) Die Versammlung wählt auf Empfehlung des Rates und nach Benennung durch den Verwaltungsrat den Generaldirektor des Unternehmens, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein darf. Der Generaldirektor bleibt für eine bestimmte Zeit im Amt, die fünf Jahre nicht überschreiten darf; er kann für weitere Amtszeiten wiedergewählt werden.

(2) Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter und der leitende Verwaltungsbeamte des Unternehmens; er ist dem Verwaltungsrat für die Geschäftsführung des Unternehmens unmittelbar verantwortlich. Er ist für den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften nach Artikel 6 Buchstabe 1 dieser Anlage verantwortlich. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung und des Rates teilnehmen, wenn diese Organe das Unternehmen betreffende Angelegenheiten behandeln.

(3) Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf gerechter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen.

(4) Der Generaldirektor und das sonstige Personal des Unternehmens dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb des Unternehmens Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Unternehmen verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des sonstigen Personals des Unternehmens zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

(5) Die in Artikel 168 Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen gelten gleichermaßen für das Personal des Unternehmens.

Artikel 8 Sitz

Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz am Sitz der Behörde. Das Unternehmen kann weitere Büros und Einrichtungen im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats mit dessen Zustimmung errichten.

Artikel 9 Berichte und Finanzabschlüsse

(1) Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs legt das Unternehmen dem Rat einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluß zur Prüfung vor und übermittelt dem Rat in geeigneten zeitlichen Abständen eine Übersicht über seine Finanzlage und eine Gewinn- und Verlustrechnung über die Ergebnisse seiner Arbeiten.

(2) Das Unternehmen veröffentlicht seinen Jahresbericht und weitere Berichte, die es für angebracht hält.

(3) Alle Berichte und Finanzabschlüsse nach diesem Artikel werden an die Mitglieder der Behörde verteilt.

Artikel 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 leistet das Unternehmen an die Behörde Zahlungen nach Anlage III Artikel 13 oder deren Gegenwert.

(2) Die Versammlung bestimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens als seine Rücklage zurückbehalten wird. Der Rest wird der Behörde überwiesen.

(3) Während einer Anfangszeit, die für das Unternehmen erforderlich ist, um wirtschaftlich unabhängig zu werden, und die 10 Jahre nach Aufnahme seiner kommerziellen Produktion nicht überschreiten darf, befreit die Versammlung das Unternehmen von den Zahlungen nach Absatz 1 und beläßt alle Nettoeinnahmen des Unternehmens in seinen Rücklagen.

Artikel 11 Finanzen

(1) Die finanziellen Mittel des Unternehmens umfassen

  1. die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträge;
  2. die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge;
  3. die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite;
  4. die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten;
  5. die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm den frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen.

(2)

  1. Das Unternehmen ist befugt, Kredite aufzunehmen und die von ihm bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten zu leisten. Bevor das Unternehmen seine Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt oder in der Währung eines Vertragsstaats öffentlich verkauft, muß es die Genehmigung dieses Staates einholen. Der Gesamtbetrag der Kredite muß vom Rat auf Empfehlung des Verwaltungsrats genehmigt werden.
  2. Die Vertragsstaaten bemühen sich in jeder zumutbaren Weise, Anträge des Unternehmens zur Aufnahme von Anleihen auf den Kapitalmärkten und bei internationalen Finanzinstitutionen zu unterstützen.

(3)

  1. Das Unternehmen erhält die finanziellen Mittel, die zur Erforschung und Ausbeutung einer Abbaustätte, zur Beförderung, zur Verarbeitung und zum Absatz von daraus gewonnenen Mineralien und aus ihnen erhaltenem Nickel, Kupfer, Kobalt und Mangan sowie zur Deckung seiner anfänglichen Verwaltungskosten notwendig sind. Die Höhe dieser finanziellen Mittel sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen werden von der Vorbereitungskommission in den Entwurf der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde aufgenommen.
  2. Alle Vertragsstaaten stellen dem Unternehmen durch langfristige zinslose Kredite in Übereinstimmung mit dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Berechnungsschlüssel einen Betrag entsprechend der Hälfte der unter Buchstabe a bezeichneten finanziellen Mittel zur Verfügung, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Staaten zu berücksichtigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Für Schulden, die das Unternehmen zur Deckung der anderen Hälfte der finanziellen Mittel eingeht, garantieren alle Vertragsstaaten entsprechend diesem Schlüssel.
  3. Ist die Summe der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten geringer als die finanziellen Mittel, die das Unternehmen nach Buchstabe a erhalten muß, so prüft die Versammlung auf ihrer ersten Tagung die Höhe dieses Fehlbetrags und beschließt durch Konsens Maßnahmen zum Ausgleich des Fehlbetrags, wobei sie die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den Buchstaben a und b und etwaige Empfehlungen der Vorbereitungskommission berücksichtigt.
    1. Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, unwiderrufliche, nicht begebbare, unverzinsliche Eigenwechsel in Höhe des Anteils des betreffenden Vertragsstaats an den zinslosen Krediten nach Buchstabe b.
    2. Zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in jährlichen oder anderen geeigneten zeitlichen Abständen erstellt der Verwaltungsrat einen Plan über die Höhe und den jeweiligen Zeitpunkt seines Bedarfs zur Deckung seiner Verwaltungskosten und zur Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 170 und mit Artikel 12 dieser Anlage.
    3. Den Vertragsstaaten wird danach vom Unternehmen über die Behörde ihr jeweiliger Anteil an den finanziellen Mitteln in Übereinstimmung mit Buchstabe b mitgeteilt, die für diese Kosten benötigt werden. Das Unternehmen löst diejenigen Beträge der Eigenwechsel ein, die zur Deckung der in dem Plan in bezug auf zinslose Kredite bezeichneten Ausgaben benötigt werden.
    4. Nach Empfang der Mitteilung stellen die Vertragsstaaten dem Unternehmen ihren jeweiligen Anteil an den Garantien für Schulden in Übereinstimmung mit Buchstabe b zur Verfügung.
    1. Wenn das Unternehmen darum ersucht, können die Vertragsstaaten Garantien für Schulden zusätzlich zu denjenigen übernehmen, die in Übereinstimmung mit dem Schlüssel unter Buchstabe b übernommen worden sind.
    2. Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Vertragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Beitrag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müssen.
  4. Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzahlung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und aufgrund eines Gutachtens des Verwaltungsrats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe läßt sich der Verwaltungsrat von den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen.
  5. Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finanziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen.
  6. Eine "Garantie für Schulden" bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfaßten finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, daß das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfahren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.

