umwelt-online: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (3)

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Abschnitt 6
Durchsetzung

Artikel 213 Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung vom Land aus

Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 207 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, welche im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufgestellt worden sind.

Artikel 214 Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden

Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 208 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aufgestellt worden sind, welche sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fallenden Tätigkeiten auf dem Meeresboden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die aufgrund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefugnisse fallen.

Artikel 215 Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet

Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil XI aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.

Artikel 216 Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung durch Einbringen

(1) Die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften und die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten anwendbaren internationalen Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen werden durchgesetzt

  1. vom Küstenstaat im Hinblick auf das Einbringen in seinem Küstenmeer, in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel;
  2. vom Flaggenstaat im Hinblick auf Schiffe, die seine Flagge führen, oder Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in sein Register eingetragen sind;
  3. von jedem Staat im Hinblick auf das Laden von Abfällen oder sonstigen Stoffen in seinem Hoheitsgebiet oder auf seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen.

(2) Kein Staat ist aufgrund dieses Artikels verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten, wenn ein anderer Staat ein solches Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel bereits eingeleitet hat.

Artikel 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten

(1) Die Staaten stellen sicher, daß die ihre Flagge führenden oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe die anwendbaren internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind, sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften einhaften, die sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassen haben, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; demgemäß erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen die erforderlichen sonstigen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Die Flaggenstaaten sorgen dafür, daß diese Regeln, Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, wo ein Verstoß erfolgt.

(2) Die Staaten ergreifen insbesondere geeignete Maßnahmen, um Schiffen, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind, das Auslaufen so lange zu verbieten, bis sie unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen, einschließlich der Bestimmungen über Entwurf, Bau, Ausrüstung und Bemannung der Schiffe, in See gehen können.

(3) Die Staaten stellen sicher, daß die ihre Flagge führenden oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe Zeugnisse an Bord mitführen, die nach den in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen erforderlich sind und demgemäß ausgestellt wurden. Die Staaten stellen sicher, daß die ihre Flagge führenden Schiffe regelmäßig überprüft werden, um festzustellen, ob die Zeugnisse mit dem tatsächlichen Zustand des Schiffes übereinstimmen. Diese Zeugnisse werden von anderen Staaten als Nachweis für den Zustand des Schiffes anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Gültigkeit wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen bei, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes in wesentlichen Punkten den Angaben der Zeugnisse nicht entspricht.

(4) Verstößt ein Schiff gegen die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen, so sorgt der Flaggenstaat unbeschadet der Artikel 218, 220 und 228 für eine sofortige Untersuchung; gegebenenfalls leitet er ein Verfahren betreffend den angeblichen Verstoß ein, unabhängig davon, wo dieser erfolgte oder wo die durch diesen Verstoß verursachte Verschmutzung eintrat oder festgestellt wurde.

(5) Die Flaggenstaaten können für die Untersuchung des Verstoßes jeden anderen Staat, dessen Mitarbeit bei der Klärung der Umstände des Falles nützlich sein könnte, um Hilfe ersuchen. Die Staaten bemühen sich, entsprechenden Ersuchen der Flaggenstaaten nachzukommen.

(6) Die Staaten untersuchen auf schriftliches Ersuchen eines jeden Staates jeden Verstoß, der angeblich von ihre Flagge führenden Schiffen begangen wurde. Sind die Flaggenstaaten überzeugt, daß genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens wegen des angeblichen Verstoßes vorliegen, so leiten sie unverzüglich ein solches Verfahren in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen ein.

(7) Die Flaggenstaaten unterrichten den ersuchenden Staat und die zuständige internationale Organisation umgehend über die ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. Diese Auskünfte stehen allen Staaten zur Verfügung.

(8) Die Strafen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Staaten für die ihre Flagge führenden Schiffe vorgesehen sind, müssen streng genug sein, um von Verstößen abzuschrecken, gleichviel wo diese erfolgen.

Artikel 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten

(1) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat Untersuchungen durchführen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, ein Verfahren wegen jedes Einleitens aus diesem Schiff außerhalb der inneren Gewässer, des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates eröffnen, wenn das Einleiten gegen die anwendbaren internationalen Regeln und Normen verstößt, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.

(2) Ein Verfahren nach Absatz 1 darf nicht wegen eines Verstoßes durch Einleiten in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates eröffnet werden, sofern nicht dieser Staat, der Flaggenstaat oder ein durch einen Verstoß durch Einleiten geschädigter oder bedrohter Staat darum ersucht oder der Verstoß eine Verschmutzung in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschließlichen Wirtschaftszone des das Verfahren eröffnenden Staates verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird.

(3) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so entspricht dieser Staat nach Möglichkeit dem Ersuchen jedes anderen Staates, einen in Absatz 1 genannten Verstoß durch Einleiten zu untersuchen, von dem angenommen wird, daß er in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschließlichen Wirtschaftszone des ersuchenden Staates erfolgt ist und diese Zonen schädigte oder zu schädigen drohte. Ebenso entspricht der Staat nach Möglichkeit dem Ersuchen des Flaggenstaats, einen solchen Verstoß unabhängig davon zu untersuchen, wo er erfolgte.

(4) Die Unterlagen über die von einem Hafenstaat nach diesem Artikel durchgeführte Untersuchung werden dem Flaggenstaat oder dem Küstenstaat auf Ersuchen übermittelt. Jedes Verfahren, das der Hafenstaat auf der Grundlage dieser Untersuchung einleitet, kann vorbehaltlich des Abschnitts 7 auf Ersuchen des Küstenstaats ausgesetzt werden, wenn der Verstoß in seinen inneren Gewässern, seinem Küstenmeer oder seiner ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt ist. Das Beweismaterial, die Unterlagen des Falles sowie jede Kaution oder andere finanzielle Sicherheit, die bei den Behörden des Hafenstaats hinterlegt worden ist, werden dann dem Küstenstaat übermittelt. Diese Übermittlung schließt die Fortsetzung des Verfahrens im Hafenstaat aus.

Artikel 219 Maßnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung

Vorbehaltlich des Abschnitts 7 ergreifen Staaten, die auf Ersuchen oder von sich aus festgestellt haben, daß ein Schiff in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer vor der Küste liegenden Umschlagplätze gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe verstößt und dadurch die Meeresumwelt zu schädigen droht, nach Möglichkeit Verwaltungsmaßnahmen, um das Schiff am Auslaufen zu hindern. Diese Staaten können dem Schiff lediglich das Anlaufen der nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft erlauben; sobald die Ursachen des Verstoßes behoben sind, gestatten sie dem Schiff, seine Fahrt sogleich fortzusetzen.

Artikel 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten

(1) Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren wegen jedes Verstoßes gegen seine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe einleiten, wenn der Verstoß im Küstenmeer oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates erfolgt ist.

(2) Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, daß ein im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff während seiner Durchfahrt durch das Küstenmeer gegen die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates oder gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe verstoßen hat, so kann dieser Staat unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des Teiles II Abschnitt 3 im Zusammenhang mit dem Verstoß eine Überprüfung an Bord des Schiffes durchführen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren einleiten und insbesondere das Zurückhalten des Schiffes anordnen.

(3) Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, daß ein in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung. der Verschmutzung durch Schiffe oder gegen die solchen Regeln und Normen entsprechenden und ihnen Wirksamkeit verleihenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen hat, so kann dieser Staat das Schiff auffordern, Angaben über seine Identität und seinen Registerhafen, seinen letzten und nächsten Anlaufhafen und andere sachdienliche Angaben zu machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß erfolgt ist.

(4) Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, damit ihre Flagge führende Schiffe den Ersuchen um Angaben nach Absatz 3 entsprechen.

(5) Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, daß ein in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone einen in Absatz 3 genannten Verstoß begangen hat, der zu einem beträchtlichen Einleiten führt, das eine erhebliche Verschmutzung der Meeresumwelt verursacht oder zu verursachen droht, so kann dieser Staat, um festzustellen, ob ein Verstoß vorliegt, eine Überprüfung an Bord des Schiffes durchführen, wenn sich das Schiff geweigert hat, Angaben zu machen, oder wenn die seitens des Schiffes gemachten Angaben offensichtlich von der tatsächlichen Lage abweichen und die Umstände des Falles eine solche Überprüfung rechtfertigen.

(6) Gibt es einen eindeutigen objektiven Beweis dafür, daß ein in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone einen in Absatz 3 genannten Verstoß begangen hat, der zu einem Einleiten führt, das schwere Schäden für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen des Küstenstaats oder für Ressourcen seines Küstenmeers oder seiner ausschließlichen Wirtschaftszone verursacht oder zu verursachen droht, so kann dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren einleiten und insbesondere das Zurückhalten des Schiffes anordnen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 gestattet der Küstenstaat dem Schiff die Weiterfahrt in allen Fällen, für die geeignete Verfahren durch die zuständige internationale Organisation festgelegt oder anderweitig vereinbart wurden, um die Erfüllung der Verpflichtungen betreffend die Hinterlegung einer Kaution oder eine andere geeignete finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, wenn der Küstenstaat durch diese Verfahren gebunden ist.

(8) Die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 gelten auch für die nach Artikel 211 Absatz 6 erlassenen innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Artikel 221 Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle

(1) Dieser Teil berührt nicht das Recht der Staaten, nach Völkergewohnheitsrecht und aufgrund völkerrechtlicher Verträge außerhalb des Küstenmeers dem tatsächlichen oder drohenden Schaden angepaßte Maßnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, um ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen, einschließlich der Fischerei, vor tatsächlicher oder drohender Verschmutzung infolge eines Seeunfalls oder damit zusammenhängender Handlungen zu schützen, welche erwartungsgemäß schädliche Folgen größeren Umfangs haben können.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet 'Seeunfall' einen Schiffszusammenstoß, das Stranden, ein sonstiges mit der Führung eines Schiffes zusammenhängendes Ereignis oder einen anderen Vorfall an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

Artikel 222 Durchsetzung in bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft

Die Staaten setzen in dem ihrer Souveränität unterstehenden Luftraum oder hinsichtlich der Schiffe, die ihre Flagge führen, oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind, ihre in Übereinstimmung mit Artikel 212 Absatz 1 und mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Maßnahmen, um die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten anwendbaren internationalen Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft im Einklang mit allen diesbezüglichen internationalen Regeln und Normen betreffend die Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.

