umwelt-online: VV zur VAwS Bayern (5)
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zu Anhang 1 - Allgemeine Anforderungen an Anlagen |
4. Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen
4.1 Feste Stoffe, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, im Sinn der Nr. 8.3 TRwS 779 sind z.B. Metallspäne mit Kühl/Schmieremulsion, gebrauchte Ölfilter. Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist als maßgebende WGK die höchste in der Anlage vorkommende WGK zu setzen, als maßgebendes Volumen nur das anhaftende Flüssigkeitsvolumen.
4.2 Nr. 8.3 TRwS 779 ist auch anwendbar auf feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchdrungen oder verunreinigt sind, sodass eine Trennung in festen Stoff und wassergefährdende Flüssigkeit nicht oder nur aufwendig möglich ist. Dies gilt z.B. für Erdreich, Holz (z.B. Eisenbahnschwellen). Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist dabei als maßgebende WGK die höchste WGK der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe zu setzen, als maßgebende Masse die maximale in der Anlage vorkommende Masse des Stoffes, der mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist.
zu Anhang 2 - Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
1. Bezeichnungen
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
1.1.1 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit (Dichtheit und Beständigkeit) liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis der Beständigkeit und Dichtheit durch Sachverständigengutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 oder gegebenenfalls durch bau-, arbeitsschutz- oder wasserrechtliche Zulassungen und Eignungsnachweise im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfungen nach § 19 zu führen.
1.1.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.
1.1.3 Wenn bei bestehenden Anlagen oder bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, kann die F2-Maßnahme durch die F1-Maßnahme und zusätzliche Maßnahmen organisatorischer und technischer Art ersetzt werden.
1.1.4 Bei Auffangvorrichtungen gelten die Anforderungen F1 und F2 auch für die Wände.
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
1.2.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss. Fehlen bei einer R1-Anforderung geeignete Sicherheitsvorkehrungen, ist als Rückhaltevermögen die R2-Anforderung zu setzen.
1.2.2 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN EN 61508, Teile 1 bis 7, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.
1.2.3 Ist das Rückhalteverrnögen des Auffangraums für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist entsprechend Anhang 2 Nr. 1.2 vorzugehen. Die maßgebende Auslaufmenge ist dabei grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchst möglichen Betriebsdruck zu ermitteln.
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.
1.4 Zugrunde zu legendes Volumen
Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Volumens vgl. Nr. 6.1.
2.1 Anforderungen an oberirdische Lager-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen
2.1.1 Für den Rauminhalt gemäß erster Fußnote zu Tabelle 2.1 (GfK-Behälter) ist der Rauminhalt aller Behälter zu setzen, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung stehen. Dies ist der Fall bei Batteriebehältern mit gemeinsamer Entnahmerohrleitung ohne Hebersicherung (z.B. Fußventil).
2.1.2 Bei Heizölverbraucheranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 27 der Gefährdungsstufe C gilt bei Anlagen, die die Anforderungen F2 und R2 einhalten, anstelle der Anforderung I1 die Anforderung I0.
2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Fass- und Gebindelager
2.2.1 Einfache betriebliche Mittel sind die in Nr. 8.3 enannten Maßnahmen.
2.2.2 Die Einhaltung der Anforderung F1 kann glaubhaft gemacht werden z.B. durch Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise des Herstellers der stoffundurchlässigen Fläche, soweit nicht bauaufsichtliche Brauchbarkeitsnachweise notwendig sind.
2.2.3 Die Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus Tabelle 2.1 ergeben, bleiben unberührt.
2.4.3 Bei Abfüllplätzen von Heizölverbraucheranlagen im Sinn § 2 Abs. 1 Nr. 27 wird nicht nur auf Anforderungen an das Rückhaltevermögen, sondern auch auf Anforderungen an die Fläche und an die Infrastrukturmaßnahmen verzichtet. § 19k WHG bleibt unberührt.
2.5 Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, soweit sich die Rohrleitungen räumlich über Flächen befinden, die den Anforderungen an die entsprechenden Anlagen in Tabelle 2.1 oder 2.3 entsprechen.
zu Anhang 3 - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen |
Für den Einsatz im Anwendungsbereich nach Nr. 1 Anhang 3 können in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 Abweichungen von der Verpflichtung zur arbeitstäglichen Besichtigung der Auffangwannen festgelegt werden, wenn sichergestellt bleibt, dass Undichtigkeiten der Auffangwannen dennoch so rechtzeitig festgestellt werden können, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
zu Anhang 5 - Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) |
Vorbemerkung
Anhang 5 enthält die nach § 19g Abs. 3 WHG zu stellenden Anforderungen an neu zu errichtende JGS-Anlagen oder neu in dieser Funktion verwendete Einrichtungen.
