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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an bundesrechtliche Vorgaben
zum Hochwasserschutz und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
1

Vom 19. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 792)



Artikel 1 2

Das Hessische Wassergesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 5 Information und Anhörung der Öffentlichkeit" wird die Angabe " § 5a Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen" eingefügt.

b) Im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils werden nach der Angabe "Ökologie der Gewässer" ein Komma und die Worte "Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" angefügt.

c) Der Angabe " § 14 Verbote" werden ein Komma und die Worte "Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und Gewässern" angefügt.

d) Die Angabe zu § 15 erhält folgende Fassung:

" § 15 Überschwemmungsgefährdete Gebiete".

e) Nach der Angabe " § 16 Zusätzliche Maßnahmen" wird die Angabe "Zweiter Abschnitt Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" gestrichen und die Angabe " § 16a Hochwasserschutzpläne" eingefügt.

f) Nach der Angabe " § 21" wird die Angabe "Hochwasserwarnung", eingefügt.

g) Nach der Angabe " § 23 Betrieb und Unterhaltung von Stauanlagen" wird das Wort "Dritter" durch das Wort " Zweiter" ersetzt.

h) Der Angabe " § 77 Planfeststellung" werden die Worte "und Plangenehmigung" angefügt.

2. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dienen" die Worte "und dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird" angefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 werden die Worte "Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219)" durch die Worte "Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659)" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Abs. 2 bis 4" ersetzt.

4. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.

5. In der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Zweiten Teils vor § 7 werden der Angabe "Ökologie der Gewässer" ein Komma und die Worte "Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" angefügt.

6. In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch die Angabe "Satz" ersetzt.

7. § 13 erhält folgende Fassung:

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  § 13 Überschwemmungsgebiete

(1) Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgestellt. Dabei ist im Regelfall ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bis zu einer Feststellung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Feststellung nach Satz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung festgestellte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(2) Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen zur Verfügung gestellt. In Überschwemmungsgebieten sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. In Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bau-technische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend dem Stand der Technik zu verringern. Die Anforderungen nach Satz 3 und 4 werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land.

" § 13 Überschwemmungsgebiete
(zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die oberste Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste ist fortlaufend an neue Erkenntnisse anzupassen.

(2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Abs. 1, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, sowie Gebiete, die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden festgestellt und durch Rechtsverordnung als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Bis zu einer Festsetzung nach Satz 1 gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach Satz 1, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. Die Ausweisung durch Arbeitskarten darf nur solche Flächen zum Gegenstand haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Salz 1 erfasst werden. Durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(3) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von Abs. 2 Satz 1 gelten ferner die Gebiete zwischen Gewässer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zuzüglich Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) In Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(5) Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 Satz 1 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen oder durch die Veröffentlichung von Arbeitskarten entsprechend zu sichern. Die Frist endet mit Ablauf des 10. Mai 2012 für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht. Überschwemmungsgebiete nach Abs. 2 und 3 sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

(6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gilt § 35 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Zur Zahlung verpflichtet ist das Land."

8. § 14 erhält folgende Fassung:

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  § 14 Verbote

(1) Im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen unzulässig, soweit sie Vorhaben nach Abs. 2 Satz 1 zum Inhalt haben, für die keine Befreiung nach § 15 Abs. 1 erteilt werden kann.

(2) In Gewässern, im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten sind verboten:

  1. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  2. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, auf dem Boden,
  3. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
  4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient.

Im Uferbereich gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Bei der Düngung sind die Vorschriften der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

" § 14 Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten, Uferbereichen und Gewässern
(zu § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3 und in Uferbereichen dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Abs. 1 kann ausnahmsweise genehmigt werden, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind,
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind und
  10. bei Gebieten in Uferbereichen die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst wird.

Bedarf der Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten und in Uferbereichen sowie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Gewässern bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird und
  5. bei Anlagen im Uferbereich und in Gewässern die Gewässerqualität nicht nachteilig beeinflusst

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Über Abs. 3 hinaus bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 13 Abs. 2 und 3, in Uferbereichen und in Gewässern der Genehmigung:

  1. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden, auf dem Boden,
  2. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
  3. das Anlegen, Erweitern und Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen im Außenbereich, soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. Im Uferbereich gelten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die im Rahmen der Zulassung festgelegten Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern. Bei der Düngung sind die Vorschriften der Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 222) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(5) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 3 und 4 ein. Ist für ein Vorhaben eine Genehmigung nach Abs. 3 oder 4 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde."

9. § 15 erhält folgende Fassung:

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  § 15 Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde hat von den Verboten des § 14 auf Antrag zu befreien, wenn alle nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden und

  1. die Abweichung mit einem überwiegenden anderen öffentlichen Belang begründet ist oder
  2. ein Vorhaben standortgebunden ist und Verbote im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würden oder
  3. ein Vorhaben auf Flächen verwirklicht werden soll, auf denen eine Bebauung nach Maßgabe eines bestehenden rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder nach § 34 des Baugesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Befreiung nach Abs. 1 kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder den Hochwasserrückhalt wesentlich beeinträchtigt oder Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft.

(3) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Befreiung nach Abs. 1 ein. Ist für ein Vorhaben eine Befreiung nach Abs. 1 erforderlich und eine Zulassung nach der Hessischen Bauordnung oder dem Hessischen Naturschutzgesetz vorgeschrieben, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.

" § 15 Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(zu § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die erst bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden oder die bei Versagen von Deichen oder vergleichbaren öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Für die Abgrenzung der Gebiete, die bei Überschreitung des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 überschwemmt werden, ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das mindestens dem 1,3-Fachen des Abflusses des Bemessungshochwassers nach § 13 Abs. 2 Satz 2 entspricht. Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind durch die Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und durch die betroffene Kommune ortsüblich bekannt zu machen. Sie sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 3 festgelegt."

10. Nach § 16 wird die Überschrift "Zweiter Abschnitt Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen" gestrichen.

11. Der neue § 16a wird eingefügt.

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 21 Wasserwehr" § 21 Hochwasserwarnung, Wasserwehr
(zu § 31a des Wasserhaushaltsgesetzes)

b) Der neue Abs. 1 wird eingefügt.

c) Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 werden nach der Zahl "229" das Komma und die Zahl "336" gestrichen.

13. Nach § 23 wird in der Überschrift das Wort "Dritter" durch das Wort "Zweiter" ersetzt.

14. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wasserbehörde" die Worte "durch Rechtsverordnung" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" In der Rechtsverordnung können auch Regelungen zur Ausübung und Beschränkung der Schifffahrt sowie zur Bestimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde getroffen werden."

c) In dem neuen Satz 4 werden die Worte "Dies gilt" durch die Angabe "Satz 2 und 3 gelten" ersetzt.

14a. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist."Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist."

b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechtsverordnungen" folgende Worte angefügt "und nach dem Umweltschadensgesetz".

15. In § 76 Abs. 2 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 14" ersetzt.

16. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und Plangenehmigung" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Der Abs. 2 wird angefügt.

16a. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 9 angefügt.

b) Dem Abs. 2 wird als neuer Satz angefügt:

"Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden."

17. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Maßnahmen ohne Genehmigung durchführt" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

c) In Nr. 12 wird nach den Worten "Rechtsverordnung nach" die Angabe " § 6, § 31 Abs. 1 Satz 2," eingefügt.

18. In Anlage 2 zu § 24 Nr. 2 wird nach Nr. 34 die Nr. 34a eingefügt.

Artikel 2 3
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem
Wasserhaushaltsgesetz

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 22. Februar 1978 (GVBl. I S. 148), geändert durch Verordnung vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74), wird aufgehoben.

Artikel 3 4
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes

Das Hessische Naturschutzgesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) wird wie folgt geändert:

1. In § 32 wird nach Abs. 1 der Abs. 1a eingefügt.

2. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5. angefügt.

Artikel 4 5

Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert:

In § 16a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Regierungspräsidium" die Worte "oder die Investitionsbank Hessen" eingefügt.

Artikel 5 6
Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen über Binnenschifffahrtsinformationsdienste
7

§ 1

Die zur Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 255 S. 152) für den Bereich der Häfen des Landes erforderlichen Rechtsverordnungen erlässt die f:ür Binnenschifffahrt zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 5 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

1) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30)

2) Ändert. GVBl II 85-61

3) Hebt auf GVBl. II 85-23

4) Ändert GVBl. II 881-47

5) Ändert GVBl. II 212-5

6) GVBl. II 64-10

7) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EG Br. L 255 S. 152).