(4) Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unternehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestritten hat.

(5) Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschließlich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Artikel 12 Arbeiten

(1) Das Unternehmen schlägt dem Rat Vorhaben zur Durchführung von Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 170 vor. Die Vorschläge müssen einen förmlichen schriftlichen Arbeitsplan für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 enthalten sowie alle sonstigen Informationen und Daten, die von Zeit zu Zeit für seine Bewertung durch die Rechts- und Fachkommission und seine Bestätigung durch den Rat erforderlich sind.

(2) Nach Bestätigung durch den Rat führt das Unternehmen das Vorhaben auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten förmlichen schriftlichen Arbeitsplans durch.

(3)

  1. Verfügt das Unternehmen nicht über die für seine Arbeiten erforderlichen Güter und Dienstleistungen, so kann es sich diese beschaffen. Zu diesem Zweck führt es Ausschreibungen durch und schließt Verträge mit Bewerbern, die im Hinblick auf Qualität, Preise und Lieferfristen das beste Gesamtangebot unterbreiten.
  2. Entsprechen mehrere Angebote diesen Bedingungen, so erfolgt die Vertragsvergabe in Übereinstimmung mit
    1. dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus politischen oder anderen Erwägungen, die für die sorgfältige und wirksame Durchführung der Arbeiten unerheblich sind, und
    2. vom Rat angenommenen Richtlinien über eine Vorzugsbehandlung von Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsstaaten, einschließlich der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten.
  3. Der Verwaltungsrat kann Regeln darüber annehmen, unter welchen besonderen Umständen im Interesse des Unternehmens auf das Erfordernis der Ausschreibung verzichtet werden kann.

(4) Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen.

(5) Das Unternehmen verkauft seine Erzeugnisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung. Es gewährt keine nichtkommerziellen Rabatte.

(6) Unbeschadet der dem Unternehmen durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens übertragenen allgemeinen oder besonderen Befugnisse übt das Unternehmen die Befugnisse aus, die mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängen und dafür erforderlich sind.

(7) Das Unternehmen mischt sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Vertragsstaats ein; es läßt sich in seinen Entscheidungen nicht durch die politische Ausrichtung des betreffenden Vertragsstaats beeinflussen. Für seine Entscheidungen sind nur kommerzielle Erwägungen maßgebend, die unparteiisch abgewogen werden, um die in Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Ziele zu verwirklichen.

Artikel 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

(1) Um dem Unternehmen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes können das Unternehmen und die Vertragsstaaten erforderlichenfalls besondere Übereinkünfte schließen.

(2) Das Unternehmen besitzt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, und insbesondere die Fähigkeit,

  1. Verträge, gemeinschaftliche Vereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zu schließen, darunter Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen;
  2. unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben, zu mieten oder zu pachten, zu besitzen und zu veräußern;
  3. Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein.

(3)

  1. Klagen gegen das Unternehmen können nur vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet es
    1. ein Büro oder eine Einrichtung hat;
    2. einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Klagezustellungen oder -mitteilungen ernannt hat;
    3. einen Vertrag für Güter oder Dienstleistungen geschlossen hat;
    4. Wertpapiere ausgegeben hat oder
    5. in anderer Weise eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.
  2. Solange ein rechtskräftiges Urteil gegen das Unternehmen nicht ergangen ist, sind sein Vermögen und seine Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, jeder Form des Zugriffs, der Pfändung oder der Vollstreckung entzogen.

(4)

  1. Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Maßnahmen entzogen.
  2. Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von diskriminierenden Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
  3. Das Unternehmen und seine Beschäftigten beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften jedes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem das Unternehmen oder seine Beschäftigten Geschäfte betreiben oder in anderer Weise tätig sind.
  4. Die Vertragsstaaten gewährleisten, daß das Unternehmen alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießt, welche sie Rechtsträgern gewähren, die in ihren Hoheitsgebieten kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Diese dem Unternehmen zu gewährenden Rechte, Vorrechte und Immunitäten dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die den in ähnlicher Weise kommerziell tätigen Rechtsträgern gewährt werden. Gewähren Vertragsstaaten Entwicklungsstaaten oder ihren kommerziellen Rechtsträgern besondere Vorrechte, so genießt das Unternehmen diese Vorrechte auf ähnlich bevorzugte Weise.
  5. Die Vertragsstaaten können für das Unternehmen besondere Anreize, Rechte, Vorrechte und Immunitäten vorsehen, ohne verpflichtet zu sein, sie anderen kommerziellen Rechtsträgern zu gewähren.

(5) Das Unternehmen verhandelt mit den Gastländern, in denen sich seine Büros und Einrichtungen befinden, um die Befreiung von direkten und indirekten Steuern zu erwirken.

