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BbgBadV - Brandenburgische Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 6. Februar 2008
(GVBl. II Nr. 5 vom 13.03.2008 S. 78; 15.07.2010 S. 1 10; 19.12.2011 S. 1 11; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) und auf Grund des § 19 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und Abschnitt VIII Nr. 12 der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 24. Mai 2005 (GVBl. II S. 265) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.
(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers (Badestelle), bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen 10 11 16
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie für "betroffene Öffentlichkeit" nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und teilt sie bis zum 31. März eines Jahres der obersten Landesbehörde mit. Die Bekanntmachung erfolgt durch die oberste Landesbehörde im Amtsblatt für Brandenburg.
(2) Die Qualität der Badegewässer wird durch die zuständige Behörde insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten überwacht, indem Besichtigungen (Vorort-Begehungen) sowie Probenahmen und Analysen von Wasserproben vorgenommen werden. Durch die zuständige Behörde wird sichergestellt, dass die Überwachung der in Anlage 1 aufgeführten Parameter 14 Tage vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 erfolgt. Abweichend vom Zeitplan der Probenahme kann die zuständige Behörde häufigere Vorort-Begehungen vornehmen.
(3) Soweit die zuständige Behörde die Entnahme oder Analyse der Wasserproben nicht selbst durchführt, muss es diese bei einer Untersuchungseinrichtung durchführen lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeitet, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügt, sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligt und über für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügt. Die Untersuchungseinrichtung ist bei der Erstellung des Überwachungszeitplans anzugeben. Durch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannten Stelle wird die Einhaltung dieser Anforderungen bei den im Land Brandenburg niedergelassenen Untersuchungsstellen regelmäßig überprüft.
(4) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(5) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Dieser ist der obersten Landesbehörde bis zum 20. April eines Jahres vorzulegen. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(6) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(7) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 5 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(8) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(9) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(10) Die zuständige Behörde teilt ihre Überwachungsergebnisse der obersten Landesbehörde zeitnah mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen und neben der obersten Landesbehörde sind auch andere in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden zu informieren.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der obersten Landesbehörde.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben, unter den in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umständen mindestens zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die oberste Landesbehörde stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "mangelhaft", "ausreichend", "gut" oder "ausgezeichnet" ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Behörde oder andere in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden treffen die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen, dass zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest "ausreichend" sind. Sie ergreifen wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie zur Erhöhung der Zahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer als geeignet erachten. Die oberste Landesbehörde koordiniert diese Maßnahmen.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Das Wasserwirtschaftsamt erstellt Badegewässerprofile für die nach § 3 Abs. 1 benannten Badegewässer gemäß Anlage 3 und teilt sie der obersten Landesbehörde mit. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die zuständigen Behörden, das Wasserwirtschaftsamt sowie alle anderen Dienststellen des Landes stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, wird unverzüglich eine zweite Probenahme durchgeführt. Werden dabei Werte festgestellt, die mindestens einen der in Satz 1 genannten Einzelwerte erneut überschreiten, so gilt das Badegewässer als zum Baden nicht geeignet. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist. Bei kurzzeitigen Verschmutzungen ist ein Badeverbot nicht zwingend.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen entsprechend § 7 Abs. 1.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder submersen Makrophyten hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 dieser Verordnung einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen, wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle, unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen.
(3) Mindestens bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Badegewässerprofile wird im Rahmen der Vorort-Besichtigung oder der Probenahme eine Bestimmung der Sichttiefe mittels Secchi-Scheibe durchgeführt sowie der pH-Wert und die Temperatur des Badegewässers bestimmt. Bei Sichttiefen kleiner als 0,5 Meter ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern 11
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zusammen. Das schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein. Die oberste Landesbehörde ist zu informieren. § 24 des Brandenburgischen Wassergesetzes bleibt unberührt.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die zuständige Behörde sowie Dienststellen des Landes tragen allen Informationen, die sie erhalten, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Die oberste Landesbehörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Satz 1 Nr. 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt und entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 bekannt gemacht. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nr. 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt der obersten Landesbehörde laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten. Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde meldet der obersten Landesbehörde jährlich bis zum 31. März alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der obersten Landesbehörde bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, soweit diese Daten nicht bereits vorliegen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sein müssen. Die oberste Landesbehörde oder eine von ihr benannte Stelle liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§ 14 Ergänzende Regelung
Die zuständige Behörde und die in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts und insbesondere bei der Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG auf die Einhaltung dieser Verordnung hin. Die Gewässeraufsicht an den Badegewässern und den angrenzenden Gewässerabschnitten bleibt unberührt.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Qualitätsanforderungen an Badegewässer vom 9. Juni 1997 (GVBl. II S. 466) außer Kraft.
Binnengewässer | Anlage 1 |
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden *** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 m1) | 200 * | 400* | 330** (700*)' | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500 * | 1.000 * | 900** (1.800*)' | ISO 9308-3 |
* auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2) ** auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2) *** diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor ()' Angaben des 95-Perzentils (gerundet) zum Vergleich |
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 |
1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum a die Perzentil-Werte b bei den mikrobiologischen Werten schlechter c sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
3. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
Anmerkungen
a) Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
b) Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10 Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
c) Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d) "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Badegewässerprofil | Anlage 3 |
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich dig Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 |
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | Anlage 5 |
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei den Probenahmen ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einer Kühleinrichtung bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C + 3 °C aufzubewahren.
5. Beachtung von technischen Regelwerken
Die Nummern 2 bis 4 gelten unter Beachtung der DIN EN ISO 19458 (Probenahme für mikrobiologische Analysen) sowie DIN EN ISO 8199 (Kultivierungsnorm).
ENDE |