Abschnitt 7
Schutzbestimmungen

Artikel 223 Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren

Ist nach diesem Teil ein Verfahren eingeleitet worden, so ergreifen die Staaten Maßnahmen zur Erleichterung der Anhörung von Zeugen und der Zulassung des Beweismaterials, das von Behörden eines anderen Staates oder von der zuständigen internationalen Organisation vorgelegt wird, und erleichtern die Teilnahme amtlicher Vertreter der zuständigen internationalen Organisation, des Flaggenstaats und jedes Staates, der von einer Verschmutzung aufgrund eines Verstoßes betroffen ist, an diesem Verfahren. Die an einem solchen Verfahren teilnehmenden amtlichen Vertreter haben alle Rechte und Pflichten, die ihnen nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht zustehen.

Artikel 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen

Die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber fremden Schiffen aufgrund dieses Teiles dürfen nur von amtlich beauftragten Personen oder von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen oder anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.

Artikel 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen

Bei der Ausübung ihrer Durchsetzungsbefugnisse gegenüber fremden Schiffen aufgrund dieses Übereinkommens dürfen die Staaten die Sicherheit der Schiffahrt nicht gefährden und ein Schiff nicht auf andere Weise gefährden oder zu einem unsicheren Hafen oder Ankerplatz bringen oder die Meeresumwelt einer unverhältnismäßig großen Gefahr aussetzen.

Artikel 226 Untersuchung fremder Schiffe

(1)

  1. Die Staaten dürfen ein fremdes Schiff nicht länger aufhatten, als es für die Zwecke der in den Artikeln 216, 218 und 220 vorgesehenen Untersuchungen unerläßlich ist. Jede Überprüfung an Bord eines fremden Schiffes hat sich auf eine Prüfung der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente zu beschränken, die das Schiff nach allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen mitführen muß, oder auf die Prüfung ähnlicher mitgeführter Dokumente; eine weitergehende Überprüfung an Bord des Schiffes darf nur nach einer solchen Prüfung und nur dann vorgenommen werden, wenn
    1. eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, daß der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung in wesentlichen Punkten den Angaben dieser Dokumente nicht entspricht;
    2. der Inhalt dieser Dokumente nicht ausreicht, um einen mutmaßlichen Verstoß zu bestätigen oder nachzuweisen oder
    3. das Schiff keine gültigen Zeugnisse und Aufzeichnungen mitführt.
  2. Ergibt die Untersuchung, daß ein Verstoß gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften oder internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt vorliegt, so wird das Schiff in Anwendung angemessener Verfahren, wie der Hinterlegung einer Kaution oder der Leistung einer anderen geeigneten finanziellen Sicherheit, sofort freigegeben.
  3. Unbeschadet der anwendbaren internationalen Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit von Schiffen kann die Freigabe eines Schiffes, wenn sie eine unverhältnismäßig große Gefahr einer Schädigung der Meeresumwelt darstellen würde, verweigert oder davon abhängig gemacht werden, daß das Schiff die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anläuft. Wird die Freigabe verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht, so muß der Flaggenstaat des Schiffes sofort benachrichtigt werden; er kann in Übereinstimmung mit Teil XV die Freigabe des Schiffes zu erreichen suchen.

(2) Die Staaten arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Vermeidung unnötiger Überprüfungen an Bord von Schiffen auf See zusammen.

Artikel 227 Nichtdiskriminierung in bezug auf fremde Schiffe

Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Teil dürfen die Staaten die Schiffe eines anderen Staates rechtlich oder tatsächlich nicht diskriminieren.

Artikel 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren

(1) Ein Verfahren zur Ahndung eines Verstoßes gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften oder internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe, den ein fremdes Schiff außerhalb des Küstenmeers des das Verfahren einleitenden Staates begangen hat, wird ausgesetzt, wenn der Flaggenstaat innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des ersten Verfahrens selbst ein Verfahren zur Ahndung desselben Verstoßes einleitet, sofern sich das erste Verfahren nicht auf eine schwere Schädigung des Küstenstaats bezieht oder der betreffende Flaggenstaat wiederholt seine Verpflichtung mißachtet hat, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von seinen Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. Hat der Flaggenstaat die Aussetzung des Verfahrens in Übereinstimmung mit diesem Artikel verlangt, so stellt er dem Staat, der zuvor das Verfahren eingeleitet hat, zu gegebener Zeit die vollständigen Unterlagen des Falles und die Verhandlungsprotokolle zur Verfügung. Ist das vom Flaggenstaat eingeleitete Verfahren zum Abschluß gebracht worden, so wird das ausgesetzte Verfahren eingestellt. Nach Zahlung der Verfahrenskosten wird jede im Zusammenhang mit dem ausgesetzten Verfahren hinterlegte Kaution oder andere finanzielle Sicherheit vom Küstenstaat freigegeben.

(2) Ein Verfahren gegen ein fremdes Schiff zur Ahndung von Verstößen darf nicht mehr eingeleitet werden, wenn seit dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde, drei Jahre vergangen sind; ein Verfahren darf auch dann nicht von einem Staat eingeleitet werden, wenn ein anderer Staat unter Beachtung des Absatzes 1 ein Verfahren eingeleitet hat.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Flaggenstaats, ungeachtet früherer Verfahren seitens eines anderen Staates nach seinen eigenen Gesetzen Maßnahmen einschließlich eines Verfahrens zur Ahndung von Verstößen zu ergreifen.

Artikel 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren

Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht auf Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen einer Forderung aus Verlusten oder Schäden, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt entstanden sind.

Artikel 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten

(1) Bei Verstößen von fremden Schiffen außerhalb des Küstenmeers gegen innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt dürfen nur Geldstrafen verhängt werden.

(2) Bei Verstößen von fremden Schiffen im Küstenmeer gegen innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt dürfen nur Geldstrafen verhängt werden, ausgenommen im Fall einer vorsätzlichen schweren Verschmutzungshandlung im Küstenmeer.

(3) Bei der Durchführung eines Verfahrens wegen solcher von einem fremden Schiff begangener Verstöße, die zur Verhängung von Strafen führen können, sind die anerkannten Rechte des Angeklagten zu wahren.

Artikel 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten

Die Staaten benachrichtigen den Flaggenstaat und jeden anderen betroffenen Staat umgehend von allen nach Abschnitt 6 gegen fremde Schiffe ergriffenen Maßnahmen und legen dem Flaggenstaat alle amtlichen Berichte über diese Maßnahmen vor. Bei Verstößen, die im Küstenmeer begangen wurden, ist der Küstenstaat an diese Verpflichtungen nur in bezug auf Maßnahmen gebunden, die im Verlauf eines Verfahrens ergriffen wurden. Die Diplomaten oder Konsularbeamten und, soweit möglich, die Schiffahrtsbehörde des Flaggenstaats werden sofort von allen nach Abschnitt 6 gegen ein fremdes Schiff ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 232 Haftung der Staaten aufgrund von Durchsetzungsmaßnahmen

Die Staaten haften für ihnen zuzurechnende Schäden oder Verluste, die sich aus den nach Abschnitt 6 ergriffenen Maßnahmen ergeben, wenn diese Maßnahmen unrechtmäßig sind oder über die in Anbetracht der verfügbaren Informationen vernünftigerweise erforderlichen Maßnahmen hinausgehen. Die Staaten sehen den Rechtsweg zu ihren Gerichten für Klagen wegen solcher Schäden oder Verluste vor.

Artikel 233 Schutzbestimmungen in bezug auf Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen

Die Abschnitte 5, 6 und 7 berühren nicht die Rechtsordnung von Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen. Hat jedoch ein fremdes Schiff, das nicht in Abschnitt 10 genannt ist, einen Verstoß gegen die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften begangen, durch den ein schwerer Schaden für die Meeresumwelt der Meerengen entstanden ist oder zu entstehen droht, so können die Meerengenanliegerstaaten geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, wobei sie diesen Abschnitt sinngemäß beachten.

Abschnitt 8
Eisbedeckte Gebiete

Artikel 234 Eisbedeckte Gebiete

Die Küstenstaaten haben das Recht, nichtdiskriminierende Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in eisbedeckten Gebieten innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zu erlassen und durchzusetzen, wenn dort besonders strenge klimatische Bedingungen und das diese Gebiete während des größten Teiles des Jahres bei deckende Eis Hindernisse oder außergewöhnliche Gefahren für die Schiffahrt schaffen und die Verschmutzung der Meeresumwelt das ökologische Gleichgewicht ernstlich schädigen oder endgültig zerstören könnte. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen die Schiffahrt sowie den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Angaben gebührend berücksichtigen.

Abschnitt 9
Verantwortlichkeit und Haftung

Artikel 235 Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Die Staaten sind für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich. Sie haften in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

(2) Die Staaten stellen sicher, daß in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem der Rechtsweg für umgehende und angemessene Entschädigung oder sonstigen Ersatz für Schäden gegeben ist, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt seitens ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen verursacht wurden.

(3) Um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten, arbeiten die Staaten bei der Anwendung des geltenden Völkerrechts und der Weiterentwicklung des Völkerrechts betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung bezüglich der Bewertung von Schäden, der Entschädigung und der Beilegung damit zusammenhängender Streitigkeiten sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kriterien und Verfahren für die Leistung einer angemessenen Entschädigung, wie etwa Pflichtversicherung oder Entschädigungsfonds, zusammen.

Abschnitt 10
Staatenimmunität

Artikel 236 Staatenimmunität

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörender oder von ihm eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, daß diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

Abschnitt 11
Verpflichtung aufgrund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt

Artikel 237 Verpflichtungen aufgrund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt

(1) Dieser Teil berührt weder die bestimmten Verpflichtungen, die Staaten aufgrund früher geschlossener besonderer Übereinkommen und Abkommen über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt übernommen haben, noch Übereinkünfte, die zur Ausgestaltung der in diesem Übereinkommen enthaltenen allgemeinen Grundsätze geschlossen werden können.

(2) Die von den Staaten aufgrund besonderer Übereinkünfte übernommenen bestimmten Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt sollen in einer Weise erfüllt werden, die mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist.

Teil XIII
Wissenschaftliche Meeresforschung

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung

Alle Staaten - ungeachtet ihrer geographischen Lage - und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.