(6) Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um in seinen eigenen Rechtsvorschriften den in dieser Anlage niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; er setzt das Unternehmen über die einzelnen von ihm ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

(7) Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonderen Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt.

.

VergleichAnlage V

Abschnitt 1
Vergleichsverfahren nach Teil XV Abschnitt 1

Artikel 1 Einleitung des Verfahrens

Haben die Streitparteien in Übereinstimmung mit Artikel 284 vereinbart, die Streitigkeit dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so kann jede Streitpartei das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

Artikel 2 Liste der Schlichter

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schlichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schlichter zu ernennen, die wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste. Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schlichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Der Name eines Schlichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schlichter so lange in der Vergleichskommission tätig, in die er berufen worden ist, bis das Verfahren vor dieser Kommission beendet ist.

Artikel 3 Bildung der Vergleichskommission

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Vergleichskommission wie folgt gebildet:

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern.
  2. Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Schlichter, die vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt werden und von denen einer ihr eigener Staatsangehöriger sein kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
  3. Die andere Streitpartei bestellt zwei Schlichter in der unter Buchstabe b festgelegten Weise innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen einer Woche nach Ablauf der Frist entweder durch eine an die andere Partei gerichtete Notifikation das Verfahren beenden oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen.
  4. Die vier Schlichter bestellen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie alle bestellt worden sind, einen fünften Schlichter zum Vorsitzenden, der aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste auszuwählen ist. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist, so kann jede der beiden Parteien binnen einer Woche nach Ablauf der Frist den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen.
  5. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens nach Buchstabe c oder d nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen in Konsultation mit den Streitparteien die notwendigen Bestellungen anhand der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vor.
  6. Freigewordene Sitze werden in der für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
  7. Beschließen zwei oder mehr Parteien einvernehmlich, eine Streitgenossenschaft zu bilden, so bestellen sie gemeinsam zwei Schlichter. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellen sie die Schlichter getrennt.
  8. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder bei Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, wenden die Parteien die Buchstaben a bis f soweit wie möglich an.

Artikel 4 Verfahren

Die Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jeden Vertragsstaat einladen, ihr seine Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen. Entscheidungen der Kommission über Verfahrensfragen, ihr Bericht und ihre Empfehlungen werden mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angenommen.

Artikel 5 Gütliche Beilegung

Die Kommission kann den Parteien Maßnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erleichtern könnten.

Artikel 6 Aufgaben der Kommission

Die Kommission hört die Parteien, prüft ihre Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung.

Artikel 7 Bericht

(1) Die Kommission erstattet innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Bildung Bericht. Ihr Bericht enthält alle erzielten Übereinkünfte und, falls keine Einigung erzielt wurde, ihre Schlußfolgerungen über die Tatsachen oder Rechtsfragen in bezug auf die Streitigkeit sowie Empfehlungen, weiche die Kommission für eine gütliche Beilegung für angebracht hält. Der Bericht wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und von diesem sofort an die Streitparteien weitergeleitet.

(2) Der Bericht der Kommission, einschließlich der darin enthaltenen Schlußfolgerungen oder Empfehlungen, bindet die Parteien nicht.

Artikel 8 Beendigung

Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn eine Beilegung erzielt worden ist, wenn die Parteien die Empfehlungen des Berichts durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation angenommen haben oder eine Partei sie abgelehnt hat oder wenn eine Frist von drei Monaten nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstrichen ist.

Artikel 9 Vergütungen und Kosten

Die Vergütungen für die Kommission und ihre Kosten werden von den Streitparteien getragen.

Artikel 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens

Die Streitparteien können durch eine nur für die einzelne Streitigkeit geltende Übereinkunft jede Bestimmung dieser Anlage modifizieren.

Abschnitt 2
Obligatorische Unterwerfung unter ein Vergleichsverfahren nach Teil XV Abschnitt 3

Artikel 11 Einleitung des Verfahrens

(1) Jede Partei einer Streitigkeit, die in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitt 3 dem im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen werden kann, kann das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.

(2) Jede Streitpartei, welche die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat, ist verpflichtet, sich diesem Verfahren zu unterwerfen.

Artikel 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen

Die Nichtbeantwortung der Notifikation über die Einleitung des Verfahrens durch eine Streitpartei oder die Streitparteien oder ihre Weigerung, sich dem Verfahren zu unterwerfen, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

Artikel 13 Zuständigkeit

Jede Unstimmigkeit über die Frage, ob eine nach diesem Abschnitt handelnde Vergleichskommission zuständig ist, wird von der Kommission entschieden.

Artikel 14 Anwendung des Abschnitts 1

Abschnitt 1 Artikel 2 bis 10 dieser Anlage wird vorbehaltlich des vorliegenden Abschnitts angewendet.

.

Statut des Internationalen SeegerichtshofsAnlage VI

Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Internationale Seegerichtshof wird in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und diesem Statut errichtet und nimmt seine Aufgaben nach deren Bestimmungen wahr.

(2) Der Gerichtshof hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Gerichtshof kann an einem anderen Ort tagen und seine Aufgaben wahrnehmen, wenn er es für wünschenswert hält.

(4) Wird eine Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreitet, so gelten hierfür die Bestimmungen der Teile XI und XV.

Abschnitt 1
Organisation des Gerichtshofs

Artikel 2 Zusammensetzung

(1) Der Gerichtshof besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern; sie werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen und anerkannte fachliche Eignung auf dem Gebiet des Seerechts besitzen.

(2) Bei der Zusammensetzung des Gerichtshofs sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten.

