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VwV-WSG - Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- Baden-Württemberg -
Vom 14. November 1994- Az.: 34-8932.20/-
(GABl. 1994 S. 881; 06.05.1996 S. 460)
Zur Durchführung
1 Voraussetzungen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets
Wasserschutzgebiete können nur festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Festsetzung einem der in § 19 Abs. 1 WHG aufgeführten Zwecke dient.
1.1 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfolgt, um Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
Öffentliche Wasserversorgung ist ohne Rücksicht auf den Rechtsträger und auf die Rechtsform, in der das Wasserversorgungsunternehmen betrieben wird, jede Wasserversorgung, die im öffentlichen Interesse nicht nur vorübergehend die Allgemeinheit aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder (öffentlich-rechtlicher) Satzung mit Trink- oder Betriebs-(Brauch-) Wasser versorgt.
Ein Schutzgebiet kann auch für Gewässer und Gebiete festgesetzt werden, deren Inanspruchnahme für die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG genannten Zwecke in Aussicht steht. Dies setzt in der Regel eine Wasserbedarfsprognose voraus, nach der die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Wasservorkommen in absehbarer Zeit für die öffentliche Wasserversorgung benötigt wird. Für das zu schützende Wasservorkommen muß noch kein Nutzer in Aussicht stehen.
1.2 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zur Anreicherung des Grundwassers nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WHG wird meist im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen. Die Festsetzung kann aber auch dazu dienen, den Grundwasserspiegel im Interesse der Bodenfruchtbarkeit, des Naturschutzes und der Vermeidung des schädlichen Austrocknens des Bodens zu erhalten oder zu heben.
1.3 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG erfolgt, um das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser (1. Alternative) sowie um das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer (2. Alternative) zu verhüten.
Mit der 1. Alternative wird z.B. verfolgt, die Bodenerosion und die Verminderung der Bodenfeuchte infolge zu raschen Abfließens soweit möglich zu vermeiden. Aufgrund der 2. Alternative können u. a. Uferzonen und ungeschützte Hanglagen an oberirdischen Gewässern, aber auch die Qualität des Grundwassers geschützt werden.
1.4 Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor, dann sind in der Regel Wasserschutzgebiete festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Die Wasserbehörden haben darauf hinzuwirken, daß im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und in den übrigen Fällen der Begünstigte die Festsetzung des Schutzgebiets beantragt. Wird kein Antrag gestellt, so kann ein Schutzgebiet von Amts wegen festgesetzt werden.
2 Bemessung und Einteilung des Schutzgebiets
2.1 Das Wasserschutzgebiet soll in der Regel das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassererfassung umfassen.
Das Schutzgebiet ist im allgemeinen zu gliedern in:
- | Fassungsbereich | (Zone I) |
- | Engere Schutzzone | (Zone II) |
- | Weitere Schutzzone | (Zone III) |
Die weitere Schutzzone kann in die weitere Schutzzone A (Zone IIIA) und in die weitere Schutzzone B (Zone IIIB) unterteilt werden.
2.2 Zur Abgrenzung der Schutzgebiete für Grundwasserfassungen sind die "Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg" (Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2, Mai 1991) anzuwenden. Die Kriterien behandeln die meisten der in Baden-Württemberg vorkommenden Sonderfälle. Nur in begründeten Einzelfällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden. Ergänzend wird auf die
hingewiesen.
2.3 Die hydrogeologische Abgrenzung des Wasserschutzgebiets und seiner Zonen erfolgt in einem Gutachten. Dieses ist vom Geologischen Landesamt zu erstellen oder fachlich zu prüfen.
3 Aufstellung der Rechtsverordnung, Verordnungsmuster
Bei der Aufstellung von Rechtsverordnungen für
Grundwasserschutzgebiete ist das Verordnungsmuster (VOM) als Arbeitsgrundlage zu verwenden (vgl. Anlage).
Wird die weitere Schutzzone nicht in die Zonen IIIA und IIIB aufgegliedert, so gelten für sie die Bestimmungen in Spalte "III/III A".