Artikel 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern die Entwicklung und Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

Artikel 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung gelten folgende Grundsätze:

  1. Die wissenschaftliche Meeresforschung darf nur für friedliche Zwecke betrieben werden;
  2. die wissenschaftliche Meeresforschung wird mit den geeigneten wissenschaftlichen Methoden und Mitteln betrieben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind;
  3. die wissenschaftliche Meeresforschung darf die sonstige rechtmäßige, mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende Nutzung des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen; sie wird bei dieser Nutzung gebührend berücksichtigt;
  4. die wissenschaftliche Meeresforschung wird in Übereinstimmung mit allen diesbezüglichen, im Einklang mit diesem Übereinkommen erlassenen Vorschriften, einschließlich derjenigen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt, betrieben.

Artikel 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche

Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung bilden keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.

Abschnitt 2
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Achtung der Souveränität und der Hoheitsbefugnisse sowie auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung für friedliche Zwecke.

(2) In diesem Zusammenhang und unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen gibt ein Staat bei der Anwendung dieses Teiles gegebenenfalls anderen Staaten ausreichend Gelegenheit, von ihm oder unter seiner Mitwirkung die notwendigen Informationen zu erhalten, um Schäden an der Gesundheit und Sicherheit der Menschen sowie an der Meeresumwelt zu verhüten und einzudämmen.

Artikel 243 Schaffung günstiger Bedingungen

Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen arbeiten durch den Abschluß zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte zusammen, um günstige Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der Meeresumwelt zu schaffen und um die Bemühungen der Wissenschaftler bei der Untersuchung des Wesens der in der Meeresumwelt vorkommenden Erscheinungen und Vorgänge und ihrer Wechselbeziehungen zu vereinen.

Artikel 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen stellen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durch Veröffentlichung und Verbreitung auf geeigneten Wegen Informationen über die geplanten größeren Programme und ihre Ziele sowie die aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kenntnisse zur Verfügung.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Staaten sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und mit den zuständigen internationalen Organisationen aktiv den Fluß wissenschaftlicher Daten und Informationen, die Weitergabe der aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kenntnisse vor allem an Entwicklungsstaaten sowie die Stärkung der Fähigkeit dieser Staaten, selbständig wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, unter anderem durch Programme zur angemessenen Ausbildung und Schulung ihres technischen und wissenschaftlichen Personals.

Abschnitt 3
Durchführung und Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Artikel 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer

Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschließliche Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung in ihrem Küstenmeer zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben. Die wissenschaftliche Meeresforschung darf dort nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Küstenstaats und zu den von ihm festgelegten Bedingungen betrieben werden.

Artikel 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel

(1) Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Hoheitsbefugnisse das Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommen zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben.

(2) Die wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel wird mit Zustimmung des Küstenstaats betrieben.

(3) Unter normalen Umständen erteilen die Küstenstaaten ihre Zustimmung zu Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung anderer Staaten oder zuständiger internationaler Organisationen in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf ihrem Festlandsockel, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen für ausschließlich friedliche Zwecke und zur Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt zum Nutzen der gesamten Menschheit durchzuführen sind. Zu diesem Zweck stellen die Küstenstaaten Regeln und Verfahren auf, durch die sichergestellt wird, daß diese Zustimmung nicht unangemessen verzögert oder mißbräuchlich verweigert wird.

(4) Für die Anwendung des Absatzes 3 können normale Umstände auch dann gegeben sein, wenn zwischen dem Küstenstaat und dem Forschungsstaat diplomatische Beziehungen fehlen.

(5) Die Küstenstaaten können jedoch nach eigenem Ermessen ihre Zustimmung zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung durch einen anderen Staat oder eine zuständige internationale Organisation in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf ihrem Festlandsockel versagen, wenn das Vorhaben

  1. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nichtlebenden Ressourcen ist;
  2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsieht;
  3. die Errichtung, den Betrieb oder die Nutzung der in den Artikeln 60 und 80 genannten künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke vorsieht;
  4. nach Artikel 248 übermittelte Informationen über Art und Ziele des Vorhabens enthält, die unzutreffend sind, oder wenn der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschung betreiben, aus einem früheren Forschungsvorhaben herrührende Verpflichtungen gegenüber dem Küstenstaat nicht erfüllt hat.

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 dürfen die Küstenstaaten ihr Ermessen nicht so ausüben, daß sie ihre Zustimmung nach Buchstabe a jenes Absatzes für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung versagen, die in Übereinstimmung mit diesem Teil auf dem Festlandsockel jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, außerhalb der bestimmten Gebiete durchgeführt werden sollen, welche die Küstenstaaten jederzeit öffentlich als Gebiete bezeichnen können, in denen auf diese Gebiete bezogene Ausbeutung oder eingehende Aufsuchungsarbeiten erfolgen oder innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen werden. Die Küstenstaaten geben die von ihnen bezeichneten Gebiete und alle sich auf sie beziehenden Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist bekannt; sie sind jedoch nicht verpflichtet, Einzelheiten der dort durchgeführten Arbeiten bekanntzugeben.

(7) Absatz 6 berührt nicht die Rechte der Küstenstaaten am Festlandsockel nach Artikel 77.

(8) Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung dürfen die Tätigkeiten, die von den Küstenstaaten in Ausübung ihrer in diesem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nicht ungerechtfertigt behindern.

Artikel 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden

Die Genehmigung eines Küstenstaats, der Mitglied einer internationalen Organisation ist oder eine zweiseitige Übereinkunft mit einer solchen Organisation geschlossen hat und in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel diese Organisation beabsichtigt, ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung selbst durchzuführen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchführen zu lassen, gilt bezüglich des Vorhabens als erteilt, das entsprechend den vereinbarten Einzelheiten durchgeführt werden soll, sofern der Küstenstaat das Vorhaben in allen Einzelheiten billigte, als die Organisation die Durchführung des Vorhabens beschloß, oder sofern er zur Teilnahme daran bereit ist und nicht binnen vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Organisation ihn von dem Vorhaben unterrichtet hat, dagegen Einspruch erhebt.

Artikel 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat

Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Küstenstaats zu betreiben beabsichtigen, unterbreiten diesem Staat mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung vollständige Angaben über

  1. die Art und die Ziele des Vorhabens;
  2. die Methode und die Mittel, die angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und eine Beschreibung der wissenschaftlichen Ausrüstung;
  3. die genauen geographischen Gebiete, in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll;
  4. das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise des Aufstellens und der Entfernung der Ausrüstung;
  5. den Namen der das Vorhaben befürwortenden Institution, ihres Leiters und der für das Vorhaben verantwortlichen Person und
  6. das Ausmaß, in dem sich der Küstenstaat voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen kann.

Artikel 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen erfüllen bei der Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Küstenstaats folgende Auflagen:

  1. Sie stellen das Recht des Küstenstaats sicher, auf Wunsch an dem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung teilzunehmen oder dabei vertreten zu sein, insbesondere, soweit dies möglich ist, an Bord von Forschungsschiffen und sonstigen Fahrzeugen oder auf wissenschaftlichen Forschungsanlagen, und zwar ohne Zahlung einer Vergütung an die Wissenschaftler des Küstenstaats und ohne Verpflichtung für diesen, sich an den Kosten des Vorhabens zu beteiligen;
  2. sie stellen dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich vorläufige Berichte und nach Abschluß der Forschungsarbeiten die endgültigen Ergebnisse und Schlußfolgerungen zur Verfügung;
  3. sie verpflichten sich, dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen Zugang zu allen aus dem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Daten und Proben zu gewähren sowie ihm Daten, die vervielfältigt werden können, und Proben, die ohne Beeinträchtigung ihres wissenschaftlichen Wertes geteilt werden können, zur Verfügung zu stellen;
  4. sie stellen dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen eine Beurteilung dieser Daten, Proben und Forschungsergebnisse zur Verfügung oder unterstützen ihn bei ihrer Beurteilung oder Auslegung;
  5. sie stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 sicher, daß die Forschungsergebnisse so bald wie möglich auf geeigneten nationalen oder internationalen Wegen international zugänglich gemacht werden;
  6. sie teilen dem Küstenstaat sofort jede größere Änderung im Forschungsprogramm mit;
  7. sie entfernen, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Anlagen oder Ausrüstungen für die wissenschaftliche Forschung, sobald die Forschungsarbeiten abgeschlossen sind.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die durch Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats festgelegten Bedingungen für die Ausübung seines Ermessens, nach Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen, einschließlich der Verpflichtung, sein vorheriges Einverständnis einzuholen, um die Forschungsergebnisse eines Vorhabens, das von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung von Ressourcen ist, international zugänglich zu machen.

Artikel 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung

Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung erfolgen auf geeigneten amtlichen Wegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Artikel 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien

Die Staaten bemühen sich, durch die zuständigen internationalen Organisationen die Aufstellung allgemeiner Kriterien und Richtlinien zu fördern, um den Staaten bei der Bestimmung der Art und der Folgen der wissenschaftlichen Meeresforschung zu helfen.

Artikel 252 Stillschweigende Zustimmung

Die Staaten oder die zuständigen internationalen Organisationen können mit einem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung sechs Monate nach dem Tag beginnen, an dem die nach Artikel 248 erforderlichen Informationen dem Küstenstaat zur Verfügung gestellt wurden, sofern dieser Staat nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Informationen dem Staat oder der Organisation, welche die Forschung betreiben, mitgeteilt hat,

  1. daß er seine Zustimmung nach Artikel 246 versagt;
  2. daß die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden zuständigen internationalen Organisation übermittelten Informationen über die Art oder die Ziele des Vorhabens nicht den offensichtlichen Tatsachen entsprechen;
  3. daß er zusätzliche Informationen bezüglich der in den Artikeln 248 und 249 vorgesehenen Auflagen und Informationen benötigt oder
  4. daß Verpflichtungen hinsichtlich der Auflagen des Artikels 249 in bezug auf ein von diesem Staat oder dieser Organisation durchgeführtes früheres Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung noch nicht erfüllt sind.

Artikel 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung

(1) Der Küstenstaat hat das Recht, die Unterbrechung jeder in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel bereits aufgenommenen Tätigkeit der wissenschaftlichen Meeresforschung zu verlangen,

  1. wenn die Forschungstätigkeit nicht in Übereinstimmung mit den nach Artikel 248 übermittelten Informationen durchgeführt wird, auf die sich die Zustimmung des Küstenstaats stützte, oder
  2. wenn der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschungstätigkeit durchführen, die Bestimmungen des Artikels 249 über die Rechte des Küstenstaats in bezug auf das Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung nicht einhält.

(2) Der Küstenstaat hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 248, die zu einer größeren Änderung des Forschungsvorhabens oder der Forschungstätigkeit führt, die Einstellung aller Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung zu verlangen.

