Hamburgisches Wassergesetz (3/6)

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Abschnitt II
(aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)

Abschnitt III
Vorschriften für das Grundwasser

§ 30 Anzeigepflicht bei Erdaufschlüssen

(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass Bodenarbeiten über eine festzulegende Tiefe hinaus nur vorgenommen werden dürfen, nachdem sie der Wasserbehörde einen Monat vorher angezeigt worden sind. Dabei kann er Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

(2) Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern.

(3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu überwachen. Zu diesem Zweck dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist.

§ 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung

(1) Wer

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
  2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Anlagen zur Grundwasserförderung errichtet, für die eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 33 Absatz 1 WHG nicht erforderlich ist, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

§ 31 Unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser

(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen hat, muss dies der Wasserbehörde unverzüglich anzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass die Erschließung zu beseitigen ist, wenn dies wegen des Wasserhaushalts erforderlich ist.

§ 32 Beschränkung der Benutzung des Grundwassers

Wenn die Ordnung des Wasserhaushalts es verlangt, kann durch Rechtsverordnung des Senats allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmt werden, dass in den Fällen des § 33 Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

§ 32a Erlaubnisfreie Niederschlagswasserversickerung

Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei

  1. die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie
  2. Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.

§ 32b Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserversickerung

(1) Wer auf Wohngrundstücken Anlagen errichtet, um im Rahmen des § 32a Niederschlagswasser in das Grundwasser zu versickern, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Abschnitt IV
Besondere Vorschriften zum Schutze von Heilquellen

§ 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

(1) Die Wasserbehörde kann Wasser- oder Gasvorkommen, die natürlich zutage treten oder künstlich erschlossen worden sind und die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (Heilquellen), staatlich anerkennen, wenn ihre Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben zu dulden, dass die Wasserbehörde ihre Betriebe und Anlagen überwacht.

§ 34 Heilquellenschutzgebiete und andere Schutzmaßnahmen

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des WHG staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann der Senat durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. § 19 Absätze 2 und 3 WHG und die Vorschriften dieses Gesetzes über Wasserschutzgebiete gelten im Übrigen sinngemäß.

(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass sie beseitigt werden.

Fünfter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Abschnitt I
Unterhaltung

§ 35 Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Ufer. Die Pflege und Entwicklung des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes umfasst insbesondere die Verpflichtung

  1. zur Rein- und Instandhaltung des Gewässerbettes sowie zur Sicherung und Instandhaltung der Ufer, soweit dies erforderlich und dem Umfang nach geboten ist,
  2. zur Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit dazu nicht ein anderer verpflichtet ist,
  3. zur Erhaltung und Förderung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktion des Gewässers einschließlich der Bewahrung und Wiederherstellung der standortgerechten Ufervegetation,
  4. zur naturnahen Gestaltung und Pflege der Ufer mit Ausnahme der gestalteten Gewässer in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
  5. zur Erhaltung des Gewässers in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis sowie für den Feststoffhaushalt.

Natürliche und naturnah ausgebaute Gewässer sind in dem durch die Unterhaltung und Entwicklung nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 geschaffenen Zustand zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder bestimmte Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. Dabei kann auch festgelegt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn es für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d WHG notwendig ist.

(3) Die Pflicht, die Schiffbarkeit zu erhalten, erstreckt sich nur auf Fahrrinnen, die der durchgehenden Schifffahrt dienen.

(4) Künstliche Gewässer, die auf Grund ihrer Zweckbestimmung in keinen naturnahen Zustand versetzt werden können, sind in dem durch den Ausbau geschaffenen Zustand zu erhalten. Dies gilt bei schiffbaren Gewässern nicht für die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe. Die Wasserbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, soweit die Erhaltung des Ausbauzustandes zum Wohle der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.

§ 36 Unterhaltung durch die Freie und Hansestadt Hamburg

(1) Die im Verzeichnis nach § 2 Nummer 1 aufgeführten Gewässer erster Ordnung sind, mit Ausnahme der Anlagen und Gewässereinfassungen nach § 42 Absatz 1, von der Freien und Hansestadt Hamburg zu unterhalten.

(2) Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf ein anderes Bundesland oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen.

§ 37 Unterhaltung durch Wasser- und Bodenverbände 07a

Gewässer zweiter Ordnung sind von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten, soweit das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört. Hat ein Verband nach seiner Satzung für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern im Verbandsgebiet Sorge zu tragen und obliegt dabei die Unterhaltung Verbandsmitgliedern, ist der Verband befugt, gegenüber diesen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde bleiben unberührt.