Artikel 3 Mitglieder

(1) Nicht mehr als ein Mitglied des Gerichtshofs darf Angehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

(2) Jede von der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgelegte geographische Gruppe muß durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein.

Artikel 4 Benennungen und Wahlen

(1) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen benennen, welche die in Artikel 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden aus der Liste der so benannten Personen gewählt.

(2) Mindestens drei Monate vor dem Tag der Wahl fordert im Fall der ersten Wahl der Generalsekretär der Vereinten Nationen und im Fall nachfolgender Wahlen der Kanzler des Gerichtshofs die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten die Kandidaten für den Gerichtshof zu benennen. Er stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen unter Angabe der Vertragsstaaten auf, die sie benannt haben; er übermittelt die Liste den Vertragsstaaten vor dem siebenten Tag des letzten Monats vor dem Tag jeder Wahl.

(3) Die erste Wahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(4) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden in geheimer Abstimmung gewählt. Im Fall der ersten Wahl erfolgt die Wahl auf einer Sitzung der Vertragsstaaten, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wird; im Fall nachfolgender Wahlen erfolgt sie nach einem von den Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren. Auf der Sitzung ist Beschlußfähigkeit gegeben, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind. Es werden diejenigen Kandidaten zu Mitgliedern des Gerichtshofs gewählt, welche die meisten Stimmen und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereinen, wobei diese Mehrheit die Mehrheit der Vertragsstaaten einschließen muß.

Artikel 5 Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für die Dauer von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; jedoch endet für die bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder die Amtszeit von sieben Mitgliedern nach drei Jahren und von weiteren sieben nach sechs Jahren.

(2) Die Mitglieder des Gerichtshofs, deren Amtszeit nach Ablauf der genannten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt, bis ihre Sitze neu besetzt sind. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befaßt waren.

(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zu richten. Mit Eingang des Rücktrittsschreibens wird der Sitz frei.

Artikel 6 Freigewordene Sitze

(1) Freigewordene Sitze werden nach dem für die erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt, vorbehaltlich folgender Bestimmung: Der Kanzler läßt binnen einem Monat nach Freiwerden des Sitzes die in Artikel 4 dieser Anlage vorgesehenen Aufforderungen ergehen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Konsultation mit den Vertragsstaaten festgesetzt.

(2) Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.

Artikel 7 Unvereinbare Tätigkeiten

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben noch sich aktiv an den Arbeiten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens oder einer sonstigen kommerziellen Nutzung des Meeres oder Meeresbodens beteiligen oder ein finanzielles Interesse daran haben.

(2) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt in irgendeiner Sache tätig werden.

(3) Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.

Artikel 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht an der Entscheidung einer Sache teilnehmen, an der es vorher als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichts oder Gerichtshofs oder in anderer Eigenschaft beteiligt war.

(2) Ist ein Mitglied des Gerichtshofs der Auffassung, aus einem besonderen Grund an der Entscheidung einer bestimmten Sache nicht teilnehmen zu sollen, so macht es dem Präsidenten des Gerichtshofs davon Mitteilung.

(3) Ist der Präsident der Auffassung, daß ein Mitglied des Gerichtshofs aus einem besonderen Grund an der Verhandlung einer bestimmten Sache nicht mitwirken sollte, so setzt er es davon in Kenntnis.

(4) Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.

Artikel 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen

Erfüllt ein Mitglied nach einhelliger Meinung der übrigen Mitglieder des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen, so erklärt der Präsident des Gerichtshofs den Sitz für frei.

Artikel 10 Vorrechte und Immunitäten

Die Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder

Jedes Mitglied des Gerichtshofs gibt vor Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung ab, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben wird.

Artikel 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler

(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren; sie können wiedergewählt werden.

(2) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Beamten sorgen.

(3) Der Präsident und der Kanzler wohnen am Sitz des Gerichtshofs.

Artikel 13 Beschlußfähigkeit

(1) Alle verfügbaren Mitglieder des Gerichtshofs wirken an den Verhandlungen mit; der Gerichtshof ist beschlußfähig, wenn 11 gewählte Mitglieder anwesend sind.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 dieser Anlage bestimmt der Gerichtshof, welche Mitglieder für die Bildung des Gerichtshofs zur Prüfung einer bestimmten Streitigkeit verfügbar sind, wobei die reibungslose Tätigkeit der Kammern nach den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage zu berücksichtigen ist.

(3) Alle dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge werden vom Gerichtshof behandelt und entschieden, sofern nicht Artikel 14 dieser Anlage Anwendung findet oder die Parteien beantragen, daß in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieser Anlage zu verfahren ist.

Artikel 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

In Übereinstimmung mit Abschnitt 4 dieser Anlage wird eine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gebildet. Ihre Zuständigkeit, Befugnisse und Aufgaben sind in Teil XI Abschnitt 5 festgelegt.

Artikel 15 Sonderkammern

(1) Der Gerichtshof kann aus drei oder mehr seiner gewählten Mitglieder bestehen-

de Kammern bilden, wenn er dies zur Behandlung bestimmter Arten von Streitigkeiten für erforderlich. hält.

(2) Der Gerichtshof bildet eine Kammer zur Behandlung einer bestimmten ihm unterbreiteten Streitigkeit, wenn die Parteien dies beantragen. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgelegt.

(3) Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf seiner gewählten Mitglieder, die im abgekürzten Verfahren Streitigkeiten behandeln und entscheiden kann. Zwei weitere Mitglieder werden ausgewählt, um diejenigen Mitglieder zu ersetzen, die an einem bestimmten Verfahren nicht teilnehmen können.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern behandeln und entscheiden Streitigkeiten, wenn die Parteien dies beantragen.