(3) Der Küstenstaat kann auch die Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung verlangen, wenn einer der in Absatz 1 genannten Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben ist.

(4) Nach Eingang der Notifikation des Küstenstaats über seinen Beschluß, die Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung anzuordnen, beenden die zur Durchführung dieser Tätigkeiten befugten Staaten oder zuständigen internationalen Organisationen die Forschungstätigkeiten, die Gegenstand dieser Notifikation sind.

(5) Eine Anordnung auf Unterbrechung nach Absatz 1 wird vom Küstenstaat aufgehoben, und die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung dürfen fortgeführt werden, sobald der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschung betreiben, die Auflagen nach den Artikeln 248 und 249 erfüllt hat.

Artikel 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die einem Küstenstaat ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung nach Artikel 246 Absatz 3 unterbreitet haben, unterrichten die benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten von dem geplanten Forschungsvorhaben und teilen dies dem Küstenstaat mit.

(2) Nachdem der betreffende Küstenstaat in Übereinstimmung mit Artikel 246 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung erteilt hat, stellen die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die das Vorhaben durchführen, den benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf deren Ersuchen gegebenenfalls sachdienliche Informationen nach Maßgabe des Artikels 248 und des Artikels 249 Absatz 1 Buchstabe f zur Verfügung.

(3) Die obengenannten benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten erhalten auf ihr Ersuchen Gelegenheit, soweit es durchführbar ist, durch von ihnen benannte und vom Küstenstaat nicht abgelehnte befähigte Fachleute an dem geplanten Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit den Auflagen teilzunehmen, die zwischen dem betreffenden Küstenstaat und dem Staat oder den zuständigen internationalen Organisationen, welche die wissenschaftliche Meeresforschung betreiben, im Einklang mit diesem Übereinkommen für das Vorhaben vereinbart worden sind.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten und zuständigen internationalen Organisationen stellen den obengenannten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf ihr Ersuchen die Informationen und die Unterstützung nach Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe d vorbehaltlich des Artikels 249 Absatz 2 zur Verfügung.

Artikel 255 Maßnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen

Die Staaten bemühen sich, geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren zu erlassen, um die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen außerhalb ihres Küstenmeers betriebene wissenschaftliche Meeresforschung zu fördern und zu erleichtern und um gegebenenfalls, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, den der wissenschaftlichen Meeresforschung dienenden Schiffen, welche die einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles einhalten, den Zugang zu ihren Häfen zu erleichtern und die Unterstützung dieser Schiffe zu fördern.

Artikel 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet

Alle Staaten - ungeachtet ihrer geographischen Lage - und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.

Artikel 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone

Alle Staaten - ungeachtet ihrer geographischen Lage - und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit diesem Übereinkommen wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone zu betreiben.

Abschnitt 4
Anlagen und Ausrüstungen für die wissenschaftliche Forschung in der Meeresumwelt

Artikel 258 Aufstellung und Nutzung

Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung in irgendeinem Gebiet der Meeresumwelt unterliegen denselben Auflagen, die in diesem Übereinkommen für die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in einem solchen Gebiet vorgeschrieben sind.

Artikel 259 Rechtsstatus

Die in diesem Abschnitt bezeichneten Anlagen oder Ausrüstungen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.

Artikel 260 Sicherheitszonen

Um die wissenschaftlichen Forschungsanlagen herum können in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens Sicherheitszonen mit einer angemessenen Breite von höchstens 500 Metern festgelegt werden. Alle Staaten stellen sicher, daß ihre Schiffe diese Sicherheitszonen beachten.

Artikel 261 Nichtbehinderung auf Schiffahrtswegen

Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung dürfen die Schiffahrt auf den international genutzten Schiffahrtswegen nicht behindern.

Artikel 262 Kennzeichnungen und Warnsignale

Die in diesem Abschnitt genannten Anlagen oder Ausrüstungen müssen Kennzeichnungen tragen, die angeben, in welchem Staat sie registriert sind oder welcher internationalen Organisation sie gehören; sie müssen mit geeigneten international vereinbarten Warnsignalen versehen sein, um die Sicherheit auf See und die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen aufgesteiften Regeln und Normen berücksichtigt werden.

Abschnitt 5
Verantwortlichkeit und Haftung

Artikel 263 Verantwortlichkeit und Haftung

(1) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind verpflichtet sicherzustellen, daß die von ihnen oder in ihrem Namen betriebene wissenschaftliche Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durchgeführt wird.

(2) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind für Maßnahmen verantwortlich und haftbar, die sie unter Verletzung dieses Übereinkommens hinsichtlich der von anderen Staaten, ihren natürlichen oder juristischen Personen oder von zuständigen internationalen Organisationen betriebenen wissenschaftlichen Meeresforschung ergreifen, und leisten Schadenersatz für die sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Schäden.

(3) Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind nach Artikel 235 für Schäden verantwortlich und haftbar, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt infolge der von ihnen oder in ihrem Namen durchgeführten wissenschaftlichen Meeresforschung verursacht wurden.

Abschnitt 6
Beilegung von Streitigkeiten und einstweilige Maßnahmen

Artikel 264 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.

Artikel 265 Einstweilige Maßnahmen

Solange eine Streitigkeit nicht in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt ist, gestattet der Staat oder die zuständige internationale Organisation, die zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung befugt sind, nicht, daß Forschungstätigkeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Küstenstaats begonnen oder fortgeführt werden.

Teil XIV
Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie

(1) Die Staaten arbeiten, soweit es ihnen möglich ist, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und von Meerestechnologie zu angemessenen und annehmbaren Bedingungen aktiv zu fördern.

(2) Die Staaten fördern die Entwicklung der meereswissenschaftlichen und technologischen Leistungsfähigkeit der Staaten, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese ersuchen, insbesondere der Entwicklungsstaaten einschließlich der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, im Hinblick auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und sonstige Tätigkeiten in der Meeresumwelt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsstaaten zu beschleunigen.

(3) Die Staaten bemühen sich, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie zum Nutzen aller Beteiligten auf gerechter Grundlage zu fördern.

Artikel 267 Schutz berechtigter Interessen

Die Staaten nehmen bei der Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 266 gebührend Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Meerestechnologie.

Artikel 268 Grundlegende Ziele

Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen

  1. den Erwerb, die Auswertung und die Verbreitung meerestechnologischer Kenntnisse und erleichtern den Zugang zu den entsprechenden Informationen und Daten;
  2. die Entwicklung geeigneter Meerestechnologie;
  3. die Entwicklung der notwendigen technologischen Infrastruktur zur Erleichterung der Weitergabe von Meerestechnologie;
  4. die Erschließung des Arbeitskräftepotentials durch Schulung und Ausbildung von Angehörigen der Entwicklungsstaaten und -länder, insbesondere von Staatsangehörigen der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
  5. die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere im regionalen, subregionalen und zweiseitigen Rahmen.

Artikel 269 Maßnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele

Um die in Artikel 268 genannten Ziele zu erreichen, bemühen sich die Staaten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen unter anderem,

  1. Programme der technischen Zusammenarbeit bei der wirksamen Weitergabe aller Arten von Meerestechnologie an Staaten aufzustellen, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese ersuchen, insbesondere an Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie an andere Entwicklungsstaaten, die nicht in der Lage waren, ihre eigene technologische Kapazität im Bereich der Meereswissenschaft und der Erforschung und Ausbeutung der Meeresressourcen entweder zu schaffen oder auszubauen oder die Infrastruktur für eine solche Technologie zu entwickeln;
  2. günstige Bedingungen für den Abschluß von Übereinkünften, Verträgen und anderen ähnlichen Vereinbarungen zu gerechten und annehmbaren Bedingungen zu fördern;
  3. Konferenzen, Seminare und Symposien über wissenschaftliche und technologische Themen abzuhalten, insbesondere über Leitsätze und Methoden zur Weitergabe von Meerestechnologie;
  4. den Austausch von Wissenschaftlern, Technologen und anderen Fachleuten zu fördern;
  5. Vorhaben durchzuführen sowie gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zu fördern.

Abschnitt 2
Internationale Zusammenarbeit

Artikel 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wird, soweit durchführbar und angebracht, im Rahmen bestehender zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger und auch erweiterter und neuer Programme durchgeführt, um die wissenschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Meerestechnologie insbesondere in neuen Bereichen sowie eine angemessene internationale Finanzierung der Erforschung und Erschließung der Meere zu erleichtern.

Artikel 271 Richtlinien, Kriterien und Normen

Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Festlegung allgemein anerkannter Richtlinien, Kriterien und Normen für die Weitergabe von Meerestechnologie auf zweiseitiger Grundlage oder im Rahmen internationaler Organisationen und anderer Gremien, wobei insbesondere den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten Rechnung getragen wird.

Artikel 272 Koordinierung internationaler Programme

Im Bereich der Weitergabe von Meerestechnologie bemühen sich die Staaten sicherzustellen, daß die zuständigen internationalen Organisationen ihre Tätigkeiten einschließlich regionaler oder weltweiter Programme koordinieren, wobei den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten, insbesondere der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, Rechnung getragen wird.

Artikel 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde

Die Staaten arbeiten mit den zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde aktiv zusammen, um die Weitergabe der sich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehenden Fertigkeiten und Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten und ihre Angehörigen und an das Unternehmen zu fördern und zu erleichtern.

Artikel 274 Ziele der Behörde

Vorbehaltlich aller berechtigten Interessen, unter anderem der Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Technologie, stellt die Behörde im Hinblick auf Tätigkeiten im Gebiet sicher,

  1. daß Angehörige von Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten oder geographisch benachteiligte Staaten, nach dem Grundsatz einer gerechten geographischen Verteilung als Mitglieder des für ihre Unternehmungen eingestellten Führungs-, Forschungs- und Fachpersonals ausgebildet werden;
  2. daß die Fachdokumentation über verwendete Ausrüstungen, Maschinen, Geräte und Verfahren allen Staaten, insbesondere Entwicklungsstaaten, die technische Hilfe in diesem Bereich benötigen und darum ersuchen, zur Verfügung gestellt wird;
  3. daß sie angemessene Vorkehrungen trifft, um den Erwerb technischer Hilfe im Bereich der Meerestechnologie durch Staaten, die sie benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, und den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten und Fachkenntnisse einschließlich einer Berufsausbildung durch ihre Angehörigen zu erleichtern;
  4. daß den Staaten, die technische Hilfe in diesem Bereich benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, im Rahmen der in diesem Übereinkommen vorgesehenen finanziellen Regelungen geholfen wird; die erforderlichen Ausrüstungen, Verfahren, Anlagen und technischen Fachkenntnisse zu erwerben.