§ 38 Unterhaltung durch die Eigentümer der Gewässer, Anlieger und sonstige Verpflichtete

Gewässer zweiter Ordnung, die nicht von den Wasser- und Bodenverbänden zu unterhalten sind, haben die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen zu unterhalten, die Vorteile aus der Unterhaltung haben oder sie erschweren.

§ 39 Erfüllung der Unterhaltungspflicht

(1) Die Unterhaltungspflicht ist in den Fällen des § 38 von den Eigentümern der Gewässer zu erfüllen.

(2) Die anderen nach § 38 zur Unterhaltung Verpflichteten haben sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(3) Sind neben den Eigentümern des Gewässers nur die Anlieger unterhaltungspflichtig, so haben die Eigentümer und die Anlieger die Kosten je zur Hälfte zu tragen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Die Anteile mehrerer Anlieger bemessen sich nach der Länge ihrer Uferstrecken.

(4) Die Eigentümer des Anliegergrundstücks und die zu seiner Nutzung Berechtigten haften den Eigentümern des Gewässers als Gesamtschuldner; abweichende Vereinbarungen können mit Zustimmung der Eigentümer der Gewässer getroffen werden.

(5) Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, haben sich nach dem Maß, in dem sie Vorteile haben oder in dem sie die Unterhaltung erschweren, an den Kosten zu beteiligen. Der von den Eigentümern der Gewässer und den Anliegern nach Absatz 3 zu tragende Kostenanteil vermindert sich um diese Beträge.

(6) Auf künstliche Gewässer sind die Absätze 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 2 nicht anzuwenden.

§ 40 Verletzung der Unterhaltungspflicht

(1) Hat der Eigentümer des Gewässers seine Unterhaltungspflicht nach § 39 Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so führt die Freie und Hansestadt Hamburg die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten aus.

(2) Die Wasserbehörde stellt fest, welche Arbeiten nicht ausgeführt worden sind, und veranschlagt vorläufig die für sie erforderlichen Kosten. Dies ist dem Eigentümer des Gewässers durch Bescheid bekannt zu machen, nachdem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. Die Wasserbehörde kann in Höhe der vorläufig veranschlagten Kosten einen Vorschuss verlangen. Nach Ausführung der Arbeiten werden die Kosten festgesetzt.

§ 41 Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung nach § 39 Absatz 1 kann durch Vertrag mit dem Eigentümer des Gewässers von anderen übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. Mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam; der Übernehmer tritt insoweit in die Stellung des Eigentümers des Gewässers.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer die Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Eigentümer des Gewässers tritt seine Verpflichtung wieder ein.

§ 42 Unterhaltung von Anlagen und Gewässereinfassungen

(1) Anlagen in, an und über Gewässern, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege sowie Gewässereinfassungen, die ganz oder überwiegend im Interesse des Anliegers errichtet worden sind, sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, dass keine Nachteile für das Gewässer entstehen.

(2) Mehrkosten für die Unterhaltung eines Gewässers, die durch eine Anlage oder Gewässereinfassung verursacht werden, kann der Unterhaltungspflichtige des Gewässers von dem Unterhaltungspflichtigen der Anlage oder Gewässereinfassung fordern.

§ 43 Auseinandersetzung über Kostenanteile

(1) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung (§ 39 Absätze 2 bis 6) und über die Mehrkosten (§ 42 Absatz 2) kann das Gericht erst angerufen werden, nachdem die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine gütliche Einigung versucht hat.

(2) Eine Einigung hat die Wasserbehörde zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

(3) Scheitert der Güteversuch, so erteilt die Wasserbehörde darüber eine Bescheinigung.

§ 44 Beseitigung von Hindernissen in Gewässern

(1) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, soll die Wasserbehörde den Störer nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (HmbGVBl. S. 381), in seiner jeweiligen Fassung zur Beseitigung anhalten. Die Wasserbehörde kann stattdessen § 30 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anwenden.

(2) Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der ordnungsrechtlich Verantwortliche die Kosten zu ersetzen.

§ 45 Weitere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Die Eigentümer der Gewässer haben, wenn sie nicht selbst unterhaltungspflichtig sind, die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nur vorübergehend beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.

(4) Den Duldungspflichtigen sind die nach den Absätzen 1 bis 3 beabsichtigten Maßnahmen anzukündigen. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

(5) Entstehen durch diese Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 46 Rücksicht auf Fischerei, Natur und Landschaft und deren Erholungswert

Auf die Fischerei, auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft und deren Erholungswert ist bei der Unterhaltung Rücksicht zu nehmen.