(5) Jedes Urteil einer der in diesem Artikel und in Artikel 14 dieser Anlage vorgesehenen Kammern gilt als Urteil des Gerichtshofs.

Artikel 16 Regeln des Gerichtshofs

Der Gerichtshof erläßt Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt insbesondere seine Verfahrensordnung fest.

Artikel 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder

(1) Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige einer der Streitparteien sind, behalten das Recht auf Mitwirkung als Mitglieder des Gerichtshofs.

(2) Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, ein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.

(3) Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, kein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede der Parteien eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.

(4) Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage bezeichneten Kammern Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident in Konsultation mit den Parteien so viele der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs wie nötig, ihren Platz an diejenigen Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, oder, in Ermangelung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Mitglieder abzutreten.

(5) Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie für die Zwekke der vorstehenden Bestimmungen als nur eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

(6) Die in Übereinstimmung mit den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmten Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Artikel 2, 8 und 11 dieser Anlage erfüllen. Sie wirken völlig gleichberechtigt mit ihren Kollegen an der Entscheidung mit.

Artikel 18 Vergütung der Mitglieder

(1) Jedes gewählte Mitglied des Gerichtshofs erhält ein Jahresgehalt und eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem es seine Aufgaben wahrnimmt; jedoch darf die dem Mitglied als Sonderzulage ausgezahlte Gesamtsumme in einem Jahr nicht den Betrag des Jahresgehalts übersteigen.

(2) Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage.

(3) Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.

(4) Die nach Artikel 17 dieser Anlage bestimmten Mitglieder, die nicht gewählte Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

(5) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von Zeit zu Zeit auf Sitzungen der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden.

(6) Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag des Gerichtshofs auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgesetzt.

(7) Auf Sitzungen der Vertragsstaaten beschlossene Regelungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt wird und ihnen Reisekosten erstattet werden.

(8) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.

Artikel 19 Kosten des Gerichtshofs

(1) Die Kosten des Gerichtshofs werden zu den auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgelegten Bedingungen und in der dort bestimmten Weise von den Vertragsstaaten und von der Behörde getragen.

(2) Ist ein Rechtsträger, der weder ein Vertragsstaat noch die Behörde ist, Partei einer beim Gerichtshof anhängigen Sache, so setzt der Gerichtshof den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des Gerichtshofs fest.

Abschnitt 2
Zuständigkeit

Artikel 20 Zugang zum Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof steht den Vertragsstaaten offen.

(2) Der Gerichtshof steht Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, in allen Fällen offen, die in Teil XI ausdrücklich vorgesehen sind, oder für jede Streitigkeit, die aufgrund einer sonstigen Übereinkunft unterbreitet wird, die dem Gerichtshof die von allen Parteien dieser Streitigkeit angenommene Zuständigkeit überträgt.

Artikel 21 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge sowie auf alle in einer sonstigen Übereinkunft, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit überträgt, besonders vorgesehenen Angelegenheiten.

Artikel 22 Unterbreitung von Streitigkeiten aufgrund sonstiger Übereinkünfte

Mit Zustimmung aller Parteien eines Vertrags oder einer sonstigen Übereinkunft, die bereits in Kraft sind und von dem vorliegenden Übereinkommen erfaßte Gegenstände behandeln, können Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags oder der sonstigen Übereinkunft in Übereinstimmung mit einer solchen Übereinkunft dem Gerichtshof unterbreitet werden.

Artikel 23 Anwendbares Recht

Der Gerichtshof entscheidet alle Streitigkeiten und Anträge in Übereinstimmung mit Artikel 293.

Abschnitt 3
Verfahren

Artikel 24 Einleitung des Verfahrens

(1) Streitigkeiten werden dem Gerichtshof je nach Art des Falles entweder durch Notifikation einer besonderen Übereinkunft oder durch eine Klageschrift unterbreitet, die an den Kanzler zu richten sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.

(2) Der Kanzler übermittelt die besondere Übereinkunft oder die Klageschrift umgehend allen Betroffenen.

(3) Der Kanzler unterrichtet auch alle Vertragsstaaten.

Artikel 25 Vorläufige Maßnahmen

(1) Der Gerichtshof und seine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten sind in Übereinstimmung mit Artikel 290 befugt, vorläufige Maßnahmen anzuordnen.

(2) Tagt der Gerichtshof nicht oder sind nicht genügend Mitglieder für die Beschlußfähigkeit verfügbar, so werden die vorläufigen Maßnahmen von der Kammer für abgekürzte Verfahren angeordnet, die nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Anlage gebildet wird. Ungeachtet des Absatzes 4 jenes Artikels können solche vorläufigen Maßnahmen auf Antrag einer Streitpartei beschlossen werden. Sie können vom Gerichtshof überprüft und geändert werden.

Artikel 26 Verhandlungen

(1) Die Verhandlungen werden vom Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der dienstälteste anwesende Richter des Gerichtshofs den Vorsitz.

(2) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof etwas anderes beschließt oder die Parteien den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragen.

Artikel 27 Prozeßführung

Der Gerichtshof erläßt Verfügungen für die Führung des Prozesses, bestimmt die Form und die Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei und trifft alle Maßnahmen, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen.

Artikel 28 Nichterscheinen

Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor der Gerichtshof seine Entscheidung fällt, muß er sich nicht nur vergewissern, daß er für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 29 Mehrheit für die Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefaßt.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Mitglieds des Gerichtshofs den Ausschlag.

Artikel 30 Urteil

(1) Das Urteil ist zu begründen.

(2) Es enthält die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, die an der Entscheidung teilgenommen haben.

