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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung
- Hessen -

Vom 22. November 2017
(GVBl. Nr. 25 vom 06.12.2017 S. 383)



Artikel 1
Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung

Aufgrund des § 40 Abs. 2 und des § 68 Nr. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 76 Abs. 1, des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Die Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2015 (GVBl. S. 392), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" durch "Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

b) Die Nr. 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. Abwasseranlagen, in die oder aus denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, eingeleitet oder abgeleitet wird,

4. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, in ein Gewässer eingeleitet wird,

5. Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen gewerbliches Abwasser abgeleitet wird, für das nach der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.

"3. Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,

4. Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird,

5. Abwasseranlagen, in denen gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie Drosselorgane bei Regenentlastungen und -rückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen."Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Drosselorgane bei Regenentlastungsanlagen, Regenklärbecken und direkteinleitenden Regenrückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen nach Anhang 4 besteht aus der Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der Abwasseranlage und der Überwachung durch Fachkundige (Fachkundigenüberwachung). Fachkundige sind in einem Wartungsvertrag mit der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Anlage nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 und 5 sowie mit der Überprüfung des Betriebstagebuchs nach § 6 zu beauftragen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage kann die Fachkundigenüberwachung selbst durchführen, wenn sie oder er die Anforderungen nach Anhang 4 Nr. 2.3 erfüllt und dies gegenüber der Wasserbehörde nachweist. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen."(2) Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs 4 und besteht aus der
  1. Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der Kleinkläranlage,
  2. Überwachung durch beauftragte Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 (Fachkundigenüberwachung) und
  3. Dichtheitsprüfung durch beauftragte Sachkundige nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 2.1 Abs. 6.

Die Fachkundigenüberwachung umfasst die

  1. regelmäßige Überwachung nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 bis 5,
  2. Überprüfung der Eigenüberwachung, insbesondere die Überprüfung des nach § 6 Abs. 1 zu führenden Betriebstagebuchs und der Vollständigkeit der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage nach Anhang 4 Nr. 2.2 Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen, und
  3. Erstellung des Eigenkontrollberichts nach § 7 Abs. 2.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat die Fachkundigenüberwachung und die Dichtheitsprüfung auf ihre oder seine Kosten zu beauftragen. Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen."

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Sammelbehälter sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Sammelbehälters auf ihre Dichtheit durch eine beauftragte Sachkundige oder einen beauftragten Sachkundigen nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 3.1 Abs. 2 zu überprüfen."

d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

3. In § 4 Abs. 4 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 172)" ein Komma gesetzt und die Angabe "geändert durch Verordnung vom 9. November 2017 (GVBl. S. 327)," eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen hat Betriebstagebücher zu führen."Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat Betriebstagebücher zu führen, soweit dies nach den Anhängen 1 bis 6 gefordert wird."

bb) In Satz 8 wird das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" durch "Abwasseranlagen" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Kleinkläranlagen ist es von Fachkundigen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 im Rahmen der Wartung zu überprüfen." § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "die Zuleitungskanäle und" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Darstellung" die Wörter "und die Vorlage" und nach den Wörtern "Landesamt für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf Verlangen der Wasserbehörde sind die Daten und Messwerte der Eigenkontrolle für Anlagen nach § 1 Nr. 1 und 2 auch in Schriftform vorzulegen."

dd) Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Vorlage der Erläuterungsberichte und des Eigenkontrollberichts für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 hat in schriftlicher Form zu erfolgen."Die Vorlage der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und der Erläuterungsberichte hat in Schriftform oder elektronischer Form zu erfolgen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei Kleinkläranlagen besteht der Eigenkontrollbericht aus einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Eigenüberwachung und der Fachkundigenüberwachung. Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage kann die Übermittlung der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle mit dem Datenverarbeitungsprogramm nach Abs. 1 an die Wasserbehörde der oder dem Fachkundigen übertragen."(2) Für Kleinkläranlagen sind im Eigenkontrollbericht die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung und der Überprüfung der Eigenüberwachung zusammenfassend darzustellen. Abs. 1 Satz 5 und 7 gilt entsprechend."

c) Als neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt:

"(3) Die oder der Sachkundige hat über die Dichtheitsprüfung einer Kleinkläranlage einen Prüfbericht nach Anhang 4 Nr. 2.2 Abs. 3 zu erstellen und der Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung vorzulegen und der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage zuzusenden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat den Prüfbericht bis zum Zeitpunkt der Folgeprüfung aufzubewahren.

(4) Die oder der Sachkundige hat über die Dichtheitsprüfung eines Sammelbehälters einen Prüfbericht nach Anhang 4 Nr. 3.2 Abs. 2 zu erstellen und der Unternehmerin oder dem Unternehmer des Sammelbehälters innerhalb eines Monats nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung zuzusenden und der Wasserbehörde bei festgestellten Mängeln in der Dichtheit des Sammelbehälters vorzulegen. Der Wasserbehörde ist der Prüfbericht auch auf Verlangen vorzulegen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters hat den Prüfbericht bis zum Zeitpunkt der Folgeprüfung aufzubewahren."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Wenn bei der Fachkundigenüberwachung einer Kleinkläranlage Mängel nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 Buchst. d festgestellt wurden, hat das Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und den nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 zu erstellenden Wartungsbericht einschließlich der Analysenergebnisse der nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 durchzuführenden Parametermessungen vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen."Der Eigenkontrollbericht ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde und bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen auch der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen."

6. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Eigenkontrollbericht ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals zum 31. März 2011, für Kleinkläranlagen erstmals zum 31. März 2012, der Wasserbehörde vorzulegen. Der Eigenkontrollbericht von genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen ist der Wasserbehörde und der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen."Wenn bei der Fachkundigenüberwachung einer Kleinkläranlage Mängel nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 Buchst. d festgestellt wurden, hat das Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und den nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 zu erstellenden Wartungsbericht einschließlich der Analysenergebnisse der nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 durchzuführenden Parametermessungen vorzulegen."

7. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für die Anforderung, die Abwassermenge einer Abwasserbehandlungsanlage durch Messungen nach der Tabelle zu Anhang 3 Nr. 2 zu erfassen."

8. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "auf höchstens fünf Jahre" eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "auf höchstens fünf Jahre" eingefügt.

b) In Abs. 9 wird die Angabe "3," gestrichen.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. einen Wartungsvertrag entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht mit Fachkundigen geschlossen hat,"2. eine Fachkundigenüberwachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht, nicht durch ein Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 oder nicht in dem Umfang nach § 3 Abs. 2 Satz 2 durchführen lässt,"

b) In Nr. 5 werden die Wörter "oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht durch Fachkundige überprüfen lässt" gestrichen.

c) In Nr. 7 werden die Angabe " § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2" durch " § 7 Abs. 5 Satz 1" ersetzt und die Wörter "oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 3 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt" gestrichen.

d) Als neue Nr. 8 wird eingefügt:

"8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,"

e) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und wie folgt gefasst:

altneu
9. für die Darstellung der Daten und Mess werte der Eigenkontrolle nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ohne Zustimmung der Wasserbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 6 nicht das Datenverarbeitungsprogramm nach § 7 Abs. 1 Satz 5 verwendet, die Daten und Messwerte entgegen § 7 Abs. 1 Satz 6 nicht vorlegt oder den Eigenkontrollbericht sowie die Erläuterungsberichte nach § 7 Abs. 1 Satz 7 nicht vorlegt,"9. für die Darstellung der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ohne Zustimmung der Wasserbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 6 nicht das Datenverarbeitungsprogramm nach § 7 Abs. 1 Satz 5 verwendet, die Daten und Messwerte entgegen § 7 Abs. 1 Satz 6 oder 7 nicht vorlegt oder den Eigenkontrollbericht oder die Erläuterungsberichte nach § 7 Abs. 1 Satz 8 nicht vorlegt,"

f) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und das Wort "und" wird durch "oder" ersetzt.

11. § 13

§ 13 Übergangsvorschrift

Soweit nach § 6 der Eigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2007 (GVBl. I S. 577), ein Eigenkontrollbericht für das Berichtsjahr 2009 vorzulegen war, ist dieser nach Maßgabe des § 6 dieser Verordnung bis zum Ablauf des dritten auf das Inkrafttreten der Verordnung nach § 14 Satz 1 folgenden Kalendermonats vorzulegen. Eine Vorlage kann stattdessen auch nach Maßgabe des § 7 bis zum Ablauf des achten auf das Inkrafttreten der Verordnung nach § 14 Satz 1 folgenden Kalendermonats erfolgen.

wird aufgehoben.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Tage" durch "Tag" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

13. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 2 werden nach der Angabe "-leitungen" die Wörter "sowie einsehbaren oberirdischen Druckleitungen" eingefügt.

bb) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Dichtheitsprüfung" durch "Druckprüfung" ersetzt.

cc) In Abs. 4 wird die Angabe "(bei" durch das Wort "bei" und die Angabe "Gewässer)" durch das Wort "Gewässer," ersetzt.

b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind"4. Abwasserkanäle und -leitungen für gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden oder für das im jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind"

bb) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet gelten höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für den jeweiligen Bereich geltenden Anforderungen (Schutzgebietsverordnungen, technisches Regelwerk)."(2) Abweichend von Abs. 1 gelten für Abwasseranlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet höhere Anforderungen und kürzere Überprüfungszeiträume entsprechend den für den jeweiligen Bereich geltenden Anforderungen (Schutzgebietsverordnungen, technisches Regelwerk)."

c) In Nr. 5 Abs. 2 wird das Wort "gemäß" durch "nach" ersetzt.

d) Fußnote 3 zu Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
www.kanalbau.sslh.net"www.kanalbau.com"

14. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

.
Eigenkontrolle von Regenentlastungen und RegenrückhaltebeckenAnhang 2

1. Art und Umfang der Kontrollen

An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und teilweise auch hydraulische Prüfungen gemäß nachfolgender Tabelle durchzuführen.

Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich den Regeln der Technik entsprechen, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Entlastungshäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.

Zusammenstellung der Kontrollen:

 Regenentlastungen (RÜ/RÜB)Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken (RÜ/RÜB/RRB)
Zu kontrollierender AnlagenteilDrosselorgan (3)Bauwerk (1)abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane (2)
Art der Kontrollehydraulische Prüfung (4)Bauzustandsprüfung (5)betriebliche Prüfung (6)

a) Sichtprüfung und

b) Funktionstest

prüfberechtigtPrüfstellen gemäß § 11 EKVOUnternehmerinnen oder Unternehmer der Abwasseranlage (7)Unternehmerinnen oder Unternehmer der Abwasseranlage (7)
Prüfintervallalle 5 Jahrejährlicha) Sichtprüfung mindestens monatlich

b) Funktionstest mindestens vierteljährlich

DokumentationPrüfbericht (8) und
Prüfbescheinigung
Betriebstagebuch (9)Betriebstagebuch (9)

Erläuterungen zur Tabelle

(1) Bauwerk komplett mit allen zugehörigen Bauteilen.

(2) Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören: Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieboder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen.

(3) Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf eines Beckens oder eines Regenüberlaufs, die den Abfluss nach einer Abflusskurve steuern oder regeln.

(4) Die hydraulische Prüfung umfasst die Kontrolle einer Messeinrichtung oder eines Drosselorgans im Hinblick auf die Messgenauigkeit oder die Abflusscharakteristik und stellt fest, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.

(5) Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (z.B. von Tauchwänden) und des Zustandes und der Dichtigkeit von Fugen.

(6) Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist in zwei Intensitätsstufen durchzuführen:

  1. Die betriebliche Prüfung als Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der abwasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsanlagen auch die Einleitestelle in das Gewässer.
  2. Die betriebliche Prüfung als Funktionstest umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Mess- und Datenerfassungsgeräten etc. ein.

(7) Für die Prüfaufgabe sachkundige Beauftragte der Unternehmerin oder des Unternehmers der Abwasseranlage oder eigenes sachkundiges Personal.

(8) Prüfberichte werden von den staatlichen oder den anerkannten Prüfstellen aufgestellt. Die Prüfbescheinigung fasst das Prüfergebnis auf einem Formblatt zusammen.

(9) Die Ergebnisse von Bauzustandsprüfungen und betrieblichen Prüfungen sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. In einem Datenblatt zu jedem einzelnen Bauwerk sind die maßgebenden Daten zu vermerken.

2. Dokumentation

Die Eigenkontrolle von Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken ist im Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Die Prüfbescheinigungen sind zumindest bis zu der nachfolgenden Untersuchung aufzubewahren.

Die wesentlichen Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Erläuterungsbericht zum Eigenkontrollbericht zusammenfassend darzustellen. Veränderungen an den Bauwerken und ihre Auswirkungen sind zu beschreiben.

Neu:

"Anhang 2
Eigenkontrolle von Regenentlastungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken

1. Art und Umfang der Kontrollen

An den Anlagen sind regelmäßig bauliche, betriebliche und hydraulische Prüfungen nach den nachfolgenden Tabellen durchzuführen.

Durch die Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Anlagen baulich den Regeln der Technik entsprechen, ihrer Bestimmung nach ordnungsgemäß betrieben werden und sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf Dauer erfüllen. Betriebsstörungen sollen vermieden oder zumindest frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch die Überwachung der Funktionsfähigkeit und ausreichenden Genauigkeit von Einrichtungen, die den Abwasserstrom beeinflussen. Für zentrale Regenentlastungsanlagen sind Messwerte über Füllstand, Entlastungshäufigkeit und Entlastungsdauer zu erfassen.

Tabelle 1: Regenentlastungsanlagen

123456
1Regenentlastungsanlagen

(Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle mit oben, mittig oder unten liegender Entlastung)

2Zu kontrollierender AnlagenteilBauwerk[1]abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[2], zu denen auch die Drosselorgane zählenDrosselorgane[3] mit beweglichen Teilen[4]Drosselorgane[3] ohne bewegliche Teile[5]
3Art der KontrolleBauzustandsprüfung[6]betriebliche Prüfung[7]

a) Sichtprüfung[8] und

b) Funktionstest[9]

hydraulische Prüfung[10]hydraulische Prüfung[10]hydraulische Inspektion[11]
4Prüfintervalljährlicha) Sichtprüfung[8] mindestens monatlich

b) Funktionstest[9] mindestens vierteljährlich

a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme

b) bestehende Drosselorgane: alle 5 Jahre

a) neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme

b) bestehende Drosselorgane: einmalig bis zum 31.12.2022

bestehende Drosselorgane: alle 10 Jahre
5prüfberechtigtUnternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[12]Prüfstellen nach § 11
6DokumentationBetriebstagebuch[13]Prüfbericht und Prüfbescheinigung[14]

Tabelle 2: Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken

12345
1Regenrückhaltebecken
und Regenklärbecken
Direkteinleitende Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken
2Zu kontrollierender AnlagenteilBauwerk[1]abwasserführende Anlagenteile inkl. Betriebsorgane[2], zu denen auch die Drosselorgane zählenDrosselorgane[3] mit beweglichen Teilen[4]Drosselorgane[3] ohne bewegliche Teile[5]
3Art der KontrolleBauzustandsprüfung[6]betriebliche Prüfung[7]

a) Sichtprüfung[8] und

b) Funktionstest[9]

hydraulische Inspektion[11]
4Prüfintervalljährlicha) Sichtprüfung[8] mindestens vierteljährlich

b) Funktionstest[9] mindestens vierteljährlich

neu installierte Drosselorgane: nach der Inbetriebnahme
bestehende Drosselorgane: erstmalig bis zum 31.12.2022
Folgeprüfung alle 5 JahreFolgeprüfung alle 10 Jahre
5prüfberechtigtUnternehmerin oder Unternehmer der Abwasseranlage[12]Prüfstellen nach § 11
6DokumentationBetriebstagebuch[13]Prüfbericht und Prüfbescheinigung[14]
Erläuterungen zu den Tabellen

[1] Bauwerk komplett mit allen zugehörigen Bauteilen.

[2] Betriebsorgane sind bewegliche oder feste Anlagenteile, an denen der Abwasserabfluss beeinflusst wird. Hierzu gehören: Leit- und Tauchwände, Entlastungsschwellen, Überlauf- und Entlastungsklappen, Sieb- oder Rechenanlagen, Reinigungseinrichtungen, Drosselorgane, Verschlussorgane, Be- und Entlüftungsvorrichtungen.

[3] Drosselorgane sind Vorrichtungen im Ablauf einer Entlastungsanlage, eines Rückhaltebeckens oder eines Klärbeckens, die den Abfluss nach einer Abflusskurve oder nach einem vorgegebenen Sollabfluss steuern oder regeln. Drosselorgane bei Entlastungsanlagen bestimmen maßgeblich die von der Anlage ausgehende Gewässerbelastung. Drosselorgane in Rückhaltebecken des Mischsystems bestimmen die Ausnutzung der Retention und steuern die bestimmungsgemäße Funktion. Drosselorgane an Rückhalte- oder Klärbecken des Trennsystems bestimmen die Aufenthaltszeit, die Klärwirkung und die hydraulische und stoffliche Belastung des Gewässers.

[4] Drosselorgane mit beweglichen Teilen: Hierzu zählen insbesondere mechanische Regler (zum Beispiel Waagedrosseln), mechanische Steuerungen (zum Beispiel Hydroslide), elektromechanische Regler, elektromechanische Steuerungen und Pumpen, die als Drosseln wirken.

[5] Drosselorgane ohne bewegliche Teile: Hierzu zählen insbesondere Wirbelventile, Wirbeldrosseln, Blenden, Schieber und Rohrdrosseln.

[6] Die Bauzustandsprüfung umfasst die visuelle Kontrolle des Zustandes der Baukonstruktion und der Oberflächen; dazu gehört auch die Prüfung der Festigkeit von Einbauteilen (zum Beispiel von Tauchwänden) und des optisch erkennbaren Zustandes und der Dichtigkeit von Fugen.

[7] Die betriebliche Prüfung umfasst die Überwachung des Betriebszustands der Anlage. Sie ist in zwei Intensitätsstufen durchzuführen.

[8] Die betriebliche Prüfung als Sichtprüfung umfasst die Kontrolle der abwasserführenden Anlagenteile auf Beeinträchtigung der Funktion, insbesondere auf Hindernisse in der Strömung, Ablagerungen, Verstopfungen, Verschmutzung, Rückstau aus dem weiterführenden Kanal sowie bei Entlastungsanlagen, direkteinleitenden Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken auch die Inspektion der Einleitestelle in das Gewässer.

[9] Die betriebliche Prüfung als Funktionstest umfasst die Prüfung der Gängigkeit und Funktion von beweglichen Anlagenteilen. Sie erstreckt sich auf die Prüfung elektromechanischer Stellorgane, der Beweglichkeit und Leichtgängigkeit von Schiebern, der Funktion von Überfallklappen, von Siebmaschinen, von Reinigungseinrichtungen und von Drosselorganen. Sie schließt die Kontrolle der Einstellung von Sollabflüssen an Drosselorganen und von Grenzschaltern sowie die Prüfung der Funktion von Sensoren und von Mess- und Datenerfassungsgeräten usw. ein. Diese Prüfung kann in Kombination mit der Sichtprüfung auch ganz oder teilweise auf der qualifizierten Analyse aufgezeichneter Daten basieren.

[10] Die hydraulische Prüfung umfasst die quantitative Kontrolle einer Messeinrichtung oder eines Drosselorgans im Hinblick auf die Messgenauigkeit oder die Abflusscharakteristik und stellt fest, ob die Anforderungen an die hydraulische Funktion eingehalten sind.

Bei der hydraulischen Prüfung ist eine Abflusskurve im Bestand zu ermitteln. Kein Punkt der Bestands-Abflusskurve soll um mehr als 20 Prozent vom Soll-Abfluss (Punkt der Soll-Abflusskurve bei gleicher Höhe) abweichen. Der Mittelwert des bei Prüfmessungen ermittelten Abflusskurvenabschnittes für einen Höhenbereich zwischen dem Zweifachen des Rohrdurchmessers des Drosselorgans und dem Bemessungswasserstand für das Drosselorgan darf um nicht mehr als 12 Prozent vom konstanten Sollabfluss oder vom Mittelwert der Sollabflusskurve (gleicher Höhenbereich) abweichen.

[11] Die hydraulische Inspektion umfasst - abweichend von der hydraulischen Prüfung - bei Drosselorganen ohne und mit beweglichen Teilen lediglich eine qualitative Prüfung mit eingehender Inspektion der Bauteile, die hydraulische Relevanz haben (Drosselblendendurchmesser, Ausbildung der Kanten, Rückstau usw.). Bei Drosselorganen mit beweglichen Teilen ist zusätzlich die Prüfung der Funktion und Gängigkeit beweglicher Teile und, wenn möglich, eine trockene Simulation eines Belastungsereignisses erforderlich. Eine Vergleichsmessung ist in der Regel nicht angezeigt.

[12] Für die Prüfaufgabe sachkundige Beauftragte der Unternehmerin oder des Unternehmers der Abwasseranlage oder eigenes sachkundiges Personal.

[13] Die Ergebnisse von Bauzustandsprüfungen und betrieblichen Prüfungen sowie die Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel sind in dem Betriebstagebuch zu dokumentieren. In einem Datenblatt zu jedem einzelnen Bauwerk sind die maßgebenden Daten zu vermerken.

[14] Prüfberichte und Prüfbescheinigungen werden von den staatlichen oder den anerkannten Prüfstellen nach § 11 Abs. 1 erstellt. Die Prüfbescheinigung fasst das Prüfergebnis auf einem Formblatt zusammen.

2. Dokumentation

(1) Die Eigenkontrolle von Regenentlastungsanlagen, Regenrückhaltebecken und Regenklärbecken ist im Betriebstagebuch nach § 6 zu dokumentieren. Die Prüfbescheinigungen sind der Wasserbehörde zusammen mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Eigenkontrolle sind im Erläuterungsbericht zum Eigenkontrollbericht zusammenfassend darzustellen. Veränderungen an den Bauwerken und ihre Auswirkungen sind zu beschreiben."

15. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 Satz 2 werden das Wort "Abwasseranlagen" durch "Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt und die Wörter "der BSB5-Belastung entsprechend" gestrichen.

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut von Satz 1 bis 3 wird Abs. 1.

bb) Nach dem neuen Abs. 1 werden als Abs. 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind als 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.

(3) Die nach der Tabelle dieses Anhangs zu entnehmenden Abwasserproben im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage sind innerhalb eines Monats

  1. in der Größenklasse 1 als 2-Stunden-Mischproben oder als qualifizierte Stichproben zu entnehmen,
  2. in den Größenklassen 2 und 3 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als qualifizierte Stichproben zu entnehmen,
  3. in den Größenklassen 4 und 5 in 50 Prozent der Fälle als 2-Stunden-Mischproben oder qualifizierte Stichproben und in den anderen 50 Prozent der Fälle als durchflussproportionale 24-Stunden-Mischproben zu entnehmen.

Bei lediglich monatlicher Entnahme von Abwasserproben im Ablauf ist die Art der Probenahme nach Satz 1 Buchst. b und c abwechselnd anzuwenden.

(4) Für jede Abwasserbehandlungsanlage sind die 24-Stunden-Summen werte des täglichen Durchflusses zu erfassen. Für Abwasserbehandlungsanlagen ab der Größenklasse 2 ist bei Entnahme von 2-Stunden-Mischproben die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen. Die Zeiträume der Entnahme von 2-Stunden Mischproben oder 24-Stunden-Mischproben und die der zugehörigen Abwassermengenmessungen müssen zeitlich übereinstimmen."

cc) Die bisherigen Satz 4 und 5

Dabei sind Abwasserproben als 2-h-Mischproben oder qualifizierte Stichproben zu entnehmen.

Für Abwasserbehandlungsanlagen sind die Proben vom Zulauf und Ablauf der Anlage in 50 % der Fälle

  1. ab der Größenklasse 2 als 2-h-Mischproben zu entnehmen und die zugeordnete Durchflussmenge zu erfassen,
  2. ab der Größenklasse 4 als durchfluss proportionale 24-h-Mischproben zu entnehmen.

werden aufgehoben.

dd) Der bisherige Wortlaut des Satz 6 wird Abs. 5.

ee) Der bisherige Wortlaut des Satz 7 wird Abs. 6.

ff) Der bisherige Wortlaut des Satz 8 wird Abs. 7 und nach dem Wort "Jahre" werden ein Komma und die Wörter "bei Neuinstallation auch nach der Inbetriebnahme" eingefügt.

gg) Der bisherige Wortlaut des Satz 9 wird Abs. 8.

hh) Der bisherige Wortlaut des Satz 10 wird Abs. 9.

c) In Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe "4" durch "5" ersetzt.

d) Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden nach dem Wort "ihrer" die Wörter "stofflichen und hydraulischen" eingefügt.

bb) In Buchst. g werden nach dem Wort "Erläuterungsbericht" die Wörter "die Berechnung der tatsächlichen stofflichen Belastung der Abwasserbehandlungsanlage sowie" und nach dem Wort "zusammenzustellen" ein Semikolon und die Wörter "die Abwassermenge ist auf Verlangen der Behörde auch in Form einer grafischen Darstellung (Ganglinie) vorzulegen" eingefügt.

e) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tabelle zu Anhang 3

Anforderungen für biologische Abwasserbehandlungsanlagen an Art und Umfang der mindestens vorzunehmenden Messungen und Untersuchungen

 

Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlagen (1)

 Größen-
klasse 1
Größen-
klasse 2
Größen-
klasse 3
Größen-
klasse 4
Größen-
klasse 5
Zulauf der Anlage 
Abwassermenge 5   K; 2hK; 2h
BSB5MMWWW
CSBMMWWW
NH4-N   WW
Gebundener Stickstoff (TNb) 4 MMWW
N ges. anorg.2 MWWW
P ges. MWWW
Ablauf biologischer Reaktor 
Temperaturwtwtwtwtwt
Ablauf der Anlage 
Abwassermenge 5K; 24hK; 24hK; 2hK; 2hK; 2h
BSB5MWWWW
CSBMWWW(3)W(3)
NH4-N MWTT
Gebundener Stickstoff (TNb) 4 MMMM
N ges. anorg.2 MWTT
P ges. WWTT
 
1) Erklärung:Größenklasse 1:<60 kg BSB5/d<1000 EW
 Größenklasse 2:60 bis300 kg BSB5/d1000-5000 EW
 Größenklasse 3:> 300 bis600 kg BSB5/d> 5000-10000 EW
 Größenklasse 4:>600 bis6000 kg BSB5/d> 10000-100000 EW
 Größenklasse 5:>6000 kg BSB5/d>100000 EW
T = täglich, wt = werktäglich, W = wöchentlich, M = monatlich.
(2) Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges. anorg.)

(3) bei nachgeschalteter Denitrifikation mit Dosierung von Kohlenstoffträgern zusätzlich kontinuierliche Messung der org. Belastung

(4) alternativ kann auch der Kjeldahl-Stickstoff (Summe von Norg. und NH4-N) bestimmt werden

(5) K = kontinuierliche Messung, Aufzeichnung der 2-h- bzw. 24-h-Summenwerte des Durchflusses.


Neu:

"Tabelle zu Anhang 3

Anforderungen für biologische Abwasserbehandlungsanlagen an Art und Umfang der mindestens vorzunehmenden Messungen und Untersuchungen

123456
1ParameterAusbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage[1]
Größenklasse 1Größenklasse 2Größenklasse 3Größenklasse 4Größenklasse 5
2Zulauf der Anlage
3Abwassermenge[2]K; 2hK; 2h
4BSB5MMWWW
5CSBMMWWW
6NH4-NWW
7Gebundener Stickstoff (TNb)[3]MMWW
8Nges. anorg.[4]MWWW
9Pges.MWWW
10Ablauf biologischer Reaktor
11TemperaturwTwTwTwTwT
12Ablauf der Anlage
13Abwassermenge[2]K; 24hK; 24hK; 2hK; 2hK; 2h
14BSB5MWWWW
15CSBMWWW[5]W[5]
16NH4-NMMWTT
17Gebundener Stickstoff (TNb)[3]MMMM
18Nges. anorg.[ 4]MMWTT
19Pges.MWWT[6]T

Erläuterungen zur Tabelle:

[1] Erklärung:

Größenklasse 1:< 60 kg BSB5 /d< 1.000 EW
Größenklasse 2:60 bis 300 kg BSB5 /d1.000 - 5.000 EW
Größenklasse 3:> 300 bis 600 kg BSB5 /d> 5.000 - 10.000 EW
Größenklasse 4:> 600 bis 6.000 kg BSB5 /d> 10.000 - 100.000 EW
Größenklasse 5:> 6.000 kg BSB5 /d> 100.000 EW

T = täglich

wT = werktäglich

W = wöchentlich

M = monatlich

[2] K = kontinuierliche Messung, Aufzeichnung der 2-Stunden- bzw. 24-Stunden Summenwerte des Durchflusses

[3] Alternativ kann auch der Kjeldahl-Stickstoff (Summe von Norg. und NH4-N) bestimmt werden.

[4] Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges. anorg.)

[5] bei nachgeschalteter Denitrifikation mit Dosierung von Kohlenstoffträgern zusätzlich kontinuierliche Messung der org. Belastung

[6] Die für den Parameter Phosphor, gesamt (Pges) zu entnehmenden 24-Stunden-Mischproben sind zusätzlich hinsichtlich der Konzentration an Ortho-Phosphat-Phosphor (o-PO4-P) zu analysieren."

16. Der Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schmutzwasser" die Angabe "(ohne Niederschlagswasser)" und nach der Angabe "8 m3/d" die Angabe "(als Bemessungswert)" eingefügt.

bb) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Betrieb" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:

aaa) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) An den Kleinkläranlagen sind regelmäßig betriebliche und bauliche Kontrollen zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage als Eigenüberwachung einerseits und Fachkundigenüberwachung (Wartung und Dichtheitsprüfung) andererseits durchzuführen."(1) An den Kleinkläranlagen sind regelmäßig betriebliche und bauliche Kontrollen zur Sicherstellung eines bestimmungsgemäßen Betriebes der Anlage durch
  1. Eigenüberwachung nach Abs. 2 und Nr. 2.2 Abs. 1,
  2. Fachkundigenüberwachung nach Abs. 3 bis 5 und Nr. 2.2 Abs. 2 und
  3. Dichtheitsprüfung nach Abs. 6 und Nr. 2.2 Abs. 3 durchzuführen."

bbb) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Fachkundige" durch die Angabe "ein Fachunternehmen nach Nr. 2.3" ersetzt.

ccc) Die Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für die Wartung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer der Anlage einen Wartungsvertrag mit Fachkundigen zu schließen. Der Umfang der Wartung (einschließlich der zu messenden chemischen und physikalischen Parameter) muss mindestens den Regeln der Technik entsprechen. Im Rahmen der Fachkundigenüberwachung sind die Parameter CSB und BSB5 mindestens zweimal pro Jahr zu messen. Die Wartung ist mindestens zweimal pro Jahr in einem Abstand von etwa 6 Monaten durchzuführen, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist.

Soweit der Wasserbehörde für die Kleinkläranlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung entspricht, sind Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Wartungstätigkeiten nach den Vorgaben dieser Zulassung durchzuführen.

"(3) Der Umfang der Fachkundigenüberwachung (einschließlich der zu messenden chemischen und physikalischen Parameter) muss mindestens den Regeln der Technik entsprechen. Es sind die Parameter CSB und BSB5 mindestens zweimal jährlich zu messen. Die Fachkundigenüberwachung ist mindestens zweimal jährlich im Abstand von etwa sechs Monaten durchzuführen, falls im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid nichts anderes bestimmt ist. Soweit der Wasserbehörde für die Kleinkläranlage eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorgelegt wird, die den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung entspricht, sind Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Wartungstätigkeiten nach den Vorgaben dieser Zulassung durchzuführen.
(4) Die Abwasserproben nach Abs. 3 sind bei Kleinkläranlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) als qualifizierte Stichproben zu entnehmen. Bei Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), die den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C Abs. 1 Abwasserverordnung entspricht, können diese Abwasserproben als Stichproben entnommen werden, soweit nach dieser Zulassung lediglich die Entnahme von Stichproben gefordert wird. Die Analyse mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 eingehalten werden.(4) Die Abwasserproben nach Abs. 3 können bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 der Abwasserverordnung als Stichproben entnommen werden. Die Analyse mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit die Anforderungen nach § 3 Abs. 5 eingehalten werden."

ddd) In Abs. 5 werden die Wörter "bei jeder Wartung" gestrichen.

eee) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Dichtheit einer Kleinkläranlage ist von Fachkundigen nach den Regeln der Technik zu überprüfen."(6) Die Dichtheit einer Kleinkläranlage ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen. Hiervon ausgenommen ist der bepflanzte Bodenfilter einer Pflanzenkläranlage."

bb) Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:

aaa) Abs. 1 Satz 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) den mit Fachkundigen geschlossenen Wartungsvertrag,"a) den mit einem Fachunternehmen nach Nr. 2.3 geschlossenen Vertrag,"

bbb) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Nachweis der Dichtheitsprüfung mit der Angabe des Datums, der Art und Dauer der durchgeführten Prüfung, der festgestellten Mängel und der Feststellung, ob weitere Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage erforderlich sind, sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen."(3) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss Angaben zu dem Datum der Prüfung, der Identität der oder des Sachkundigen, der Geometrie der Anlage, der benetzten Innenfläche, dem Wasserzugabewert, der Prüfmethode, der Dauer der durchgeführten Prüfung und den festgestellten Mängeln sowie Feststellungen über die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage enthalten."

cc) Nr. 2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
2.3 Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen

Betriebe oder Stellen, die mit der Wartung und Dichtheitsprüfung von Kleinkläranlagen beauftragt werden, sowie die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage, soweit sie oder er unter Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 3 zur Fachkundigen überwachung seiner Anlage berechtigt ist, müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen.

Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb, die Stelle oder die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen (Qualifikation des Wartungspersonals, Fortbildung, technische Mindestausstattung) der "Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen" der Landesverbände der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)4 entspricht.

Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb, die Stelle oder die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage die Einhaltung der dem Zertifikat zu Grunde liegenden Anforderungen nachweist.

"2.3 Anforderungen an die Fachunternehmen

(1) Die Fachkundigenüberwachung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen nur Betriebe oder Stellen durchführen, die die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit bei ihrer Prüftätigkeit nachweisen können.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle über eine Zertifizierung verfügt, die den Anforderungen (Qualifikation des Wartungspersonals, Fortbildung, technische Mindestausstattung) der "Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen" der Landesverbände der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA)4 entspricht.

(3) Die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Einhaltung der dem Zertifikat zu Grunde liegenden Anforderungen nachweist. Dieser Nachweis hat eine Gültigkeit von höchstens fünf Jahren."

c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3.1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Dichtheit eines Sammelbehälters ist von Fachkundigen nach den Regeln der Technik zu überprüfen."(2) Die Dichtheit eines Sammelbehälters ist von einer oder einem Sachkundigen nach den Vorgaben der DIN 1986 Teil 30 (Ausgabe: Februar 2012) in Verbindung mit der DIN EN 12566 Teil 1 (Ausgabe: Dezember 2016) zu überprüfen."

bb) Nr. 3.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Nachweis der Dichtheitsprüfung mit der Angabe des Datums, der Art und Dauer der durchgeführten Prüfung, der festgestellten Mängel und der Feststellung, ob weitere Maßnahmen zur Instandsetzung oder Sanierung der Anlage erforderlich sind, sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer des Sammelbehälters aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen."(2) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss die Angaben und Feststellungen nach Nr. 2.2 Abs. 3 enthalten."

17. Der Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2.1 werden die Sätze 4 bis 7 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Sie sind an den in der Genehmigung aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu untersuchen. Die durch diese Untersuchungsstelle durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 6 genannten Tätigkeiten ein.
Bei einem Abwasseranfall unter 10 m3/d:2 mal je Jahr,
bei einem Abwasseranfall von 10 bis unter 100 m3/d:4 mal je Jahr,
bei einem Abwasseranfall von 100 m3/d und mehr:6 mal je Jahr.

Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage.

"Sie sind an den in der Genehmigung aufgeführten Probenahmestellen mindestens in folgender Häufigkeit von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu untersuchen:

Bei einem Abwasseranfall

  1. unter 10 m3/d zweimal je Jahr,
  2. von 10 bis unter 100 m3/d viermal je Jahr und
  3. von 100 m3/d und mehr sechsmal je Jahr.

Maßgeblich ist die Bemessungswassermenge der Abwasserbehandlungsanlage. Die durch eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchzuführenden Untersuchungen schließen die in Anhang 6 genannten Tätigkeiten ein."

b) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Eigenkontrollbericht"3. Dokumentation"

bb) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a werden nach dem Wort "begrenzten" die Wörter "oder für die betriebliche Kontrolle maßgebenden" eingefügt.

bbb) Buchst. c

c) den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 ausgestellten Prüfbescheinigung,

wird aufgehoben.

ccc) Der bisherige Buchst. d wird neuer Buchst. c.

ddd) Als neuer Buchst. d wird eingefügt:

"d) Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln,"

cc) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Als Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen ist die von der Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 ausgestellte Prüfbescheinigung gemeinsam mit dem Eigenkontrollbericht vorzulegen."

18. In Anhang 6 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a wird das Wort "gemäß" durch "nach" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Deponieeigenkontroll-Verordnung

Aufgrund des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 636), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

In § 4 Nr. 1 der Deponieeigenkontroll-Verordnung vom 3. März 2010 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2017 (GVBl. S. 314), wird die Angabe "3. November 2015 (GVBl. S. 392)" durch "22. November 2017 (GVBl. S. 383)" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 172024

ENDE