Zu Anhang 20

BMU- / LAGA Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 20 Abwasserverordnung:
- Fleischmehlindustrie -

Stand 18. Mai 2005
(BAnz. Nr. 91a)



1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser aus der Fleischmehlindustrie, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), entsteht.

Die Fleischmehlindustrie umfasst:

  1. Zwischenbehandlungsbetriebe nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  2. Lagerbetriebe gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  3. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
  4. Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und
  5. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Das Abwasser enthält sämtliches durch betriebliche Vorgänge verursachtes Schmutzwasser (vgl. 2.1.2) sowie durch betriebliche Einflüsse verschmutztes Niederschlagswasser (z.B. vom Tiermehlverladeplatz, Abstellplatz für Fahrzeuge).

Außerdem kann das einzuleitende Abwasser noch Schmutzwasser aus Toiletten, Waschräumen, Kantinen und ähnlichen Einrichtungen (häusliches Schmutzwasser) enthalten.

Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 erfüllen in erster Linie Aufgaben zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren für Mensch und Tier. Nach dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG) obliegt diesen Verarbeitungsbetrieben eine Beseitigungspflicht.

Für Material der Kategorie 3 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Beseitigungspflicht nach § 4 Nr. 2 Abs. 2 TierNebG genehmigen. Da im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dieses Material seuchenhygienisch anders zu beurteilen ist als Material der Kategorien 1 oder 2, ist es insoweit frei verkehrsfähig, als eine "Andienungspflicht" nicht erforderlich ist und sich die Verwendung, Behandlung, Verarbeitung, Weiterverarbeitung und Beseitigung nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 richten.

Im Jahr 2003 gab es in Deutschland 39 Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 und 32 Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3, von denen 34 Betriebe direkt in ein Gewässer einleiteten. Diese Betriebe verarbeiteten insgesamt 2,8 Mio. t/A tierische Nebenprodukte, die überwiegend von Schlachthöfen, Metzgereien und Landwirten sowie von Großküchen, Gaststätten etc. kamen. Von den tierischen Nebenprodukten entfallen etwa 20 % auf Material der Kategorien 1 und 2, der Rest auf Material der Kategorie 3. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die 2001 und 2002 hergestellten Produkte.

Tabelle 1: Übersicht über die 2001 und 2002 hergestellten Produkte

Produkte20012002
Tiermehl422.361432.960
Fleischknochenmehl155.365156.895
Blutmehl24.58221.092
Federmehl8.78512.115
Geflügelproteine18.66215.070
Flüssigfutter209.079192.819
Tierfett243.669220.608
Knochenfett63.11277.607
Summe1.145.6151.129.166
Summe ohne Flüssigfutter936.536936.347

In Tabelle 2 wird die Verwendung der Produkte im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Tabelle 2: Aufschlüsselung über die Verwendung der Produkte (2002)

Produkt in t

Verwendungszweck

TiermehlFleischknochenmehlBlutmehlFedermehlGefgelproteinSpeiseresteTierfettKnochenfett
Futtermittel565252.4358.01115.070155.8786.83818
Techn. Verwendung21.788102.9371.3974.104 36.94179.39855.510
Energ. Verwertung358.78953.93317.260   91.2347.854
Verbrennung51.818     43.138 
Summe432.960156.89521.09212.11515.070192.819220.60877.607
Gesamtmenge aller Produkte: 1.129.166 t

Mit energetischer Verwertung ist die Mitverbrennung in Anlagen gemeint, in denen die Produkte als Energieträger eingesetzt werden. Mit Verbrennung ist die bloße Beseitigung der Produkte gemeint, ohne dass es auf den Energiewert ankommt. Der Unterschied ist insbesondere ökonomisch zu sehen; für die energetische Verwertung ist weniger zu bezahlen als für die Verbrennung.

2 Abwasseranfall und Abwasserbehandlung

2.1 Herkunft, Menge und Beschaffenheit des Rohabwassers

2.1.1 Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2

Der Betrieb der Verarbeitung für Material der Kategorien 1 und 2 ist durch die Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt. In der Regel ergeben sich folgende Arbeitsvorgänge:

Charakteristisch ist die Unterteilung der Betriebe in die "unreine" und "reine" Seite.

Die Anforderungen sind im Anhang V Kapitel I, Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt. Es wird insbesondere festgelegt, dass zur Vermeidung einer Rekontamination des Enderzeugnisses durch angelieferte tierische Nebenprodukte der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung des Materials und die Lagerung des verarbeiteten Erzeugnisses deutlich voneinander getrennt sein müssen.

Zerkleinerung, Sterilisation, Trocknung und Entfettung stellen die zentralen Arbeitsschritte der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 dar, wobei aus hygienischer Sicht die Sterilisation das primäre Verfahrensziel ist. Sie erfolgt in Deutschland überwiegend nach den Bedingungen der Methode 1 des Anhangs V, Kapitel III der VO (EG) Nr. 1774/2002. Darin heißt es: "Nach dem Zerkleinern, nach dem die Kantenlänge höchstens 50 mm beträgt, werden die tierischen Nebenprodukte auf eine Kerntemperatur von über 133 °C erhitzt und bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten (absoluten) Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen auf dieser Temperatur gehalten; diese Behandlung kann als einmaliger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen."

Bei den meisten Verfahren wird die Sterilisation im Chargenbetrieb durchgeführt. In den letzten Jahren wurden jedoch auch kontinuierliche Verfahren entwickelt, die die Bedingungen der Drucksterilisation einhalten.

Bei der Sterilisation wird das im Rohmaterial vorhandene Wasser zwangsläufig in eine dampfförmige Phase überführt, die unter hohem Druck steht. Beim Entspannen auf atmosphärischen Druck entstehen daraus die Brüden, die sich an Kondensatoren niederschlagen und ca. 20 % des gesamten Wasseranteils des Rohmaterials entsprechen. Die Brüden können auch als Wärmequelle dienen.

Nach der Sterilisation liegt vom ursprünglichen Rohmaterial eine wässrigbreiige Masse vor, die folgende Zusammensetzung aufweist: 45 - 70 % Wasser, 10 - 25 % Fett und 20 - 25 % Feststoff. Der Feststoff setzt sich wiederum bis zu 80 % aus Roheiweiß und zu 20 % aus mineralischen Bestandteilen zusammen. In der Regel wird der Fleischbrei aus der Sterilisation direkt einem Fleischbreibehälter zugeführt, anschließend getrocknet und entfettet.

Je nach Anordnung der Entfettung vor oder nach der Trocknung werden die Verfahren in Nass- oder Trockenverfahren eingeteilt. Der überwiegende Anteil der Anlagen arbeitet nach dem Trockenverfahren. Hierbei kann das aufgeschlossene und sterilisierte Material diskontinuierlich oder kontinuierlich getrocknet werden. Während der Trocknung nimmt die Viskosität um so stärker zu, je fettärmer das Material ist. Dies ist der Grund, weshalb nur noch sehr selten, wie bei den Nassverfahren, das Fett schon vor der Trocknung abgetrennt wird. In vielen Fällen wird Fett zur Verminderung der Viskosität bei der Trocknung zugesetzt. Bei der Trocknung entstehen ca. 80 % der Brüdenkondensate.

Die Entfettung wurde früher teilweise mit Lösungsmitteln (Benzin, Tetrachlorethen) durchgeführt. Heute kommt in Deutschland nur noch die mechanische Entfettung zum Einsatz. Zur Grobentfettung oder als erste Trennmaschine im Entfettungsprozess dienen sogenannte Dekanter, die als konische, rotierende Trommeln gestaltet sind (Dekanterzentrifugen). Zur weitergehenden Entfettung werden vor allem Schneckenpressen eingesetzt, in denen das Volumen des Einsatzstoffes kontinuierlich komprimiert wird.

Abbildung 1 zeigt Verfahrensabläufe für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in Trockenverfahren.

Abbildung 1: Verfahrensabläufe für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in Trockenverfahren

Abbildung 2: Verfahrensabläufe für die Verarbeitung von Knochen, Federn und Blut

2.1.2 Herkunft des Abwassers

Grundsätzlich ist zwischen Prozesswasser und Abwasser zu unterscheiden. Prozesswasser ist nach Entscheidung der Kommission 2000/285/EG Wasser in unabhängigen Leitungen, das nur tierische Nebenprodukte oder verarbeitetes tierisches Eiweiß enthalten darf und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sein muss (z.B. Brüdenkondensate, Reinigungswasser ohne Fremdzusätze wie Desinfektionsmittel). Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind geeignet, dem Verarbeitungsprozess zugeführt zu werden. Sobald Prozesswasser mit Abwasser vermischt wird, gilt es als Abwasser.

Das betriebliche Abwasser setzt sich aus einer Vielzahl von Teilströmen zusammen, von denen die Brüdenkondensate mit 50 - 90 % der gesamten Schadstofffracht den größten Anteil darstellen.

Abbildung 3 zeigt die einzelnen Abwasseranfallstellen eines Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorien 1 und 2.

Abbildung 3: Abwasseranfallstellen eines Verarbeitungsbetriebes für Materialien der Kategorien 1 und 2

2.1.3 Abwasseranfall und Abwasserbeschaffenheit

Bei Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 fallen durchschnittlich pro Tonne Rohmaterial 1,1 m³ (0,9 - 1,6 m³) Abwasser an. Die Spannweite ist auf unterschiedlich anhaftendes Wasser am Rohmaterial und auf unterschiedliche betriebliche Vorgänge zurückzuführen.

Die Tabelle 3 gibt einen Überblick über die einzelnen Abwasserströme in der Fleischmehlindustrie.

Tabelle 3: Abwasserströme in der Fleischmehlindustrie

Abwasserströmespezifischer Abwasseranfall m³/t Rohmaterial
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2* 
Gesamtbetriebsabwasser0,9 - 1,6
Brüdenkondensate0,6 - 0,7
- hiervon aus der Trocknung0,4 - 0,6 (70 - 95 %)
Reinigungsabwasser 
- unreine Seite (Sterilisatorablauf)0,1 - 0,2
- reine Seite0,1 - 0,2
Abluftbehandlung0,02 - 0,1
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 
Kondensate aus 
- Blutverwertungca. 1
- Federnverwertung0,4 - 0,7
- Knochenverwertung0,35 - 0,5
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 - 3 
Kesselspeisewasseraufbereitungca. 0,01
Kesselabschlämmungca. 0,02
*) gilt auch für Betriebe, die genusstaugliches Material nach Kategorie 3 (z.B. genusstaugliche Schlachtkörperteile) verarbeiten.

Die Brüdenkondensate von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 entstehen nach der Sterilisation des Rohmaterials durch Entspannen des Überdrucks sowie bei der Trocknung. Es handelt sich also um zunächst verdampftes, dann wieder kondensiertes Wasser, das eine extrem hohe Konzentration an wasserdampfflüchtigen Stoffen aus dem tierischen Rohmaterial, vor allem organische Säuren und Ammoniak, aufweist. Die Verteilung der Schadstofffracht zwischen den bei der Sterilisation und Trocknung entstehenden Brüdenkondensaten beträgt etwa 1:5. Als Kondensatoren dienen luft- oder wassergekühlte Oberflächenkondensatoren. Aufgrund des natürlichen Wassergehalts des tierischen Rohmaterials beträgt die Brüdenkondensatmenge 0,6 - 0,7 m³/t Rohmaterial. Schwankungen treten durch unterschiedliche Feuchte des Rohmaterials oder durch zusätzlich in die Sterilisation eingebrachtes Wasser auf (z.B. durch Muldenwasser).

Das Reinigungsabwasser der unreinen Seite stellt einen weiteren wesentlichen Abwasserstrom dar (Abwasser, das Flüssigkeiten und Spritzwasser aus dem Schlachtraum sowie Muldenwasser enthält, Abwasser aus der Transportbehälterinnenreinigung bzw. -desinfektion, der Fahrzeug- und Flächenreinigung bzw. -desinfektion sowie Abwasser aus den Desinfektionsrinnen). Dieses Abwasser, das neben einer beachtlichen Menge an gelösten organischen Inhaltsstoffen auch viele ungelöste organische Stoffe enthalten kann, ist hoch infektiös. Nach Anhang V Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 muss Abwasser aus dem unreinen Bereich behandelt werden, um sicherzustellen, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwasser aus Verarbeitungsbetrieben können nach dem in Artikel 33 Abs. 2 genannten Verfahren festgelegt werden; dies ist bislang noch nicht erfolgt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland muss dieses Abwasser einer Einrichtung zur thermischen Desinfektion zugeführt werden. Es ist in Deutschland seit Einführung des Verfütterungsverbotes nach dem Verfütterungsverbotsgesetz Stand der Technik, dieses Abwasser gemeinsam mit dem Rohmaterial entsprechend der jeweiligen Kategorie 1, 2 oder 3 zu behandeln. Bei getrennter thermischer Behandlung in einer separaten thermischen Desinfektionsanlage weist das Spül- und Reinigungsabwasser der unreinen Seite im Vergleich zu den Brüdenkondensaten höhere Konzentrationen an anorganischen Inhaltsstoffen auf. Außerdem kann es Desinfektionsmittel enthalten. Die Menge dieses in der Regel stoßweise anfallenden und ca. 100 °C heißen Abwasserstromes liegt bei ca. 0,1 - 0,2 m³/t Rohmaterial bei indirekter Kühlung.

Das Reinigungsabwasser der reinen Seite fällt in etwa gleicher Menge an, doch ist es wesentlich geringer belastet. Ferner fallen noch die folgenden, kleineren Abwasserströme an:

Bei der Blutverwertung fallen Brüdenkondensate nur bei der Trocknung an. Der mengenmäßig und frachtmäßig größte Anteil des Abwassers entfällt jedoch auf das Koagulieren des Blutes mit Heißdampf nach Abzentrifugieren bzw. Dekantieren.

Diese Zentrifugate oder Dekantate weisen zusammen mit den Brüdenkondensaten aus der Trocknung eine überaus hohe organische Belastung und eine hohe Konzentration an Ammoniak auf. Vor allem bei ungenügender Kühlung des Blutes und somit eines weitgehend in die Zersetzung übergegangenen Rohmaterials ist mit nur noch sehr geringen Produktausbeuten zu rechnen, so dass das Blutabwasser in diesem Fall nahezu die Belastungswerte von Blut aufweisen kann. Insgesamt fällt pro Tonne verwertetes Blut ca. 1 m³ Abwasser an.

Bei der Federnverwertung liegt die Brüdenkondensatmenge pro Tonne Nassfedern bei 0,4 - 0,7 m³. Diese Kondensate können hohe Schwefelwasserstoffgehalte mit bis zu 3000 mg/l enthalten.

Bei der Verarbeitung von Knochen zu Fleischknochenmehl und Knochenfett ist der Brüdenkondensatanfall mit 0,35 - 0,5 m³/t Rohmaterial etwas niedriger als in der Tierkörperbeseitigung. Auch die Belastung ist aufgrund des geringeren Proteingehalts des Rohmaterials niedriger.

Neben dem betrieblichen Abwasser sind häusliches Schmutzwasser und durch betriebliche Einflüsse verschmutztes Niederschlagswasser von untergeordneter Bedeutung.

