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AV-VAwS - Ausführungsvorschriften über den Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Berlin -
Vom 28. April 2008
GesUmV II E
(ABl. Nr. 22 vom 16.05.2008 S. 1213; aufgehoben)
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe c AZG sowie auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 23. November 2006 (GVBl. S. 1102) wird bestimmt:
§ 1 - Anwendungsbereich (zu § 1 VAwS)
(1) Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften ist durch § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 23. November 2006 (GVBl. S. 1102) bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666).
(2) Nichtanwendbarkeit für JGS-Anlagen
Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ist die Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 11. Dezember 1997 (GVBl. S. 705), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 3. November 2005 (GVBl. S. 716), zu beachten.
(3) Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Boden-, des Berg- und des Baurechts.
§ 2 - Begriffsbestimmungen (zu § 2 VAwS)
(1) Nicht ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen
Anlagen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie werden von der VAwS nicht erfasst. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG. Danach müssen sie in der Regel auf zum Beispiel in Straßenbauweise befestigten Flächen aufgestellt werden. Anlagen, die in einem Zusammenhang länger als ein halbes Jahr betrieben werden, sind in der Regel ortsfest bzw. ortsfest benutzte Anlagen.
(2) Abfülleinrichtungen von Lageranlagen
Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.
(3) Plätze als Lageranlagen
Die Plätze, von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.
(4) Behälter als Teil einer Abfüll- oder Umschlaganlage
Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind und wenn die Lagerung gegenüber dem Abfüllen oder Umschlagen nur eine unwesentliche Rolle spielt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.
(5) Flächen als Abfüllanlage
Flächen, auf denen mehrere Einrichtungen zum Abfüllen installiert und bei denen die Flächen nicht konstruktiv voneinander getrennt sind, gelten als eine Abfüllanlage.
(6) Kommunizierende Behälter
Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.
(7) Zuordnung verschiedener, örtlich nahe beieinander angeordneter Behälter
Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, dass die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.
(8) Anlagenbegriff bei Fass- und Gebindelagern und bei Kleingebindelagern
Bei Lageranlagen nach Tabelle 2.3 und 2.4 des Anhangs 1 VAwS bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.
(9) Rohrleitungen
Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, soweit sie nicht unter Rohrleitungen nach § 19a ff. WHG fallen.
(10) Flachbodentanks
Flachbodentanks, deren Tankboden auf dem Erdboden aufliegt, sind oberirdische Behälter.
(11) Transportmittel beim Umschlagen (zu § 2 Abs. 3 und 7 VAwS)
Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.
(12) Feste Stoffe mit wassergefährdenden Anhaftungen
Bei festen Stoffen, an denen wassergefährdende Stoffe haften, können wassergefährdende Stoffe eigenständig oder durch äußere Einwirkungen abtropfen oder ab- oder ausgewaschen werden. Unter äußeren Einwirkungen werden neben Witterungseinflüssen (Niederschläge, Temperatur) auch Einwirkungen verstanden, die sich aus der Lagerweise ergeben (z.B. Pressdruck bei der Schüttgutlagerung).
(13) Feste Abfälle
Abfälle, die auf Grund ihrer Schadstoffgehalte bestimmten Restriktionen insbesondere hinsichtlich der Aufbringungsmengen oder -orte unterliegen - wie zum Beispiel Klärschlamm in der AbfKlärV, Kompost in der BioAbfV oder Abfälle der Zuordnungsklassen Z 1.2 und Z 2 - sind grundsätzlich als wassergefährdend anzusehen. Dies gilt auch für Hausmüll, Straßenkehricht und für vergleichbare Abfälle. Abfallrechtliche Vorgaben haben Vorrang vor möglichen wasserwirtschaftlichen Einstufungen.
(14) Wesentliche Änderungen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG)
Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs- und Umrüstungsmaßnahmen, zum Beispiel nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen sowie Nutzungsänderungen wie Erhöhung des Anlagenvolumens oder Einsatz anderer wassergefährdender Stoffe.
(15) Stilllegung von Anlagen (zu § 2 Abs. 8 VAwS)
Als stillgelegt gelten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wenn diese dauerhaft außer Betrieb genommen wurden und von der Anlage keine Gewässergefährdung mehr ausgehen kann. Dies setzt voraus, dass sämtliche wassergefährdenden Stoffe einschließlich der Leckschutzflüssigkeiten und Leckschutzauskleidung aus der Anlage entfernt und die betroffenen Anlagenteile gereinigt wurden sowie eine irrtümliche Benutzung ausgeschlossen ist (z.B. Abbau oder Sichern von Befüllstutzen).
(16) Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab (zu § 19 Abs. 3 Nr. 2 VAwS)
Anlagen im Labor- und Technikumsmaßstab sind Anlagen, die der Forschung und der Prüfung, Erprobung und Entwicklung von Stoffen, Stoffgemischen und Verfahren dienen. Sinn und Zweck dieser Anlagen ist nicht die Herstellung von Waren für den Verkauf. Unter diese Anlagen fallen nicht die Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen, die der Versorgung der genannten Anlagen dienen.
(17) Sondenanlagen zur Nutzung von Erdwärme
Unter Sondenanlagen zur Nutzung der Erdwärme werden Wärmepumpen mit Erdsonden und Bodenkollektoren verstanden, nicht aber Wärmepumpen mit Direktverdampfung.
(18) Geeignete Flächen/befestigte Flächen/Flächen in Straßenbauweise
Unter einer geeigneten Fläche wird eine stoffundurchlässige Fläche verstanden, für die ein formaler Eignungsnachweis, in der Regel ein bauaufsichtlicher Verwendungsnachweis, zu erbringen ist. Zur Einhaltung der Forderung von R1 ist eine geeignete Fläche erforderlich.
Eine befestigte Fläche dient der sicheren Erkennbarkeit von auslaufenden wassergefährdenden Stoffen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAwS. Sie dient nicht der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe im Sinne von R1 oder R2. Gepflasterte Flächen gelten als befestigte Flächen, nicht jedoch Sand- oder Kiesschüttungen.
Flächen in Straßenbauweise sind befestigte Flächen, die den besonderen verkehrstechnischen Anforderungen, insbesondere den dort auftretenden Lasten genügen und nach den Regelwerken des Straßenbaus errichtet werden. Die Flächen müssen wasserundurchlässig sein, nicht jedoch stoffundurchlässig.
