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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 19. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 33 vom 19.12.2011 S. 1)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

altneu

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG)

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich (zu § 1 WHG)

§ 2a Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer

§ 3 Einteilung

§ 4 (weggefallen)

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5 Eigentum an Gewässern

§ 6 Eigentumsgrenzen

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Uferlinie

§ 9 Verlandung

§ 10 Überflutung

§ 11 Uferabriss

§ 12 Neues Gewässerbett

§ 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett

§ 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 15 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)

§ 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG)

§ 17 Vorläufige Anordnungen (zu § 19 WHG)

§ 18 Heilquellenschutz

§ 19 (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

§ 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht (zu §§ 19g bis 19l WHG)

§ 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

§ 22 (weggefallen)

Kapitel 4
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23 (weggefallen)

§ 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms

§ 27 Veränderungssperren (zu § 36a WHG)

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 4 WHG)

§ 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (zu § 7 WHG)

§ 30 (weggefallen)

§ 31 Bewilligung (zu § 8 WHG)

§ 32 Berücksichtigung anderer Einwendunen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 WHG)

§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen (zu §§ 7 und 8 WHG)

§ 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (zu § 18 WHG)

§ 35 Erfordernisse für den Antrag

§ 36 Verzicht

§ 36a Betrieb von Stauanlagen

§ 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

§ 38 Notfälle

§ 39 (weggefallen)

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a Koordinierung der Verfahren

§ 39b Antragsunterlagen

§ 39c Mindestinhalt der Erlaubnis

§ 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

§ 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

§ 39h (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

§ 40 Wassernutzungsentgelt

§ 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

§ 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung
oberirdischer Gewässer

§ 43 Gemeingebrauch (zu § 23 WHG)

§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)

§ 45 Anliegergebrauch (zu § 24 WHG)

§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)

§ 46 Schifffahrt

§ 47 (weggefallen)

§ 48 Häfen und Fähren

§ 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

§ 50 Staumarke

§ 51 Unbefugtes Aufstauen und Ablassen

§ 52 Hochwassergefahr

§ 53 (weggefallen)

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung
des Grundwassers

§ 54 Bewirtschaftung des Grundwassers (zu §§ 1a und 33a WHG)

§ 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 33 WHG)

§ 56 Erdaufschlüsse (zu § 35 WHG)

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 57 (weggefallen)

§ 58 Enteignung

Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung

§ 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung

§ 60 (weggefallen)

§ 61 (weggefallen)

§ 62 Selbstüberwachung

§ 63 Wasserversorgungsplan

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

§ 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich (zu § 18a WHG)

§ 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu §§ 7a und 18a WHG)

§ 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 18a WHG)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden

§ 69 (weggefallen)

§ 70 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 18b WHG)

§ 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn

§ 72 Indirekteinleitungen (zu § 7a Abs. 4 WHG)

§ 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen

§ 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen

§ 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten (zu §§ 21a, 21b und 21c WHG)

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung,
Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

§ 77 Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 28 WHG)

§ 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 29 WHG)

§ 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben (zu § 29 WHG)

§ 81 Kostenbeteiligung des Landes an der Unterhaltung der Gewässer (zu § 29 WHG)

§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

§ 83 Beseitigungspflicht des Störers (zu § 29 WHG)

§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerschutzstreifen (zu § 30 WHG)

§ 85 Ersatz von Mehrkosten

§ 86 Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 28 bis 30 WHG)

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

§ 87 Genehmigung

Kapitel 8
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt 1
Gewässerausbau

§ 88 (weggefallen)

§ 89 Grundsätze (zu § 31 WHG)

§ 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus (zu § 31 WHG)

§ 91 Vorteilsausgleich (zu § 31 WHG)

§ 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 31 WHG)

Abschnitt 2
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 93 (weggefallen)

§ 94 Bau und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und
der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1 Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserschutzpläne

§ 95 Grundsätze

§ 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen

§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

§ 98 Unzulässige Handlungen

§ 99 Hochwasserschutzpläne (zu § 31d WHG)

§ 99a Kooperation in Flussgebietseinheiten (zu § 32 WHG)

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten (zu § 31b WHG)

§ 100a Festsetzung von Überschwemmungsbieten (zu § 31b WHG)

§ 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 31b WHG)

§ 100c Vorländer

§ 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete (zu § 31c WHG)

Abschnitt 3
Wild abfließendes Wasser

§ 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 103 Aufgaben der Wasserbehörden

§ 104 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten (zu § 37a WHG)

§ 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht

§ 106 Bauabnahme

§ 107 Kosten der Gewässeraufsicht

§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen

§ 109 Gewässerschutzdienst

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 110 Überwachung von Abwassereinleitungen

§ 111 Gewässerschau

§ 112 Deichschau

§ 113 Wassergefahr

§ 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 31a Abs. 3 WHG)

Kapitel 11
Zwangsrechte

§ 115 Gewässerkundliche Maßnahmen

§ 116 Durchleiten von Wasser

§ 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen

§ 118 Mitbenutzen von Anlagen

§ 119 Einschränkende Vorschriften

§ 120 (weggefallen)

Kapitel 12
Entschädigung

§ 121 Entschädigungspflicht

§ 122 Art und Maß der Entschädigung

§ 123 Zuständigkeit

Kapitel 13
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt
und Zuständigkeit

§ 124 Wasserbehörden

§ 125 Wasserwirtschaftsamt

§ 126 Zuständigkeiten

§ 126a Zuständigkeit gemäß den §§ 4 und 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Kapitel 14
Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 128 (weggefallen)

§ 129 Sicherheitsleistung

§ 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Abschnitt 2
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 130 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 131 bis 136 (aufgehoben)

§ 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren

§ 138 (weggefallen)

Abschnitt 3
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich

§ 139 Festsetzen

§ 140 Rechtsweg

§ 141 Vollstreckbarkeit

Kapitel 15
Wasserbuch

§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 37 WHG)

§ 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 37 WHG)

§ 144 (weggefallen)

Kapitel 16
Bußgeldbestimmungen

§ 145 Ordnungswidrigkeiten

§ 146 Zuständigkeit

Kapitel 17
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 15 WHG)

§ 148 Anmeldung alter Rechte und Befugnisse

§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

§ 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen

§ 151 Heilquellenschutz

§ 152 Einschränkung von Grundrechten

§ 153 Verwaltungsvorschriften

§ 154 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer I. Ordnung

Anlage 2 (aufgehoben)

"Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Einleitende Bestimmungen

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 Umsetzung von Recht der Europäischen Union zu Badegewässern

Kapitel 2
Gewässer

Abschnitt 1
Einteilung der oberirdischen Gewässer

§ 3 Einteilung

§ 4 (weggefallen)

Abschnitt 2
Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

§ 5 Eigentum an Gewässern

§ 6 Eigentumsgrenzen

§ 7 (weggefallen)

§ 8 Uferlinie

§ 9 Verlandung

§ 10 Überflutung

§ 11 Uferabriss

§ 12 Neues Gewässerbett

§ 13 Inseln, verlassenes Gewässerbett

§ 14 (weggefallen)

Kapitel 3
Schutz der Gewässer

Abschnitt 1
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 15 Wasserschutzgebiete (zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 16 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichzahlungen (zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 19 (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassergefährdende Stoffe

§ 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

§ 21 Verhütung von Gewässerschäden; Meldepflicht

§ 22 (weggefallen)

Kapitel 4
Bewirtschaftung der Gewässer

§ 23 (weggefallen)

§ 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 82 bis 84 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 25 (weggefallen)

§ 26 (weggefallen)

§ 27 Veränderungssperren (zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kapitel 5
Benutzung der Gewässer

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 29 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

§ 30 (weggefallen)

§ 31 (weggefallen)

§ 32 (weggefallen)

§ 33 Zusammentreffen von Erlaubnis- und Bewilligungsanträgen

§ 34 (weggefallen)

§ 35 Erfordernisse für den Antrag

§ 36 Verzicht

§ 36a Betrieb von Stauanlagen

§ 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

§ 38 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a Koordinierung der Verfahren

§ 39b Antragsunterlagen

§ 39c Mindestinhalt der Erlaubnis

§ 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

§ 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

§ 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

§ 39h (weggefallen)

Abschnitt 2
Wassernutzungsentgelt

§ 40 Wassernutzungsentgelt

§ 41 Veranlagungszeitraum für das Wassernutzungsentgelt und Erklärungspflicht

§ 42 Festsetzung des Wassernutzungsentgelts

Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

§ 43 Gemeingebrauch (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 44 Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 45 Anliegergebrauch (zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 46 Schifffahrt

§ 47 (weggefallen)

§ 48 Häfen und Fähren

§ 49 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

§ 50 Staumarke

§ 51 Aufstauen und Ablassen

§ 52 Hochwassergefahr

§ 53 (weggefallen)

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Grundwassers

§ 54 Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 55 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung (zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 56 Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kapitel 6
Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 57 (weggefallen)

§ 58 Enteignung

Abschnitt 2
Öffentliche Wasserversorgung

§ 59 Gemeinsame Durchführung

§ 60 (weggefallen)

§ 61 (weggefallen)

§ 62 Selbstüberwachung (zu § 50 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 63 Wasserversorgungsplan

Abschnitt 3
Abwasserbeseitigung

§ 64 Begriffsbestimmungen

§ 65 Anforderungen an Abwassereinleitungen (zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 66 Pflicht zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 67 (weggefallen)

§ 68 (weggefallen)

§ 69 (weggefallen)

§ 70 Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 71 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 72 Indirekteinleitungen (zu §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 73 Qualifizierte Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen

§ 74 Selbstüberwachung von Indirekteinleitungen (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 75 Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 76 (weggefallen)

Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen

Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

§ 77 Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung

Abschnitt 2
Gewässerunterhaltung

§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 80 Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Erweiterung der Verbandsaufgaben

§ 81 Kostenbeteiligung des Landes

§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

§ 83 (weggefallen)

§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen (zu §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 85 Ersatz von Mehrkosten

§ 86 Entscheidungen und Schlichtungsverfahren in Fragen der Gewässerunterhaltung (zu §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abschnitt 3
Anlagen in, an, unter und über Gewässern

§ 87 Genehmigung (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Kapitel 8
Gewässerausbau und Talsperren

Abschnitt 1
Gewässerausbau

§ 88 (weggefallen)

§ 89 Grundsätze (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 90 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus

§ 91 Vorteilsausgleich

§ 92 Zuständigkeiten und Fristen (zu § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abschnitt 2
Talsperren

§ 93 (weggefallen)

§ 94 Bau und Betrieb von Talsperren

Kapitel 9
Sicherung des Hochwasserschutzes und der dazu erforderlichen Anlagen

Abschnitt 1
Grundsätze, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserrisikomanagement

§ 95 Grundsätze

§ 96 Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen

§ 97 Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen

§ 98 Unzulässige Handlungen

§ 99 Hochwasserrisikomanagement, Risikogebiete (zu §§ 73 bis 75 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 99a Kooperation und Information in Flussgebietseinheiten (zu §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Abschnitt 2
Überschwemmungsgebiete

§ 100 Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 100a (weggefallen)

§ 100b (weggefallen)

§ 101 Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 102 Vorländer

Kapitel 10
Gewässeraufsicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 103 Aufgaben der Wasserbehörden (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 104 Informationsbeschaffung und -übermittlung, Unterrichtungspflichten (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 105 (weggefallen)

§ 106 Bauabnahme

§ 107 Kosten der Gewässeraufsicht

§ 108 Zugelassene Stellen für Abwasser-, Gewässer- und Wasseruntersuchungen

§ 109 Ehrenamtliche Messnetzbeobachter

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 110 Überwachung von Abwassereinleitungen

§ 111 Gewässerschau

§ 112 Deichschau

§ 113 Wassergefahr

§ 114 Warn- und Alarmdienst, Information der Öffentlichkeit (zu § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 115 Gewässerkundliche Maßnahmen (zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 116 (weggefallen)

§ 117 (weggefallen)

§ 118 (weggefallen)

§ 119 (weggefallen)

§ 120 (weggefallen)

§ 121 (weggefallen)

§ 122 (weggefallen)

§ 123 (weggefallen)

Kapitel 11
Wasserbehörden, Wasserwirtschaftsamt und Zuständigkeit

§ 124 Wasserbehörden

§ 125 Wasserwirtschaftsamt

§ 126 Zuständigkeiten

§ 126a Zuständigkeiten gemäß den §§ 4 und 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes

§ 127 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Kapitel 12
Verwaltungsverfahren

§ 128 (weggefallen)

§ 129 Sicherheitsleistung

§ 129a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 130 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 131 (weggefallen)

§ 132 (weggefallen)

§ 133 (weggefallen)

§ 134 (weggefallen)

§ 135 (weggefallen)

§ 136 (weggefallen)

§ 137 (weggefallen)

§ 138 (weggefallen)

§ 139 (weggefallen)

§ 140 (weggefallen)

§ 141 (weggefallen)

Kapitel 13
Wasserbuch

§ 142 Einrichten des Wasserbuches (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 143 Eintragungen in das Wasserbuch (zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 144 (weggefallen)

Kapitel 14
Bußgeldbestimmungen

§ 145 Ordnungswidrigkeiten

§ 146 Zuständigkeit

Kapitel 15
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 147 Alte Rechte und Befugnisse (zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 148 (weggefallen)

§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

§ 150 Hochwassergebiete

§ 151 Heilquellenschutz

§ 152 Einschränkung von Grundrechten

§ 153 Verwaltungsvorschriften

§ 154 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 1

§ 1 Grundsätze und Ziele der Wasserwirtschaft 08
(zu § 1a WHG)

(1) Die Wasserwirtschaft gewährleistet eine nachhaltige Entwicklung des Wasserhaushalts und unterliegt den Grundsätzen und Zielen des § 1a WHG. Aufgabe der Wasserwirtschaft ist es insbesondere, die Gewässer vor Beeinträchtigungen und Verunreinigungen zu schützen und ihren Zustand zu verbessern, soweit dies nach den Zielen und Grundsätzen nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG sowie nach den Zielen und Grundsätzen der nachfolgenden Absätze erforderlich ist, und die Gewässer entsprechend zu überwachen.

(2) Die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten zum Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass

  1. nutzbares Wasser in ausreichender Menge und Güte zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird,
  2. Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
  3. entnommenes Wasser möglichst sparsam verwendet wird,
  4. die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie ihre Bedeutung für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie für Erholung, Freizeit und Sport berücksichtigt werden,
  5. das Wasserrückhaltevermögen und die Selbstreinigungskraft der Gewässer gesichert und, soweit erforderlich, wiederhergestellt oder verbessert werden,
  6. sich wasserwirtschaftliche Maßnahmen in den örtlichen und überörtlichen landschaftsräumlichen Zusammenhang einfügen.

(3) Die nachhaltige Entwicklung der Gewässer sowie die sparsame Verwendung des Wassers soll durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

(4) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 2 wird § 1 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)
"Sachlicher Geltungsbereich".

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "regelt die" die Wörter "landesspezifischen Belange der" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 22" durch die Wörter " § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vorflut" durch die Wörter "Be- oder Entwässerung" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "nicht" durch das Wort "keine" ersetzt und werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" gestrichen.

4. Der bisherige § 2a wird § 2 und wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaften

Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Gegenstände der Wasserwirtschaft sowie die Badegewässer betreffen, kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung, im Fall der Badegewässer das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über

  1. Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einleiten von Stoffen in Gewässer oder in Abwasseranlagen,
  3. die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, für die erhöhte Anforderungen gelten sollen,
  4. Probenahme, Häufigkeit, Umfang (Parameter) und Analyseverfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften,
  5. die Beteiligung und Information der Öffentlichkeit.
" § 2 Umsetzung von Recht der Europäischen Union zu Badegewässern

Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden."

5. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "wasserrechtlichen" durch das Wort "wasserwirtschaftlichen" ersetzt.

6. § 14

§ 14 Duldungspflicht des Gewässereigentümers 08

(1) Der Gewässereigentümer und der Nutzungsberechtigte haben die Gewässerbenutzung als solche unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird.

(2) Die Pflicht zur unentgeltlichen Duldung besteht nicht für die Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG.

wird aufgehoben.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 19 WHG" durch die Wörter " §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend davon werden Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt."Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern werden vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt."

bb) In Satz 3 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

c) Absatz 2

(2) In der Rechtsverordnung können nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten bestimmt werden. Insbesondere können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, Boden- und Gewässeruntersuchungen durchführen zu lassen oder durchzuführen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen und Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Durch das Wasserschutzgebiet Begünstigte sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen.

wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Begünstigter bei Schutzgebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden."Begünstigter bei Schutzgebieten nach den Absätzen 1 und 3 ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden."

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "abgedruckt" durch die Wörter "bekannt gemacht" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Ausfertigungen" durch die Wörter "beglaubigte Abschriften" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015. Von den dort geregelten Verboten kann die Wasserbehörde auf Antrag befreien, wenn
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Wasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen.

"(3) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung fort. Neue Rechtsverordnungen sind von den nach Absatz 1 Zuständigen in angemessenem Zeitraum zu erlassen. Für Trinkwasserschutzgebiete nach Satz 1 gelten § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Trinkwasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen."

8. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Besondere Vorschriften für Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) Wird durch behördliches Handeln aufgrund der für das Wasserschutzgebiet geltenden Rechtsvorschriften eine Entschädigungspflicht ausgelöst (§ 19 Abs. 3 WHG), ist der Begünstigte nach Maßgabe des Kapitels 12 zur Entschädigung verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land zur Entschädigung verpflichtet.

(2) Setzt eine Schutzbestimmung nach § 15 Abs. 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstückes beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile durch den Begünstigten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Dies gilt auch für Schutzbestimmungen, die vor dem 1. Juli 1990 getroffen worden sind. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich.

(3) Zahlungen nach Absatz 2 bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu Stande kommt, durch die Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt. § 139 Abs. 2 Satz 3 und § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend.

" § 16 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichzahlungen (zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zahlungen nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die zuständige Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt."

9. § 17

§ 17 Vorläufige Anordnungen
(zu § 19 WHG)

(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 15 festgesetzt ist, kann der gemäß § 15 jeweils zuständige Verordnungsgeber die in § 19 Abs. 2 WHG genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn anderenfalls der mit der bevorstehenden Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden.

(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Sie gelten für längstens drei Jahre.

wird aufgehoben.

10. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Heilquellenschutz 08

(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(3) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG, §§ 15 und 16 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(4) Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. § 19 Abs. 3 und 4 WHG, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

(5) Zuständig ist

  1. für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung;
  2. für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Geologie und dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(6) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

(7) Die Anerkennung sowie der Widerruf haben im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erfolgen.

" § 18 Heilquellenschutz (zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zuständig ist:

  1. für die staatliche Anerkennung einer Heilquelle das für Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung,
  2. für den Erlass einer Rechtsverordnung über das Schutzgebiet das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung."

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "(zu §§ 19g bis 19l WHG)" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 19g Abs. 5 WHG" durch die Wörter " § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 2

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anzeigepflicht durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4

(4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer im Benehmen mit dem für die Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, angesammelt, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften folgenden Inhalts erlassen werden:
  1. Technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften;
  2. Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 unter besonderer Berücksichtigung von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 WHG und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung;
  3. Art und Umfang der Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers;
  4. Regelungen über das Verhalten beim Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1;
  5. Anpassung bestehender Anlagen im Sinne des Absatzes 1 an die Vorschriften der §§ 19g bis 19k WHG, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden;
  6. Regelungen über die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 19i WHG;
  7. Regelungen über die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben sowie die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 19l WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
  8. Verpflichtung des Betreibers, Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen und Unterlagen über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlagen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorzulegen;
  9. Bestimmungen zu Kenntnissen, über die Personen verfügen müssen, die im Sinne des Absatzes 1 mit wassergefährdenden Stoffen umgehen;
  10. Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG.

wird aufgehoben.

12. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
(zu §§ 1b, 25c und 33a WHG)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 1b Abs. 1 WHG. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet.

(2) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer gemäß § 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(3) Ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers gemäß § 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannte Frist kann für einzelne Gewässer oder Gewässerteile unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 Satz 3 WHG genannten Voraussetzungen zweimal um seehs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraumes erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich. Ebenso können Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 Satz 3 WHG zugelassen werden.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Fristen gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

" § 24 Grundlagen der Bewirtschaftung, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (zu §§ 82 bis 84 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet. Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von

  1. Fristverlängerungen gemäß § 29 Absatz 2 bis 4 und § 47 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 1 und 2 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. abweichenden Bewirtschaftungszielen gemäß den §§ 30 und 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Annahme der das Gebiet des Landes Brandenburg betreffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Absatz 5 und auf weitere Fundstellen hingewiesen. Die zuständige Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergebenden und nach § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind festzulegen. Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmenden Überwachungsprogrammen verbunden werden.

(5) Das Wasserwirtschaftsamt gewährt jedem kostenlos Einsicht in die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Informationen."

13. Die § § 25 und 26

§ 25 Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme
(zu §§ 1b, 36 und § 36b WHG) 08

(1) Für jede in § 24 genannte Flussgebietseinheit ist ein Maßnahmenprogramm nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 WHG und ein Bewirtschaftungsplan nach Maßgabe des § 36b Abs. 1 WHG aufzustellen. Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Im Falle des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 2 und 4 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 Satz 2 kann die oberste Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von

  1. Fristverlängerungen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2
  2. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3.

(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 3 und 4 WHG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in § 36b WHG genannten Informationen. Die Annahme der das Gebiet des Landes Brandenburg betreffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wird durch die oberste Wasserbehörde im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 26 Abs. 8 und auf weitere Fundstellen hingewiesen. Die oberste Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(4) Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Wasserwirtschaftsamt legt den Untersuchungsrahmen nach § 14f UVPG fest, erstellt den Umweltbericht nach § 14g UVPG, beteiligt die betroffenen Behörden nach Maßgabe der §§ 14f bis 14h und § 14j UVPG und nimmt die abschließende Bewertung nach § 14k UVPG vor.

(5) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen. Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergebenden und nach § 14m UVPG gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind vom Wasserwirtschaftsamt festzulegen. Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmenden Überwachungsprogrammen verbunden werden.

(6) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle seehs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

§ 26 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms 08

(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Behörden, Verbände und Körperschaften bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne. Sie unterrichtet die interessierten Stellen nach Satz 1 und die Betroffenen über die Entwürfe zur Planung und informiert diejenigen, deren Belange durch die Planung fachlich berührt sind.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden ein Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich der durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für die Flussgebietseinheit festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 2 bis 4 schriftlich Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 25 Abs. 6.

(7) Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme einschließlich der Durchführung der Strategischen Umweltprüfung erfolgt nach Maßgabe der §§ 14i und 14j UVPG durch das Wasserwirtschaftsamt.

(8) Ausfertigungen der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG genannten Informationen sind beim Wasserwirtschaftsamt zur Einsichtnahme aufzubewahren.

werden aufgehoben.

14. In § 27 wird in der Überschrift die Angabe " § 36a WHG" durch die Wörter " § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

15. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu § 4 WHG)

(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen.

(2) Durch Nebenbestimmungen ist in der Erlaubnis und der Bewilligung sicherzustellen, dass nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit verhütet oder ausgeglichen werden und die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den jeweils hierfür in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet, betrieben und nach Einstellung der Gewässerbenutzung beseitigt werden. Insbesondere darf die Gewässerbenutzung nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen.

(3) Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Sie ist zu befristen.

" § 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt."

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 7 WHG)" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 6 WHG vorliegen, nur erteilt werden, wenn"Eine Erlaubnis für die Entnahme von Wasser darf, auch wenn keine Versagungsgründe nach § 12 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, gemäß den §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes insbesondere nur erteilt werden, wenn".

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Wörter " § 50 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 und der Satzteil vor Nummer 1 werden durch folgenden Satzteil vor Nummer 1 ersetzt:

altneu
 Die Erlaubnis kann ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn"Die Erlaubnis kann gemäß § 18 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes widerrufen werden, insbesondere wenn".

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie § 24" gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "gemäß § 25 Abs. 3 für behördenverbindlich erklärten" gestrichen.

17. Die § § 31 und 32

§ 31 Bewilligung 08
(zu § 8 WHG)

(1) Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, sind zum Schutz seiner Ansprüche die für das Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(2) Die Pflicht zur Entschädigung in den Fällen des § 8 WHG obliegt dem Inhaber der Bewilligung.

§ 32 Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren 08
(zu § 8 WHG)

Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert wird;
  2. der Wasserstand verändert wird;
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird;
  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird;
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.

Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Dies gilt auch für solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte. Nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von solchen Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

werden aufgehoben.

18. In der Überschrift von § 33 werden die Wörter "(zu §§ 7 und 8 WHG)" gestrichen.

19. § 34

§ 34 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG) 11

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten entsprechenden Weise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der erlaubnisfreien Benutzungen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

wird aufgehoben.

20. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden."EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden."

21. Dem § 36a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Land kann die Kosten für den Betrieb dieser Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Mittel aus dem Wassernutzungsentgelt und der Abwasserabgabe tragen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und nicht eine andere Regelung zur Kostentragung getroffen werden kann."

22. § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Rücksicht auf den Landschaftswasserhaushalt, den Naturhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert"2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung der §§ 6 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und mit Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Landschaftswasserhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert"

23. § 38

§ 38 Notfälle 08

Gewässerbenutzungen, die in Notfällen zur Abwehr einer Gefahr erfolgen, sind erlaubnisfrei. Die Wasserbehörde ist unverzüglich zu verständigen. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist zusätzlich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu verständigen.

wird aufgehoben.

24. In § 39a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

25. § 39b Satz 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden. "EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden."

26. In § 39f Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "der Landesregierung" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.

27. § 39g wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen 11

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser, die Anlagen nach § 39a betreffen, den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen.

" § 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

Vorhandene Einleitungen von Abwasser, die Anlagen nach § 39a betreffen, müssen den Anforderungen nach § 57 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen."

28. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Das Wassernutzungsentgelt wird nur für erlaubnispflichtige Gewässerbenutzungen erhoben. Die Erlaubnispflicht gilt als festgestellt, wenn die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat."

bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "vom Inkrafttreten des Gesetzes" durch die Wörter "seit dem 16. Juli 1994" ersetzt.

cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Als Gewässer gelten auch die Tagebaurestlöcher, denen zur Herstellung eines Gewässers Wasser zugeführt wird."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG" durch die Wörter " §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Für Verbrauch und Nutzung gelten die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser nach Absatz 1."Für Verbrauch und Nutzung von entnommenem Grundwasser werden abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zum 31. Dezember 2011 die Sätze für die Entnahme von Oberflächenwasser und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 ein Wassernutzungsentgelt in Höhe von 0,06 Euro/m3 erhoben;"

cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

"8. die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung oder mit Zulassung der zuständigen Behörden für vollständig aus Bundes- und Landesmitteln finanzierte Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aus dem Grundwasserwiederanstieg, wenn infolge der Einleitung des entnommenen Wassers in Abwasseranlagen keine unzulässige Verdünnung des Abwassers bewirkt wird (§ 3 Absatz 3 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer) und bei der Einleitung in ein Gewässer die festgesetzten Überwachungswerte für die aus dem Wideranstiegswasser stammenden Stoffe eingehalten werden."

c) In Absatz 5 werden die Wörter "nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 und 33a WHG" gestrichen.

29. Nach § 42 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt auch, sofern auf Antrag die Vollziehung ausgesetzt wurde."

30. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 23 WHG" durch die Wörter " § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 23 WHG" durch die Wörter " § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Grund-, Quell- und" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "dem 16. Juli 1994" ersetzt.

31. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 23 WHG" durch die Wörter " § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "nach § 25a Abs. 1 und 3, § 25b Abs. 1 und § 25d Abs. 1 WHG sowie nach den §§ 1 und 24" gestrichen.

32. Die § § 45 und 45a werden wie folgt gefasst:

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  § 45 Anliegergebrauch 08
(zu § 24 WHG)

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen Anlieger oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch beinhaltet nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen.

(2) § 43 Abs. 2 und § 44 gelten sinngemäß.

§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei 08
(zu § 25 WHG)

Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für das Einbringen von Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und von Fischereigeräten. Die Wasserbehörde kann das Einbringen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. § 28 Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten.

" § 45 Anliegergebrauch (zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 43 Absatz 2 und § 44 gelten für den Anliegergebrauch sinngemäß.

§ 45a Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Für das Einbringen von Stoffen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, soweit es sich nicht um eine Anlage zur intensiven Fischzucht handelt. Die Wasserbehörde kann das Einbringen von Stoffen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind."

33. § 46 Absatz 2 Satz 2 und 3

Die Rechtsverordnungen zur Bestimmung der schiffbaren Landesgewässer und nach Satz 1 Nr. 1 und 4 sind im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen. Zu den Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 ist das Benehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

wird aufgehoben.

34. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Anforderungen gemäß § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden und" eingefügt.

35. In § 50 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "von Kapitel 12" durch die Wörter "der §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

36. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Unbefugtes" gestrichen.

b) Nach den Wörtern "die natürliche Umwelt" werden die Wörter ", insbesondere die Mindestwasserführung," eingefügt.

37. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 1a, 33a WHG)" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Das Grundwasser ist gemäß § 33a WHG zu bewirtschaften.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 wird die Angabe "nach § 33a WHG" gestrichen.

38. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 33 WHG" durch die Wörter " § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1 Nr. 2 WHG" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes", die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 2 WHG" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" und die Angabe "4.000" durch die Angabe "5.000" ersetzt.

39. § 56 wird wie folgt gefasst:

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  § 56 Erdaufschlüsse 08
(zu § 35 WHG)

(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, sind von dem Unternehmer der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Gleiches gilt für die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit. Die Anzeigepflicht entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.

(2) Ergibt sich aus der Anzeige, dass Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind, kann die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, die zuständige Bergbehörde, die entsprechenden Anordnungen innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige erteilen. Die angezeigte Handlung kann auch befristet oder beschränkt werden.

(3) Das Vorhaben ist von der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, von der zuständigen Bergbehörde, zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes erfordern.

(4) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen der Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde, unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

" § 56 Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserbestände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist."

40. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung"Gemeinsame Durchführung".

b) Absatz 1 Satz 2

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen auf eine rationelle Nutzung des Wassers, insbesondere durch folgende Maßnahmen, hinwirken:
  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß;
  2. Empfehlung des Einbaus von Verbrauchsmessgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers, insbesondere bei Neuund Umbaumaßnahmen;
  3. Verwendung von Betriebs- und Niederschlagswasser außerhalb des Trinkwassernetzes sowie außerhalb der mit dem Trinkwassernetz verbundenen Installationsanlagen;
  4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Brauch- und Oberflächenwasser;
  5. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die entsprechende Gestaltung der Benutzungsbedingungen und entgelte und
  6. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

wird aufgehoben.

41. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "(zu § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, auf seine Kosten die Beschaffenheit des Rohwassers entweder durch eine zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemachte Stelle untersuchen zu lassen hat."Die Wasserbehörde kann den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber von Anlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, verpflichten, die Untersuchungen nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes auf seine Kosten entweder selbst oder durch eine zugelassene oder von der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748, 2062) geändert worden ist, bekannt gemachte Stelle durchzuführen."

bb) Satz 2

Sie kann zulassen, dass der Betreiber die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt.

wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "weiterhin" gestrichen.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der Betreiber auf seine Kosten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Vorfeldmessstellen zu errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen hat, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden."(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen."

42. § 64 wird wie folgt gefasst:

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  § 64 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
(zu § 18a WHG)

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht

  1. für den aus Abwasserbehandlungsanlagen anfallenden Klärschlamm;
  2. für unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde;
  3. für Niederschlagswasser von Dachflächen, welches ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden kann.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Entsorgung aufzubereiten. Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient.

" § 64 Begriffsbestimmungen

Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Abschnittes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Entsorgung aufzubereiten. Sie ist öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, wenn sie dem allgemeinen Gebrauch dient."

43. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " §§ 7a, 18a WHG" durch die Wörter " § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1, 33a WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 7a Abs. 1 WHG" durch die Wörter " § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, die zuständige Bergbehörde," gestrichen und die Angabe " § 5 WHG" durch die Wörter " § 13 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

44. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 18a WHG" durch die Wörter " § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter " § 18b WHG und § 70 dieses Gesetzes" durch die Wörter " § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder die gemäß § 68 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten" gestrichen.

cc) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz eingefügt:

"Es soll Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Anstelle der Gemeinden sind die Grundstückseigentümer zur Beseitigung von unverschmutztem Abwasser, welches bei der Gewinnung von Wärme in offenen Systemen zur Nutzung von Erdwärme anfällt, verpflichtet. Die Beseitigung von separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen obliegt den Betreibern."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn
  1. eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann.

Die Befristung der Freistellung soll der Befristung der Erlaubnis nach § 28 Abs. 3 entsprechen. Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden.

"(4) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen,
  1. wenn eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird oder
  2. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann oder
  3. soweit das Abwasser im Rahmen geltender Vorschriften auf dem Grundstück genutzt werden kann.

Der Antrag kann auch vom Nutzer mit Zustimmung der Gemeinde gestellt werden."

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung des durch landwirtschaftlichen Gebrauch anfallenden Abwassers, das dazu bestimmt ist, unter Einhaltung der Vorschriften des Abfall- und Düngerechts sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, diejenigen verpflichtet, bei denen das Abwasser anfällt."

45. § 68

§ 68 Bildung von Abwasserzweckverbänden

Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichtigen verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert werden kann.

wird aufgehoben.

46. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bau und" gestrichen und die Angabe " § 18b WHG" durch die Wörter " § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Die Sätze 1 bis 3

Für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gilt § 18b WHG. Abwasserbehandlungsanlagen sind dabei insbesondere so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Einleitung festgelegten Werte im Ablauf einzuhalten. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlagen und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen.

werden aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 1 wird das Wort "gleichwohl" durch die Wörter "bei Abwasseranlagen" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "nach den Sätzen 2 und 3" gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

wird aufgehoben.

47. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu §§ 18b und 18c WHG), vorzeitiger Beginn"Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einer Nennweite ab 300 mm oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Dies gilt auch für bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehende Kanalisationsnetze nach Satz 1. Bestehende Kanalisationen, für die bis zum 31. Dezember 2000 eine Genehmigung beantragt worden ist, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt. Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung unter einer Nennweite von 300 mm bedürfen der Anzeige; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 4; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig."(1) Die Pläne zur Erstellung oder zur wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, bedürfen der Anzeige bei der Wasserbehörde. Dies gilt auch für die am 16. Juli 1994 bereits bestehenden Kanalisationsnetze nach Satz 1. Ein Antrag auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gilt als Anzeige nach Satz 1; bereits erteilte Genehmigungen bleiben gültig."

c) In Absatz 2 werden die Wörter ", soweit sie nicht nach § 129a Abs. 2 einer Planfeststellung bedürfen" gestrichen.

d) Absatz 3

(3) Die für eine Genehmigung nach Absatz 2 zuständige Behörde kann auf Antrag zulassen, dass bereits vor der Erteilung der Genehmigung mit dem Bau der Anlage begonnen wird. § 9a WHG findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

48. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 7a Abs. 4 WHG" durch die Wörter " §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen durch Rechtsverordnung die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen einer Genehmigung durch die Wasserbehörde zu unterwerfen, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG für das Abwasser allgemeine Anforderungen, Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Es kann festgelegt werden, ab welchen Grenzwerten eine Einleitung oder Einbringung in eine öffentliche Abwasseranlage untersagt ist. Die Rechtsverordnung kann auf Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche beschränkt werden."(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, gemäß § 58 Absatz 1 Satz 3 und § 59 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf und dass die Einhaltung der Anforderungen durch Sachverständige überwacht wird."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 6 WHG" durch die Wörter " § 12 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Satz 4

Sie ist zu befristen.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 3 und 4

(3) Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass der Antragsteller bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage vornimmt, wenn mit einer Entscheidung zu seinen Gunsten gerechnet werden kann. Die vorzeitige Zulassung kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(4) § 5 WHG ist entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

49. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Wasserbehörde kann Abwassereinleitungen oder Gruppen von Abwassereinleitern, deren Abwasser keiner Behandlung bedarf oder von deren Abwassereinleitungen keine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, von dieser Verpflichtung befreien.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ", in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, der zuständigen Bergbehörde," gestrichen.

50. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "(zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)" angefügt.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Wer Abwasser genehmigungspflichtig in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet, kann von der Wasserbehörde zur Selbstüberwachung verpflichtet werden."Wer gemäß § 58 oder § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, ist gemäß § 61 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Selbstüberwachung verpflichtet."

c) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "bezieht" ersetzt und das Wort "beziehen" gestrichen.

d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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 Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden."EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der nach Satz 2 vorzulegenden Unterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden."

51. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "(zu § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes)" angefügt.

b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Wer eine nach § 71 genehmigungspflichtige Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen zu fertigen; § 74 Satz 3 gilt entsprechend."Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierfür Aufzeichnungen anzufertigen. Die Überwachung hat nach den technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die von der obersten Wasserbehörde eingeführt worden sind. Diese werden im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. § 74 Satz 3 gilt entsprechend."

c) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

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Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach § 70 Abs. 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der nach § 1 für die Genehmigung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen."Kommt der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nach Satz 1 und nach § 61 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 70 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach, kann er von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig auf seine Kosten durch einen vom Betreiber unabhängigen Sachkundigen überprüfen zu lassen."

52. § 76

§ 76 Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Gewässerschutzbeauftragten
(zu §§ 21a, 21b, 21c WHG)

Zuständig für

  1. Anordnungen nach § 21a Abs. 2 WHG (Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall);
  2. Regelungen nach § 21b Abs. 3 WHG (Regelung der Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall);
  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG (Anzeige der Bestellung) und
  4. Anordnungen nach § 21c Abs. 2 Satz 2 WHG (Bedenken gegen Gewässerschutzbeauftragte)

ist die Wasserbehörde, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, die zuständige Bergbehörde.

wird aufgehoben.

53. § 78 wird wie folgt gefasst:

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  § 78 Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 28 WHG)

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a, 25b und 25d WHG unter Berücksichtigung von § 24 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, insbesondere auch hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.

" § 78 Umfang der Gewässerunterhaltung (zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen."

54. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 29 WHG" durch die Wörter " § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "vorbehaltlich der Aufgaben des Bundes an den" durch die Wörter "mit Ausnahme der" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Unterhaltungspflicht begründet keinen Rechtsanspruch Dritter auf Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen gegen den Träger der Unterhaltungslast."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände ist flächendeckend mit Ausnahme der Flächen der Gewässer I. Ordnung."(2) Das Verbandsgebiet der Gewässerunterhaltungsverbände ist flächendeckend. Dabei unterliegen die Flächen der Gewässer I. Ordnung nicht der Beitragsveranlagung gemäß § 80."

55. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 29 WHG)" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Kosten sollen die" die Wörter "Eigentümer oder" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "anteilig" gestrichen.

56. In § 81 werden in der Überschrift die Wörter "an der Unterhaltung der Gewässer (zu § 29 WHG)" gestrichen.

57. § 82 wird wie folgt gefasst:

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  § 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Bei Schöpfwerken obliegt die Unterhaltungspflicht im Umfange nach Satz 1 dem nach § 79 Zuständigen, bei anteiliger Kostenerstattung durch den Nutzungsberechtigten. Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.

" § 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Rohrleitungen oder Überbauungen in den Gewässern sowie sonstige Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erhalten."

58. § 83

§ 83 Beseitigungspflicht des Störers 08
(zu § 29 WHG)

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder ist sonst eine Gefahr für die zu erhaltenden Funktionen des Gewässers von einem anderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat die Wasserbehörde die Beseitigung durch den anderen anzuordnen. Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete geeignete Maßnahmen zur Beseitigung eingeleitet, hat ihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet. § 86 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

59. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerschutzstreifen
(zu § 30 WHG)
"Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen (zu §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) Absatz 1

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und Anlieger haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben die Uferbereiche in einer Breite entsprechend § 87 Abs. 1 Satz 3 so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Sie haben ferner zu dulden, dass diese Uferbereiche im Interesse der naturnahen Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen haben zu dulden, dass die Ausübung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es die Unterhaltung des Gewässers erfordert.

(4) Alle nach den Absätzen 1 bis 3 beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 und 3 vermeidbare Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unterhaltungspflichtigen. § 86 Abs. 2 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Verhalten im Gewässerschutzstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, § 25d Abs. 1 und § 33a WHG sowie nach den §§ 1 und 24 erfordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Der Gewässerschutzstreifen hat in der Regel eine Breite von zehn Metern an Gewässern I. Ordnung und fünf Metern an Gewässern II. Ordnung; er kann auch in einer abweichenden Breite festgelegt werden, soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen gesetzt, gilt § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 6 entsprechend. Begünstigter ist das Land."(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den örtlichen Verhältnissen entsprechend die Breite von Gewässerrandstreifen sowie das Verhalten im Gewässerrandstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirtschaftungsziele erfordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen gesetzt, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, gelten § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 Satz 1 bis 6 entsprechend. Begünstigter ist das Land."

60. In § 85 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder der Anlage" die Wörter "oder der Verursacher" eingefügt.

61. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " §§ 28 bis 30 WHG" durch die Wörter " §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "stellt" durch das Wort "kann" und das Wort "fest" durch die Wörter "auch feststellen" ersetzt.

bb) Satz 3

Sie spricht die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG aus.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 30 Abs. 3 WHG" durch die Wörter " § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Kostenerstattung gemäß § 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

62. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in und an Gewässern" durch die Wörter "gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "Genehmigungsbedürftigkeit sind" die Wörter "Fähren und" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "nach Landesrecht" die Wörter "und nach dem Bundesnaturschutzgesetz" eingefügt.

63. Die Überschrift zu Kapitel 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken "Gewässerausbau und Talsperren".

64. § 89 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 89 Grundsätze
(zu § 31 WHG)

(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm oder im Bewirtschaftungsplan an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist oder der Ausbau sich nicht an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a, 25b Abs. 1, 25d, 33a WHG und den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes ausrichtet.

(2) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, dem nachteilige Wirkungen auf ihm zustehende Rechte oder Befugnisse durch den Ausbau drohen. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(3) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms erforderlich ist.

" § 89 Grundsätze (zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Ausbaumaßnahmen müssen den im Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Risikomanagementplan nach § 99 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Das Wasserwirtschaftsamt hat ein Gewässer auszubauen, soweit der Ausbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms oder des Risikomanagementplans erforderlich ist."

65. § 90 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 31 WHG)" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Wasserbehörde setzt die Entschädigung nach Maßgabe der §§ 139 bis 141 fest." § 86 Absatz 2 gilt entsprechend."

c) Absatz 3

(3) Trifft den Ausbauunternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 58 sinngemäß Anwendung.

wird aufgehoben.

66. In der Überschrift zu § 91 wird die Angabe "(zu § 31 WHG)" gestrichen.

67. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 31 WHG" durch die Wörter " § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "ein Gewässer" die Wörter "oder wird ein Gewässer verändert" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Einvernehmen mit der" die Wörter "sonst für den Gewässerausbau zuständigen" eingefügt.

68. In der Überschrift zu Kapitel 8 Abschnitt 2 werden die Wörter "und Rückhaltebecken" gestrichen.

69. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Rückhaltebecken" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma nach den Wörtern "eines Gewässers" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder Rückhaltebecken für Hochwasser" gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 oder deren wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben der zuständigen Bergbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, hat die nach Satz 1 zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "nach Absatz 2" werden gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

70. In der Überschrift zu Kapitel 9 Abschnitt 1 wird das Wort "Hochwasserschutzpläne" durch das Wort "Hochwasserrisikomanagement" ersetzt.

71. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 89 Abs. 1 sowie die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß."Die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß."

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 83 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß." § 40 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 86 Absatz 2 gelten sinngemäß."

72. § 98 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Gegenständen," die Wörter "das Parken von Kraftfahrzeugen," eingefügt.

b) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Leitungen" ein Komma eingefügt.

d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. das Anlegen von Abgrabungen und Eintiefungen".

73. § 99 wird wie folgt gefasst:

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  § 99 Hochwasserschutzpläne
(zu § 31d WHG)

(1) Für die in der Rechtsverordnung nach § 114 genannten Gewässer sind Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 WHG und der nachfolgenden Bestimmungen erforderlich, soweit nicht bereits vergleichbare Generalpläne oder international abgestimmte Hochwasserschutzpläne bestehen. Sie sind von der obersten Wasserbehörde bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen oder, soweit bereits Pläne bestehen, so zu ergänzen, dass sie die Anforderungen nach § 31d WHG erfüllen.

(2) Es können grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne aufgestellt werden. § 99a ist zu beachten.

(3) Die Hochwasserschutzpläne sind zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist. Die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen nach Satz 1 sind von der obersten Wasserbehörde zu veröffentlichen.

(4) Die Hochwasserschutzpläne sind vom Wasserwirtschaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen Fachbehörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten.

" § 99 Hochwasserrisikomanagement, Risikogebiete (zu §§ 73 bis 75 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Bestimmung der Risikogebiete, die Erstellung der Gefahrenkarten, Risikokarten und Risikomanagementpläne sowie die Koordinierung erfolgen nach Maßgabe der §§ 74, 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und der nachfolgenden Vorschriften. Risikogebiete nach Satz 1 sind die Gebiete innerhalb der Anschlaglinie eines Extremereignisses, welches der ausgespiegelten überschwemmten Fläche für ein Hochwasserereignis mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren ohne Berücksichtigung von Hochwasserschutzanlagen entspricht.

(2) Die Risikomanagementpläne sind vom Wasserwirtschaftsamt, von den Wasserbehörden und den anderen Fachbehörden bei ihren Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen zu beachten.

(3) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Gebote des § 101 auch für Risikogebiete gelten, soweit dies in einzelnen Risikogebieten erforderlich ist.

(4) Für Rückhalteflächen in Risikogebieten nach Absatz 1, die nicht in festgesetzten Überschwemmungsgebieten liegen, gilt § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend."

74. § 99a wird wie folgt gefasst:

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  § 99a Kooperation in den Flussgebietseinheiten
(zu § 32 WHG)

Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Länder, des Bundes und anderer Staaten beim Hochwasserschutz soll innerhalb der Flussgebietseinheiten nach § 24 Abs. 1 erfolgen. Werden Landesgrenzen überschreitende Hochwasserschutzpläne aufgestellt, koordiniert die oberste Wasserbehörde die Pläne mit den zuständigen Behörden der übrigen Länder. Bei Bundesgrenzen überschreitenden Hochwasserschutzplänen soll die oberste Behörde die Pläne mit den Behörden der anderen Staaten koordinieren. Die Koordinierung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt im Benehmen und, soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit zu regeln.

" § 99a Kooperation und Information in den Flussgebietseinheiten (zu §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen Einzelheiten der Koordinierung und Zusammenarbeit nach § 80 des Wasserhaushaltsgesetzes zu regeln.

(2) Die Veröffentlichung der Bewertung, der Gefahren- und Risikokarten und der Risikomanagementpläne erfolgt durch Hinweis im Amtsblatt für Brandenburg auf die Internetseite, unter der die Bewertung, Karten und Pläne einsehbar sind. Die unteren Wasserbehörden haben jedem kostenlos Einsicht in die Pläne zu gewähren."

75. In der Überschrift zu Kapitel 9 Abschnitt 2 werden die Wörter ", überschwemmungsgefährdete Gebiete" gestrichen.

76. § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 100 Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten
(zu § 31b WHG)

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Bestimmung der Gewässer ist zu aktualisieren, wenn dies aufgrund neuer Erkenntnisse erforderlich ist.

" § 100 Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind, und zwar

  1. innerhalb der Risikogebiete nach § 99 oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
  2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete.

(2) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach Absatz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 3 festgesetzt.

(3) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 2 werden innerhalb der Frist nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung in der Weise öffentlich bekannt gemacht, dass im Amtsblatt für Brandenburg die Behörden bezeichnet werden, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(4) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten außer Kraft."

77. Die § § 100a und 100b

§ 100a Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 08
(zu § 31b WHG)

(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach § 100 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 2 festgesetzt.

(2) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 werden innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind die Behörden zu bezeichnen, bei denen Ausfertigungen der Karten niedergelegt werden. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(3) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen außer Kraft.

(4) Sofern für gemäß § 100 bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 31b Abs. 2 Satz 3 und 4 WHG festgesetzt sind oder festgesetzt werden können, sind diese Gebiete in Karten darzustellen. Die Karten sind durch das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung zu veröffentlichen (vorläufige Sicherung). Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Überschwemmungsgebiete festzusetzen, soweit dies erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 100b Anforderungen in Überschwemmungsgebieten 08
(zu § 31b WHG)

(1) In einem Überschwemmungsgebiet nach § 100a Abs. 1 ist

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten oder Verändern von Anlagen,
  3. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,
  4. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  5. das Lagern von Stoffen, das den Hochwasserabfluss behindern kann,

untersagt. Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Satz 1 genehmigen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes zu erwarten ist. Sie kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen verbunden werden. § 38 gilt sinngemäß.

(2) In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung über Absatz 1 hinausgehende Verbote und Gebote nach § 31b Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie § 31b Abs. 3 WHG festzulegen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten erforderlich ist.

(4) Bei Ausgleichspflichten gemäß § 31b Abs. 2 Satz 8 WHG gelten § 16 Abs. 3, § 139 Abs. 2 Satz 3, § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Ausgleichspflichtig ist das Land.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für nach § 100a Abs. 4 vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete entsprechend.

werden aufgehoben.

78. Die §§ 100c und 101 werden durch die folgenden § § 101 und 102 ersetzt:

altneu
  § 100c Vorländer 08

(1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Abs. 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100a Abs. 1 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.

(2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass

  1. Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist.

§ 101 Überschwemmungsgefährdete Gebiete 08
(zu § 31c WHG)

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 31c Abs. 1 Satz 2 WHG werden in Kartenform dargestellt. § 100a Abs. 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) § 100b Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung kann weitergehende Anforderungen in überschwemmungsgefährdeten Gebieten durch Rechtsverordnung regeln.

" § 101 Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In Überschwemmungsgebieten sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine Gefahr der Verunreinigung von abfließendem Hochwasser besteht. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und sonstige bauliche Anlagen sind gegen Auftrieb zu sichern. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Maßnahmen zu bestimmen und Vorschriften zu erlassen, soweit dies in einzelnen Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist. Ausgleichspflichtig gemäß § 78 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Land.

§ 102 Vorländer

(1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Absatz 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100 Absatz 2 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.

(2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass

  1. Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind,
  2. Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist."

79. Kapitel 9 Abschnitt 3

Abschnitt 3
Wild abfließendes Wasser

§ 102 Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tiefer liegende Grundstücke beeinträchtigt werden.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er die natürlichen Verhältnisse durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht verändert hat. Können aufgrund von Veränderungen die Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadenersatz verpflichtet.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Wasserbehörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

wird aufgehoben.

80. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird die Angabe "(zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der darauf beruhenden Verordnungen und der gemäß § 25 Abs. 3 für verbindlich erklärten Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenprogramme oder deren Teile ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Zu den Aufgaben der Wasserbehörden gehört insbesondere die Aufsicht über die Gewässer."(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist."

81. § 104 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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 Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)
"Informationsbeschaffung und -übermittlung, Unterrichtungspflichten (zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu übermitteln und Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen für die Durchführung
  1. der Gewässeraufsicht,
  2. von Ewasserrechtlichen Zulassungs- und Anzeigeverfahren sowie
  3. der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

zulässig. Die Daten dürfen einem Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerbauunternehmen oder Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 25 Abs. 1 zulässig.

"(1) Die Wasserbehörden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 88 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und Auskünfte zu verlangen. Die Daten dürfen über § 88 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus auch Prüfstellen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie den Bodenschutzbehörden übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Absatz 1 zulässig."

c) Absatz 3

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

wird aufgehoben.

82. § 105

§ 105 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht 10

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden und des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz haben die Befugnisse nach § 21 WHG, und zwar auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Gewässeraufsicht nicht eine Benutzung des Gewässers ist. Insbesondere bedarf es keiner vorherigen Ankündigung von Überwachungsmaßnahmen.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

wird aufgehoben.

83. In § 106 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch die Bergbehörde" gestrichen.

84. § 109 wird wie folgt gefasst:

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  § 109 Gewässerschutzdienst

Die Wasserbehörde kann geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der oberirdischen Gewässer zu beobachten und zu überwachen (Gewässerschutzdienst). Sie unterstehen der Aufsicht der Wasserbehörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

" § 109 Ehrenamtliche Messnetzbeobachter

Die zuständige Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt können geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, den Zustand der Gewässer zu beobachten und zu überwachen (ehrenamtliche Messnetzbeobachter). Sie unterstehen der Aufsicht der Behörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit den Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachter eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine Fahrtkostenpauschale."

85. In § 110 Satz 3 werden die Wörter ", in Bereichen, die der Bergaufsicht unterliegen, durch die zuständige Bergbehörde" gestrichen.

86. In § 113 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "von Kapitel 12" durch die Wörter "der §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

87. In der Überschrift zu § 114 wird die Angabe " § 31a Abs. 3 WHG" durch die Angabe " § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

88. Die Überschrift des Kapitels 11

Kapitel 11
Zwangsrechte

wird gestrichen.

89. § 115 wird wie folgt gefasst:

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  § 115 Gewässerkundliche Maßnahmen 08

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen und für Überwachungen aufgrund der auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss, Grundwasser- und andere Messstellen) sowie die Durchführung von Probeentnahmen, Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.

" § 115 Gewässerkundliche Maßnahmen (zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die §§ 91 und 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für die Durchführung von Probeentnahmen."

90. Die § § 116 bis 119

§ 116 Durchleiten von Wasser 08

(1) Die Wasserbehörde kann zu Gunsten des Betreibers einer Anlage der Be- oder Entwässerung, der Wasserversorgung oder der Abführung von Abwasser die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines oberirdischen Gewässers und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der für die Anlage erforderlichen Grundstücke verpflichten, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Unterhaltung von Leitungen und Anlagen und dazu dienende Vertiefungen oder andere Veränderungen der Grundstücke zu dulden. Dies gilt nicht für straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen. Wasser und Abwasser dürfen nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn die Anlage anders nicht zweckmäßiger oder nur mit erheblichem Mehraufwand betrieben werden kann, der durch den Betrieb der Anlage zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 117 Duldung des Aufstaus durch Anlagen 08

Will jemand aufgrund einer Erlaubnis eine Stauanlage errichten, so kann die Wasserbehörde auf dessen Antrag die Anlieger verpflichten, den Aufstau zu dulden, soweit der Aufstau die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.

§ 118 Mitbenutzen von Anlagen 08

(1) Die Wasserbehörde kann den Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserfortleitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Verpflichtung, die Mitbenutzung von Wasserversorgungsleitungen zu gestatten, darf nur zu Gunsten eines Unternehmens der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn der Betrieb der Anlagen durch die Mitbenutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so kann der Betreiber der Anlage auch verpflichtet werden, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Betreiber einer Grundstücksbewässerungsanlage zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

§ 119 Einschränkende Vorschriften

Die Vorschriften der §§ 116 und 118 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe. Ein Zwangsbenutzungsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.

werden aufgehoben.

91. Kapitel 12

Kapitel 12
Entschädigung

§ 121 Entschädigungspflicht 08

(1) In den Fällen der §§ 115 bis 118 ist der Betroffene nach Maßgabe dieses Kapitels zu entschädigen.

(2) Für die Entschädigung nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch den entschädigungspflichtigen Verwaltungsakt unmittelbar oder der die entschädigungspflichtige Handlung vorgenommen hat. Sind danach mehrere entschädigungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. Wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird, ist das Land zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.

(4) Die bei überwiegend die Allgemeinheit begünstigenden Entscheidungen bestehende Entschädigungspflicht des Landes schließt eine Beteiligung anderer unmittelbar Begünstigter an der Entschädigungsleistung gemäß Absatz 3 Satz 3 nicht aus.

§ 122 Art und Maß der Entschädigung 08

(1) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn das dem Entschädigungspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Ist bei der Enteignung von Grundstücken der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen, und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung Land zu überlassen.

(3) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu nutzen, so kann der Grundstückeigentümer auch den Erwerb des Restes verlangen.

§ 123 Zuständigkeit

Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.

wird aufgehoben.

92. Das bisherige Kapitel 13 wird Kapitel 11.

93. § 124 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt."(4) Die Befugnis der Sonderaufsichtsbehörde, besondere Weisungen zu erteilen, ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt."

94. § 126 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "nicht durch Gesetz" die Wörter ", aufgrund eines Gesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Brandenburgischen" gestrichen.

c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 89 Abs. 3" durch die Angabe " § 89" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe " § 25 Abs. 1" durch die Angabe " § 24 Absatz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "für Abwasserbehandlungsanlagen" ein Komma und das Wort "Indirekteinleitungen" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummern 7 bis 9 werden angefügt:

"7. die Aufgaben nach den §§ 14f bis 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Strategischen Umweltprüfung für Maßnahmenprogramme sowie die Festlegung der Überwachungen nach § 24 Absatz 4,

8. die Bewertung des Hochwasserrisikos und deren Veröffentlichung gemäß § 73 Absatz 1 und 5 sowie § 79 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Bestimmung der Risikogebiete gemäß § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung von Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß den §§ 74 und 79 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99 Absatz 1 und § 99a Absatz 2 und von Entwürfen für die von der obersten Wasserbehörde zu erstellenden Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 99 Absatz 1,

9. die Aufgaben nach § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes."

d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständig für Entscheidungen nach § 36a Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 3, § 80 Absatz 2 Satz 4, § 81 Absatz 1 und 2 sowie § 101 Satz 4.

(5) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 19 Absatz 2, § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 3, § 64 Absatz 2 und § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie gemäß den §§ 56, 65 Absatz 2, § 73 Absatz 2, § 94 Absatz 2 und den §§ 106 und 110 Satz 3 zuständig. In Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, ist in Fällen der zulassungsfreien Benutzung gemäß § 8 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes neben der zuständigen Wasserbehörde auch unverzüglich das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu unterrichten."

95. Das bisherige Kapitel 14 wird Kapitel 12.

96. Die Überschrift des neuen Kapitels 12 Abschnitt 1 wird gestrichen.

97. § 129a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 und 11

1. Errichtung und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen , ausgenommen für Kühlwasser,

11. Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 1 WHG,

wird aufgehoben.

bb) Satz 2

Für eine Abwasserbehandlungsanlage nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Planfeststellung entbehrlich, wenn diese Nebeneinrichtung oder Anlagenteil eines Vorhabens ist, für das ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 5 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

98. Die Überschrift des neuen Kapitels 12 Abschnitt 2

Abschnitt 2
Förmliches Verwaltungsverfahren

wird gestrichen.

99. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Teil V Abschnitt 1" durch die Angabe " § 1" ersetzt und nach den Wörtern "Land Brandenburg" die Wörter "in Verbindung mit den §§ 63 bis 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" eingefügt.

bb) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter "und einer gehobenen Erlaubnis und" ersetzt.

cc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "und Befugnissen" die Wörter "gemäß § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes" eingefügt und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 3

die Erteilung von Zwangsrechten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3

Personen, die von den nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Vorhabens voraussichtlich betroffen werden, sollen auf die Bekanntmachung besonders hingewiesen werden.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Für Vorhaben, die nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend."

100. § 137

§ 137 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren 08 11

Für Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 WHG und die §§ 10 und 11 WHG sinngemäß. Für Vorhaben, die nach § 31 Abs. 2 WHG planfeststellungspflichtig sind und die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, ist die Enteignung nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg zulässig. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

wird aufgehoben.

101. Das neue Kapitel 12 Abschnitt 3

Abschnitt 3
Verfahren bei Entschädigung und Ausgleich

§ 139 Festsetzen 08

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zu Stande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung durch Beschluss fest. In dem Beschluss sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Beschluss ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage zuzustellen.

(3) Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 122 Abs. 3), so hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

§ 140 Rechtsweg 08

(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.

(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbeschlusses anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so hat er die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zu tragen.

§ 141 Vollstreckbarkeit 08

(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 139 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbeschluss nach § 139 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Landgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.

wird aufgehoben.

102. Das bisherige Kapitel 15 wird Kapitel 13.

103. In der Überschrift zu § 142 wird die Angabe " § 37 WHG" durch die Angabe " § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

104. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 37 WHG" durch die Angabe " § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Die Absätze 2 bis 4

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 WHG genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
  1. Heilquellenschutzgebiete,
  2. Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,
  3. Zwangsrechte.

(3) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 WHG nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.

(4) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

werden aufgehoben.

105. Das bisherige Kapitel 16 wird Kapitel 14.

106. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

nach § 100b untersagte Handlungen vornimmt;

wird aufgehoben.

bb) In Buchstabe d wird das Wort "Abwasseranlagen" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. einer Rechtsverordnung
  1. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 20 Abs. 4;
  2. über die Schifffahrt gemäß § 46 Abs. 2

zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;

"4.
  1. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist;
  2. einer Rechtsverordnung über die Schifffahrt gemäß § 46 Absatz 2

zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist;"

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 100b Abs. 3" durch die Angabe " § 101 Satz 3" ersetzt.

bb) Die Buchstaben b und c

b. über ein Wasserschutzgebiet gemäß § 15;

c. über ein Heilquellenschutzgebiet gemäß § 18;

werden aufgehoben.

cc) In Buchstabe e wird die Angabe " § 84 Abs. 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 2" ersetzt.

d) In Nummer 7 wird die Angabe " § 56 Abs. 1 und 4" durch die Wörter " § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

e) In Nummer 10 wird die Angabe "oder § 68" gestrichen.

f) In Nummer 11 wird die Angabe " § 70 Abs. 1" durch die Angabe " § 70" und die Angabe " § 72 Abs. 5" durch die Angabe " § 72 Absatz 3" ersetzt.

g) Nummer 14

14. entgegen § 84 Abs. 1 Satz 4 die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht;

wird aufgehoben.

107. In § 146 Satz 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "dieser Gesetze" ersetzt.

108. Das bisherige Kapitel 17 wird Kapitel 15.

109. § 147 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe " § 15 WHG" durch die Wörter " § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wörter "Am 16. Juni 1994" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Angabe " § 3 WHG" durch die Wörter " § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes" und die Angabe " §§ 19a ff. WHG" durch die Wörter " § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 4 WHG" durch die Wörter " § 20 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

110. § 148

§ 148 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse 08

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind bei der Wasserbehörde anzumelden. Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 WHG wird vom für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung bekannt gegeben.

(2) Kann der das alte Recht oder die alte Befugnis zulassende Bescheid innerhalb der Anmeldefrist nicht vorgelegt werden, gilt die Anmeldung als nicht fristgerecht erfolgt, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht amtlich bekannt sind.

wird aufgehoben.

111. § 150 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 150 Schutzgebiete und Schutzstreifen

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten (§ 39 WG), von Uferstreifen (§ 33 WG) und von Hochwassergebieten und Deichschutzstreifen (§ 36 WG) bleiben als Rechtsverordnungen bestehen.

 " § 150 Hochwassergebiete

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen."

112. In § 152 Satz 1 wird nach der Angabe "96" das Komma und die Angabe "105" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes

In § 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter " § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden die Wörter "gemäß § 80 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes" gestrichen.

2. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:

" § 6a Bekanntmachungen

Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Aufsichtsbehörde.

§ 6b Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung oder zum Verbandsausschuss und der Beschlussfassung

Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung oder zum Verbandsausschuss und bei der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind."

Artikel 4
Änderung der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung

Die Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), die durch die Verordnung vom 3. März 2010 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  WaZV - Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde
"Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde (Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung - WaZV)".

2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:

" § 1 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. die Koordinierung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  2. Entscheidungen nach § 24 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen,
  3. Veröffentlichung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sowie Festlegung der Überwachungen gemäß § 24 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  4. Informationsaustausch und Koordinierung hinsichtlich der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  5. Feststellungen und Beschlüsse nach § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung und Aufstellung der Risikomanagementpläne einschließlich der Beteiligung und Information nach § 75 Absatz 1 und 5, § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren Überprüfung nach § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. den Informationsaustausch gemäß § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  7. Veröffentlichung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  8. Festlegung von Schwellenwerten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Grundwasserverordnung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden von Nachbarstaaten bei der Festlegung von Schwellenwerten gemäß § 5 Absatz 3 der Grundwasserverordnung,
  9. Festlegung anderer Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundwasserverordnung."

3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1.  
    1. Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  2. gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
    1. von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3.000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
    2. von mehr als 1.500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
  3. Genehmigung nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 2,
  4. gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5.000 Kubikmeter,
  5. gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 2.000 Kubikmeter,
  6. Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  7. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  8. Befreiungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, soweit sie für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist,
  9. Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 2, 4 und 5,
  10. Genehmigungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  11. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.
" § 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

  1. Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  4. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
    1. von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3.000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
    2. von mehr als 1.500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
  5. Genehmigung nach § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,
  6. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5.000 Kubikmeter,
  7. Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2.000 Kubikmeter,
  8. Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  9. die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
  10. Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6 und 7,
  11. Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist."

4. Anm. d. Red.: Eine angepaßte Änderung der vorherigen §§ 2 und 3 zu §§ 3 und 4 fehlt, wurde aber für die Verständlichkeit im Gesetz bis auf weiteres eingearbeitet.

Artikel 5
Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Die Indirekteinleiterverordnung vom 26. August 2009 (GVBl. II S. 598) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einleitung oder Einbringung von gewerblichem oder industriellem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einleitung oder Einbringung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen."

2. In den § § 3 und 6 Nummer 1 wird jeweils das Wort "öffentliche" gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung

Die Brandenburgische Gewässereinstufungsverordnung vom 24. August 2004 (GVBl. II S. 698) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den §§ 25a oder 25b des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter " § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter " § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

5. In Anhang 2 Nummer 2 Satz 4 werden die Wörter " § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

6. In Anhang 9 Nummer 2.2 Satz 1 erster Spiegelstrich werden die Wörter "den §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Abfallverbrennungsabwasserverordnung

In § 3 Satz 2 der Abfallverbrennungsabwasserverordnung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. II S. 707) werden die Wörter " §§ 25a, 25b und 25d des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Brandenburgischen Qualitätszielverordnung

In § 4 Absatz 1 der Brandenburgischen Qualitätszielverordnung vom 19. März 2001 (GVBl. II S. 78), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2004 (GVBl. II S. 698, 73 8) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 4 sowie Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung

In § 4 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 der Brandenburgischen Kommunalabwasserverordnung vom 18. Februar 1998 (GVBl. II S. 182), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 70 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung

In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, werden die Wörter "letzter Halbsatz" gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Brandenburgischen Fischgewässerqualitätsverordnung

In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Fischgewässerqualitätsverordnung vom 28. Mai 1997 (GVBl. II S. 457) werden die Wörter " § 105 des Brandenburgischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77) wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 5. 1.1 wird wie folgt gefasst:

"

5.1.1Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
1.für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
-bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge1,15 je angefangene 100m3
-für die weiteren 900.000 m30,57 je angefangene 100 m3
-für den 1 Mio. m3 übersteigenden Teil0,11 je angefangene 100 m3
zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 v. H. der berechneten Gebühr, mindestens 230
2.für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, z.B. für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
-bis 52.000 EUR Wert1,15 v. H., mindestens 230
-für die weiteren 461.000 EUR Wert0,57 v. H.
-für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,11 v. H.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a)wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 v. H.
b)wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c)Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
d)Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterla- gen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG oder § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102

"

2. In Tarifstelle 5.1.2.2 werden die Wörter "50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 102" durch die Wörter "60 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 115" ersetzt.

3. In Tarifstelle 5.1.3 werden die Wörter " § 129 Abs. 2 Nr. 3, 4, 8, 9 BbgWG" durch die Wörter " § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG" ersetzt.

4. Tarifstelle 5.1.5.1.2 wird wie folgt gefasst:
"

5.1.5.1.2Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
-für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert1 v. H., mindestens 180
-für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert0,2 v. H.
-für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert0,1 v. H.
-für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert0,01 v. H.
-für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil0,001 v. H.
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handeltZeitgebühr

"

5. In Tarifstelle 5.1.5.1.3 werden die Wörter "unter einer Nennweite von 300 mm (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BbgWG)" durch die Wörter " (§ 71 Absatz 1 BbgWG)" ersetzt.

6. Tarifstelle 5.1.5.1.4 wird wie folgt gefasst:
"

5.1.5.1.4Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG i. V. m. § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG)25 v. H. der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.

"

7. In Tarifstelle 5.1.5.2 werden die Wörter " § 129a Abs. 2 Nr. 5, 6, 7 BbgWG" durch die Wörter " § 129a Absatz 1 Nr. 5, 6 und 7 BbgWG" ersetzt.

8. Tarifstelle 5.1.5.3 wird wie folgt gefasst:

"

5.1.5.3Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
-für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert1,1 v. H., mindestens 85
-für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,22 v. H.
-für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,11 v. H.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a)wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1 000
b)Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG)100 bis 1 000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82

"

9. In Tarifstelle 5.1.5.4 werden die Wörter "Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus von Talsperren und sonstigen Stauwerken oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 94 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 129a Abs. 2 Nr. 2 BbgWG, § 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.9 der Anlage UVPG i. V. m. § 129a Abs. 2 Nr. 13 BbgWG)" durch die Wörter "Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)" ersetzt.

10. Tarifstelle 5.1.5.5 wird wie folgt gefasst:

"

5.1.5.5Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG)Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4

"

11. Tarifstellen 5.1.8 bis 5.1.8.6 werden wie folgt gefasst:

"

5.1.8Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG
5.1.8.1Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG25 bis 1.000
5.1.8.2Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG)0 bis 1.000
5.1.8.3Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutz- gebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung25 bis 1.050
5.1.8.4Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2, 3 und 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten50 bis 2.600
5.1.8.5Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)0,2 v. H. des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deich- schutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)25 bis 1.050

"

12. Nach Tarifstelle 5.1.8.6 werden folgende Tarifstellen 5.1.8.7 und 5.1.8.8 eingefügt:

"

5.1.8.7Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG)25 bis 1.000
5.1.8.8Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG0,55 v. H. des festgesetzten Betrages

"

13. Tarifstelle 5.1.14 wird wie folgt gefasst:

"

5.1.14Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)0,55 v. H. des festgesetzten Betrages

"

14. In Tarifstelle 5.1.20 werden die Wörter "Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse (§§ 20, 21 WHG, 147 BbgWG)" durch die Wörter "Entscheidung über die Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse zur Eintragung ins Wasserbuch und Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

In § 2 Absatz 6 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2011 (GVBl. II Nr. 33) geändert worden ist, werden die Wörter " § 126 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Brandenburgischen Badegewässerverordnung

Die Brandenburgische Badegewässerverordnung vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

2. In § 10 Satz 4 werden die Wörter " § 25 des Brandenburgischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 24 des Brandenburgischen Wassergesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Bekanntmachungserlaubnis

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 der Umweltrechtszuständigkeitsverordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) und die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde in den Fällen der §§ 14 und 19f des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. Mai 1993 (GVBl. II S. 240) außer Kraft.