An bestehende Anlagen sind dagegen lediglich die im Anhang unter Nr. 9 genannten Anforderungen zu stellen.
Werden durch den Betrieb von bestehenden JGS-Anlagen Gewässer verunreinigt, sind die notwendigen Abhilfemaßnahmen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG anzuordnen. Auf die im Anhang 5 genannten Anforderungen kann insoweit nach Lage des Einzelfalls zurückgegriffen werden.
Weisen JGS-Anlagen unter Berücksichtigung des Anhangs 5 Mängel auf, die die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften begründen, ist der Betreiber über die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu beraten.
Führt der Betreiber die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht aus, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu erlassen. Kommt es zu einer Gewässerverunreinigung, ist Strafantrag zu stellen.
Merkblatt für einen sicheren Betrieb von Heizölverbraucheranlagen | Anlage 3-1 |
Auslaufendes Heizöl kann zu Schäden am Gebäude und zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers führen. Nachträgliche Sanierungsmaßnahmen erfordern oft einen erheblichen finanziellen Aufwand. Dieses Merkblatt soll Ihnen als Betreiber helfen, Ihre Anlage dauerhaft sicher zu betreiben, um damit Schäden von vorneherein auszuschließen.
An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen!
1. Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb
Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie die Nebenbestimmungen der Zulassungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie bitte die Schriftstücke sorgfältig auf!
2. Vorsicht beim Befüllen und Entleeren
Das Befüllen und gegebenenfalls gesonderte Entleeren von Behältern ist ununterbrochen zu überwachen.
Bei Behältern mit integrierten Auffangwannen im Schutzgebiet ist die Befüllleitung während des gesamten Befüllvorgangs zu kontrollieren.
Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1.000 l Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befällt werden.
Behälter bis zu einem Volumen von 1.000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befällt werden.
Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Vor jedem Befüllen ist zu prüfen, welche Menge vom Behälter aufgenommen werden kann und ob die Abfüllsicherung (Grenzwertgeber) sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird.
3. Eigenüberwachung
Prüfen Sie bitte regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Tank, Rohrleitungen und Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich bitte Aufzeichnungen über die von Ihnen vorgenommenen Eigenüberwachungen. Halten Sie sich selbst nicht für hinreichend fachkundig, Ihre Anlage ordnungsgemäß auf ihre sichere Funktion zu überwachen, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Fachbetrieb abschließen.
4. Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 1.000 l Volumen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden. Die Fachbetriebe müssen Ihnen ihre Fachbetriebseigenschaft nachweisen, wenn Sie diese mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen.
5. Prüfung durch Sachverständige
Unterirdische Anlagen unabhängig vom Volumen und oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 l müssen vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung von bestellten Sachverständigen einer nach § 18 VAwS anerkannten Sachverständigenorganisation geprüft werden. Oberirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten unterliegen der Prüfpflicht bereits ab einem Volumen von mehr als 1.000 l; bei unterirdischen Anlagen in Wasserschutzgebieten sind die Prüfungen alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen. Bitte beauftragen Sie rechtzeitig die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl mit der Durchführung der Prüfung.
Bei den Prüfungen festgestellte Mängel müssen Sie unverzüglich beseitigen lassen. Werden erhebliche Mängel an der Anlage festgestellt, bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch bestellte Sachverständige anerkannter Sachverständigenorganisationen. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zulässig. Bitte stellen Sie auch die Durchführung einer notwendigen Nachprüfung durch die Sachverständigenorganisation Ihrer Wahl sicher.
6. Schadensfall
Nehmen Sie Ihre Anlage bei Schadensfällen und Störungen sofort außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Ihre Kreisverwaltungsbehörde.
Tragen Sie bitte in Ihrem Interesse die Telefonnummern ein!
Kreisverwaltungsbehörde: (Landratsamt, kreisfreie Stadt) | |
Feuerwehr: | Polizei: |
Eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik | Anlage 5-1 |
1. Technische Regeln nach Bauordnungsrecht
1.1 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBO in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 sowie in der Bauregelliste B Teil 1 unter Gliederungsnummer 1.15 "Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen" aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt.
Die Bauregellisten werden in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die "Mitteilungen" werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, D 10829 Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin, Tel. 030 47031-284, Telefax 030 47031-240, bezogen werden.
1.2 Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, und die in der Bauregelliste A Teil 1 genannt sind.
1.3 Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l
Für nicht seriengefertigte Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l gilt die nach Nr. 1.1 dieser Anlage eingeführte Technische Regel in Nr. 15.22 der Bauregelliste A Teil 1 mit folgenden Abweichungen:
2. Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) eingeführt, soweit diese nicht bereits als technische Regeln in der Bauregelliste A eingetragen sind, vgl. oben Nr. 1.1. Eine Übersicht über den Stand der TRbF ergibt sich aus TRbF 01 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF, abgedruckt im Bundesarbeitsblatt Nr. 7-8/2002 S. 143.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende technische Regeln:
TRbF 20 Läger
TRbF 30 Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen
TRbF 40 Tankstellen für Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B
TRbF 50 Rohrleitungen
TRbF 60 Transportbehälter.
Soweit die VAwS, die Anhänge zur VAwS oder die nach Nr. 1 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nicht brennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden.
3. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) mit den nachfolgenden ergänzenden Maßgaben eingeführt. Die TRwS werden herausgegeben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. und vertrieben von der GFA Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef (Tel. 02242.872-120, Fax 02242.872-100).
TRwS 779 Allgemeine technische Regelungen
Die Anwendungsbedingungen in der Bekanntmachung des StMUGV vom 20. November 2006 (AllMBl S. 499) und Nr. 3.2 sind zu beachten.
TRwS 781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge
Die Anwendungsbedingungen in der Bekanntmachung des StMUGV vom 10. Oktober 2008 (AllMBl S. 630) sind zu beachten.
TRwS 784 Betankung von Luftfahrzeugen
zu Nr. 4.2.2 Abs. 1:
Bei Tankstellen ohne Aufsicht ("mannlose Tankstellen") ist zusätzlich eine betriebstägliche Kontrolle (durch den Betreiber oder beauftragte, eingewiesene Personen) durchzuführen und eine Notrufnummer auszuhängen.
Anstelle einer Notrufnummer kann eine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle oder eine Not-Aus-Schaltung vorgesehen werden.
In Einzelfällen, z.B. in Schutzgebieten, können weiter gehende Maßnahmen, wie z.B. eine Videoüberwachung der Tankstelle, notwendig sein.
zu Nr. 4.4.2:
Die TRwS berücksichtigt nicht die Möglichkeit einer Undichtheit des Schlauchs.
Das nach Nr. 2.3 Anhang 2 vorzuhaltende Rückhaltevolumen R1 ist daher aus dem jeweiligen Füllvolumenstrom und der max. Auslaufzeit zu berechnen.
Werden die Schläuche nachweislich regelmäßig wiederkehrend, z.B. alle drei Jahre im Rahmen der ADR-Prüfung der Tankwagen, druckgeprüft, kann für die Berechnung von R1 der Leckagevolumenstrom mit 10 % des Füllvolumenstroms angesetzt werden.
zu Nr. 4.6.2:
Bereitstellungsflächen sind Anlagen zum Lagern im Sinn von § 2 Abs. 1. Das nach Nr. 2.1 Anhang 2 erforderliche Rückhaltevolumen R1 oder R2 hängt von den infrastrukturellen Maßnahmen ab. Ein Rückhaltevolumen g2 (entsprechend dem Rauminhalt des größten Tankwagens) ist nicht erforderlich, wenn die Anlagen täglich mehrmals durch sachkundiges Personal überwacht werden, die Schläuche regelmäßig wiederkehrend druckgeprüft werden, eine eigene Flughafen-Feuerwehr vorhanden ist und in der Entwässerungseinrichtung ein Absperrschieber eingebaut ist, der nach dem Schließen eine Rückhaltung von Leckagen ermöglicht.
zu Nr. 4.7.2:
Bei Verwendung der ASS ohne ANA ist ein Rückhaltevolumen von 500 l vorzuhalten.
Soweit die VAwS, die Anhänge zur VAwS oder die nach Nr. 1 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRwS abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRwS in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRwS vor. Nicht eingeführte TRwS können als Erkenntnisquellen herangezogen werden.
4. Besondere Einzelregelungen
Nach § 5 werden folgende technische Vorschriften eingeführt:
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