Abschnitt 3
Nationale und regionale Zentren für Meereswissenschaft und -technologie

Artikel 275 Errichtung nationaler Zentren

(1) Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde die Errichtung nationaler meereswissenschaftlicher und technologischer Forschungszentren und die Stärkung bestehender nationaler Zentren, insbesondere in Küstenstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch diese Staaten anzuregen und voranzutreiben und ihre nationalen Fähigkeiten zur Nutzung und Bewahrung ihrer Meeresressourcen zu ihrem wirtschaftlichen Nutzen zu erhöhen.

(2) Die Staaten leisten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde angemessene Unterstützung, um die Errichtung und Stärkung dieser nationalen Zentren zu erleichtern, damit den Staaten, die solche Hilfe benötigen und darum ersuchen, die Möglichkeiten zur weiteren Ausbildung, die erforderlichen Ausrüstungen, Fertigkeiten und Fachkenntnisse sowie technische Fachleute zur Verfügung gesteift werden.

Artikel 276 Errichtung regionaler Zentren

(1) Die Staaten erleichtern in Koordination mit den zuständigen internationalen Organisationen, der Behörde und nationalen meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschungseinrichtungen die Errichtung regionaler Forschungszentren für Meereswissenschaft und -technologie, insbesondere in Entwicklungsstaaten, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch Entwicklungsstaaten anzuregen und voranzutreiben und die Weitergabe von Meerestechnologie zu fördern.

(2) Alle Staaten derselben Region arbeiten mit den regionalen Zentren zusammen, um eine möglichst wirksame Erfüllung ihrer Ziele sicherzustellen.

Artikel 277 Aufgaben der regionalen Zentren

Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem

  1. Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebenen über verschiedene Aspekte der meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschung, insbesondere der Meeresbiologie, einschließlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieurwesens, der geologischen Erforschung des Meeresbodens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;
  2. Untersuchungen über die Bewirtschaftung;
  3. Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;
  4. Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;
  5. Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;
  6. umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissenschaftlicher und -technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;
  7. Verbreitung von Informationen über nationale Leitsätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnologie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;
  8. Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;
  9. technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.

Abschnitt 4
Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen

Artikel 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen

Die in diesem Teil und in Teil XIII genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.

Teil XV
Beilegung von Streitigkeiten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel

Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Charta der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Charta genannten Mittel.

Artikel 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel

Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

Artikel 281 Verfahren für den Fall, daß keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist

(1) Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, vereinbart, deren Beilegung durch ein friedliches Mittel eigener Wahl anzustreben, so finden die in diesem Teil vorgesehenen Verfahren nur Anwendung, wenn eine Beilegung durch dieses Mittel nicht erzielt worden ist und wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren nicht ausschließt.

(2) Haben die Parteien auch eine Frist vereinbart, so gilt Absatz 1 erst nach Ablauf dieser Frist.

Artikel 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften

Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, im Rahmen einer allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkunft oder auf andere Weise vereinbart, eine solche Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien einem Verfahren zu unterwerfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt, so findet dieses Verfahren anstelle der in diesem Teil vorgesehenen Verfahren Anwendung, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch

(1) Entsteht zwischen Vertragsstaaten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so nehmen die Streitparteien umgehend einen Meinungsaustausch über die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel auf.

(2) Die Parteien nehmen auch dann umgehend einen Meinungsaustausch auf, wenn ein Verfahren zur Beilegung einer solchen Streitigkeit ohne Beilegung beendet worden ist oder wenn eine Beilegung zwar erzielt worden ist, aber die Umstände Konsultationen über die Art ihrer Durchführung erforderlich machen.

Artikel 284 Vergleich

(1) Jeder Vertragsstaat, der Partei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist, kann die andere Partei oder die anderen Parteien auffordern, die Streitigkeit einem Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage V Abschnitt 1 oder einem anderen Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

(2) Wird der Aufforderung entsprochen und einigen sich die Parteien über das anzuwendende Vergleichsverfahren, so kann jede Partei die Streitigkeit diesem Verfahren unterwerfen.

(3) Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder einigen sich die Parteien nicht über das Verfahren, so gilt das Vergleichsverfahren als beendet.

(4) Ist eine Streitigkeit einem Vergleichsverfahren unterworfen worden, so kann dieses nur in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Vergleichsverfahren beendet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten

Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die aufgrund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäß Anwendung.

Abschnitt 2
Obligatorische Verfahren die zu bindenden Entscheidungen führen

Artikel 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt

Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem aufgrund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.

Artikel 287 Wahl des Verfahrens

(1) Einem Staat steht es frei, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu wählen:

  1. den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
  2. den Internationalen Gerichtshof;
  3. ein in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildetes Schiedsgericht;
  4. ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII für eine oder mehrere der dort aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.

(2) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Verpflichtung eines Vertragsstaats, die Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs in dem Umfang und in der Art anzuerkennen, wie in Teil XI Abschnitt 5 vorgesehen, noch wird sie durch eine solche Verpflichtung berührt.

(3) Ist ein Vertragsstaat Partei einer nicht von einer gültigen Erklärung erfaßten Streitigkeit, so wird angenommen, daß er dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt hat.

(4) Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt noch drei Monate in Kraft, nachdem eine Mitteilung des Widerrufs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist.

(7) Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Außerkrafttreten einer Erklärung berührt nicht das anhängige Verfahren vor einem Gerichtshof oder einem Gericht, die aufgrund dieses Artikels zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(8) Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.

Artikel 288 Zuständigkeit

(1) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die ihm in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird.

(2) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist auch für jede Streitigkeit zuständig, welche die Auslegung oder Anwendung einer mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden internationalen Übereinkunft betrifft und ihm in Übereinstimmung mit der Übereinkunft unterbreitet wird.

(3) Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshofs und jede andere Kammer oder jedes andere Schiedsgericht nach Teil XI Abschnitt 5 sind für jede Angelegenheit zuständig, die ihnen in Übereinstimmung damit unterbreitet wird.

(4) Wird die Zuständigkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts bestritten, so entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht darüber.

Artikel 289 Sachverständige

Bei einer Streitigkeit über wissenschaftliche oder technische Angelegenheiten kann ein Gerichtshof oder Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Abschnitt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen - in Konsultation mit den Parteien mindestens zwei wissenschaftliche oder technische Sachverständige vorzugsweise aus der maßgeblichen in Übereinstimmung mit Anlage VIII Artikel 2 aufgestellten Liste auswählen, die an der Verhandlung vor dem Gerichtshof oder Gericht ohne Stimmrecht teilnehmen.

Artikel 290 Vorläufige Maßnahmen

(1) Ist ein Gerichtshof oder Gericht, dem eine Streitigkeit ordnungsgemäß unterbreitet worden ist, der Auffassung, aufgrund dieses Teiles oder des Teiles XI Abschnitt 5 prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig zu sein, so kann der Gerichtshof oder das Gericht die vorläufigen Maßnahmen anordnen, die sie unter den gegebenen Umständen für erforderlich halten, um bis zur endgültigen Entscheidung die Rechte jeder Streitpartei zu sichern oder schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhindern.

(2) Vorläufige Maßnahmen können geändert oder widerrufen werden, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, sich geändert haben oder nicht mehr bestehen.

(3) Vorläufige Maßnahmen können aufgrund dieses Artikels nur auf Antrag einer Streitpartei und nur, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Anhörung erhalten haben, angeordnet, geändert oder widerrufen werden.

(4) Der Gerichtshof oder das Gericht teilt den Streitparteien und, wenn der Gerichtshof oder das Gericht dies für angebracht hält, anderen Vertragsstaaten umgehend die Anordnung, die Änderung oder den Widerruf vorläufiger Maßnahmen mit.

(5) Bis zur Bildung eines aufgrund dieses Abschnitts mit einer Streitigkeit befaßten Schiedsgerichts kann ein von den Parteien einvernehmlich bestimmter Gerichtshof oder ein so bestimmtes Gericht oder, falls ein solches Einvernehmen nicht binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beantragung vorläufiger Maßnahmen zustande kommt, der Internationale Seegerichtshof oder - bei Tätigkeiten im Gebiet - die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten vorläufige Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel anordnen, ändern oder widerrufen, sofern sie der Auffassung sind, daß das zu bildende Gericht prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig wäre und die Dringlichkeit der Lage dies erfordert. Das Gericht, dem die Streitigkeit unterbreitet worden ist, kann nach seiner Bildung diese vorläufigen Maßnahmen im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 ändern, widerrufen oder bestätigen.

(6) Die Streitparteien befolgen umgehend die aufgrund dieses Artikels angeordneten vorläufigen Maßnahmen.

Artikel 291 Zugang

(1) Den Vertragsstaaten stehen alle in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten offen.

(2) Die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten stehen Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, nur so weit offen, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.

Artikel 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen

(1) Haben die Behörden eines Vertragsstaats ein Schiff zurückgehalten, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt, und wird behauptet, daß der zurückhaltende Staat die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die sofortige Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit nicht eingehalten hat, so kann die Frage der Freigabe einem von den Parteien einvernehmlich bestimmten Gerichtshof oder Gericht unterbreitet werden; kommt binnen 10 Tagen nach dem Zeitpunkt des Zurückhaltens kein Einvernehmen zustande, so kann die Frage einem Gerichtshof oder einem Gericht, dem der zurückhaltende Staat nach Artikel 287 zugestimmt hat, oder dem Internationalen Seegerichtshof unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(2) Der Antrag auf Freigabe kann nur vom Flaggenstaat des Schiffes oder im Namen dieses Staates gesteift werden.

(3) Der Antrag auf Freigabe wird von dem Gerichtshof oder Gericht unverzüglich behandelt, wobei nur die Frage der Freigabe behandelt wird; die Sache selbst, deren Gegenstand das Schiff, sein Eigentümer oder seine Besatzung ist, wird dadurch bezüglich des Verfahrens vor der zuständigen innerstaatlichen Instanz nicht berührt. Die Behörden des zurückhaltenden Staates bleiben befugt, das Schiff oder seine Besatzung jederzeit freizugeben.

(4) Nach Hinterlegung der von dem Gerichtshof oder Gericht bestimmten Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit führen die Behörden des zurückhaltenden Staates sofort die Entscheidung des Gerichtshofs oder Gerichts über die Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung aus.