Eine schematische Anwendung verbietet sich; den Besonderheiten des Einzelfalles ist Rechnung zu tragen.
Das VOM darf in keinem Fall pauschal angewandt werden. Es muß den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend differenziert und modifiziert werden. Dabei ist jedes Wasserschutzgebiet in bezug auf die geologischen, hydrologischen und nutzungsspezifischen Gegebenheiten und in bezug auf Vorbelastungen, Belastungstrends und Sanierungsprioritäten besonders zu betrachten.
Ergänzend wird auf die in Nummer 2 erwähnten DVGW-Arbeitsblätter bzw. LAWA-Richtlinien hingewiesen.
4 Schutzbestimmungen
4.1 Allgemeine Regelungen
Es dürfen nur die Schutzbestimmungen angeordnet werden, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sind. Als Schutzbestimmungen kommen vor allem Verbote, Beschränkungen, Duldungspflichten oder Handlungsgebote in Betracht (§ 19 Abs. 2 WHG, § 24 Abs. 1 WG).
Soweit Schutzbestimmungen die ordnungsgemäße Landbewirtschaftung beschränken, sind wirtschaftliche Nachteile auszugleichen oder zu entschädigen.
Für wirtschaftliche Nachteile im Rahmen der Landbewirtschaftung, die sich noch im Vorfeld des Eigentumsschutzes nach Artikel 14 GG befinden, gewähren die Vorschriften der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) einen angemessenen Ausgleich.
Darüber hinaus können Schutzanordnungen nur unter besonderen Umständen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten im konkreten Fall enteignende Wirkung haben. In diesen Konstellationen ist durch das begünstigte Wasserversorgungsunternehmen eine angemessene Entschädigung zu leisten (§ 19 Abs. 3 WHG, § 24 Abs. 3 WG).
Schutzbestimmungen, die bereits nach der SchALVO vorgeschrieben sind, sollen nicht in die örtliche Verordnung aufgenommen werden (vgl. § 2 VOM).
4.2 Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 5 VOM)
4.2.1 Bestehende Betriebe
Die Existenz bestehender Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe in der Zone II soll durch die Verbote nach § 5 Nrn.3, 4, 5 und 6 VOM grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Auf die Bestandsschutzregelung in Nummer 4.6 und § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOM wird hingewiesen.
4.2.2 Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Flugzeugen oder Hubschraubern (§ 5 Nr. 2 VOM).
Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen für die weitere Schutzzone Ausnahmeregelungen (z.B. für das Aufbringen von Fungiziden in Weinbausteillagen) erforderlich und möglich sind. Zur Bekämpfung der Massenvermehrung von Schädlingen im Wald kommt ggf. eine Befreiung nach § 11 Abs. 1 VOM in Betracht.
4.2.3 Lagern von Pflanzenschutzmitteln, Zubereitung der Behandlungsflüssigkeiten und Befüllung von Pflanzenschutzgeräten (§ 5 Nr. 3 VOM) sowie Lagern von Handelsdünger (§ 5 Nr. 4 VOM)
Soweit die Eignung von Einrichtungen nicht durch Rechtsgrundlagen geregelt ist (z.B. Gefahrstoffverordnung), entscheidet die Landwirtschaftsverwaltung, in Zweifelsfällen betreffend Pflanzenschutzmittel die Landesanstalt für Pflanzenschutz Stuttgart, darüber.
4.2.4 Aufbringen von Festmist
Ober die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 SchALVO hinausgehend kann es erforderlich sein, in der Zone II das Aufbringen von Festmist auf bestimmten Grundstücken zu verbieten, wenn die Gefahr oberirdischer Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht. Die betreffenden Grundstücke sind in der Rechtsverordnung unter Angabe der Grundstücksnummer und Gemarkung zu benennen (vergleiche auch Nummer 4.2.13).