Die Beschaffenheit des Gesamtabwassers wird entscheidend von folgenden Faktoren beeinflusst:

Art und insbesondere Zustand des Rohmaterials wirken sich auf die Beschaffenheit des Rohabwassers am stärksten aus. Das zu verarbeitende Rohmaterial besteht überwiegend aus Eiweißen und Fetten, die sehr leicht der mikrobiellen Zersetzung unterliegen. Je länger die Zeitspanne zwischen Schlachtung und Verarbeitung und vor allem je höher die während dieser Zeit einwirkende Temperatur sind, um so stärker befindet sich das Rohmaterial im angefaulten bzw. zersetztem Zustand und führt damit zur zusätzlichen Abwasserbelastung.

Bei dieser überwiegend anaerob stattfindenden Zersetzung bilden sich Stoffe, die sowohl den starken Geruch verursachen als auch die Abwassereigenschaften wesentlich beeinflussen und die Schwierigkeiten bei seiner Behandlung hervorrufen. Zu erwähnen sind vor allem

Aus dem Einfluss von Zeit und Temperatur auf die Beschaffenheit des Rohmaterials und damit auf das Abwasser ergeben sich große Konzentrations- und Schadstofffrachtschwankungen zwischen Sommer- und Wintermonaten. Durch Kühlhalten des Rohmaterials oder Kernkühlung von Blut, kurze Anfahrtswege und rasche Verarbeitung können die Beschaffenheit des Rohabwassers günstig beeinflusst und die Unterschiede in den Sommer- und Wintermonaten minimiert werden (siehe Kapitel 2.2.1).

Durch sorgfältige Betriebsweise und die genaue Einhaltung der erforderlichen Bedingungen bei der Sterilisation und Trocknung können Fett-/Produktdurchbrüche weitgehend unterdrückt werden. Unter einem Fett- / Produktdurchbruch ist der Übergang von Fett-/Fleischbrei in die Brüdenkondensate, z.B. durch zu rasches Entspannen von über- zu Normaldruck nach der Sterilisation, zu verstehen. Derartige Durchbrüche führen zu einem hohen Gehalt an ungelösten und gelösten lipophilen Stoffen im Abwasser, welche die biologische Abwasserbehandlung stark schädigen können (siehe Kapitel 2.2.1 und 2.2.2).

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Produktionstechnik und der Erhitzung von infektiösen Abwasserströmen keine infektiösen Keime des bisher bekannten Spektrums aus dem tierischen Rohmaterial in das Abwasser gelangen.

Neben den o.g. charakteristischen gelösten Inhaltsstoffen enthält das Rohabwasser auch ungelöste Inhaltsstoffe in Form von Eiweißen, Fetten und Kohlenhydraten überwiegend aus dem Reinigungsabwasser der unreinen und reinen Seite. Zu beachten sind auch unerwünschte Begleitstoffe aus dem Rohmaterial (z.B. Desinfektions- und Reinigungsmittel) sowie im Betriebs- und Produktionsablauf eingesetzte Chemikalien, wie

Die Beschaffenheit des Rohabwassers im Tagesablauf vor einem Abwasserausgleich unterliegt anfall- und qualitätsmäßig in höchstem Maße den gerade ablaufenden Produktionsvorgängen.

Untersuchungsergebnisse zur Beschaffenheit des Rohabwassers von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 ohne Spezialverarbeitung mit den jahreszeitlich bedingten Streubreiten sind in Tabelle 4 zusammengestellt. Bei der Blutverwertung sind die Streubreiten besonders gravierend, wenn nicht auseichend gekühlt wird.

Tabelle 4: Untersuchungsergebnisse zur Beschaffenheit des Rohabwassers von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 ohne Spezialverarbeitung

ParameterEinheitTypischer WertMinimumMaximum
pH-Wert 8,36,09,7
spezifische LeitfähigkeitmS/cm4,03,08,0
CSB (homogenisiert)mg/l5.60056423.000
BSB5 (homogenisiert)mg/l3.50033014.000
absetzbare Stoffeml/l170,160
abfiltrierbare Stoffemg/l1.5001.2002.000
lipophile Stoffemg/l-2523.000
Carbonsäuren C2-C6 (gesamt)mg/l2.5003007.800
Carbonsäuren C2-C6 (gesamt) als CSBmg/l3.80045012.000
Essigsäuremg/l-1.1003.600
Propionsäuremg/l-6701.700
n-Buttersäuremg/l-7002.200
Ammonium-Nmg/l790503.000
organisch gebundener Nmg/l12050350
ortho-Phosphat-Pmg/l100,346
Gesamt-Pmg/l150,550
Sulfidemg/l10525
Chloridmg/l15020300
Sulfatmg/l40545
Hydrogencarbonatmmol/l201444
Gesamthärte (Ca, Mg)mmol/l-0,361,44

Die flüchtigen organischen Säuren stellen mit 75 % des CSB die Hauptkomponenten der organischen Belastung dar. Das CSB:BSB5-Verhältnis von ca. 1,5:1 weist auf eine gute Abbaubarkeit des Abwassers hin. Andererseits ist das Gesamtabwasser häufig, vor allem bei Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 ohne Spezialverarbeitung, arm an Spurenelementen und Nährstoffen. Phosphor muss unter Umständen zudosiert werden, wenn kein Blut verarbeitet wird.