Artikel 293 Anwendbares Recht

(1) Ein nach diesem Abschnitt zuständiger Gerichtshof oder ein so zuständiges Gericht wendet dieses Übereinkommen und sonstige mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des aufgrund dieses Abschnitts zuständigen Gerichtshofs oder Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dies vereinbaren.

Artikel 294 Vorverfahren

(1) Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287, bei dem wegen einer in Artikel 297 genannten Streitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, entscheidet auf Ersuchen einer Partei oder kann von Amts wegen entscheiden, ob das Begehren eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder ob es prima facie (nach dem ersten Anschein)begründet ist. Entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht, daß das Begehren eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder prima facie (nach dem ersten Anschein) unbegründet ist, so wird der Fall von ihm nicht weiter behandelt.

(2) Nach Eingang der Klageschrift unterrichtet der Gerichtshof oder das Gericht die andere Partei oder die anderen Parteien sofort von der Klageschrift und setzt eine angemessene Frist, innerhalb deren sie den Gerichtshof oder das Gericht ersuchen können, eine Entscheidung in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu treffen.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Streitpartei, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahrensregeln prozeßhindernde Einreden geltend zu machen.

Artikel 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel

Eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens kann den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur dann unterworfen werden, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts erschöpft sind.

Artikel 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen

(1) Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.

(2) Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.

Abschnitt 3
Grenzen und Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

Artikel 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Ausübung der in dem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse durch einen Küstenstaat werden in folgenden Fällen den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren unterworfen:

  1. wenn behauptet wird, daß ein Küstenstaat gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinsichtlich der Freiheiten und der Rechte der Schiffahrt, des Überflugs oder der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen oder hinsichtlich anderer völkerrechtlich zulässiger Nutzungen des Meeres nach Artikel 58 verstoßen hat;
  2. wenn behauptet wird, daß ein Staat in Ausübung der genannten Freiheiten, Rechte oder Nutzungen gegen dieses Übereinkommen oder gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften des Küstenstaats verstoßen hat, die dieser im Einklang mit dem Übereinkommen und sonstigen mit dem Übereinkommen nicht unvereinbaren Regeln des Völkerrechts erlassen hat, oder
  3. wenn behauptet wird, daß ein Küstenstaat gegen bestimmte auf ihn anwendbare internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt verstoßen hat, die durch dieses Übereinkommen oder durch eine zuständige internationale Organisation oder eine diplomatische Konferenz in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt worden sind.

(2)

  1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der wissenschaftlichen Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, daß einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die sich ergibt
    1. aus der Ausübung eines Rechts oder des Ermessens in Übereinstimmung mit Artikel 246 durch den Küstenstaat oder
    2. aus einem Beschluß des Küstenstaats, die Unterbrechung oder Einstellung eines Forschungsvorhabens in Übereinstimmung mit Artikel 253 anzuordnen.
  2. Eine Streitigkeit, die sich aus einer Behauptung des Forschungsstaats ergibt, daß der Küstenstaat bei einem bestimmten Vorhaben die ihm nach den Artikeln 246 und 253 zustehenden Rechte nicht in einer Weise ausübt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, wird auf Antrag einer Partei dem Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 unterworfen; jedoch darf die Vergleichskommission die Ausübung des Ermessens des Küstenstaats, nach Artikel 246 Absatz 6 bestimmte Gebiete zu bezeichnen oder in Übereinstimmung mit Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu versagen, nicht in Frage stellen.

(3)

  1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hin sichtlich der Fischerei werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, daß einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die seine souveränen Rechte oder deren Ausübung in bezug auf die lebenden Ressourcen seiner ausschließlichen Wirtschaftszone betrifft, einschließlich seiner Ermessensbefugnis, die zulässige Fangmenge, seine Fangkapazität, die Zuweisung von Überschüssen an andere Staaten sowie die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Erhaltung und Bewirtschaftung festgelegten Bedingungen zu bestimmen.
  2. Falls eine Beilegung aufgrund des Abschnitts 1 nicht erzielt worden ist, wird eine Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei dem in Anlage V Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen, wenn behauptet wird,
    1. daß ein Küstenstaat seine Verpflichtungen in offenkundiger Weise nicht eingehalten hat, durch geeignete Erhaftungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht ernsthaft gefährdet wird,
    2. daß es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, auf Ersuchen eines anderen Staates die zulässige Fangmenge und seine Kapazität zum Fang lebender Ressourcen in bezug auf Bestände festzulegen, an deren Fang dieser andere Staat interessiert ist, oder
    3. daß es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, nach den Artikeln 62, 69 und 70 und den von ihm im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen einem anderen Staat den Überschuß, der nach seiner Erklärung vorhanden ist, ganz oder zum Teil zuzuweisen.
  3. In keinem Fall ersetzt die Vergleichskommission das Ermessen des Küstenstaats durch ihr eigenes.
  4. Der Bericht der Vergleichskommission wird den geeigneten internationalen Organisationen übermittelt.
  5. Beim Aushandeln der in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Übereinkünfte nehmen die Vertragsstaaten, sofern sie nichts anderes vereinbaren, eine Bestimmung über die von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen auf, um die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Übereinkunft auf ein Mindestmaß zu beschränken, sowie über das von ihnen einzuschlagende Verfahren, falls dennoch Meinungsverschiedenheiten entstehen.

Artikel 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

(1) Ein Staat kann unbeschadet der Verpflichtungen aus Abschnitt 1, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt schriftlich erklären, daß er einem oder mehreren der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren in bezug auf eine oder mehrere der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht zustimmt:

    1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 3 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entstehen einer solchen Streitigkeit nach - Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieser Unterwerfung ausgenommen;
    2. nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu versehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen diese Verhandlungen nicht zu einer Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegenseitigen Einvernehmen einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren, sofern sie nichts anderes vereinbaren;
    3. der vorliegende Buchstabe bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über die Abgrenzung von Meeresgebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegt worden sind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrseitigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind;
  1. Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297 Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind;
  2. Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.

(2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese jederzeit zurücknehmen oder sich damit einverstanden erklären, eine durch die Erklärung ausgenommene Streitigkeit einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen.

(3) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist nicht berechtigt, eine Streitigkeit, die zu der Art der ausgenommenen Streitigkeiten gehört, im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat ohne dessen Zustimmung einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen.

(4) Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben, so kann ein anderer Vertragsstaat eine Streitigkeit, die zu einer der ausgenommenen Arten gehört, im Verhältnis zu dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, dem in der Erklärung angegebenen Verfahren unterwerfen.

(5) Eine neue Erklärung oder die Rücknahme einer Erklärung berührt nicht das vor einem Gerichtshof oder Gericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel anhängige Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(6) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen ihrer Rücknahme werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.

Artikel 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens

(1) Eine Streitigkeit, die nach Artikel 97 oder durch eine Erklärung nach Artikel 298 von den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgenommen ist, kann diesen Verfahren nur durch Vereinbarung der Streitparteien unterworfen werden.

(2) Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht der Streitparteien, ein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zu vereinbaren oder diese gütlich beizulegen.

Teil XVI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 300 Treu und Glauben und Rechtsmißbrauch

Die Vertragsstaaten erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmißbrauch darstellt.

Artikel 301 Friedliche Nutzung der Meere

Bei der Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens enthalten sich die Vertragsstaaten jeder Androhung oder Anwendung von Gewalt, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist.

Artikel 302 Preisgabe von Informationen

Unbeschadet des Rechts eines Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden, ist das Übereinkommen nicht so auszulegen, als habe ein Vertragsstaat in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Informationen zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegensteht.

Artikel 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände

(1) Die Staaten haben die Pflicht, im Meer gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art zu schützen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

(2) Um den Verkehr mit diesen Gegenständen zu kontrollieren, kann der Küstenstaat in Anwendung des Artikels 33 davon ausgehen, daß ihre ohne seine Einwilligung erfolgende Entfernung vom Meeresboden innerhalb der in jenem Artikel bezeichneten Zone zu einem Verstoß gegen die in jenem Artikel genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer führen würde.

(3) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte feststellbarer Eigentümer, das Bergungsrecht oder sonstige seerechtliche Vorschriften sowie Gesetze und Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Kulturaustausches.

(4) Dieser Artikel berührt nicht andere internationale Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz von Gegenständen archäologischer oder historischer Art.

Artikel 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden berühren nicht die Anwendung geltender Regeln und die Entwicklung weiterer Regeln über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung.

Teil XVII
Schlußbestimmungen

Artikel 305 Unterzeichnung

(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf

  1. für alle Staaten;
  2. für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;
  3. für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die diesen Status in einem von den Vereinten Nationen entsprechend der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung überwachten und gebilligten Akt der Selbstbestimmung gewählt haben und für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen;
  4. für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die entsprechend ihren jeweiligen Assoziierungsurkunden für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen;
  5. für alle Gebiete mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Einklang mit der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt haben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschließlich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schließen;
  6. für internationale Organisationen in Übereinstimmung mit Anlage IX.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 9. Dezember 1984 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Jamaika sowie vom 1. Juli 1983 bis zum 9. Dezember 1984 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e bezeichneten Rechtsträger und der förmlichen Bestätigung in Übereinstimmung mit Anlage IX durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 307 Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 305 bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Der Beitritt durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 308 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 12 Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(3) Die Versammlung der Behörde tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zusammen und wählt den Rat der Behörde. Der erste Rat setzt sich in einer Weise zusammen, die dem Zweck des Artikels 161 entspricht, sofern jener Artikel nicht genau angewendet werden kann.

(4) Die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Regeln, Vorschriften und Verfahren werden bis zu ihrer förmlichen Annahme durch die Behörde in Übereinstimmung mit Teil XI vorläufig angewendet.

(5) Die Behörde und ihre Organe handeln in Übereinstimmung mit der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in bezug auf vorbereitende Investitionen und mit den von der Vorbereitungskommission entsprechend dieser Resolution gefaßten Beschlüssen.

Artikel 309 Vorbehalte und Ausnahmen

Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.

Artikel 310 Erklärungen

Artikel 309 schließt nicht aus, daß ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, daß diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften

(1) Dieses Übereinkommen hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 über das Seerecht.

(2) Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schließen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in dem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen; die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.

(4) Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 3 schließen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Verwahrer dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung.

(5) Dieser Artikel berührt nicht internationale Obereinkünfte, die durch andere Artikel dieses Übereinkommens ausdrücklich zugelassen oder gewahrt sind.