4.2.5 Lagern von Festmist und Siliergut (§ 5 Nr. 5 VOM)
Auf das mit Erlaß des Umweltministeriums vom 6. April 1992 (Az.: 34-8217/-) eingeführte Merkblatt "Gülle-Festmist-Jauche-Gärsaft", insbesondere Nummer 5.1:
"Allgemeine Anforderungen an ortsfeste Anlagen", die Nummern 5.4.2 und 5.4.3: "Festmistlager" bzw. "Silageanlagen" und Nummer 5.5: "Anforderungen an örtlich veränderbare Anlagen", wird hingewiesen.
Als vorübergehende Zwischenlagerung gilt in der Regel ein Zeitraum von nicht mehr als 4 Monaten (vergleiche auch Nummer 4.2.13).
4.2.6 Lagern von Jauche, Gülle und Gärsaft (§ 5 Nr. 6 VOM)
Auf das in 4.2.5 genannte Merkblatt, insbesondere Nummer 5.1: "Allgemeine Anforderungen an Ortsfeste Anlagen" und Nummer 5.4.1: "Güllebehälter" wird hingewiesen.
4.2.7 Errichten und Erweitern von Festmist- und Silageanlagen sowie von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Gärsaft (§ 5 Nr. 7 VOM)
Auf das in 4.2.5 und 4.2.6 genannte Merkblatt, insbesondere Nummer 5.3: "Kontrolleinrichtungen bei Anlagen in Wasserschutzgebieten", wird hingewiesen.
4.2.8 Sonderkulturen
Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten über die Bestimmungen der SchALVO hinausgehende einschränkende Regelungen für Sonderkulturen, insbesondere Mais-, Spargel-, Gemüse-, Erdbeer-, Hopfen- und Tabakkulturen sowie für Baumschulen und den Zierpflanzenbau erforderlich sind.
Mindererträge und wirtschaftliche Nachteile sind im Rahmen der SchALVO auszugleichen oder zu entschädigen.
4.2.9 Errichten und Erweitern von Kleingartenanlagen (§ 5 Nr. 8 VOM)
Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen für die Zone III/IIIA besondere Regelungen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind.
4.2.10 Standweide (§ 5 Nr. 10 VOM)
Der mögliche Viehbesatz oder die mögliche Besatzdichte auf einer Standweide ergeben sich aus dem verfügbaren Futteraufwuchs. Deshalb wird keine Tierzahl als Begrenzung vorgegeben, sondern die maximale Beweidungszeit je Aufwuchs (vergleiche auch Nummer 4.2.13).
4.2.11 Weidehütten, Pferche, Melkstände, ortsfeste Viehtränken
Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in der Zone II Verbote bzw. Beschränkungen für Weidehütten, Pferche, Melkstände und ortsfeste Viehtränken erforderlich sind.
4.2.12 Betreiben von Fischteichen
Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in der Zone II Einschränkungen für das betreiben von Fischteichen erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Düngemaßnahmen zur Steigerung des Ertrages sowie die Zugabe von Medikamenten. Zudem ist eine Versickerung des Ablaufs intensiv bewirtschafteter Teiche in der Zone II nicht tragbar. Hinsichtlich Anlegen und Erweitern von Fischteichen wird auf § 8 Nr. 2 VOM hingewiesen.
4.2.13 Karst- und Kluftgrundwasservorkommen
Bei Karst- und Kluftgrundwasservorkommen ist zu prüfen, ob wegen der besonderen örtlichen hydrogeologischen Situation die Verbote in den Zonen II und III verschärft werden müssen.
Soweit zum Schutz des Grundwassers erforderlich, können in der Zone II z.B. ein ganzjähriges Verbot des Aufbringens von Festmist und generelle Verbote zur Weidenutzung, in der Zone III/IIIA z.B. weitergehende Beschränkungen oder gegebenenfalls ein generelles Verbot der Zwischenlagerung von Festmist, sowie in flurstücksscharf abgegrenzten Bereichen der Zone III/IIIA ein ganzjähriges Verbot des Aufbringens von Klärschlamm Fäkalien und ähnlichen Stoffen, gegebenenfalls auch von Jauche, Gülle und Gärsaft in Betracht kommen. Mindererträge und wirtschaftliche Nachteile sind im Rahmen der SchALVO auszugleichen oder zu entschädigen.
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