§ 3 - Grundsatzanforderungen (zu § 3 VAwS)
(1) Ausdehnung von Auffangräumen/Ableitflächen
Bei der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten muss der Auffangraum oder bei Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit bilden, das Auffangsystem mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
(2) Rückhaltung von im Schadensfall anfallenden Stoffen
Die Grundsatzanforderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS bezieht sich auf alle Stoffe, die im Schadensfall mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können. Dazu gehören
(3) Löschwasserrückhaltung
Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen bemisst sich die Löschwasserrückhaltung nach den Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen - Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe - (LöRüRl) vom 3. Mai 1993 (ABl. S. 1301). Weitere Hinweise zur Rückhaltung von Löschwasser finden sich in der TRwS "Arbeitsblatt DWA-A 779: Allgemeine Technische Regelungen".
Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen, auf die die LöRüRl nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 der LöRüRl keine Anwendung findet, sowie bei anderen Anlagen, muss über die Anordnung und Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen von der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle im Einzelfall entschieden werden. Die Bemessung der Löschwasserrückhaltung erfolgt gegebenenfalls durch die Berliner Feuerwehr.
(4) Einbeziehung von Abwasseranlagen bei der Löschwasserrückhaltung
Soweit es sich bei den Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung um Anlagenteile handelt, die auch der Abwasserableitung bzw. -behandlung dienen, richten sich die Anforderungen nach den Regeln der Abwassertechnik. Gesonderte wasserrechtliche Eignungsfeststellungen oder andere Zulassungen sind nicht erforderlich.
(5) Betriebsanweisung
Die Betriebsanweisung muss neben dem Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan auch eine Anlagenbeschreibung enthalten und ist nach den Vorgaben der TRwS 779 zu erstellen.
(6) Abgrenzung von Anlagen
Bestandteil der Betriebsanweisung ist auch die Abgrenzung einer Anlage zu anderen Anlagen. Dabei sind die Anlagen so abzugrenzen, dass der Zweck der Anlage erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für HBV-Anlagen, bei denen zum Beispiel einzelne Becken zur Galvanisierung zu einer Oberflächenbehandlungsanlage zusammenzufassen sind und damit auch gemeinsam von den Sachverständigen geprüft werden können. Anlagenteile sind der jeweils für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 VAwS bestimmt.
(7) Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Der Anhang 1 enthält das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" für Heizölverbraucheranlagen. Wird dieses Merkblatt auch für andere Anlagen herangezogen, sind die Angaben zur Anlagenbezeichnung und zum wassergefährdenden Stoff zu ergänzen. Das Merkblatt ist vor Inbetriebnahme der Anlage vollständig auszufüllen und in der Nähe der Anlage anzubringen.
(8) Eigene Betriebs- und Verhaltensvorschriften
Soweit nicht das amtlich bekanntgemachte Merkblatt herangezogen wird, hat der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisungen nach § 3 Abs. 3 VAwS sicherzustellen, dass die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften in der Nähe der Anlage gut sichtbar angebracht sind.
(9) Unterweisung des Personals
Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.
§ 4 - Anforderungen an bestimmte Anlagen (zu § 4 VAwS)
(1) Technische Anforderungen: Allgemeine Schutzmaßnahmen
Die technischen Anforderungen an bestimmte Anlagen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VAwS ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in § 5 Nr. 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisiert sind, und von allen Anlagen, unabhängig von der Gefährdungsstufe, zu erfüllen sind.
(2) Technische Anforderungen: Besondere Schutzmaßnahmen
Die besonderen Schutzmaßnahmen bzw. Schutzanforderungen im Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) VAwS beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 VAwS. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 VAwS bleiben unberührt.
Für Anlagen einfacher und herkömmlicher Art nach § 12 VAwS ist der Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) VAwS nicht heranzuziehen. Hier gelten die Grundsatzanforderungen des § 3, insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4, unmittelbar.
(3) Aufstellungsort ohne Rückhaltevolumen
Bei der Maßnahme "R0 = kein Rückhaltevolumen über die betrieblichen Anforderungen hinaus" werden an die Anlagen aus der Sicht der § 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen gestellt. Zur zuverlässigen Erkennbarkeit eines Lecks nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VAwS müssen diese Anlagen jedoch auf einer befestigten Fläche aufgestellt werden.
(4) Anlagen zur Sammlung von Hausmüll, Kompost und vergleichbaren Abfällen
An Anlagen zur Sammlung von Hausmüll, Kompost und vergleichbaren Abfällen in den in Haushalten üblicherweise anfallenden Mengen werden keine Anforderungen gestellt.
§ 5 - Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 5 VAwS)
5.1 - Allgemeines
(1) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.
(2) Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, dass sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, zum Beispiel im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.
(3) Die Regeln der Technik sind eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepasst sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die Anlagen und Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff, Bemessung und Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten.
(4) In der folgenden Nummer 5.2 werden technische Regeln für Bauprodukte, die primäre Sicherheit und für bestimmte Anlagen oder Anlagenarten als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz eingeführt.
5.2 - Technische Regeln
(1) Technische Regeln für Bauprodukte
Technische Regeln für nationale Bauprodukte sind in der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführt (geregelte Bauprodukte). Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz gelten die in der Bauregelliste A Teil 1 unter der Gliederungsnummer 15 "Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe" aufgeführten technischen Regeln für die dort aufgeführten Bauprodukte.
Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind. Technische Regeln für Bauprodukte infolge der Umsetzung der europäischen Bauproduktenrichtlinie sind in der Bauregelliste B Teil 1 aufgeführt. Als allgemein anerkannte
Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz gelten die in der Bauregelliste B Teil 1 unter der Gliederungsnummer 1.15 "Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe" aufgeführten technischen Regeln für die dort aufgeführten Bauprodukte.
Die in Bauregelliste B Teil 1 unter Abschnitt 4: "Bauprodukte, für die eine europäisch technische Zulassung ohne Leitlinie erstellt worden ist" aufgeführten Bauprodukte müssen zusätzlich die Bestimmungen der Liste der technischen Baubestimmungen Teil III einhalten.
Alle anderen Bauprodukte, die in Satz 1 bis 6 nicht genannt wurden und in LAU-Anlagen eingesetzt werden sollen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik - DIBt besitzen.
(2) Technische Regeln für die primäre Sicherheit
Im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit (primäre Sicherheit) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VAwS können die folgenden Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:
Soweit die VAwS gegenüber den oben genannten technischen Regeln abweichende Anforderungen enthält, haben diese Vorrang.
Die TRbF können auch als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nichtbrennbaren Stoffen herangezogen werden.
(3) Technische Regeln für bestimmte Anlagen und Anlagenarten (TRwS)
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 5 VAwS gelten die für bestimmte Anlagen und Anlagenarten veröffentlichten Technischen Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS), soweit in Technischen Regeln nach Absatz 1 und 2, in dieser Ausführungsvorschrift oder in Rundschreiben der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung keine anderen Regelungen getroffen wurden.
5.3 - Besondere Einzelregelungen
(1) Nachweis der Standsicherheit
Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
(2) Anlagen unterhalb des höchsten Grundwasserstandes HGW
Unterirdische Anlagen und Anlagen in Kellerräumen sind so zu errichten, dass sie bei Grundwasserständen bis zum höchstgemessenen Grundwasserstand (HGW) nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden können. Bei Anlagen, die gegen eindringendes Grundwasser im Gebäude verankert werden, ist § 10 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
5.3.1 - Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Dichtflächen und Dichtkonstruktionen
(1) Schutz bei Spritz- und Tropfverlusten
Soweit die Anlagen nicht gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, dass sie die Spritz- und Tropfverluste auffangen können.
(2) Durchführungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels von Auffangräumen
Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände unterhalb des möglichen Flüssigkeitsspiegels von Auffangräumen sind grundsätzlich unzulässig. Sind sie aus technischen Gründen unvermeidbar, müssen sie flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
(3) Die Ermittlung des Rückhaltevolumens
Die Ermittlung des Rückhaltevolumens nach R1 erfolgt grundsätzlich im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung der TRwS 131. Das Rückhaltevermögen "R1" ist das Volumen, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen benötigt wird, um auslaufende wassergefährdende flüssige Stoffe aufzufangen. Die Maßnahmen der geeigneten Sicherheitsvorkehrungen müssen schlüssig nachgewiesen werden, sonst ist als Rückhaltevermögen "R2" erforderlich. Das Rückhaltevermögen "R2" entspricht dem Volumen, das ohne Berücksichtigung von Gegenmaßnahmen auslaufen kann. In der Regel ist davon auszugehen, dass bei Behältern bis 10.000 Litern R1 zu R2 wird.
(4) Rückhaltevolumen bei gasförmigen Stoffen
Beim Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen ist im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Stoffe ein Rückhaltevolumen erforderlich ist (Beispiele: flüssiger Austritt bei tiefen Temperaturen mit Lachenbildung, etc.).
(5) Rückhaltevolumen bei festen Stoffen mit wassergefährdenden Anhaftungen in Behältern
Bei der Ermittlung eines Rückhaltevolumens für feste Stoffe, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, ist nur der Flüssigkeitsanteil maßgebend. Sofern keine Nachweise zum vorhandenen Flüssigkeitsanteil vorliegen, ist von 5 % des Gesamtvolumens auszugehen. Liegt das zu erwartende maximale Flüssigkeitsvolumen unter 5 Litern, kann auch bei Stoffen der WGK 3 auf das Rückhaltevolumen R1 verzichtet werden, da auch bei einer Undichtheit der Behälterwandung dieses Volumen nicht vollständig freigesetzt wird. Der Behälter ist auf einer geeigneten Fläche aufzustellen.
(6) Ansatzweise Bestimmung des Rückhaltevolumens
Ist bei Behältern das im Schadensfalle erforderliche Rückhaltevolumen nicht genau ermittelbar, kann von folgenden Ansätzen ausgegangen werden:
VR = VB*T/TL
wobei
VR: Rückhaltevolumen in m3
VB: Behältervolumen in m3
T: Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in Stunden
TL: Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist, in Stunden; dabei gilt für VB < 480 m3 TL= VB/20, sonst TL = 24 h
Beispiel 1:
Bei einem Behälter von 100 m3 Rauminhalt seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, dass ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt und abgedichtet ist oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist. Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt fünf Stunden. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann VR = 100 m3* 1 h/(100 m3/20) = 20 m3.
Beispiel 2:
Behälter mit 2.000 m3, Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens zwei Stunden, TL = 24 Stunden, da VB über 480 m3.
Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann VR = 2.000m3* 2 h/24 = rd. 167 m3.
(7) Standsicherheit
Die Standsicherheit ist unter Berücksichtigung der Beaufschlagung mit den jeweiligen wassergefährdenden Stoffen im Bauteil und am Bauteilrand zu erbringen. Sofern baurechtlich kein Standsicherheitsnachweis zu führen ist, muss der Betreiber diesen Nachweis durch eine geprüfte Statik erbringen. Sofern die Auffangräume oder -wannen zu einer prüfpflichtigen Anlage gehören, hat sich der oder die Sachverständige vom Vorliegen der geprüften Statik zu überzeugen. Eine Prüfung durch das örtlich zuständige Bezirksamt erfolgt nicht.
(8) Aufstellung von Batteriebehältern
Werden mehrere Behälter in geschlossenen Räumen in einem Block aufgestellt, so muss immer mindestens eine Seite jedes Behälters direkt erreichbar sein. Für die anderen Abstände gilt TRwS 779 Kap. 4.4 Abs. 6.
(9) Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 1.000 Litern
Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 1.000 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zugelassen sind und über ein UN-Zeichen verfügen oder gefahrgutrechtlich zulässig sind. In beiden Fällen müssen sie den Anforderungen der Tabellen in Nummer 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.3 im Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS genügen. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 1.000 Litern für flüssige, wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VAwS stehen.
(10) Werkgefertigte GfK-Behälter
Bei werkgefertigten GfK-Behältern zur Lagerung von Heizöl EL oder Dieselkraftstoff mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung bis 2 m3 Einzeltankvolumen und einem Gesamtvolumen bis 10 m3 bei Behältersystemen gilt R1 als eingehalten, wenn die Behälter auf einer ebenen flüssigkeitsundurchlässigen Fläche nach TRwS 786 aufgestellt werden, die die Projektion der Behälter umgibt und bei der Abläufe mindestens 5 m von der Aufstellfläche entfernt sind. Wandabschlüsse sind flüssigkeitsundurchlässig auszuführen, gegebenenfalls sind Aufkantungen vorzusehen. Bei kommunizierend verbundenen Behältern ist ein gegenseitiges Aushebern im Betrieb und bei einer Leckage auszuschließen. Die Anlagen sind mit einem Einstrangsystem (Saugleitung) sowie Heberschutzventil auszurüsten.
5.3.2 - Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen
(1) Überfüllsicherungen
Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.
(2) Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben
Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern.
5.3.3 - Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen
(1) Umschlag flüssiger, wassergefährdender Stoffe mit Rohrleitungen
Für den Umschlag von flüssigen, wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:
(2) Umschlag von Schüttgütern
Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.
(3) Soweit die allgemeinen Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze wegen der Lage zum Gewässer nicht erfüllbar sind, müssen für den Umschlag wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen wenigstens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpackungen vorgehalten werden.
§ 6 - Gefährdungsstufen (zu § 6 VAwS)
(1) Vernachlässigbares Volumen von Anlagenteilen (VAwS § 6 Abs. 2)
Bei der Bestimmung des Volumens einer Anlage kann das Volumen von Anlagenteilen, wie insbesondere Rohrleitungen oder Pumpen vernachlässigt werden, sofern es im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Anlage unbedeutend ist.
(2) Anlagenvolumen bei Anlagen zum Umschlagen
Beim Umschlagen wird das Volumen der größten Transporteinheit zugrunde gelegt, für die die Anlage ausgerüstet ist. Besteht die Transporteinheit aus mehreren Verpackungen, sind deren Einzelvolumina zu addieren.
(3) Volumen gleichartiger Anlagen mit identischen Zwecken in Wasserschutzgebieten
Bei der Bestimmung der Gefährdungsstufe von Anlagen in Wasserschutzgebieten und der Anwendung der Volumenbegrenzung nach § 10 Abs. 2 VAwS ist das Volumen gleichartiger Anlagen, die identischen Zwecken dienen, zusammenzufassen.
(4) Volumen von Zweikammertanks
Bei unterteilten Tanks (Zweikammertanks) sind die Volumina der einzelnen unterteilten Tanks zu addieren.
(5) Feste Stoffe mit flüssigen wassergefährdenden Anhaftungen
Bei der Festlegung der Gefährdungsstufe für feste Stoffe mit flüssigen, wassergefährdenden Anhaftungen ist nur der Flüssigkeitsanteil nach Nummer 5.3.1 Abs. 5 maßgebend.
§ 7 - Weitergehende Anforderungen (zu § 7 VAwS)
(1) Weitergehende Maßnahmen im Einzelfall
Weitergehende Maßnahmen können auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls vor allem bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit sowie Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder Nähe zu einem Oberflächengewässer gefordert werden. Sie beziehen sich insbesondere auf Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.
(2) Weitergehende Anforderungen
Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht
(3) Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer
Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:
(4) Die zuständige Behörde kann abweichende Anlagen an oberirdischen Gewässern zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.
§ 8 - Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (zu § 8 VAwS)
(1) Umfang der Außerbetriebnahme
Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.
(2) Entleerung eines Behälters im undichten Auffangraum
Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.
§ 9 - Kennzeichnungspflicht (zu § 9 VAwS)
(1) Kennzeichnung von Armaturen
Armaturen sind so zu kennzeichnen, dass Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.
(2) Kennzeichnung von Rohrleitungen
Rohrleitungen sind so zu kennzeichnen, dass die Durchflussrichtung des wassergefährdenden Stoffs deutlich und ein Verwechseln mit anderen Rohrleitungen verhindert wird.
(3) Inhalte der Betriebsangaben
Die Angaben über die wassergefährdenden Stoffe, den Betriebsdruck sowie die Lagervolumina sind bei Bedarf zu aktualisieren.
§ 10 - Anlagen in Schutzgebieten (zu § 10 VAwS)
(1) Verfahrensrechtlicher Stand der Ausweisung von Schutzgebieten
Nach § 2 Abs. 10 VAwS müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 VAwS erlassen werden (siehe auch § 7).
(2) Standortgebundene Anlagen
Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VAwS sind insbesondere Anlagen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen und an einen Standort in der Schutzzone I oder II gebunden sind, an einem anderen Standort, also nicht nutzbringend betrieben werden könnten. Dies gilt zum Beispiel für Notstromaggregate der öffentlichen Wasserversorgung. Die Anlage darf nur errichtet werden, wenn die Wasserbehörde eine Befreiung von dem Verbot nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erteilt hat.
(3) Technische Anforderungen an standortgebundene Anlagen in der Schutzzone II
Die in § 10 Abs. 3 VAwS beschriebenen Anforderungen an Anlagen in der Schutzzone III sind in der Regel auch auf standortgebundene Anlagen in der Schutzzone II anzuwenden.
(4) Verzicht auf Auffangraum für gesamtes Anlagenvolumen
Bei Fass- und Gebindelagern sowie bei Kleingebindelagern kann insbesondere dann auf einen Auffangraum, der dem Rauminhalt aller Behälter entspricht, verzichtet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass durch einen Schadensfall alle Behälter gleichzeitig zerstört werden und auslaufen, vernachlässigbar ist.
(5) Sicherung gegen das Aufschwimmen von Behältern
Bei Lagerbehältern, die gegen das Aufschwimmen durch Hochwasser im Gebäude verankert werden, ist insbesondere darauf zu achten, dass das Gebäude für diese besondere statische Belastung ausgelegt ist. In der Regel ist hierfür ein gesonderter baustatischer Nachweis erforderlich. Dies gilt auch bei Behältern, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt besitzen. Besonders kritisch sind Kellergewölbe, da die bei ansteigendem Wasserstand auftretenden Kräfte entgegen der üblichen Belastung durch das Gebäude wirken. Zu prüfen ist nur, ob dieser baustatische Nachweis vorliegt, nicht der Inhalt des Nachweises. Als auftriebssichere Errichtung gilt bei zu erwartenden hohen Grundwasserständen auch die Aufstellung innerhalb einer weißen Wanne.
§ 11 - Rohrleitungen (zu § 11 VAwS)
(1) Rohrleitungen im Schutzrohr
Sofern Rohrleitungen zum Beispiel durch Gebäudewände geführt werden müssen, sind sie dort im Schutzrohr zu verlegen.
(2) Ummantelte Rohrleitungen
Sind die Rohrleitungen, Behälter und sonstigen Anlagenteile ummantelt, zum Beispiel zur Wärmeisolierung, muss gewährleistet sein, dass Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
(3) Flexible Rohrleitungen
Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für flexible Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.
(4) Zugänglichkeit von Absperreinrichtungen
Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
(5) Rohrleitungen von kommunizierenden Behältern
Rohrleitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über einer befestigten Fläche zu führen.
(6) Sicherheitsgründe bei unterirdischen Rohrleitungen
Sicherheitsgründe nach § 11 Abs. 1 VAwS können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.
(7) Überwachung von Kontrollschächten (zu § 11 Abs. 2 VAwS)
Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen durchgeführt werden.
(8) Saugleitungen
Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so dass bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.
(9) Gleichwertiger technischer Aufbau bei unterirdischen Rohrleitungen
Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 11 Abs. 2 Satz 3 VAwS ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle möglichen Schadensfälle erfasst werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.
(10) Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe
Unabhängig von § 11 Abs. 1 VAwS sind unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.
(11) Auffangvorrichtung für oberirdische Rohrleitungen
Nach Tabelle 2.6 des Anhangs 1 zu § 4 Abs. 1 VAwS ist für Rohrleitungen, in denen wassergefährdende Stoffe der WGK 2 oder 3 befördert werden, eine Auffangvorrichtung, zumindest aber eine flüssigkeitsundurchlässige Befestigung erforderlich. Bei Stoffen der WGK 1 kann auf beides verzichtet werden.
(12) Rohrleitungen nach TRwS 780
Von der flüssigkeitsdichten Befestigung oder der Auffangvorrichtung kann auch bei oberirdischen Rohrleitungen mit Stoffen der WGK 2 und 3 abgesehen werden, wenn die Anforderungen der TRwS 780 Teil 1 und 2 eingehalten werden.
(13) Gefährdungsabschätzung im Einzelfall
Im Einzelfall kann davon abweichend eine Gefährdungsabschätzung vorgenommen werden, nach der infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und technischer Art getroffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit zu Absatz 1 oder 2 gewährleisten. Dabei kommen insbesondere Maßnahmen zur schnellen und sicheren Erkennbarkeit eines Lecks, der Verhinderung der weiteren Freisetzung wassergefährdender Stoffe aus dem Leck sowie dem Rückhalt oder dem Wiederaufnehmen wassergefährdender Stoffe in Frage, ohne dass eine Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Die Gefährdungsabschätzung ist in der Regel von einem oder einer Sachverständigen nach § 18 VAwS zu erstellen.
§ 12 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe (zu § 12 VAwS)
(1) Allgemeines
§ 12 regelt die Voraussetzungen, unter denen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art sind. Die Anforderungen gemäß § 3 bleiben davon unberührt.
(2) Lagerbehälter in Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art
Lagerbehälter nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VAwS müssen über bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise verfügen. Dies ist der Fall, wenn sie den in der Bauregelliste A aufgeführten technischen Regeln entsprechen oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt besitzen. Soweit nur ein Behälter in einem Auffangraum aufgestellt ist, gilt immer R2 gemäß Anhang 1 Nr. 1.1 der VAwS.
(3) Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter
Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VAwS müssen § 5 Nr. 5.3.1 Abs. 9 entsprechen.
(4) Sachverständigen-Bescheinigung zum Nachweis der Eigenschaft einfach oder herkömmlich
Soweit eine Anlage nicht § 12 Abs. 1 VAwS entspricht, dies gilt insbesondere für alle Abfüll- und Umschlaganlagen, ist eine Anlage nur dann einfach oder herkömmlich, wenn ein Sachverständiger durch eine Bescheinigung nachweist, dass alle Grundsatzanforderungen des § 3 VAwS vollständig erfüllt werden. Eine gleichwertige Sicherheit zu den Grundsatzanforderungen ist nicht ausreichend, eine Abweichung von dem dort beschriebenen Sicherheitsniveau demnach unzulässig. Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen aus anderen Rechtsbereichen bleiben davon unberührt.
(5) Behördliche Prüfung der Bescheinigung
Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob der Sachverständige in seiner Bescheinigung auf folgende Punkte eingegangen ist:
(6) Vorgehen bei unvollständiger Bescheinigung
Ist die Bescheinigung unvollständig, hat die Behörde diese an den Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin zur Vervollständigung durch den Sachverständigen zurückzusenden. Weitergehende Prüfungen auf Grund anderer Vorschriften (z.B. BImSchG) bleiben unberührt.
Wird keine oder keine vollständige Bescheinigung vorgelegt oder widerspricht die Bescheinigung den Anforderungen nach § 3 VAwS, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer vollständigen Bescheinigung nach § 12 VAwS oder eines Antrages auf Eignungsfeststellung nach § 14 VAwS verlangen. Die Wahl des Verfahrens liegt dann beim Betreiber oder der Betreiberin. Ebenso kann der Betrieb einer Anlage, deren Eignung nicht festgestellt ist, nach § 41 Abs. 1 Nr. 6b WHG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(7) Inbetriebnahmeprüfung einer eoh-Anlage
Sofern eine Inbetriebnahmeprüfung gemäß § 19 Abs. 1 VAwS erforderlich ist, darf diese nicht von dem oder der Sachverständigen durchgeführt werden, der oder die die Bescheinigung nach § 12 Abs. 2 VAwS in Verbindung mit § 12 Abs. 4 ausgestellt hat. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Sachverständigen unterschiedlichen Organisationen angehören müssen.
(8) Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art für gasförmige Stoffe
§ 12 Abs. 2 VAwS bezieht sich auch auf Anlagen mit gasförmigen Stoffen. Da für diese Anlagen jedoch keine konkreten Grundsatzanforderungen bestehen, kann für sie die Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" nur über ein Gutachten eines oder einer Sachverständigen nachgewiesen werden.
§ 13 - Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 13 VAwS)
(1) Lagerung fester wassergefährdender Stoffe in bruchsicheren Behältern
§ 13 Satz 1 Nr. 1 VAwS ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden, festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.
(2) Lagerung fester, wassergefährdender Stoffe in loser Schüttung
Werden wassergefährdende, feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muss durch allseitigen Abschluss sichergestellt sein, dass kein Wasser zutreten und das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze.
(3) Bodenfläche
Im Allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so ist eine Anlage nur dann einfach oder herkömmlicher Art, wenn die Fläche über einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis für den Anwendungsfall verfügt.
§ 14 - Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (zu § 14 VAwS)
(1) Anforderungen an den Antrag
Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, dass die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS oder die für sie zutreffenden Anforderungen nach dem Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.
(2) Prüffähigkeit des Antrags
Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen auf Grund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.
(3) Vollständigkeit der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen für eine Eignungsfeststellung noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann das zuständige Bezirksamt der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.
§ 15 - Vorzeitiger Einbau (zu § 15 VAwS)
(1) Zulassungsbedingungen
Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 15 VAwS kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn
(2) Versagung eines vorzeitigen Einbaus von Anlagenteilen
Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluss des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt.
(3) Außerbetriebnahme einer nicht eignungsfestgestellten Anlage
Erlangt das örtlich zuständige Bezirksamt davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 15 Satz 2 VAwS vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich dem örtlich zuständigen Bezirksamt mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.
(4) Stilllegung einer nicht eignungsfestgestellten Anlage
Ergeben eigene Ermittlungen sowie die Prüfung der vom Betreiber oder der Betreiberin vorzulegenden Unterlagen, dass eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stilllegung der Anlage anzuordnen.
§ 16 - Befüllen (zu § 16 VAwS)
Verzicht auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei Einhaltung der in der TRwS 779 beschriebenen Bedingungen verzichtet werden.
§ 17 - Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (zu § 17 VAwS)
(1) Anwendbarkeit der TRwS 134
Bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe ist TRwS 134 (zukünftig DWA A 787) zu beachten. Die dort beschriebenen Anforderungen für HBV-Anlagen können sinngemäß auf LAU-Anlagen übertragen werden.
(2) Einhaltbarkeit der Grundsatzanforderungen
Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen Nummer 3 und 4 nach § 3 Abs. 2 VAwS einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Grundsatzanforderungen Nummer 3 und 4 nach § 3 Abs. 2 VAwS einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.
(3) Erkennbarkeit des Austritts geringer Mengen
Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern.
(4) Unmöglichkeit der Einhaltung des Gebots der Rückhaltung, Verwertung und Entsorgung
Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist zum Beispiel in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:
(5) Einbeziehung einer Abwasseranlage
Werden Abwasseranlagen nach § 17 VAwS in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muss dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und in den Einleitungsbescheiden besonders berücksichtigt werden. Soll eine bestehende Abwasseranlage in das Sicherheitskonzept einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingebunden werden, ist die Genehmigung oder Erlaubnis zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(6) Verbot der Einleitung brennbarer Stoffe
Brennbare wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, es sei denn, dass diese Anlagen gegen die damit verbundenen Brand- und Explosionsgefahren gesichert sind oder die Konzentrationen so gering sind, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht.
(7) Unvermeidbare Ableitung unerheblicher Mengen
Bei den im ungestörten Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffen handelt es sich insbesondere um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen. Die Unvermeidbarkeit ist im Einzelnen zu prüfen.
(8) Alarmplan
Im Alarmplan der Betriebsanweisung ist festzulegen, wann der Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen als erheblich anzusehen und der nächsten Polizeidienststelle, der Feuerwehr oder dem örtlich zuständigen Bezirksamt zu melden ist.
(9) Prüfungen von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
Wird eine Abwasseranlage als Auffangvorrichtung genutzt und ist deshalb nach VAwS prüfpflichtig, ist diese Prüfung von einem oder einer Sachverständigen nach VAwS durchzuführen. Dieser oder diese kann sich eines oder einer Fachkundigen oder sachverständigen Stelle nach Abwasserrecht bedienen. Der oder die Sachverständige muss bei der Prüfung durch einen Fach-kundigen oder eine Fachkundige nach Abwasserrecht nicht anwesend sein und die korrekte Durchführung der Prüfung überwachen. Ihm oder ihr müssen allerdings die Prüfprotokolle zum Beispiel der Generalinspektionsbericht vorliegen, damit er oder sie feststellen kann, ob die gesamte Entwässerungsanlage geprüft wurde.
(10) Kälteanlagen im Freien
Bei gewerblich genutzten Kälteanlagen sowie bei Kälteanlagen im Bereich öffentlicher Einrichtungen, die jeweils im Freien aufgestellt werden, ist bei nicht zu verhinderndem Zutritt von Niederschlagswasser die Forderung nach einer Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen in der Regel nicht zu realisieren. In diesem Fall ist die im Schadensfall austretende Menge an wassergefährdender Flüssigkeit konstruktiv so weit wie technisch möglich zu reduzieren. Die Anlage ist auf einer befestigten Fläche aufzustellen und das darauf anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Misch- oder Schmutzwasser-Kanalisation abzuleiten. Abwasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Gegebenenfalls sind Absperrschieber oder Rückhaltevolumina im Kanalnetz vor der Übergabe in die öffentliche Kanalisation vorzusehen.
(11) Berechnungsregen für Abwasserbehandlungsanlagen
Bei der Bemessung von zulässigen Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere von Leichtflüssigkeitsabscheidern, ist von einem Bemessungsregen von 200 L/s ha auszugehen.
§ 18 - Sachverständige (zu § 18 VAwS)
(1) Rechtsform und Ausstattung der Sachverständigen-Organisationen
Die Sachverständigen-Organisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 18 Abs. 4 VAwS handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben und über mindestens fünf Sachverständige verfügen.
(2) Unabhängigkeit der Sachverständigen-Organisationen
Die Organisationen müssen frei von Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten. Sie haben in Anlehnung an EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Sachverständigen dürfen für den Betreiber oder die Betreiberin keine Tätigkeiten wahrnehmen, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweils zu prüfenden Anlage haben. Die Inbetriebnahmeprüfung einer Anlage soll nicht durch den oder die Sachverständige erfolgen, der oder die die fachliche Begutachtung zur Eignungsfeststellung dieser Anlage erstellt hat.
(3) Aufhebung der Anerkennung einer Sachverständigen-Organisation und der Bestellung von Sachverständigen
Die Anerkennungsbehörde kann die Anerkennung einer Organisation aufheben, wenn diese ihren Verpflichtungen nach § 18 VAwS oder nach dem Anerkennungsbescheid trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt. Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, dass sie die Bestellung eines oder einer Sachverständigen aufheben, insbesondere wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt.
(4) Erlöschen der Anerkennung einer Sachverständigen-Organisation
Mit der Auflösung der Sachverständigen-Organisation, einem Insolvenzantrag, der Eröffnung einer Insolvenz oder der Ablehnung der Insolvenzeröffnung erlöschen die Anerkennung der Organisation und alle Bestellungen von Sachverständigen unmittelbar. Dies hat die Organisation der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bestellungen erlöschen ebenfalls unmittelbar, wenn die Anerkennung ausläuft oder aufgehoben wird.
(5) Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen"
Das Bestellungsverfahren für Sachverständigen-Organisationen, die ihren Hauptsitz in Berlin haben, richtet sich nach dem Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen", das bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz direkt oder über das Internet erhältlich ist.
§ 19 - Überprüfung von Anlagen (zu § 19 VAwS)
Tabelle: Übersicht über die Prüfpflicht nach § 19 VAwS durch Sachverständige
Anlagenart | WSG | außerhalb WSG |
Anlagen für flüssige oder gasförmige Stoffen | ||
alle unterirdischen Anlagen | I, S, W | I, S, W |
Oberirdische Anlagen | ||
Gefährdungsstufe A | keine Prüfung | keine Prüfung |
Gefährdungsstufe B | I, S, W | I |
Gefährdungsstufe C, D | I, S, W | I, S, W |
Altöle über 200 Liter | I, S, W | I, S, W |
Anlagen nach Absatz 3 Nr. 1* Gefährdungsstufe A, B und C | keine Prüfung | keine Prüfung |
Anlagen nach Abs. 3 Nr. 1* Gefährdungsstufe D | I, S, W | I, S, W |
Anlagen für feste Stoffe | ||
über 10 t bis 100 t | I | keine Prüfung |
über 100 t bis 1.000 t | I | I |
über 1.000 t | I, S, W | I, S, W |
I: Prüfung bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG)
S: Wiederinbetriebnahme und Stilllegung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und 5 WHG) W: Wiederkehrende Prüfung außerhalb von Schutzgebieten alle 5 Jahre, bei unterirdischer Lagerung innerhalb von Schutzgebieten alle 2,5 Jahre (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG) * Anlagen nach Absatz 3 Nr. 1 VAwS: Oberirdische Anlagen zur Verwendung von Kühlmitteln, Kühlschmierstoffen und Hydraulikölen sowie Öltransformatoren |
Regelungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.
(1) Anwendbarkeit der TRwS 779
Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen nach TRwS 779 Kapitel 7 zu prüfen.
(2) Stilllegung einer Anlage
Es ist nicht erforderlich, eine stillgelegte Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel verliert die stillgelegte Anlage ihren Status als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie bleibt jedoch dem Baurecht unterworfen.
(3) Hinweis im Prüfbescheid einer stillgelegten Anlage
In den Prüfbescheid einer stillgelegten Anlage ist folgender Hinweis aufzunehmen:
"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn dies dem örtlich zuständigen Bezirksamt nach § 23 Abs. 1 BWG angezeigt worden ist und die Anlage von einem oder einer Sachverständigen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WHG geprüft und keine Mängel festgestellt worden sind."
(4) Kürzere Prüffristen
Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt. Kürzere Prüffristen können auch erforderlich werden, wenn die Widerstandsfähigkeit des Anlagenmaterials nicht gesichert ist.
(5) Längere Prüffristen
Längere Prüffristen können zum Beispiel gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmessprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem oder einer Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, ausgestattet sind, so dass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.
(6) Beauftragung einer Prüfung
Der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin hat rechtzeitig einem Sachverständigen oder einer Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
(7) Ablehnung eines Prüfauftrages
Kann der oder die Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat er oder sie den Auftrag abzulehnen.
(8) Übersendung des Prüfberichts an das örtlich zuständige Bezirksamt, Kennzeichnung von Mängeln und Sanierungsvorschläge
Der oder die Sachverständige hat den Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem örtlich zuständigen Bezirksamt zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln ist dem Betreiber oder der Betreiberin eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist bei Bedarf auch auf eine Stilllegung der Anlage zu drängen. Bei gefährlichen Mängeln ist das örtlich zuständige Bezirksamt sofort, spätestens am nächsten Tag, zu informieren und gegebenenfalls auf die bestehende Notwendigkeit einer Stilllegung hinzuweisen, sofern der Betreiber oder die Betreiberin dem Vorschlag nicht nachkommen will.
(9) Einbeziehung von Prüfungen anderer Rechtsbereiche
Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.
(10) Maßnahmen des örtlich zuständigen Bezirksamtes
Das örtlich zuständige Bezirksamt hat nach Ablauf einer angemessenen Frist
Anordnungen sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Über das Veranlasste sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.
(11) Überwachungsdatei der prüfpflichtigen Anlagen
Das örtlich zuständige Bezirksamt hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen und die Umsetzung der auf Grund von Prüfungen zu veranlassenden Maßnahmen zu kontrollieren. Die Überwachungsdatei muss die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind.
(12) Aufnahme von neu unter die Prüfpflicht fallenden Anlagen
In die Überwachungsdatei sind die Anlagen aufzunehmen, die durch Änderung der Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS prüfpflichtig geworden sind. Die Prüfergebnisse dieser Anlagen müssen ab dem Jahr 2008 gesondert ausgewertet werden können.
(13) Anlagen der Bahn AG sowie der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Anlagen in Betriebsanlagen der Bahn AG sind wegen § 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen. Als Betriebsanlagen gelten jedoch nur Anlagen, die der Abwicklung und Sicherung des äußeren Eisenbahndienstes dienen, nicht aber Nebenbetriebe, Verwaltungsgebäude, Siedlungsbauten usw. Ebenso sind Lagerbehälter in bundeseigenen Bau- und Schirrhöfen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen dienen, wegen § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 449), nicht in die Überwachungsdatei aufzunehmen.
(14) Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen
Als andere Rechtsvorschrift gilt insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung. In dem dem örtlich zuständigen Bezirksamt vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muss festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.
(15) Anforderungen an Prüfberichte anderer Rechtsbereiche
Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 19 Abs. 3 VAwS bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten. Dabei gilt Folgendes:
§ 20 - Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 20 VAwS)
(1) Einbeziehung der Betriebsvorschriften in die Betriebsanweisung
Die in § 20 Nr. 3 VAwS genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS einzubeziehen.
(2) Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen sind nur die Heizkessel einschließlich Brenner.
§ 21 - Technische Überwachungsorganisationen (zu § 21 VAwS)
entfällt
§ 22 - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 22 VAwS)
entfällt
§ 23 - Ordnungswidrigkeiten (zu § 23 VAwS)
entfällt
§ 24 - Bestehende Anlagen (zu § 24 VAwS)
(1) Anpassung bestehender Anlagen
Das örtlich zuständige Bezirksamt kann insbesondere dann, wenn der Betreiber oder die Betreiberin ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert, fordern, dass bestehende Anlagen angepasst werden. Anlagen, die eignungsfestgestellt oder bauartzugelassen sind, müssen den Bestimmungen der VAwS nur angepasst werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten, zum Beispiel wenn der Anlagenbetrieb in absehbarer Zeit eingestellt wird oder eine Neuplanung ansteht, eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.
(2) Verpflichtung zur Anpassung bei nicht zugelassenen Anlagen
Bestehende Anlagen, die bereits nach den bisherigen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedurften, jedoch über diese nicht verfügen, sind den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.
(3) Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Wasserschutzzone
Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 VAwS bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Das Verbot gilt nicht bei Umrüstung einer Anlage ohne Änderung der Nutzung und bei gleichbleibendem Anlagenvolumen. Bestehende Anlagen haben nach § 24 Abs. 2 Satz 2 VAwS Bestandsschutz. Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 VAwS hinausgehen.
(4) Von der Anordnung der Nachrüstung eines Auffangraumes bei Heizölverbraucheranlagen, die vor Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung ordnungsgemäß errichtet wurden und nicht über ein Auffangvolumen nach § 10 Abs. 3 verfügen, ist in der Regel abzusehen, wenn der Betreiber seinen Betreiberpflichten nachkommt.
(5) Änderung der WGK in der VwVwS vom 29. Mai 1999 (Fußnote 14) (zu § 24 Abs. 4)
In der VwVwS vom 29. Mai 1999 wurden folgende Stoffe in die WGK 1 eingestuft, die in der VwVwS vom 18. April 1996 der WGK 0 (im Allgemeinen nicht wassergefährdend) zugeordnet worden waren:
Aceton, Adipinsäure, L (+)-Ascorbinsäure, Bernsteinsäure, Bromtrifluormethan, 1,4-Butandiol, Calciumacetat, Calciumchlorid, Calcium-D-pantothenat, Calciumsulfat, β-Carotin, Citronensäure, 2,2-Dimethylpropan, DL-Methionin, Ethanol, Ethylenglycol, Glycerin, Glycerindiester, Glycerinmonoester, 1,6-Hexandiol, Kohlenstoffmonoxid, Lachgas, Magnesiumacetat, Magnesiumchlorid, Magnesiumperoxid, Magnesiumsulfat, 1-Methyl-ethylbenzol, oxidiert, Polyphenylrückstände, Natriumacetat, Natriumadipat, Natriumchlorid, Natriumhydrogencarbonat, Natriumphthalat, Natriumsuccinat, Natriumsulfat, Natriumthiosulfat, 1,2-Pentandiol, Phthalsäure, Phthalsäureanhydrid, Phthalsäuredi-(C16/18)-alkylester; Poly(oxy-1,2-ethandiyl)alpha-hydro-omega-hydroxy-Ether mit Oxybis(propandiol) (4 : 1), Octadeanoat; 1,2-Propylenglycol, Silane (gasförmig), D,L-α-Tocopherolacetat, Ultramarinblau, Wasserstoffperoxid.
(6) Verwendung von Flüssigkeiten der WGK 1 in Leckanzeigegeräten von unterirdischen doppelwandigen Behältern (zu § 24 Abs. 4)
Bei bestehenden unterirdischen Behältern können die Leckanzeigeflüssigkeiten der WGK 1 trotz der Grundsatzanforderungen von § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAwS zunächst weiterverwendet und nachgefüllt werden. Sobald nicht wassergefährdende Leckanzeigeflüssigkeiten am Markt erhältlich sind, ist von den örtlich zuständigen Bezirksämtern der Austausch der wassergefährdenden Leckanzeigeflüssigkeiten gegen die nicht wassergefährdenden innerhalb einer angemessenen Frist zu veranlassen. Der Einbau neuer unterirdischer doppelwandiger Behälter mit Leckanzeigeflüssigkeiten der WGK 1 ist unzulässig.
(7) Prüfungen von bestehenden Anlagen, die neu unter die Prüfpflicht fallen (zu § 24 Abs. 5)
Die Ergebnisse der Prüfungen von Anlagen, die auf Grund der VAwS neu unter die Prüfpflicht fallen, sind nach den vier Fallgruppen gemäß § 19 Abs. 8 statistisch gesondert zu erfassen.
(8) Fachbetriebs- und Anzeigepflicht
Die Fachbetriebspflicht für Anlagen der Gefährdungsstufe B nach § 6 VAwS gilt nur für neue Anlagen oder auf Anordnung des örtlich zuständigen Bezirksamtes. Bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage, die durch den Austausch aller sicherheitsbedeutsamen Bauteile einer Neuerrichtung gleichkommt, erstreckt sich die Fachbetriebspflicht auf die gesamte Anlage. Bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Anlage, die nur Teile der Anlage umfasst, erstreckt sich die Fachbetriebspflicht nur auf den geänderten baulichen Teil. Für bestehende Anlagen, die vor Erlass der VAwS nach § 23 Abs. 1 BWG nicht anzeigepflichtig waren, tritt auf Grund der Änderung von § 6 VAwS keine Anzeigepflicht ein.
§ 25 - Änderung der Umweltschutzgebührenordnung (zu § 25 VAwS)
entfällt
§ 26 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 15. Mai 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Mai 2018 außer Kraft.
Anhang 1 (zu § 4 Abs. 1) |
Zu 2.1 - Einhaltung der Anforderungen:
Einstufung von Stoffen in Wassergefährdungsklassen
Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) gemäß § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen. Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die technischen Anforderungen die Regelung für Gemische aus der VwVwS heranzuziehen.
Befinden sich in einer Anlage Behälter oder Verpackungen, die wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen enthalten, ist für die besonderen technischen Anforderungen die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz geringer, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse heranzuziehen. Wassergefährdende Stoffe mit einem Anteil unter 0,1 % bleiben unberücksichtigt.
Zu 2.2 - Anforderungen für Sondenanlagen zur Nutzung von Erdwärme
Einwandige Sondenanlagen oder -anlagenteile im Boden oder Grundwasser dürfen nur unter folgenden Bedingungen errichtet und betrieben werden:
Zu 2.5.1 - Verzicht auf Anforderungen bei Umschlagsplätzen
An Umschlagplätze, die auf Grund besonders beengter baulicher Verhältnisse in Altbaugebieten außerhalb der eigenen Betriebsgrundstücksfläche liegen, werden keine Anforderungen gestellt.
Zu 2.5.3 - Maßnahmen an Abfüllplätze für Straßentankwagen bei der Betankung von Wasserfahrzeugen
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen an den Abfüllplatz, auf dem der Straßentankwagen bei der Betankung von Wasserfahrzeugen steht, ergeben sich aus Kapitel 4.4.1 und 4.4.2 der TRwS DWA-A 783.
Zu 2.6 - Flexible Rohrleitungen über oberirdischen Gewässern
Auf die Ausführungen zu § 11 Abs. 3 wird verwiesen.
Betriebs- und Verhaltensvorschriften für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | Anhang 1 zu § 3 Abs. 3 VAwS |
Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Der Betreiber oder die Betreiberin ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage verantwortlich. Er oder sie hat sich insbesondere regelmäßig davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass das Heizöl oder andere wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden (§ 19i WHG).
Anlagenbezeichnung: | O Heizölverbraucheranlage
O ......................................................... |
Füllgut (wassergef. Stoff): | O Heizöl
O ......................................................... |
Sachverständigen-Prüfpflicht: (§ 19 VAwS) | O bei Inbetriebnahme
Datum der Inbetriebnahmeprüfung: O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre nächste Prüfung: ...................................... nächste Prüfung: ...................................... nächste Prüfung: ...................................... nächste Prüfung: ...................................... |
Fachbetriebspflicht: (§ 19l WHG/ § 20 VAwS) | O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig
O die Anlage ist fachbetriebspflichtig |
Die Anlage ist unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl oder andere wassergefährdende Stoffe austreten oder dieses bereits geschehen ist (§ 8 VAwS).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl oder eines anderen wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 23a BWG):
Feuerwehr | Tel.: 112 |
Nächste Polizeidienststelle | Tel.: 110 |
örtlich zuständiges Bezirksamt: | Tel.: ......................................... |
Ggf. Betriebliche Meldestelle: | Tel.: ......................................... |
(Herr/Frau: ..............................) |
ENDE |