(6) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß der in Artikel 136 niedergelegte wesentliche Grundsatz über das gemeinsame Erbe der Menschheit nicht geändert werden darf und daß sie nicht Vertragspartei einer Übereinkunft werden, die von diesem Grundsatz abweicht.

Artikel 312 Änderung

(1) Nach Ablauf von 10 Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, kann ein Vertragsstaat durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung bestimmte Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, und um die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von 12 Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.

(2) Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlußfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll so lange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.

Artikel 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht und ohne Einberufung einer Konferenz durch das in diesem Artikel festgelegte vereinfachte Verfahren angenommen werden soll. Der Generalsekretär leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter.

(2) Erhebt ein Vertragsstaat innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, so gilt die Änderung als abgelehnt. Der Generalsekretär notifiziert dies umgehend allen Vertragsstaaten.

(3) Hat 12 Monate nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, Einspruch erhoben, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsstaaten, daß die vorgeschlagene Änderung angenommen worden ist.

Artikel 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Behörde gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, darunter der Bestimmungen der Anlage VI Abschnitt 4. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Ist die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt worden, so bedarf sie der Genehmigung durch die Versammlung. Die Vertreter der Vertragsstaaten in diesen Organen sind bevollmächtigt, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen und zu genehmigen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als angenommen, so wie sie von dem Rat und der Versammlung genehmigt wurde.

(2) Vor der Genehmigung einer Änderung nach Absatz 1 tragen der Rat und die Versammlung dafür Sorge, daß die Änderung das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets bis zur Überprüfungskonferenz in Übereinstimmung mit Artikel 155 nicht beeinträchtigt.

Artikel 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute

(1) Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens liegen für die Vertragsstaaten 12 Monate nach der Annahme am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die Artikel 306, 307 und 320 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.

Artikel 316 Inkrafttreten von Änderungen

(1) Änderungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 5 bezeichneten, treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten oder von 60 Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, in Kraft. Solche Änderungen beeinträchtigen andere Vertragsstaaten nicht in dem Genuß ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen.

(2) Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine größere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.

(3) Für jeden Vertragsstaat, der eine in Absatz 1 genannte Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(4) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äußert,

  1. als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens und
  2. als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.

(5) Eine Änderung, die sich ausschließlich auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht, sowie eine Änderung der Anlage VI tritt für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von drei Vierteln der Vertragsstaaten in Kraft.

(6) Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens.

Artikel 317 Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; er kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2) Die Kündigung entbindet einen Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn außer Kraft tritt.

(3) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.

Artikel 318 Status der Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.

Artikel 319 Verwahrer

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.

(2) Neben seinen Aufgaben als Verwahrer wird der Generalsekretär wie folgt tätig:

  1. Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in bezug auf dieses Übereinkommen entstanden sind;
  2. er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmlichen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigungen des Übereinkommens;
  3. er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstimmung mit Artikel 311 Absatz 4 geschlossenen Übereinkünfte;
  4. er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Änderungen an die Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt weiter;
  5. er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein.

(3)

  1. Der Generalsekretär übermittelt ferner den in Artikel 156 genannten Beobachtern
    1. die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichte;
    2. die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Notifikationen und
    3. den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Änderungen zur Kenntnisnahme.
  2. Der Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 320 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Einklang mit Artikel 305 Absatz 2 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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Weit wandernde ArtenAnlage I


  1. Weißer Thunfisch: Thunnus alalunga
  2. Roter Thunfisch: Thunnus thynnus
  3. Großaugenthunfisch: Thunnus obesus
  4. Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
  5. Gelbflossenthunfisch: Thunnus albacares
  6. Schwarzflossenthunfisch: Thunnus atlanticus
  7. Kleiner Thunfisch: Euthynnus alletteratus; Euthynnus affinis
  8. Südlicher Roter Thunfisch: Thunnus maccoyii
  9. Fregattmakrele: Auxis thazard; Auxis rochei
  10. Brachsenmakrelen: Familie Bramidae
  11. Speerfische: Tetrapturus angustirostris; Tetrapturus belone; Tetrapturus pfluegeri; Tetrapturus albidus; Tetrapturus audax; Tetrapturus georgei; Makaira mazara; Makaira indica; Makaira nigricans
  12. Segelfische: Istiophorus platypterus; Istiophorus albicans
  13. Schwertfisch: Xiphias gladius
  14. Makrelenhechte: Scomberesox saurus; Cololabis saira; Cololabis adocetus; Scomberesox saurus scombroides
  15. Goldmakrele: Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis
  16. Meereshaie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Familie Alopiidae; Rhincodon typus; Familie Carcharhinidae; Familie Sphymidae; Familie Isurida
  17. Wale: Familie Physeteridae; Familie Balaenopteridae; Familie Balaenidae; Familie Eschrichtiidae; Familie Monodontidae; Familie Ziphiidae; Familie Delphinidae

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Kommission zur Begrenzung des FestlandsockelsAnlage II

Artikel 1

In Übereinstimmung mit Artikel 76 wird im Einklang mit den folgenden Artikeln eine Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen gebildet.

Artikel 2

(1) Die Kommission besteht aus 21 Mitgliedern, die Fachleute auf dem Gebiet der Geologie, Geophysik oder Hydrographie sind und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine gerechte geographische Vertretung zu gewährleisten, von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden; sie nehmen ihre Aufgaben in persönlicher Eigenschaft wahr.

(2) Die erste Wahl findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Aufforderung an die Vertragsstaaten, nach entsprechenden regionalen Konsultationen innerhalb von drei Monaten Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen auf, die er allen Vertragsstaaten unterbreitet.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Kommission findet auf einer Tagung der Vertragsstaaten statt, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen wird. Bei Teilnahme von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ist die Tagung beschlußfähig; es sind diejenigen benannten Personen in die Kommission gewählt, die zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erhalten. Aus jeder geographischen Region werden mindestens drei Mitglieder gewählt.

(4) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

(5) Der Vertragsstaat, der ein Mitglied der Kommission benannt hat, trägt die Kosten, die diesem Mitglied während der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Kommission entstehen. Der betreffende Küstenstaat trägt die Kosten für die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Anlage. Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.

Artikel 3

(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. die Daten und die sonstigen von Küstenstaaten vorgelegten Unterlagen über die äußeren Grenzen des Festlandsockels in Gebieten zu prüfen, in denen sich diese Grenzen jenseits von 200 Seemeilen erstrecken, und Empfehlungen in Übereinstimmung mit Artikel 76 und der von der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen am 29. August 1980 angenommenen Verständniserklärung abzugeben;
  2. auf Ersuchen des betreffenden Küstenstaats während der Ausarbeitung der unter Buchstabe a bezeichneten Daten wissenschaftliche und technische Gutachten zu erstellen.

(2) Die Kommission kann in dem für notwendig und nützlich erachteten Umfang mit der Zwischenstaatlichen Ozeangraphischen Kommission der UNESCO, der Internationalen Hydrographischen Organisation und anderen zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung der Verantwortlichkeiten der Kommission hilfreich sein könnten.

Artikel 4

Beabsichtigt ein Küstenstaat, in Übereinstimmung mit Artikel 76 die äußeren Grenzen seines Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen festzulegen, so unterbreitet er der Kommission so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, Einzelheiten über diese Grenzen mit erläuternden wissenschaftlichen und technischen Daten. Der Küstenstaat teilt gleichzeitig die Namen der Kommissionsmitglieder mit, die ihm wissenschaftliche und technische Gutachten erstellt haben.

Artikel 5

Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, arbeitet sie mit Hilfe von Unterkommissionen, die aus je sieben Mitgliedern bestehen; diese werden in ausgewogener Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme jedes von einem Küstenstaat unterbreiteten Antrags ernannt. Kommissionsmitglieder, die Angehörige des Küstenstaats sind, der den Antrag unterbreitet hat, und Kommissionsmitglieder, die einen Küstenstaat durch wissenschaftliche und technische Gutachten über die Grenzziehung unterstützt haben, dürfen nicht Mitglieder der Unterkommission sein, die diesen Antrag behandelt; sie haben jedoch das Recht, als Mitglieder an dem Verfahren der Kommission über den betreffenden Antrag teilzunehmen. Der Küstenstaat, der den Antrag bei der Kommission eingebracht hat, kann seine Vertreter zur Teilnahme an dem betreffenden Verfahren ohne Stimmrecht entsenden.

Artikel 6

(1) Die Unterkommission legt ihre Empfehlungen der Kommission vor.

(2) Die Billigung der Empfehlungen der Unterkommission durch die Kommission erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Kommissionsmitglieder.

(3) Die Empfehlungen der Kommission werden dem Küstenstaat, der den Antrag unterbreitet hat, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich übermittelt.

Artikel 7

Die Küstenstaaten legen die äußeren Grenzen des Festlandsockels im Einklang mit Artikel 76 Absatz 8 und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren fest.

Artikel 8

Ist der Küstenstaat mit den Empfehlungen der Kommission nicht einverstanden, so bringt er innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten oder einen neuen Antrag bei der Kommission ein.

Artikel 9

Die Handlungen der Kommission lassen Fragen der Festlegung der Grenzen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten unberührt.

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Grundbedingungen für die Prospektion, Erforschung und AusbeutungAnlage III

Artikel 1 Eigentumsrechte an Mineralien

Die Eigentumsrechte an den Mineralien gehen mit der Gewinnung der Mineralien in Übereinstimmung mit diesem Obereinkommen über.

Artikel 2 Prospektion

(1)

  1. Die Behörde fördert die Prospektion im Gebiet.
  2. Die Prospektion darf erst erfolgen, wenn die Behörde vom künftigen Prospektor eine ausreichende schriftliche Verpflichtung erhalten hat, daß er dieses Übereinkommen sowie die einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde über die Zusammenarbeit in Ausbildungsprogrammen nach den Artikeln 143 und 144 und über den Schutz der Meeresumwelt einhalten wird und einer Überprüfung dieser Einhaltung seitens der Behörde zustimmt. Der künftige Prospektor teilt der Behörde gleichzeitig die ungefähren Grenzen des Feldes oder der Felder mit, in denen die Prospektion durchgeführt werden soll.
  3. Die Prospektion kann gleichzeitig von mehr als einem Prospektor in demselben Feld oder in denselben Feldern durchgeführt werden.

(2) Durch die Prospektion erhält der Prospektor keine Rechte an den Ressourcen. Ein Prospektor darf jedoch eine angemessene Menge an Mineralien zu Versuchszwecken gewinnen.

Artikel 3 Erforschung und Ausbeutung

(1) Das Unternehmen, die Vertragsstaaten und die anderen in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträger können bei der Behörde die Bestätigung von Arbeitsplänen für Tätigkeiten im Gebiet beantragen.

(2) Das Unternehmen kann einen Antrag in bezug auf jeden Teil des Gebiets stellen; Anträge anderer Rechtsträger in bezug auf reservierte Felder unterliegen jedoch den zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 9 dieser Anlage.

(3) Erforschung und Ausbeutung dürfen nur in den Feldern durchgeführt werden, die in den in Artikel 153 Absatz 3 bezeichneten und von der Behörde in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde bestätigten Arbeitsplänen festgelegt worden sind.

(4) Jeder bestätigte Arbeitsplan

  1. muß mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde im Einklang stehen;
  2. muß die Kontrolle der Behörde über die Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 vorsehen;
  3. muß dem Unternehmer in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde das ausschließliche Recht zur Erforschung und Ausbeutung bestimmter Kategorien von Ressourcen in dem vom Arbeitsplan erfaßten Feld übertragen. Legt der Antragsteller jedoch einen Arbeitsplan zur Bestätigung vor, der sich nur auf das Erforschungsstadium oder nur auf das Ausbeutungsstadium erstreckt, so überträgt der bestätigte Arbeitsplan das ausschließliche Recht nur für das betreffende Stadium.

(5) Mit seiner Bestätigung durch die Behörde wird jeder Arbeitsplan, mit Ausnahme der vom Unternehmen eingereichten Arbeitspläne, zu einem zwischen der Behörde und dem Antragsteller oder den Antragstellern geschlossenen Vertrag.

Artikel 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen

(1) Die Antragsteller, mit Ausnahme des Unternehmens, erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie in bezug auf Staatsangehörigkeit oder Kontrolle und Befürwortung den Vorschriften des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen, die Verfahren einhalten und den Eignungsanforderungen entsprechen, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt sind.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 6 beziehen sich die Eignungsanforderungen auf die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seine Leistung aus früheren Verträgen mit der Behörde.

(3) Jeder Antragsteller wird von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger er ist, befürwortet, sofern der Antragsteller nicht mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt; im Fall einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Staaten befürworten alle betroffenen Vertragsstaaten den Antrag; wird der Antragsteller durch einen anderen Vertragsstaat oder seine Angehörigen tatsächlich kontrolliert, so befürworten beide Vertragsstaaten den Antrag. Die Kriterien und Verfahren der Anwendung der Bedingungen für die Befürwortung werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt.

(4) Die befürwortenden Staaten sind nach Artikel 139 verpflichtet, im Rahmen ihrer Rechtssysteme dafür zu sorgen, daß ein von ihnen befürworteter Vertragsnehmer die Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit den Bedingungen seines Vertrags sowie seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ausübt. Ein befürwortender Staat haftet jedoch nicht für Schäden, die entstehen, wenn der von ihm befürwortete Vertragsnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern der betreffende Vertragsstaat Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen und Verwaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die im Rahmen seines Rechtssystems in angemessener Weise geeignet sind, die Einhaltung der Verpflichtungen von Personen unter seiner Hoheitsgewalt sicherzustellen.

(5) Bei den Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen von Vertragsstaaten, die Antragsteller sind, ist ihre Eigenschaft als Staat zu berücksichtigen.

(6) Die Eignungsanforderungen schreiben vor, daß sich jeder Antragsteller ohne Ausnahme in seinem Antrag verpflichtet,

  1. die ihm aus Teil XI erwachsenden anwendbaren Verpflichtungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, die Beschlüsse der Organe der Behörde sowie die Bedingungen seiner Verträge mit der Behörde als durchsetzbar anzuerkennen und einzuhalten;
  2. eine Kontrolle der Tätigkeiten im Gebiet durch die Behörde anzuerkennen, wie sie nach diesem Übereinkommen zulässig ist;
  3. der Behörde die schriftliche Zusicherung zu geben, daß er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nach Treu und Glauben erfüllen wird;
  4. die Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage über die Weitergabe von Technologie einzuhalten.

Artikel 5 Weitergabe von Technologie

(1) Bei der Vorlage eines Arbeitsplans stellt jeder Antragsteller der Behörde eine allgemeine Beschreibung der bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet zu verwendenden Ausrüstung und Methoden sowie sonstige einschlägige, rechtlich nicht geschützte Informationen über die Merkmale der Technologie zur Verfügung und erteilt darüber Auskunft, wo diese Technologie erhältlich ist.

(2) Jeder Unternehmer teilt der Behörde Änderungen der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Informationen mit, sobald eine wichtige technologische Änderung oder Neuerung eingeführt wird.

(3) Jeder Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet muß folgende Verpflichtungen des Vertragsnehmers enthalten:

  1. Er stellt dem Unternehmen auf Ersuchen der Behörde zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen die Technologie zur Verfügung, die er bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet ,im Rahmen des Vertrags anwendet und zu deren Weitergabe er rechtlich befugt ist. Diese Weitergabe erfolgt durch Lizenzverträge oder sonstige geeignete Vereinbarungen, die der Vertragsnehmer mit dem Unternehmen aushandelt und die in einer besonderen Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag niedergelegt sind. Diese Verpflichtung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen feststellt, daß es dieselbe oder eine gleichermaßen wirksame und geeignete Technologie auf dem freien Markt zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten kann;
  2. er erwirkt vom Eigentümer einer Technologie, die bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendet wird, die im allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist und die nicht unter Buchstabe a fällt, die schriftliche Zusicherung, daß der Eigentümer auf Ersuchen der Behörde dem Unternehmen diese Technologie aufgrund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Vereinbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen in demselben Umfang wie dem Vertragsnehmer zur Verfügung stellen wird. Wird diese Zusicherung nicht erteilt, so darf die betreffende Technologie von dem Vertragsnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet nicht angewendet werden;
  3. er erwirbt auf Ersuchen des Unternehmens und wenn es ohne erhebliche Kosten für ihn möglich ist, vom Eigentümer durch durchsetzbaren Vertrag das Recht, an das Unternehmen die vom Vertragsnehmer zur Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendete Technologie weiterzugeben, zu deren Weitergabe er anderenfalls rechtlich nicht befugt ist und die im allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. Im Fall einer wesentlichen unternehmerischen Verbindung zwischen dem Vertragsnehmer und dem Eigentümer der Technologie sind die Enge dieser Verbindung und das Ausmaß der Kontrolle oder des Einflusses für die Feststellung ausschlaggebend, ob alle durchführbaren Maßnahmen ergriffen worden sind, um dieses Recht zu erwerben. Übt der Vertragsnehmer tatsächlich die Kontrolle über den Eigentümer aus, so wird die Unterlassung, das Recht vom Eigentümer zu erwerben, bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob der Vertragsnehmer bei einem späteren Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans die Voraussetzungen erfüllt;
  4. er erleichtert auf Ersuchen des Unternehmens den Erwerb einer Technologie nach Buchstabe b durch das Unternehmen aufgrund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Vereinbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen, sofern das Unternehmen beschließt, unmittelbar mit dem Eigentümer der Technologie zu verhandeln;
  5. er ergreift dieselben Maßnahmen, wie sie unter den Buchstaben a, b, c und d vorgeschrieben sind, zum Nutzen eines Entwicklungsstaats oder einer Gruppe von Entwicklungsstaaten, die einen Vertrag nach Artikel 9 dieser Anlage beantragt haben; diese Maßnahmen sind jedoch auf die Ausbeutung des von dem Vertragsnehmer vorgeschlagenen und nach Artikel 8 dieser Anlage reservierten Teiles des Feldes beschränkt, und die Tätigkeiten im Rahmen des von dem Entwicklungsstaat oder der Gruppe von Entwicklungsstaaten angestrebten Vertrags dürfen nicht die Weitergabe der Technologie an Drittstaaten oder Angehörige von Drittstaaten zur Folge haben. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt nur für Vertragsnehmer, um deren Technologie noch nicht vom Unternehmen ersucht wurde oder deren Technologie noch nicht an dieses weitergegeben worden ist.

(4) Streitigkeiten über die Verpflichtungen nach Absatz 3 wie über andere Bestimmungen der Verträge unterliegen dem Verfahren der obligatorischen Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit Teil XI; bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen können die Suspendierung oder Beendigung des Vertrags oder Geldstrafen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage angeordnet werden. Streitigkeiten darüber, ob ein Angebot des Vertragsnehmers angemessene und annehmbare kommerzielle Bedingungen enthält, können von jeder Partei in Übereinstimmung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde möglicherweise vorgeschriebenen Schiedsordnung einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterworfen werden. Wird in dem Schiedsverfahren festgestellt, daß das Angebot des Vertragsnehmers keine angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen enthält, so wird dem Vertragsnehmer eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, in der er sein Angebot überprüfen und mit den genannten Bedingungen in Einklang bringen kann, bevor die Behörde Maßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage ergreift.

(5) Kann das Unternehmen die geeignete Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten, um rechtzeitig mit der Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien aus dem Gebiet zu beginnen, so kann der Rat oder die Versammlung eine Gruppe von Vertragsstaaten einberufen, die sich aus den Staaten zusammensetzt, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, aus denjenigen, die Rechtsträger befürworten, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, sowie aus anderen Vertragsstaaten, die Zugang zu der betreffenden Technologie haben. Diese Gruppe berät miteinander und ergreift wirksame Maßnahmen um sicherzustellen, daß die Technologie dem Unternehmen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Vertragsstaaten ergreift zu diesem Zweck alle Maßnahmen, die im Rahmen seines Rechtssystems durchführbar sind.

(6) Im Fall gemeinschaftlicher Unternehmungen mit dem Unternehmen erfolgt die Weitergabe von Technologie in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Unternehmung.

(7) Die Verpflichtungen nach Absatz 3 werden bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Beginn der kommerziellen Produktion durch das Unternehmen in jeden Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet aufgenommen und können während dieser Zeitspanne in Anspruch genommen werden.

(8) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Technologie" die besondere Ausrüstung und die technischen Fachkenntnisse, darunter Handbücher, Konstruktionsbeschreibungen, Betriebsanleitungen, Ausbildung sowie technische Beratung und Hilfe, die zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Einsatz eines funktionsfähigen' Systems notwendig sind, sowie das Recht, all dies auf nicht ausschließlicher Grundlage für den genannten Zweck zu benutzen.

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