Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Wasser EU, By
Frame öffnen

VVAwS - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Bayern -

Vom 13. Oktober 2008
(AllMBl. Nr. 13 vom 30.10.2008 S. 656; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7533-UG



Archiv: 1997

Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung -VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2008 (GVBl S. 830) werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

Vorbemerkung

A. Gleichwertigkeitsklausel

Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf technische Regelungen für handelbare Produkte verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

B. Aufhebung bestehender Verwaltungsvorschriften

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22. Januar 1997 (AllMBl S. 149) in der Fassung der Berichtigung (AllMBl S. 191) und Nr. II der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20. November 2006 (AllMBl S. 589) werden aufgehoben.

C. Zuständigkeiten

Fachlich und rechtlich zuständig für den Vollzug der VAwS und dieser Verwaltungsvorschrift sind die Kreisverwaltungsbehörden. Sie holen in den Fällen der Nr. 13.3 eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ein.

D. Zitierweise

Die Nummerierung der Verwaltungsvorschriften zum Text der VAwS entspricht der Paragrafenfolge der VAwS, die Nummerierung zu den Anhängen der dort im jeweiligen Anhang vorgegebenen Nummernfolge. Die Verwaltungsvorschrift wird mit Nr. ... VVAwS, Nr.... zu Anhang ... VVAwS bzw. Anlage ... VVAwS zitiert, die VAwS mit § ... VAwS bzw. Nr.... Anhang ... VAwS.

Die Verwaltungsvorschrift ist kein in sich geschlossenes Regelwerk, sondern ergänzt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 und § 19 Abs. 7 VAwS) oder erläutert zum Zweck einheitlicher Anwendung die VAwS mit ihren Anhängen. VAwS, Anhänge und Verwaltungsvorschrift mit dem dort genannten technischen Regelwerk sind deshalb als Einheit zu betrachten und im Einzelfall nebeneinander anzuwenden.

Zu einzelnen Paragrafen bzw. Nummern in den Anhängen enthält diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung; sie werden jedoch bei der fortlaufenden Nummerierung berücksichtigt.

Die Angabe von Paragrafen ohne nähere Bezeichnung bezieht sich auf die VAwS, die Angabe von Nummern ohne nähere Bezeichnung auf die Verwaltungsvorschrift.

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der VAwS berücksichtigt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind oberirdische Anlagen mit maßgebenden Volumina bzw. Massen von bis zu 200 l bzw. kg außerhalb von Schutzgebieten im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 25. Für diese Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze gelten jedoch der .Besorgnisgrundsatz bzw. der Grundsatz des bestmöglichen Schutzes des § 19g WHG und die allgemein anerkannten Regeln der Technik weiterhin.

1.2 Anlagen zur Lagerung von Silage zur Futtermittelbereitung und Anlagen zur Lagerung von Biomasse sind keine Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG und werden somit von der VAwS nicht erfasst. Silage und Biomasse sind anders als Sickersaft keine wassergefährdenden Stoffe im Sinn des § 19g Abs. 5 WHG.

1.3 Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs von Anlagen im Sinn von § 19g WHG und für den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen gelten die § § 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

1.4 Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts. Die materiellen Anforderungen der einschlägigen Rechtsbereiche sind deshalb nebeneinander anzuwenden. Gesonderte Anforderungen nach wasserrechtlichen Vorschriften sind entbehrlich, wenn die nach den anderen Rechtsbereichen einzuhaltenden Anforderungen bereits den Besorgnisgrundsatz des § 19g Abs. 1 WHG bzw. den Grundsatz des bestmöglichen Schutzes nach § 19g Abs. 2 WHG erfüllen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG und werden damit von der VAwS nicht erfasst.

2.2 Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck im Sinn des § 2 Abs. 1 Nrn. 5 bis 10 bestimmt. Selbstständige Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe innerhalb eines Werksgeländes sind in der Regel nur dann anzunehmen, wenn unter keinen Umständen eine Zuordnung zu einer Anlage nach Satz 1 möglich ist.

2.3 Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

2.4 In HBV-Anlagen vorhandene Einrichtungen, die dem gelegentlichen Abfüllen wassergefährdender Stoffe in ortsbewegliche Behälter dienen, gelten nicht als Abfüllanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 18.

