WasserZustVO - Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden *
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden
- Hessen -
Vom 15. April 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 29.04.2010 S. 129; 02.05.2011 S. 198; 18.08.2011 S. 396 11 aufgehoben)
zur aktuellen Fassung
Archiv: WasserZustVO 2005
Aufgrund
- des § 51 Abs. 1 Satz 3, des § 53 Abs. 4 Satz 3, des § 76 Abs. 2 Satz 4 und des § 86 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet die Landesregierung,
- des § 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnungen nach
- § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasser- und Heilquellenschutzgebiete festzusetzen,
- § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Überschwemmungsgebiete festzusetzen,
- § 86 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Planungsgebiete festzulegen,
- § 12 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes abweichende Uferbereiche festzusetzen und
- § 38 Abs. 5 des Hessischen Wassergesetzes erlaubnisfreie Benutzungen einzuschränken
wird der oberen Wasserbehörde übertragen.
§ 2 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde
(1) Abweichend von § 55 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde zuständig für
- Gewässerausbauten, einschließlich Anordnungen zu Gewässerausbauten zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer und der Erteilung des Benehmens nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes, soweit es sich nicht um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, und die Bestimmung von Maßnahmen und Fristen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, deren Bemessung eine Schmutzfracht von 1.200 kg biochemischer Sauerstoffbedarf von fünf Tagen (BSB5) pro Tag, entsprechend 20.000 Einwohnergleichwerten, oder mehr zugrunde liegt, und die damit in Verbindung stehenden Abwasserkanäle, Vorbehandlungsanlagen, Regenentlastungs- und Rückhalteanlagen und Pumpstationen sowie alle nicht angeschlossenen Anlagen für kommunales Abwasser im Einzugsbereich der vorgenannten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, einschließlich der Durchführung der Abwasseruntersuchungen an den Einleitungsstellen von Abwasser aus kommunalen Abwasseranlagen in die Gewässer auch unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte,
- gewerbliche Abwasseranlagen sowie alle damit in Verbindung stehenden Einrichtungen, soweit es sich nicht um Abwasseranlagen aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), handelt,
- nachfolgende Benutzungen und Einleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes:
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, ausgenommen Benutzungen für Hausdrainagen, Anlagen zur Wärmegewinnung, vorübergehende Grundwasserhaltungen für Baumaßnahmen, Mengen von bis zu 3.600 m3 pro Jahr, soweit es sich nicht um Benutzungen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung handelt, und Teichanlagen,
- das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, soweit es der gezielten Grundwasseranreicherung dient,
- Einleitungen aus den unter Nr. 2 genannten Anlagen,
- Einleitungen von gewerblichem Abwasser in Gewässer, in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes und in private Abwasseranlagen nach § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der Einleitungen von Abwasser aus dem Anwendungsbereich der Anhänge 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung) oder 52 (Chemischreinigungen) der Abwasserverordnung,
- Benutzungen oberirdischer Gewässer zur Wasserkraftnutzung, einschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer,
- sonstige Benutzungen oberirdischer Gewässer, soweit es sich nicht um Einleitungen handelt, ausgenommen
aa) Benutzungen zum Zwecke der Bewässerung von Sportanlagen,
bb) Benutzungen zum Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus,
cc) Benutzungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Gewässerausbauten durch die untere Wasserbehörde und für Teichanlagen,
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- Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung,
- Rohrleitungsanlagen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
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aa) die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
bb) die Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen nach § 14 des Hessischen Wassergesetzes und nach den §§ 38 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes,
sofern es sich um Vorhaben handelt, für die eine sonstige behördliche Zustimmung, Zulassung oder ein Anzeigeverfahren bei dem Regierungspräsidium erforderlich ist,
- die Genehmigung der Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten und im Uferbereich,
- die zum Schutz der Gebiete nach Doppelbuchst. aa notwendigen vorläufigen Anordnungen und Beweissicherungen,
- die Ermittlung und Darstellung überschwemmungsgefährdeter Gebiete nach § 15 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Bewertung von Hochwasserrisiken und die Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie jeweils deren Überprüfung und Aktualisierung einschließlich der Koordinierung mit anderen Ländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- Veröffentlichungen, Maßnahmen zur Förderung der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen und die Koordinierung nach den §§ 79 und 80 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anlagen,
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aa) die Aufsicht,
bb) die Zustimmung zur Bestimmung abweichender Deichunterhaltungspflichten nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes,
cc) das Absehen von der Unterhaltung nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes,
dd) Anordnungen zur Deichwiederherstellung nach § 17 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
ee) Befreiungen nach § 18 des Hessischen Wassergesetzes,
ff) Anordnungen nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes
für Deiche an Bundeswasserstraßen sowie
- die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 3 und 4 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Aufsicht über Stauanlagen nach § 22 des Hessischen Wassergesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 23 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Prüfung der Standortgegebenheiten zur Wasserkraftnutzung sowie die Zugänglichmachung deren Ergebnisse nach § 35 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes, Gewässerschäden nach § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, wenn sie wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Zuständigkeit übernimmt,
- die Festsetzung des Inhalts und Umfangs alter Rechte nach § 87 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- Widerruf alter Rechte und Anordnungen nach § 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu alten Rechten, soweit sie für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung nach dieser Verordnung zuständig wäre,
- Anordnungen nach § 74 des Hessischen Wassergesetzes, soweit sie für die Neuerteilung des erloschenen Rechts nach dieser Verordnung zuständig wäre,
- Anordnungen über zusätzliche Maßnahmen im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten nach § 16 des Hessischen Wassergesetzes für Gewässer erster Ordnung nach § 24 des Hessischen Wassergesetzes,
- Anordnungen gegenüber Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach § 64 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 65 und 66 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sie für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,
- die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast nach § 9 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes und § 40 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- die Verfahren über Ausgleich, Entschädigungen, Zwangsrechte und den Ausgleich von Rechten und Befugnissen; Anordnungen nach § 63 Abs. 2 und § 65 des Hessischen Wassergesetzes und nach den §§ 92 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- die Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung von Anlagen nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes,
- Ausnahmen nach § 43 Abs. 4 Nr. 7 des Hessischen Wassergesetzes,
- die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten nach § 31 des Hessischen Wassergesetzes und in Verfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz,
- die Einrichtung der Hochwasserwarnund -meldedienste nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes für folgende Gewässer oder Gewässerabschnitte:
Weser, Fulda, Diemel, Twiste, Werra, Eder, Schwalm, Lahn, Nidda, Usa, Wetter, Nidder, Seemenbach, Kinzig, Main und Rhein,
- das Wasserbuch,
- die allgemeine Festlegung gewässerbezogener Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbehandlung und -ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden.
(2) Die obere Wasserbehörde ist auf einem Werksgelände für alle wasserbehördlichen Maßnahmen, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen, im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Abwasseranlagen und -einleitungen und Niederschlagswassereinleitungen sowie Gewässerverunreinigungen nach § 48 des Hessischen Wassergesetzes, Gewässerschäden nach § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz, soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des Umweltschadensgesetzes vorliegt, zuständig, sofern auf dem Werksgelände einzelne behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die nach Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchst. d, Nr. 10 und 20 in ihre Zuständigkeit fallen.
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehör den vom 13. Mai 2005 (GVBl. I S. 419) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2008 (GVBl. I S. 894), wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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| Anlage (zu § 2 Abs. 1 Nr. 10) |
- Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe und mit ihnen in Verbindung stehende unselbstständige Abfüllanlagen,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach § 29 Abs. 1 Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 516), von der Anzeigepflicht ausgenommen sind,
- Tankstellen und Eigenverbrauchstankstellen einschließlich aller Betriebseinrichtungen und für die Betankung notwendigen Anlagen,
- Kraftfahrzeug-Werkstätten einschließlich aller Betriebseinrichtungen,
- Speditionen einschließlich aller Betriebseinrichtungen,
- Chemischreinigungsanlagen einschließlich aller Betriebseinrichtungen.
| ENDE | |