(3) Bringt das Urteil im ganzen oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Mitglieder des Gerichtshofs zum Ausdruck, so ist jedes Mitglied berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beizufügen.

(4) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der Streitparteien wird es in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 31 Antrag auf Beitritt

(1) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, ein rechtliches Interesse zu haben, das durch die Entscheidung einer Streitigkeit berührt werden könnte, so kann er beim Gerichtshof einen Antrag auf Beitritt zu dem Verfahren stellen.

(2) Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.

(3) Wird einem Antrag auf Beitritt stattgegeben, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs über die Streitigkeit für den beitretenden Vertragsstaat nur in bezug auf die Sache bindend, derentwegen der Vertragsstaat dem Verfahren beigetreten ist.

Artikel 32 Recht auf Beitritt in Fällen der Auslegung oder Anwendung

(1) Handelt es sich um die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so unterrichtet der Kanzler unverzüglich alle Vertragsstaaten.

(2) Handelt es sich nach Artikel 21 oder 22 dieser Anlage um die Auslegung oder Anwendung einer internationalen Übereinkunft, so unterrichtet der Kanzler alle Vertragsparteien der Übereinkunft.

(3) Jede der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vertragsparteien ist berechtigt, dem Verfahren beizutreten; macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil enthaltene Auslegung auch für sie bindend.

Artikel 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig und muß von allen Streitparteien befolgt werden.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien in bezug auf die Streitigkeit bindend, über die entschieden wurde.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite der Entscheidung, so obliegt es dem Gerichtshof, sie auf Antrag einer Partei auszulegen.

Artikel 34 Kosten

Sofern der Gerichtshof nicht anders entscheidet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Abschnitt 4
Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

Artikel 35 Zusammensetzung

(1) Die in Artikel 14 dieser Anlage genannte Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten besteht aus 11 Mitgliedern; sie wer, den von der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Gerichtshofs aus deren Mitte ausgewählt.

(2) Bei der Auswahl der Mitglieder der Kammer sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten. Die Versammlung der Behörde kann Empfehlungen allgemeiner Art im Hinblick auf diese Vertretung und Verteilung annehmen.

(3) Die Mitglieder der Kammer werden alle drei Jahre ausgewählt; sie können für eine zweite Amtszeit ausgewählt werden.

(4) Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern ihren Präsidenten; er übt sein Amt für den Zeitraum aus, für den die Kammer ausgewählt wurde.

(5) Sind am Ende einer Drei-Jahre-Frist, für welche die Kammer ausgewählt wurde, noch Verfahren anhängig, so bringt sie die Kammer in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung zum Abschluß.

(6) Wird ein Sitz in der Kammer frei, so wählt der Gerichtshof aus seinen gewählten Mitgliedern einen Nachfolger aus, der sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers ausübt.

(7) Die Kammer ist beschlußfähig, wenn sieben der vom Gerichtshof ausgewählten Mitglieder anwesend sind.

Artikel 36 Ad-hoc-Kammern

(1) Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bildet eine aus drei ihrer Mitglieder bestehende Ad-hoc-Kammer zur Behandlung einer bestimmten Streitigkeit, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b unterbreitet wurde. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird von der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten mit Zustimmung der Parteien festgelegt.

(2) Stimmen die Parteien der Zusammensetzung einer Ad-hoc-Kammer nicht zu, so bestellt jede Streitpartei ein Mitglied, und das dritte Mitglied wird von den Parteien einvernehmlich bestellt. Können sich die Parteien nicht einigen oder unterläßt eine Partei die Bestellung, so nimmt der Präsident der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nach Konsultation mit den Parteien unverzüglich die Bestellung oder Bestellungen unter den Mitgliedern dieser Kammer vor.

(3) Die Mitglieder der Ad-hoc-Kammer dürfen weder im Dienst einer Streitpartei stehen noch deren Staatsangehörige sein.

Artikel 37 Zugang zur Kammer

Die Kammer steht den Vertragsstaaten, der Behörde und den sonstigen in Teil XI Abschnitt 5 bezeichneten Rechtsträgern offen.

Artikel 38 Anwendbares Recht

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 293 wendet die Kammer folgendes an:

  1. die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und
  2. in den einen Vertrag betreffenden Fragen die Bestimmungen dieses Vertrags über Tätigkeiten im Gebiet.

Artikel 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer

Die Entscheidungen der Kammer sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ebenso vollstreckbar wie Urteile oder Verfügungen des höchsten Gerichts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung angestrebt wird.

Artikel 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage

(1) Die anderen Abschnitte dieser Anlage, die mit diesem Abschnitt nicht unvereinbar sind, finden auf die Kammer Anwendung.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Gutachten läßt sich die Kammer von den Bestimmungen dieser Anlage betreffend Verfahren vor dem Gerichtshof leiten, soweit sie deren Anwendbarkeit anerkennt.

Abschnitt 5
Änderungen

Artikel 41 Änderungen

(1) Änderungen dieser Anlage mit Ausnahme von Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 313 oder durch Konsens auf einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen einberufenen Konferenz angenommen werden.

(2) Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 314 angenommen werden.

(3) Der Gerichtshof kann Änderungen dieses Statuts, die er für notwendig erachtet, durch schriftliche Mitteilung an die Vertragsstaaten zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 vorschlagen.

.

SchiedsverfahrenAnlage VII

Artikel 1 Einleitung des Verfahrens

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation die Streitigkeit dem in dieser Anlage vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Artikel 2 Liste der Schiedsrichter

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schiedsrichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schiedsrichter zu ernennen, die Erfahrung in Meeresfragen besitzen und wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste.

(2) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Der Name eines Schiedsrichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schiedsrichter so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Artikel 3 Bildung des Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das Schiedsgericht wie folgt gebildet:

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
  2. Die das Verfahren einleitende Partei bestellt ein Mitglied, das vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellung wird in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
  3. Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation ein Mitglied, das vorzugsweise aus der Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Wird die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen wird.
  4. Die drei anderen Mitglieder werden von den Parteien einvernehmlich bestellt. Sie werden vorzugsweise aus der Liste ausgewählt und müssen Angehörige dritter Staaten sein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien bestellen eines dieser drei Mitglieder zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Können sich die Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung eines oder mehrerer der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder des Gerichts oder über die Bestellung des Präsidenten einigen, so werden diese Bestellungen auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 60 Tagen zu stellen.
  5. Sofern die Parteien nicht vereinbaren, daß eine Bestellung nach den Buchstaben c und d von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs die notwendigen Bestellungen vor. Ist der Präsident nicht imstande, nach diesem Buchstaben tätig zu werden, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so wird die Bestellung vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und in Konsultation mit den Streitparteien aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.
  6. Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
  7. Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich ein Mitglied des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. Die Anzahl der von den Parteien getrennt bestellten Mitglieder des Gerichts muß immer um eins niedriger sein als die Anzahl der Mitglieder des Gerichts, die von den Parteien gemeinsam zu bestellen sind.
  8. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f soweit wie möglich Anwendung.

Artikel 4 Aufgaben des Schiedsgerichts

Ein nach Artikel 3 dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens wahr.

Artikel 5 Verfahren

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren; dabei muß jeder Partei vollständige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen.

Artikel 6 Pflichten der Streitparteien

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und
  2. ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen und die Örtlichkeiten zu besichtigen, auf die sich der Fall bezieht.

Artikel 7 Kosten

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

Artikel 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen

Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung von weniger als der Hälfte der Mitglieder hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Artikel 9 Nichterscheinen

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muß es sich nicht nur vergewissern, daß es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, daß das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Artikel 10 Schiedsspruch

Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Er enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum des Schiedsspruchs. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Artikel 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben. Er muß von den Streitparteien befolgt werden.

Artikel 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder die Art der Durchführung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden freigewordene Sitze im Gericht in der für die ursprünglichen Bestellungen der Mitglieder des Gerichts vorgesehenen Weise besetzt.

(2) Eine solche Meinungsverschiedenheit kann einem anderen Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 unterbreitet werden, wenn alle Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten

Diese Anlage findet sinngemäß auf jede Streitigkeit Anwendung, an der Rechtsträger beteiligt sind, die keine Vertragsstaaten sind.

.

Besondere SchiedsverfahrenAnlage VIII

Artikel 1 Einleitung des Verfahrens

Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Artikeln dieses Übereinkommens betreffend 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, dem in dieser Anlage vorgesehenen besonderen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.

Artikel 2 Sachverständigenlisten

(1) Eine Sachverständigenliste wird für jeden der folgenden Bereiche aufgestellt und geführt: 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung und 4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen.

(2) Die Sachverständigenlisten werden für die Fischerei von der Emährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen, für die wissenschaftliche Meeresforschung von der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission und für die Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation erstellt und geführt beziehungsweise von dem jeweils zuständigen Nebenorgan, dem die Organisation, das Programm oder die Kommission diese Aufgabe übertragen hat.

(3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, zwei Sachverständige für jeden Bereich zu ernennen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet feststehen und allgemein anerkannt sind und die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Die Namen der für jeden Bereich so ernannten Personen bilden die entsprechende Liste.

(4) Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Sachverständigen in der Liste zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als zwei, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Der Name eines Sachverständigen bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Sachverständige so lange in dem besonderen Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.

Artikel 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das besondere Schiedsgericht wie folgt gebildet:

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das besondere Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
  2. Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
  3. Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, daß die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen werden.
  4. Die Streitparteien bestellen einvernehmlich den Präsidenten des besonderen Schiedsgerichts, der vorzugsweise aus der entsprechenden Liste ausgewählt wird und Angehöriger eines dritten Staates sein muß, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Können sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung des Präsidenten einigen, so wird die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen zu stellen.
  5. Sofern die Parteien nicht vereinbaren, daß die Bestellung von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß den Buchstaben c und d die notwendigen Bestellungen vor. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Sachverständigenlisten in Konsultation mit den Streitparteien und der zuständigen internationalen Organisation vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.
  6. Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
  7. Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich zwei Mitglieder des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts.
  8. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f soweit wie möglich Anwendung.

Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen

Die Artikel 4 bis 13 der Anlage VII finden sinngemäß Anwendung auf das besondere Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit dieser Anlage.

Artikel 5 Feststellung des Sachverhalts

(1) Die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens über

  1. Fischerei,
  2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt,
  3. wissenschaftliche Meeresforschung oder
  4. Schiffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen,

können jederzeit vereinbaren, ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieser Anlage gebildetes besonderes Schiedsgericht zu ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt.

(2) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die Feststellung des Sachverhalts durch das in Übereinstimmung mit Absatz 1 tätig werdende besondere Schiedsgericht für die Parteien als endgültig.

(3) Auf Antrag aller Streitparteien kann das besondere Schiedsgericht Empfehlungen ausarbeiten, die, ohne die Rechtskraft einer Entscheidung zu haben, nur die Grundlage für eine Überprüfung der Ursachen, die der Streitigkeit zugrunde liegen, durch die Parteien darstellen.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird das besondere Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage tätig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

.