Bei Blutverwertung hingegen liegen hohe Phosphorkonzentrationen vor, die in Abhängigkeit von der Art und dem Zustand des Blutes zwischen 150 - 850 mg/l Rohabwasser liegen können.

Zu beachten sind die hohen Stickstoffkonzentrationen, die im Rohabwasser überwiegend als Ammonium / Ammoniak vorliegen. Allerdings kann auch der organisch gebundene Stickstoff im Rohabwasser höhere Konzentrationen annehmen.

Auch die Belastung des Abwassers aus der Federnverwertung, insbesondere die Schwefelwasserstoff-Konzentration, hängt in hohem Maße vom Zustand des Rohmaterials ab.

Für die weitere Abwasserbehandlung kann die Pufferkapazität des Abwassers in Form von Hydrogencarbonat von Bedeutung sein, die oftmals wegen des hohen Brüdenanteils am Gesamtrohabwasser relativ gering ist.

AOX-Konzentrationen sind im Rohabwasser in der Regel nicht zu erwarten, wenn der betreffende Betrieb keine chemische Luftwäsche durchführt und wenn bei der Desinfektion keine halogenabspaltenden Produkte eingesetzt werden.

Wie die Konzentrationen von Inhaltsstoffen im Abwasser unterliegen auch die spezifischen Schadstofffrachten erheblichen, im Wesentlichen jahreszeitlich bedingten, Schwankungen. Durch außer- und innerbetriebliche Maßnahmen können sowohl die Schadstofffrachten als auch die Schwankungen gemindert werden. Somit können, bei sonst gleichen Voraussetzungen, die Unterschiede zwischen einzelnen Betrieben sehr groß sein.

Literaturdaten zum Rohabwasser aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 sind in Tabelle 5 angegeben.

Tabelle 5: Spezifische Frachten des Rohabwassers

ParameterSpezifische Fracht in kg je t Rohmaterial
BSB51,6 - 5,0
CSB3,0 - 10,0
Gesamt-N0,6 - 1,0
Gesamtphosphor< 0,1
Feststoffe1,3 - 2,2

Während bei der Knochenverwertung geringere spezifische Frachten als bei Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 zu erwarten sind, ist bei der Blutverwertung mit wesentlich höheren spezifischen Frachten zu rechnen. Auch bei der Federnverwertung sind sehr hohe spezifische Frachten, vor allem bezüglich Ammoniumstickstoff und Schwefelwasserstoff, zu erwarten (siehe Tabelle 6).

Tabelle 6: Spezifische Frachten für Knochen-, Blut- und Federverwertung

ParameterKnochenverwertungBlutverwertungFedernverwertung
Spezifische Fracht in kg je t Rohmaterial
BSB50,32 - 0,775 - 101,44 - 2,5
CSB0,56 - 1,010 - 1002,3 - 4,9
Ammonium-N0,13 - 0,21 - 100,8 - 1,4
Gesamtphosphor-0,15 - 0,85-
H2S--1,0 - 2,1

2.2 Abwasservermeidungsverfahren und Abwasserbehandlungsverfahren

2.2.1 Maßnahmen zur Abwasservermeidung

Maßnahmen zur Abwasserfrachtreduzierung umfassen sowohl außer- als auch innerbetriebliche Maßnahmen.

Außerbetriebliche Maßnahmen sind insbesondere:

Wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind auch die Aufrechterhaltung der Kühlketten zwischen dem Anfallort des Rohmaterials und den Anlagen zur Weiterverarbeitung sowie die Kernkühlung von Blut und der Verzicht auf den Einsatz von Halogenen oder halogenabspaltenden Chemikalien zur Desinfektion des Rohmaterials.

Innerbetriebliche Maßnahmen sind insbesondere:

Fahrzeuge, Behältnisse, Arbeitsräume und Geräte, die mit beseitigungspflichtigem Material in Berührung kommen, sind nach Anhang II, Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Abständen zu reinigen und zu desinfizieren. Zur Desinfektion sollen nur solche Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen, die nach der Liste der deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft oder gegebenenfalls entsprechenden DIN-Vorschriften begutachtet worden sind.

2.2.2 Maßnahmen zur Abwasserbehandlung

Das Abwasser aus der Fleischmehlindustrie ist entsprechend dem günstigen CSB:BSB5-Verhältnis (ca. 1,4:1) bezogen auf die Elimination organsicher Kohlenstoffverbindungen biologisch gut abbaubar. Darüber hinaus können bei entsprechender Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage Stickstoffverbindungen eliminiert werden. Dabei stellen die im Vergleich zu häuslichem Abwasser extrem hohe organische Belastung einerseits und die einseitige Zusammensetzung mit einem Mangel an Spurenelementen und Nährstoffen sowie die großen Belastungsschwankungen andererseits hohe Anforderungen an den Betrieb und die Wartung der Abwasserbehandlungsanlage.

Neben der biologischen Stickstoffelimination haben sich physikalischchemische Verfahren, wie die Strippung im Teilstrom bzw. im Gesamtabwasser oder Konvertierung von Ammonium im Teilstrom bewährt.