2.5 Flächen zum Beladen von Transportmitteln (Ladehilfsmitteln), z.B. Gabelstaplern, innerhalb von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen sind keine Umschlagsanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 23.

2.6 Das Stilllegen versetzt eine außer Betrieb genommene Anlage in einen Zustand, der künftig die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.

Dies erfolgt durch:

Soll die Anlage für den Umgang mit nicht wassergefährdenden Stoffen weiter genutzt werden, ist sie gegen irrtümliche Benutzung mit wassergefährdenden Stoffen zu sichern.

2.7 Die Festlegung in § 2 Abs. 1 Nr. 25.1 Halbsatz 2 gilt auch für die Anforderung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG (verkürzte Prüffristen bei unterirdischer Lagerung nur im inneren Bereich der weiteren Schutzzone).

2.8 Gewerbliche Heizölverbraucheranlagen sind mit privaten vergleichbar, wenn sie einen Jahresverbrauch von nicht mehr als 100 m3 aufweisen und nicht öfter als fünfmal im Jahr befüllt werden.

2.9 Die VAwS sieht Erleichterungen vor hinsichtlich Betriebsanweisung, Anlagenkataster, Sachverständigenprüfungen und Anzeigepflicht für Betriebe mit EMAS- und vergleichbaren Umweltmanagementsystemen.

Ein vergleichbares Umweltmanagementsystem liegt vor, wenn

3. Grundsatzanforderungen

3.1 Beim Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten muss die Auffangvorrichtung mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

3.2 Die Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung enthält Nr. 8.2 TRwS 779. Die dort in Abs. 6 Satz 2 geforderte Bemessung im Einzelfall ist vom Betreiber im Rahmen eines Konzeptes vorzunehmen, das er vorzuhalten hat. Im Konzept ist festzulegen, wie im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

3.3 Anforderungen an die Betriebsanweisung enthält Nr. 6.2 TRwS 779. Für gleiche Anlagentypen ist eine allgemeine, diese Anlagentypen umfassende Betriebsanweisung ausreichend.

3.3.1 Eine Betriebsanweisung ist entbehrlich,

3.3.2 Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

3.3.3 Die Betriebsanweisung wird bei Heizölverbraucheranlagen durch das amtlich bekannt gemachte Merkblatt nach § 3 Nr. 6 ersetzt, vgl. Anlage 3-1.

4. Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen

Die Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 3 ist bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen im Rahmen der Eignungsfeststellung, ansonsten in den die Eignungsfeststellung ersetzenden Verwaltungsverfahren, vgl. § 15 und Nr. 15, zu prüfen.

Der Antragsteller hat hierfür in deutscher Sprache mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Liegen die genannten Unterlagen vor, ist in der Regel von der Gleichwertigkeit auszugehen. Bei begründeten Zweifeln ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Bauprodukten gelten die Vorgaben des Bauproduktengesetzes und der Art. 15 ff. BayBO.

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik

5.1 Allgemein anerkannte Regeln der Technik werden nach § 5 Satz 1 in Anlage 5-1 eingeführt und jährlich durch das StMUGV aktualisiert.

5.2 Gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden gesondert bekannt gemacht.

6. Gefährdungspotenzial, Gefährdungsstufen

6.1 Maßgebendes Volumen oder maßgebende Masse der Anlage

6.1.1 Als maßgebend gilt die Summe der Volumina oder der Massen wassergefährdender Stoffe, die in der Anlage vorhanden sein können. Bei Anlagen mit Stoffen unterschiedlicher Aggregatzustände ist bei der Umrechnung für Feststoffe und Flüssigkeiten eine Dichte von 1.000 kg/m3, bei Gasen eine Dichte von 1 kg/m3 anzusetzen.

Das bedeutet in der Regel, dass

6.2 Wassergefährdende Stoffe

6.2.1 Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG, den Veröffentlichungen der Geschäftsstelle der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) beim Umweltbundesamt oder der Internet-Datenbank des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt. de/wgs/index.htm) zu entnehmen. Die WGK von Gemischen gilt als sicher bestimmt, wenn sie nach Anhang 4 VwVwS durchgeführt wurde. Dies hat der Einstufende mit Formblatt (http:// www.umweltbundesamt.de/wgs/archiv/misch. pdf) zu bestätigen.

6.2.2 Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen, unabhängig davon, ob sich Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse in der Anlage befinden.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen