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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen
VwV Tankstellen - Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen - BW

Vom 4. Februar 1998
(GABl. 1998 S. 266)



1 Vorbemerkung

Grundlage der folgenden Anforderungen ist die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) bearbeitete und im Zuge der allgemeinen technischen und rechtlichen Weiterentwicklung auch in anderen Rechtsbereichen fortgeschriebene Fassung der "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen". Die Kommission der Europäischen Union hat die "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen" der LAWA mit der Notifizierungsnummer 94/0373/D notifiziert.

Soweit in den "Anforderungen an Abfüllanlagen für Tankstellen" auf DIN-Normen, KIWA-Beurteilungsrichtlinien oder sonstige bestehende technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2 Ziel

Ziel ist es,

3 Anwendungsbereich

Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich umfaßt die Einrichtungen und Plätze sowohl zur Betankung von Fahrzeugen als auch die zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

4 Begriffsbestimmungen

5 Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen nach § 19g Abs. 3 WHG mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wen die Anlage den baurechtlichen Anforderungen entspricht und darüber hinaus im folgenden keine zusätzlichen wasserrechtlichen Anforderungen gestellt werden.

Die Überprüfung durch eine sachverständige Person nach § 22 VAwS vor der Inbetriebnahme ist in der Regel nur möglich, wenn die sachverständige Person die Errichtung der Abfüllplätze baubegleitend überwachen kann. Es ist deshalb erforderlich, den Prüfauftrag bereits rechtzeitig vor Baubeginn zu erteilen. Materialprüfstellen (Beton, Asphalt) sind für die Qualitätssicherung einzubeziehen. Deren Prüfungsergebnisse sind der sachverständigen Person bei der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

6 Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

6.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

Fugenmassen und Fugenbänder müssen dauerhaft elastisch sein.

Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 1 herzustellen.

Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen

I. Abdichtungssystem unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Mindestbetongüte B 35 nach DIN 1045), Mindestbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

  1. w/z-Wert <0,50
  2. Einbaukonsistenz KP oder <KP
    (Hinweis: erforderlichenfalls muß der Beton mit Fließmittel oder Betonverflüssiger auf weichere Konsistenz KP bis KR gebracht werden)
  3. Zement- + Wasservolumen < 280 L/m3
  4. Sieblinie zwischen A und B, Großkorn möglichst 16 mm (max. 32 mm)
  5. Nachbehandlung gemäß DAfStB-Richtlinie "Nachbehandlung von Beton" (Hrsg. siehe Fußnote) 2

Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rißbreitenbeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.

II. Abichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, ergänzte Fassung 1989, Bauklasse III bzw. IV: in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphalttrag- und Binderschichten richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau. Eine Deckschicht aus Gußasphalt soll mindestens 35 mm dick sein. Eine Deckschicht aus Asphaltbeton mit der Mindestdicke von 40 mm muß im eingebautem Zustand einen Hohlraumgehalt von kleiner 3 Vol.-% besitzen. Fugenausführung und Fugenabdichtung müssen geeignet sein. Die Verträglichkeit des Fugendichtstoffs mit dem Asphalt muß nachgewiesen werden.

III. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betriebsbodenplatten, Kantenlänge bis 200 cm, hergestellt nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", Fugendichtstoff nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL-K 781 "Straßendeckungsfugenmasse" (zukünftig BRL 2825) und Ausführung von KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind" 3 , oder hergestellt gemäß "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)" 4 und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen

IV. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonpflastersteinen und Betonpflasterplatten, Kantenlänge bis 75 cm, hergestellt nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", Fugendichtstoffe nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL-K 781 "Straßendeckenfugenmasse" (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind" 3 , oder hergestellt gemäß Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT) 4 und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen" (Ausgabe Juni 1996) 5 Für andere Abdichtungssysteme ist die Eignung gesondert nachzuweisen.

6.2 Zapfsäulenschächte

Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

6.3 Domschächte

Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen. Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der

Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschächte erfolgt.

6.4 Fernbefüllschränke/ -schächte

Fernbefüllschränke und Fernbefüllschächte zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten. Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn diese auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes führen.

7 Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe

7.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 L/min; Hochleistungszapfventil 150 L/min). Schaltet die Abgabeeinrichtung nach einer feststehenden Abgabemenge (z.B. 90 L) selbsttätig ab, ist ein entsprechendes Rückhaltevermögen erforderlich.

7.2 Befüllung der Lagerbehälter

Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden.

Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.

7.3 Rückhaltevolumen

Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht. Anlagen nach Ziffer 8 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Dies gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit - z.B. nach DIN 4033 - prüfbar sein.

8 Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser

Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muß ein Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden sein und betrieben werden. Die Anforderungen nach Landesrecht ergeben sich aus dem Handbuch Wasser "5 Mineralölhaltiges Abwasser" der LfU. 6

Weitergehende Anforderungen nach Landesrecht, kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis, bleiben unberührt.

9 Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage ist sicherzustellen und in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu sanieren. Die Abfüllplätze sind auf Kosten des Betreibers nach einjähriger Betriebszeit durch eine sachverständige Person nach § 22 VAwS prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre (§ 23 VAwS). Die Prüfung nach einem Jahr ist im Einzelfall anzuordnen, sofern sie sich nicht bereits aus anderen Regelungen, z.B. der Bauartzulassung ergibt. Die Überprüfung der Abfüllplätze auf Dichtheit geschieht grundsätzlich durch Sichtprüfung der Oberflächen sämtlicher Abfüllbereiche. Die Prüfungsergebnisse sind der zuständigen Behörde umgehend vorzulegen. Ergeben sich dabei Zweifel an der Dichtheit einer Bodenbefestigung (z.B. aufgrund von Ablösungen im Fugenbereich oder aufgrund von Setzungen), sind weitere Untersuchungen erforderlich. Hierzu muß gegebenenfalls die Bodenbefestigung der betroffenen Abfüllplätze geöffnet werden. Insbesondere sind Proben aus dem darunterliegenden Boden zu entnehmen und auf Mineralölkohlenwasserstoffe sowie auf die wesentlichen aromatischen Kohlenwasserstoffe wie Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol untersuchen zu lassen.

Weitergehende Anforderungen nach Landesrecht bleiben davon unberührt.

10 Bestehende Tankstellen

Bestehende Tankstellen sind insbesondere im Rahmen von Umbaumaßnahmen gemäß den Anforderungen dieses Katalogs oder innerhalb der von der zuständigen Behörde aufgrund der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles gesetzten Fristen nachzurüsten.

Liegen Anhaltspunkte für Verunreinigungen des Bodens durch Kraftstoffe vor oder ergeben sich diese in der Vorbereitung oder Durchführung der Umbaumaßnahmen, so ordnet die zuständige Wasserbehörde erforderliche Untersuchungen bzw. Sanierungen an.

Weitere Bau- bzw. Umbaumaßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn kein Sanierungsbedarf besteht oder eine von der Wasserbehörde begleitete Sanierung durchgeführt wurde.

TRbF 40 Nr. 4.2.1 (1), 4.4 (5) und TRbF 280 Nr. 2.8 wird bei der Nachrüstung bestehender Anlagen grundsätzlich durch Ziffern 7 und 8 dieser Anforderungen erfüllt. (Die kursiv gedruckten Passagen der arbeitsschutzrechtlichen TRbF 40 dienen als Hinweis darauf, wo neben den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen welche wasserrechtlichen Anforderungen erhoben werden. Diese Hinweise haben keinen eigenen Rechtscharakter, da weder das Gerätesicherheitsgesetz noch die VbF eine Rechtsgrundlage zum Erlaß von anderen als Arbeitsschutzvorschriften enthält). Unter der Voraussetzung, daß die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschränke/ -schächte und die Füllstandsmessung nur mittels elektronischer Einrichtung erfolgt, d.h., daß betriebsbedingt keine Tropfleckagen, z.B. infolge Abkuppeln oder Tankpeilung, zu besorgen sind oder ersatzweise Vorrichtungen vorhanden sind, die Leckagen beim Befüllen der Behälter auffangen und gefahrlos in den Behälter ableiten (z.B. VAL-System), braucht die Ausführung der Domschächte nicht flüssigkeitsdicht sein.

11 Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch

Für Eigenverbrauchstankstellen mit einer Abgabemenge bis 100.000 Liter pro Jahr gelten folgende Anforderungen:

  1. Innerhalb des Wirkungsbereiches der Abgabeeinrichtung (Abfüllplatz) muß der Boden so beschaffen sein, daß auslaufende Stoffe erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können. Der ordnungsgemäße Zustand des Abfüllplatzes ist beim Betreiber regelmäßig visuell zu kontrollieren. Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Zur Herstellung des Untergrundes wird auf die Anforderungen des Anhangs zur TRbF 40 Teil 1 Nr. 4.1.1.6 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 verwiesen.
  2. Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um ausgelaufene Kraftstoffe sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können. Mittels Hinweistafel ist auf den Standort des Bindemittels und auf die sofortige Aufnahmepflicht von Tropfmengen hinzuweisen. Gebrauchte Ölbindemittel und evtl. verunreinigter Boden sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
  3. Dieselkraftstoffanlagen dürfen nur mit Zapfsäulen betrieben werden, deren maximale Abgabeleistung unter 90 Liter pro Minute liegt.
  4. Die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1000 Liter Rauminhalt darf nur über Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen erfolgen. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht erlaubt. Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen sicherzustellen, daß bei defektem Abfüllschlauch ein Leerhebern des Lagertanks vermieden wird.
  5. Zu Lagerbehältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter wird auf TRbF 40 Nr. 4.1.1.6 und TRbF 212 Nr. 4.6 hingewiesen.
  6. Bei Anlagen mit einer Abgabemenge bis 40.000 Liter pro Jahr kann auf die Überdachung und die Entwässerung des Abfüllplatzes über einen Leichtstoffabscheider verzichtet werden. Bei Anlagen mit einer Abgabemenge über 40.000 Liter pro Jahr müssen die Abfüllplätze entweder überdacht sein oder die Entwässerung des Abfüllplatzes muß über einen Leichtstoffabscheider nach DIN 1999 mit selbsttätigem Abschluß erfolgen.
  7. Der Betreiber hat in einem Betriebstagebuch die abgegebenen Mengen Kraftstoff pro Jahr sowie Datum und Menge der Anlieferungen sowie die aufgetretenen Schäden und durchgeführten Reparaturmaßnahmen festzuhalten.

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1) Bezogen werden können die ZTVen bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV), bei der FGSV Verlag GmbH, Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln.

2) Deutscher Ausschuß für Stahlbeton (DAfStB) "Richtlinie zur Nachbehandlung von Beton", Beuth-Verlag, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin

3) KIWA N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton-Bouw, Sir Winston Churchilllaan 273, Postbus 70, NL-2280 AB Rijswijk (auch in deutsch zu beziehen)

4) Bund Güterschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Postfach 210267, 53157 Bonn von Tankstellen" (Ausgabe Juni 1996) 5.

5) Industrieverband Dichtstoffe e.V., zu beziehen durch HS Public Relations GmbH, Postfach 330148, 40434 Düsseldorf.

6) Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe.

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