Bei Planung, Bemessung und Betrieb von Kläranlagen für Betriebe der Fleischmehlindustrie sind u.a. folgende Punkte zu berücksichtigen:

Das Abwasser aus Betrieben der Fleischmehlindustrie lässt sich mit folgenden Abwasserbehandlungsverfahren endreinigen:

Beim einstufigen Belebungsverfahren lassen sich befriedigende Ergebnisse erzielen, wenn folgende Bemessungswerte eingehalten werden:

Schlammalter> 18 d
BSB5-Schlammbelastung< 0,08 kg/(kg x d)
BSB5-Raumbelastung< 0,3 kg/(m³ x d)
N-Schlammbelastung< 0,03 kg/(kg x d)
N-Raumbelastung< 0,1 kg/(m³ x d)

Unter diesen Bedingungen hat sich vor allem die simultane Nitrifikation/Denitrifikation bewährt. Hierzu gibt es mehrere Varianten (alternierende, intermittierende, sukzedane Nitrifikation/Denitrifikation). Die vorgeschaltete Denitrifikation ist möglich, wenn bei hohen Biomassekonzentrationen im Belebungsbecken (Trockensubstanz > 10 g/l) höhere Nitrat-Rückführquoten (Rückführverhältnis RF > 4) eingestellt werden können. Damit lassen sich auch höhere Raumbelastungen erzielen. Besonderes Interesse verdient in diesem Zusammenhang die Zurückhaltung der Biomasse durch Membranfiltration, da dadurch auch Keine zurückgehalten werden. Im Einzelnen sollte die Bemessung jedoch von den Ergebnissen eingehender Abwasserbehandlungsversuche abhängig gemacht werden.

Weitere Voraussetzungen für die weitgehende biologische Stickstoffelimination sind:

Die Nitrifikation erweist sich häufig bei dieser Abwasserart als limitierender Prozess bei der biologischen Stickstoffelimination. Dadurch kann es vor allem zu einer Absenkung des pH-Wertes, verbunden mit einer Nitritanreicherung und zu einer Schädigung des Belebtschlammes kommen, so dass der gesamte Prozess zum Erliegen kommen kann. Bei einem zu geringen BSB5:N-Verhältnis verläuft die Denitrifikation nicht vollständig. Die Folge ist ebenfalls eine Absenkung des pH-Wertes mit einer Anreicherung an Nitrit und Nitrat. Da es sich bei der biologischen Nitrifikation/Denitrifikation um einen dynamischen Prozess handelt, in dem die einzelnen Teilschritte sich jeweils auf die anderen auswirken, ist es wichtig, sämtliche oben genannte Bedingungen einzuhalten.

Bei hoher organischer Verschmutzung des Abwassers, z.B. beim Abwasser aus der Blutverwertung, hat sich als erste Stufe unter Berücksichtigung eines geringeren Energieaufwands und Biomasseanfalls die anaerobe biologische Abwasserbehandlung überwiegend ohne Vorversäuerungsstufe bewährt. Bei Festbettreaktoren mit Umläufen von 300 - 4000 % können CSB-Raumbelastungen bis 35 kg/(m³ x d) bei Verweilzeiten von ca. 27 - 39 Stunden erzielt werden. Der CSB-Abbaugrad kann dabei bis zu 90 % betragen. Das entstehende Biogas weist Methananteile von ca. 86 % auf. Aufgrund der hohen Schwefelwasserstoffgehalte muss das Rohgas vor seiner weiteren Verwendung entschwefelt werden.

Die Stickstoffelimination kann auch durch physikalischchemische Stufen, wie Strippung oder Konvertierung von Ammoniak erzielt werden. Mit diesen Verfahren ist die Behandlung besonders belasteter einzelner Abwasserströme (z.B. bei anschließender Einleitung in eine kommunale Kläranlage) oder des Gesamtrohabwassers möglich.

Bei der Strippung sind pH-Werte von 10 - 11 und damit in der Regel die Dosierung von Alkalien erforderlich. Maßnahmen gegen eine Verblockung durch Ammoniumcarbonat oder Polysulfide durch eine vorherige saure Stufe, insbesondere wenn das Gesamtabwasser gestrippt wird, können notwendig sein. Das Ammoniak der Strippabluft wird katalytisch restlos zu elementarem Stickstoff oxidiert oder in einen Biofilter geleitet bzw. in einer sauren wässrigen Lösung absorbiert.

Mit der Ammoniakkonvertierung lässt sich das in den Brüden enthaltene Ammoniak bereits im gasförmigen Zustand aus diesen entfernen. Das Ammoniak wird nach Dosierung von Salpetersäure als konzentrierte Ammoniumnitratlösung aus dem Sumpf eines Füllkörperturms abgezogen. Durch Zusatz von Harnstoff wird Ammoniumnitrat-Harnstofflösung mit 28 % Stickstoff (AHL 28) als Flüssigdünger gewonnen. Möglich ist auch die Verwendung von Ammoniak in industriellen oder gewerblichen Kläranlagen bei Nährstoffmangel.

2.3 Abfallbehandlung und Abfallverwertung

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 verlangt, dass alles Material größer als 6 mm in einer ersten Stufe der Abwasserbehandlung (Siebe mit einer Maschenweite von höchstens 6 mm oder gleichwertige Systeme) zurückgehalten wird (siehe Kapitel 2.2.2). Das zurückgehaltene Material ist entsprechend Material der Kategorie 1 oder 2 zu behandeln, in der Regel also dem Rohmaterial zuzuführen oder zu verbrennen. Dies gilt auch für alle anderen Rückstände, die vor einer derartigen ersten Stufe anfallen (z.B. im Fettabscheider). Material, das nach einer derartigen ersten Stufe (z.B. Flotate, sofern die Flotation nach der Siebung erfolgt) anfällt, gilt nicht mehr als tierisches Material und kann entsprechend den geltenden Abfallgesetzen beseitigt werden. Gleiches gilt für Material aus Verarbeitungsbetrieben der Kategorie 3. In der Regel werden in Deutschland unabhängig vom Material, alle bei der mechanischen Vorbehandlung des Abwassers anfallenden Rückstände aus Fettabscheidern, Sieb- und Flotationsanlagen wieder in das Rohmaterial zur Behandlung entsprechend der erforderlichen Kategorie zurückgeführt. Handelt es sich jedoch um nach Art. 17 der Verordnung (EG) NR. 1774/2002 zugelassene Betriebe, die nur Material der Kategorie 3 nach Methode 1 verarbeiten, ist eine Rückführung dieser Rückstände in das Rohmaterial jedoch nicht erlaubt, sofern Futtermittel hergestellt werden, da diese Rückstände möglicherweise mit futterrechtlichen nicht zugelassenen Stoffen in Berührung gekommen sind. Die Rückstände können in Biogas- oder Kompostanlagen verwertet werden. In Deutschland ist derzeit die Herstellung von Futtermittel aus tierischem Material jedoch ganz untersagt.

Bei den überwiegend im Bereich der Fleischmehlindustrie eingesetzten schwach belasteten Belebungsverfahren als zentrale Abwasserbehandlungsstufe ist der Überschussschlammanfall mit ca. 0,3 kg/kg abgebautem BSB5 gering. Zudem liegt bei Anlagen mit aerober Schlammstabilisierung und der dazu erforderlichen BSB5-Schlammbelastung von 0,05 kg/kg x d eine ausreichende Schlammstabilität vor.

Erhöhte Gehalte an Schwermetallen bzw. organischen Schadstoffen sind im Rohschlamm oder Klärschlamm nicht zu erwarten. Die Anforderungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 14.04.1992 (BGBl. I, S. 912) werden diesbezüglich eingehalten. Insofern kann aerob stabilisierter Klärschlamm landwirtschaftlich verwertet werden. Liegt ein nicht stabilisierter Rohschlamm vor, muss er in einer geeigneten kommunalen Kläranlage direkt der anaeroben Schlammfaulung oder sonstigen Biogasanlagen bzw. einer anderen geeigneten Behandlung zugeführt werden.

Die Rückführung von Klärschlamm in den Produktionsprozess ist prinzipiell möglich, sofern die hergestellten Produkte je nach Anforderung der entsprechenden Kategorie verbrannt, deponiert oder als Ausgangsstoff für Düngemittel verwendet werden.

Die bei der Häutesalzung entstehenden Salzlaken sind z.B. trocken zu entsorgen oder wieder zum Salzen der Häute zu verwenden.

3 Auswahl der Parameter, für die Anforderungen zu stellen sind

3.1 Hinweise für Auswahl der Parameter

Der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Maß für die chemisch oxidierbaren Inhaltsstoffe. Der CSB wurde aufgenommen, weil er als Summenparameter die Beurteilung der Abbauleistung der Abwasserbehandlungsanlage ermöglicht. Mit dem CSB werden auch die schwer abbaubaren organischen Stoffe erfasst. Er ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter.

Mit dem biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) werden die im Abwasser vorhandenen, biologisch abbaubaren, organischen Inhaltsstoffe erfasst. Der BSB5 wurde aufgenommen, weil er ein geeigneter Summenparameter zur Beurteilung der biologischen Reinigungsleistung ist. Er ist ein Maß für die durch die Einleitung zu erwartende Sauerstoffzehrung in einem Gewässer.

Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) wurde aufgenommen, weil Stickstoffverbindungen als Nährstoffe das Algenwachstum fördern und neben Phosphor limitierender Faktor für die Eutrophierung werden können. Er ist ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter. Bei der entsprechend bemessenen biologischen Kläranlage spielen Ammonium- und Nitritstickstoff eine gegenüber Nitratstickstoff untergeordnetere Rolle.

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) wurden aufgenommen, da durch diesen Summenparameter gefährliche Stoffe erfasst werden. Ferner ist der AOX ein für die Abwasserabgabe maßgebender Parameter.

3.2 Hinweise für solche Parameter, die gegebenenfalls im Einzelfall zusätzlich begrenzt werden sollen

Aufgrund örtlicher Gegebenheiten und der zunehmenden Verschiebung des chemischen Gleichgewichts von Ammonium zum giftigen Ammoniak bei hohen pH-Werten kann es erforderlich sein, als weitere Parameter den pH-Wert, die Fischeigiftigkeit sowie die Ammonium- und Nitritstickstoffkonzentration in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu begrenzen. Der Parameter Phosphor (gesamt) sollte wie bei dem Abwasser der Lebensmittelindustrie (z.B. Fleischwirtschaft, Milchverarbeitung, Brauereien) begrenzt werden. Es kann weiterhin erforderlich sein, im Einzelfall Schwefelwasserstoff und Sulfid bei Betrieben mit umfangreicher Federmehlproduktion zu begrenzen. Um die weitgehende Entfernung von Feststoffen zu gewährleisten, kann die Festsetzung des Parameters abfiltrierbare Stoffe sinnvoll sein.

4 Anforderungen an die Abwassereinleitung

4.1 Anforderungen nach § 7a WHG

Siehe Anhang 20 zur Abwasserverordnung.

4.2 Weitergehende Anforderungen

keine

4.3 Alternative anlagenbezogene Anforderungen und Überwachungsregelungen

Zur Vereinfachung des Verwaltungs- und Überwachungsaufwandes beinhaltet Anhang 20 bezüglich des Parameters AOX eine anlagenbezogene Überwachungsregelung. Danach gilt die Anforderung als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass keine Wasch- und Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe eingesetzt werden, die halogenorganische Verbindungen oder halogenabspaltende Verbindungen enthalten. Gleiches gilt für das eingesetzte tierische Rohmaterial, wenn entsprechende Angaben der Rohmateriallieferanten vorliegen.

4.4 Berücksichtigung internationaler und supranationaler Regelungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für

  1. die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden;
  2. das Inverkehrbringen und - in bestimmten Sonderfällen - die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen.

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;
  2. Flüssigmilch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb beseitigt oder verwendet werden;
  3. ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Fisch, der für Handelszwecke angelandet wird, und Wildkörper oder Teile von Wildkörpern, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden;
  4. rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird;
  5. Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,
    1. sie stammen von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr,
    2. sie sind für die Tierernährung bestimmt oder
    3. für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt;
  6. Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke und
  7. die Durchfuhr auf dem See- oder Luftweg.

Veterinärvorschriften zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12.05.2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte enthält u.a. Regelungen zur Vorbehandlung von Abwasser zwecks Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung.

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) legt integrierte, medienübergreifende Regelungen für die Genehmigungsverfahren für bestimmte industrielle Tätigkeiten und Anlagen fest. Zu den im Anhang I der Richtlinie festgelegten Tätigkeiten und Anlagen gehören nach Nummer 6.5 auch Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag. Die Mitgliedstaaten haben durch diese Richtlinie sicherzustellen, dass die unter die Richtlinie fallenden Anlagen gemäß den besten verfügbaren Techniken (BVT) genehmigt und betrieben werden. Zu den besten verfügbaren Techniken werden von der Kommission Beschreibungen (BAT-reference documents - BREF) herausgegeben.

Die in den vorliegenden Hinweisen und Erläuterungen zum Anhang 20 beschriebenen Techniken sind hinsichtlich der besten verfügbaren Techniken gemäß des BREF-Dokumentes "best available techniques in the slaughterhouses and animal byproducts industries" vom November 2003 zu überprüfen. Bei der Festsetzung des Standes der Technik sind die besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen.

Das BREF-Dokument berücksichtigt Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.

Die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) ist am 21. November 2001 in Kraft getreten (ABl. EG vom 15.12.2001 Nr. L 331 S. 1). Damit sind prioritäre und prioritäre gefährliche Stoffe im Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aufgelistet worden. Die Überprüfung, Anpassung und Erweiterung dieser Stoffliste kann neuen Erkenntnissen angepasst werden. Nach Artikel 16 festzulegende Strategien gegen die Wasserverschmutzung werden vom Europäischen Parlament und dem Rat festgelegt. Dies betrifft Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung der prioritären Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritär gefährlicher Stoffe.

Der Zeitplan für die Beendigung der Emissionen der prioritär gefährlichen Stoffe darf nach Verabschiedung entsprechender Maßnahmen auf europäischer Ebene 20 Jahre nicht überschreiten. Für prioritäre Stoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung ab.

Für die Fleischmehlindustrie haben von der Liste der prioritären Stoffe gegebenenfalls halogenorganische Verbindungen sowie die mit dem AOX erfassten halogenorganischen Verbindungen Bedeutung.

5 Übergangsregelungen und -fristen (§ 7a Abs. 3 WHG)

Soweit die Anforderungen noch nicht eingehalten werden, erscheint für die Errichtung oder Erweiterung betriebseigener Abwasserreinigungsanlagen unter Berücksichtigung der Planungs- und Ausführungsfristen aus technischer Sicht ein Zeitraum von drei Jahren angemessen.

6 Hinweise zur Fortschreibung

Der Anhang 20 ist fortzuschreiben, sobald erkennbar ist, dass sich der Stand der Technik verändert hat oder die Überwachungsergebnisse eine Anpassung rechtfertigen.

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8 Erarbeitung der Grundlagen

Die Grundlagen für die Fortschreibung des Anhanges 20 der Abwasserverordnung wurden in einem Gesprächskreis unter der Leitung von Dr. Metzner (Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft, München) erarbeitet.