Teilnahme internationaler OrganisationenAnlage IX

Artikel 1 Bestimmung des Begriffs "internationale Organisation"

Im Sinne des Artikels 305 und dieser Anlage bedeutet "internationale Organisation" eine zwischenstaatliche Organisation, die von Staaten gegründet ist und der die Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen.

Artikel 2 Unterzeichnung

Eine internationale Organisation kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens ist. Bei der Unterzeichnung gibt eine internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten, die Unterzeichner sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben, sowie Art und Umfang der Zuständigkeit im einzelnen aufführt.

Artikel 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt

(1) Eine internationale Organisation kann ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder hinterlegt hat.

(2) Die von der internationalen Organisation hinterlegte Urkunde enthält die in den Artikeln 4 und 5 dieser Anlage vorgeschriebenen Verpflichtungen und Erklärungen.

Artikel 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Angelegenheiten zu übernehmen, für die ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben.

(2) Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Vertragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstimmung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist.

(3) Eine solche internationale Organisation übt in Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte aus und erfüllt die Pflichten, die sonst ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, zukommen würden. Die Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation üben keine Zuständigkeit aus, die sie ihr übertragen haben.

(4) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation bewirkt in keinem Fall eine Vergrößerung der Vertretung, zu der ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, sonst berechtigt wären, einschließlich der Rechte bei der Beschlußfassung.

(5) Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht ihren Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind, keine Rechte aus diesem Übereinkommen.

(6) Im Fall eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Vorrang.

Artikel 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen

(1) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation muß eine Erklärung enthalten, in der die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.

(2) Ein Mitgliedstaat einer internationalen Organisation gibt zu dem Zeitpunkt, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt oder in dem die Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, eine Erklärung ab, in der er die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im einzelnen aufführt, für die er der Organisation Zuständigkeit übertragen hat.

(3) Von Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation sind, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird angenommen, daß sie Zuständigkeit für alle durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten besitzen, für die sie die Übertragung von Zuständigkeit auf die Organisation nach diesem Artikel nicht ausdrücklich erklärt, notifiziert oder mitgeteilt haben.

(4) Die internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifizieren dem Verwahrer des Übereinkommens umgehend alle Änderungen in der Verteilung der Zuständigkeit, die in den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 im einzelnen aufgeführt ist, einschließlich neuer Übertragungen von Zuständigkeit.

(5) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wer

(6) In den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach diesem Artikel werden Art und Umfang der übertragenen Zuständigkeit im einzelnen aufgeführt.

Artikel 6 Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Vertragsparteien, die nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzen, sind für die Nichterfüllung von Verpflichtungen und für alle sonstigen Verstöße gegen dieses Übereinkommen verantwortlich.

(2) Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation oder ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wem für eine bestimmte Angelegenheit die Verantwortlichkeit zukommt. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diese Auskunft erteilen. Das Nicht-erteilen der Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist oder das Erteilen widersprüchlicher Auskünfte hat gesamtschuldnerische Haftung zur Folge.

Artikel 7 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Bei Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt steht es einer internationalen Organisation frei, durch schriftliche Erklärung ein oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a, c oder d genannten Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen.

(2) Teil XV findet sinngemäß auf jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens Anwendung, von denen eine oder mehrere internationale Organisationen sind.

(3) Bilden eine internationale Organisation und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Streitpartei oder eine Streitgenossenschaft, so wird angenommen, daß die Organisation denselben Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten wie die Mitgliedstaaten zugestimmt hat; hat ein Mitgliedstaat jedoch nur den Internationalen Gerichtshof nach Artikel 287 gewählt, so wird angenommen, daß die Organisation und der betreffende Mitgliedstaat dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt haben, sofern die Streitparteien sich nicht auf ein anderes Mittel einigen.

Artikel 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII

Teil XVII findet sinngemäß auf internationale Organisationen mit folgenden Ausnahmen Anwendung:

  1. Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 308 Absatz 1 außer Betracht;
    1. eine internationale Organisation hat die ausschließliche Fähigkeit, in Anwendung der Artikel 312 bis 315 zu handeln, soweit sie nach Artikel 5 dieser Anlage für den gesamten Gegenstand der Änderung Zuständigkeit besitzt;
    2. die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder diie Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation betreffend eine Änderung, für deren gesamten Gegenstand sie nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzt, gilt für die Anwendung des Artikels 316 Absätze 1, 2 und 3 als Ratifikation- oder Beitrittsurkunde jedes ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind;
    3. die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 316 Absätze 1 und 2 in bezug auf alle anderen Änderungen außer Betracht;
    1. eine internationale Organisation darf dieses Übereinkommen nicht in Übereinstimmung mit Artikel 317 kündigen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist und sie weiterhin die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen erfüllt;
    2. eine internationale Organisation muß dieses Übereinkommen kündigen, wenn keiner ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist oder wenn sie die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Kündigung wird sofort wirksam.



Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen
Gesetz zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982

Vom 2. September 1994
(BGBl. II Nr. 41 vom 13.09.1994 S. 1798)
Gl.-Nr.: 9510-21

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Seerechtsübereinkommen der vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 (Seerechtsübereinkommen) wird zugestimmt. Das Seerechtsübereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

(2) Die Beitrittsurkunde darf erst hinterlegt werden, wenn die Bundesregierung eine Rechtsverordnung gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes erlassen hat.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (Durchführungsübereinkommen) in Kraft zu setzen, das nach Zielsetzung, Inhalt und Art der Regelung dem Entwurf eines solchen Übereinkommens in der Fassung vom 8. April 1994 (Bundestags-Drucksache 12/7829) entspricht.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Seerechtsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen