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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 212 - Tankstellen

Ausgabe November 1981
(BArbBl. 11/1981 S. 82; eingearbeitete Änderungen: 6/1982 S. 37; 2/1985 S. 81; 1/1988 S. 41; 7-8/1992 S. 76; 4/1994 S. 61; 7-8/2000 S. 45; 4/2001 S. 59)
aufgehoben BArbBl.3/2002 S. 100; ersetzt durch TRbF 40



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.

1 Begriffe

1.1 Tankstellen

Tankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen Kraftstoffen aus Abgabeeinrichtungen nach Nummer 1.2 dienen, einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter. An Tankstellen dürfen auch geeignete ortsbewegliche Gefäße, z.B. Reservekraftstoffbehälter, befüllt werden.

1.2 Abgabeeinrichtungen

Abgabeeinrichtungen können durch einen Tankwart bedient oder in Selbstbedienung benutzt werden.

1.21 Zapfsäulen

Zapfsäulen sind mit dem Erdboden oder einem Lagertank fest verbundene Abgabeeinrichtungen, deren Förder- und Meßeinheiten von einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung nicht geöffnet zu werden braucht.

1.22 Zapfsysteme

Zapfsysteme sind Abgabeeinrichtungen, die aus den in Nummer 1.221 bis 1.225 genannten Baueinheiten und evtl. Zusatzgeräten bestehen und deren Einheiten einzeln oder gruppenweise getrennt angeordnet sein können.

1.221 Fördereinheit

Die Fördereinheit besteht aus Pumpe, Antriebsmotor und Zusatzeinrichtungen. Diese können getrennt oder zusammen innerhalb oder außerhalb eines Tanks angeordnet werden. Die Fördereinheit führt den Kraftstoff einer oder mehreren Meßeinheiten zu.

1.222 Meßeinheit

Die Meßeinheit mißt die abgegebene Kraftstoffmenge und kann direkt mit einer Rechen- und Anzeigeeinheit gekoppelt sein oder die Meßwerte an eine Rechen- und Anzeigeeinheit fernübertragen.

1.223 Recheneinheit

Die Recheneinheit erfaßt die Werte der Meßeinheit und wandelt sie in dezimale Volumen- und ggf. Preiswerte um.

1.224 Anzeigeeinheit

Die Anzeigeeinheit zeigt die Ergebnisse der Recheneinheit an.

1.225 Abgabeeinheit

Die Abgabeeinheit besteht aus dem Zapfventil mit Zapfschlauch oder -schläuchen und deren Aufhängevorrichtung oder einer entsprechenden Einrichtung sowie einer Vorrichtung zur Inbetriebnahme und Steuerung des Zapfsystems.

1.23 Zapfgeräte

Zapfgeräte sind mit dem Erdboden oder dem Lagertank fest verbundene Einrichtungen, deren Förder- und Meßeinheiten von einem Schutzgehäuse umgeben sein können, das zur Kraftstoffentnahme und gegebenenfalls zum Füllen und Peilen des Tanks geöffnet werden muß.

1.24 Zapfautomaten

Zapfautomaten sind Abgabeeinrichtungen nach Nummer 1.21 oder 1.22, die nach Einschalten der Automatik durch Geldeinwurf oder durch Stellschlüssel oder durch eine entsprechende Einrichtung selbsttätig Kraftstoff abgeben und die dazu bestimmt sind, ohne Aufsicht betrieben zu werden.

1.3 Wirkbereich von Zapfventilen

Der Wirkbereich von Zapfventilen umfaßt den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m (siehe auch Bild 5).

2 Allgemeines

2.1 (1) Tankstellen, an denen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gelagert oder abgegeben werden, sind weder anzeigebedürftig noch erlaubnisbedürftig. Eventuell weitergehende baurechtliche oder wasserrechtliche Vorschriften sind zu beachten.

(2) Tankstellen, in denen nicht ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gelagert oder abgegeben werden, sind erlaubnisbedürftig.

(3) Eine nicht ausschließliche Lagerung oder Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III liegt vor, wenn

  1. brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in unterteilten Tanks zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert werden oder
  2. die Tanks zur Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III - bei unterirdischen Tanks, deren Domschächte oder andere Tanköffnungen mit lösbaren Verbindungen - innerhalb des Umkreises liegen, der durch den Wirkbereich von Zopfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B (siehe TRbF 112 Nummer 4.118) gebildet wird oder
  3. sich die Wirkbereiche der Zapfventile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III und der Zapfventile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B überschneiden.

(4) Beispiele für die nicht erlaubnisbedürftige und erlaubnisbedürftige Lagerung oder Abgabe sind in Bild 1 bis 4 dargestellt.

2.2 (1) Änderungen an Anlageteilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III bei erlaubnisbedürftigen Tankstellen können erlaubnisbedürftig (§ 10 VbF (jetzt BetrSichV)) und damit auch prüfpflichtig oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF (jetzt BetrSichV)) oder weder erlaubnisbedürftig noch prüfpflichtig sein.

(2) Beispiele für die Zuordnung von Änderungen im Sinne Von Absatz 1 sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt

(3) Wegen des Prüfumfangs bei Anlageteilen außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B wird auf TRbF 501 Nr. 3.13 Abs. 2 und auf die wasserrechtlichen Vorschriften verwiesen.

(4) Bei Änderungen außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B kann sich eine weitergehende Prüfpflicht noch den wasserrechtlichen Vorschriften ergeben.

Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer 2.2 Abs. 1

Art der Änderung Änderung
erlaubnis-
bedürftig
prüf-
pflichtig
1.Einbau zusätzlicher Tanks ja ja
2.Auswechseln von Tanks gegen größere ja ja
3.Verlagern von Tanks ja ja
4.Aufstellen weiterer Zapfsäulen oder Zapfsysteme ja ja
5.Verlegen von Zapfsäulen oder Zapfsystemen ja ja
Für Änderungen von Anlageteilen im Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B (siehe Nummer 3.3 und 4.7) gilt TRbF 112 Nummer 2.2 Abs. 2 entsprechend.

2.3 00a Über die Anforderungen in TRbF 280 Nr. 1.2 hinaus gilt eine Tankstelle als ständig überwacht, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Tankstelle betriebstäglich vom Betreiber oder einer beaüftragten, eingewiesenen Person kontrolliert wird. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. An Tankstellen mit ausschließlichem oder teilweisem Betrieb von Zapfautomaten ohne Aufsicht ist an der Tankstelle die Notrufnummer des Betreibers zur Meldung von Schäden auszuhängen.

3 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

3.1 (1) Der abzugebende Kraftstoff darf unterirdisch oder oberirdisch in Tanks (ortsfesten Tanks, Tankcontainern) gelagert werden.

(2) Für die Lagerung in unterirdischen Tanks, für unterirdische Tanks und für deren Abstände gilt TRbF 210 Nr. 5 entsprechend.

(3) Oberirdische Tanks müssen mit dem Untergrund fest verbunden sein. Sie müssen ferner gegen Anfahren durch Fahrzeuge und gegen sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein.

3.2 Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.

3.3 (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gebildet wird, dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III nur gelagert werden

  1. in unterirdischen Tanks mit einer allseitigen Erddeckung,
  2. in unterirdischen Tanks mit einem Rauminhalt von höchstens 5000 l, wenn der Tank keine allseitige Erddeckung hat und der Flüssigkeitsspiegel nicht über Erdgleiche liegt,
  3. in oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 l.

(2) Liegen bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach Absatz 1 Ziffer 1 Domschächte oder andere Tanköffnungen mit lösbaren Verschlüssen im Wirkbereich noch Absatz 1, muß die Ausrüstung den Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B (TRbF der Reihe 100) entsprechen.

3.4 Beispiele für den Wirkbereich von Zapfventilen sind in Bild 3 und 4 dargestellt.

3.5 Für die Ausrüstung der Tanks gilt TRbF 220 Nr. 6.

3.6 Anlieferung der brennbaren Flüssigkeiten

(1) Für die Bodenflächen unterhalb betriebsmäßig lösbarer Verbindungen im Verlauf der Entleerleitung der Tanks auf Fahrzeugen gilt Nummer 4.4 und 4.5 entsprechend. Hierfür ist ein Durchmesser von jeweils 5 m ausreichend.

(2) Tanks auf Fahrzeugen dürfen an Tankstellen nur unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen 4, die auf selbsttätig schließende Bodenventile oder andere selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z.B. Abfüll- Schlauch-Sicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und mit Not-Aus-Bestätigung) entleert werden. Sind im Entleerbereich Abscheider mit selbsttätigem Abschluß vorhanden, brauchen weitere Rückhaltevolumen nicht vorhanden zu sein. 5 

4 Abgabeeinrichtungen

4.1 (1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.

(2) Geeignete Abgabeeinrichtungen sind solche nach Nummer 1.2.

4.2 01 (1) Die Fördereinrichtungen müssen von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zopfautomaten, die so eingerichtet sind, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten Menge selbsttätig abgeschaltet wird. Die begrenzte Abgabemenge je Zapfsäule darf das maximale Rückhaltevolumen der angeschlossenen Abscheideranlage einschließlich der Zulaufleitungen nicht übersteigen.

(3) Der Schalter zum Stillsetzen der Fördereinrichtungen muß deutlich gekennzeichnet sein.

4.3 (1) Sind Abgabeeinrichtungen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche aufgestellt, muß der Wirkbereich (siehe Nummer 4.4) zu dieser Fläche durch eine flüssigkeitsundurchlässige Wand (z.B. Mauer, Glaswand, Blech) in einer Höhe von mindestens 1 m eingeschränkt werden.

(2) Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, daß sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefahren werden können.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtungen erhöht auf einem den Geräteumfang allseitig überragenden Sockel oder auf einer durch Kantsteine begrenzten Insel aufgestellt oder durch Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen geschützt sind. Soweit ein Umstürzen nicht durch die Bauart ausgeschlossen ist, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.

(4) Die Flächen unterhalb von Abgabeeinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß brennbare Flüssigkeiten nicht in den Untergrund gelangen können. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, daß Leckflüssigkeiten über Ableitflächen auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes gelangen und dort leicht erkannt und beseitigt werden können.

4.4 (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß der Boden so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.

(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn die Bodenflächen wie folgt ausgeführt sind:

  1. Stahlbeton (Ortbeton)
    Mindestbetongüte B 351 nach der Richtlinie des DAfStb Bemessung unbeschichteter Betonbauteile 2 mit Nachweis "ungerissener Beton" 3, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4.
  2. Asphalt 5
    Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht. Deckschicht und eventuell Binderschicht) 15 cm, Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gußasphalt 4 cm. Einbau bei mehr als 4 cm 6 2lagig. Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol-%, Versiegelung z.B. auf Kunststoffbasis. rutschhemmende Oberfläche, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 7,
  3. Betonsteine, Maulweite z.B. 50 bis 60 cm
    Mindestbetongüte B 35 1, wasserundurchlässig 1. Mindestdicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4.
  4. Großflächenfertigbetonplatten. Kantenlänge z.B. 2 m
    Mindestbetongüte B 35 1, wasserundurchlässig 1, Mindestdicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4,
  5. Deckschicht aus Gußasphalt 6 auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlgehalt kleiner als 3 Vol-%. Versiegelung z.B. auf Kunststoffbasis, rutschhemmende Oberfläche, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 7,
  6. Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 5 mm, homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm, rutschhemmende Oberfläche.

(3) Die Bodenflächen sind durch den Betreiber regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schäden sind umgehend auszubessern.

(4) Die Prüfung der Dichtheit der Bodenflächen ist in die Prüfungen der Tankstelle durch den Sachverständigen einzubeziehen:

4.5 (1) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen nur Abläufe mit Abscheider vorhanden sein.

(2) Auch außerhalb des Wirkbereiches von Zapfventilen müssen Abläufe mit Abscheider ausgerüstet sein, wenn abtropfende Kraftstoffe durch Niederschlagswasser in den Ablauf gelangen können. Dies kann z.B. durch Überdachung des Wirkbereiches von Zapfventilen verhindert werden.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn Abscheider mit selbsttätigem Abschluß nach DIN 1999 eingebaut sind.

4.6 (1) Bei Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen Zapfventile verwendet werden, die vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters selbsttätig schließen (selbsttätig schließende Zapfventile).

(2) Selbsttätig schließende Zapfventile dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind.

4.7 Wegen explosionsgefährdeter Bereiche im Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I, A II und B wird auf TRbF 100 Nr. 3.35 verwiesen.

5 Feuerlöscher

An jeder Tankstelle muß mindestens ein für die Brandklasse B zugelassener 6-kg-Feuerlöscher (z.B. Pulverlöscher) vorhanden sein.

6 Rauchverbot

Auf das Rauchverbot nach TRbF 280 ist durch eine deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschrift hinzuweisen.

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