Abschnitt II
Ausbau

§ 47 Befugnis zum Ausbau; Ausbaupflicht

(1) Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind befugt, oberirdische Gewässer und ihre Ufer gemäß § 31 WHG auszubauen. Die Wasserbehörde kann diese Befugnis einem anderen erteilen.

(2) Muss ein Gewässer zweiter Ordnung zum Wohl der Allgemeinheit ausgebaut werden, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausbau befugt, wenn die nach den §§ 37 und 38 Unterhaltungspflichtigen von der Wasserbehörde dazu erfolglos aufgefordert worden sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Ausbau oder bestimmte Ausbaumaßnahmen, soweit diese Anforderungen im Maßnahmenprogramm nach § 27b enthalten sind, zu regeln. Die Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38) sind im Rahmen der durch die Rechtsverordnung getroffenen Festlegungen zum Ausbau verpflichtet.

§ 48 Ausbau auf Grund einer Planfeststellung

(1) Art und Umfang von Ausbaumaßnahmen werden durch Planfeststellung bestimmt. Wird das Planfeststellungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden. Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung gelten § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1a und 2 WHG und § 16 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Bei der Planfeststellung ist sicherzustellen, dass Einrichtungen hergestellt und unterhalten werden, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind, insbesondere, dass Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen geändert werden, soweit es der Ausbau erfordert.

(3) Der Plan darf nicht festgestellt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die sich nicht durch Auflagen verhüten oder ausgleichen lässt.

(4) Ist zu erwarten, dass der Ausbau Rechte anderer beeinträchtigt oder zu nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 18 Absatz 2 führt, und erhebt ein Betroffener Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt werden, wenn diese Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich oder dem Antragsteller nicht zuzumuten, so darf der Plan dennoch festgestellt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert oder wenn der von dem Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen. § 18 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Wenn der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, dass für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist.

(6) Die §§ 10 und 11 WHG über nachträgliche Entscheidungen und über den Ausschluss von Ansprüchen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 49 Ausbau ohne Planfeststellung

Bedarf es nach § 31 Absatz 3 WHG keiner Planfeststellung, so gelten § 48 Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 49a Schutz von Lebensstätten beim Gewässerausbau und naturnahe Umgestaltung

(1) Der Gewässerausbau hat auf die ökologische und landschaftsgestalterische Funktion des Gewässers und der anschließenden Uferstreifen Rücksicht zu nehmen und eine natürliche Entwicklung zu begünstigen. Es soll nur so ausgebaut werden, dass es mindestens im bisherigen Umfang als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere geeignet ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im wesentlichen Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind.

(2) Den Unterhaltungspflichtigen der Gewässer zweiter Ordnung kann auferlegt werden, nicht naturnah ausgebaute Gewässer innerhalb einer angemessenen Frist in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wenn der Zweck des Ausbaus auf Dauer entfallen ist.

§ 50 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaues erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer und seine Beauftragten die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) § 45 Absätze 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entstehen durch die nach Absatz 1 oder 2 zulässigen Maßnahmen Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

§ 51 Vorteilsausgleich

(1) Haben Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen Vorteile durch einen Ausbau, der nicht ausschließlich im Interesse des Antragstellers vorgenommen wird, so haben sie sich nach dem Maße dieser Vorteile an den Kosten zu beteiligen. Das gilt nur für Vorteile, die den Nutzen übersteigen, welcher durch den Ausbau für die Allgemeinheit entsteht.

(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.

Sechster Teil
Schutz gegen Hochwassergefahren

Abschnitt I
Vorbeugender Hochwasserschutz
07a

§ 52 Grundsätze 07a

(1) Nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften werden

  1. der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53) und
  2. die durch Binnenhochwasser gefährdeten Gebiete (§§ 54 bis 54 c)

geschützt.

(2) Jede Person, die durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, oder Binnenhochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor

Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Menschen, Umwelt und Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften anordnen, dass in den Gebieten nach Absatz 1 Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzes angepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

(4) Die Wasserbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit und die mit der Abwehr von Hochwassergefahren betrauten öffentlichen und privaten Stellen in geeigneter Form über die Gefahren durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, und Binnenhochwasser sowie über geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln. Sie weist auf durch Hochwasser besonders gefährdete Bereiche in der Örtlichkeit hin. Soweit erforderlich, sind Warn- und Meldedienste einzurichten, um die Öffentlichkeit sowie mit der Abwehr von Hochwassergefahren betraute öffentliche und private Stellen in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartenden Hochwassergefahren zu warnen. Aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 können Dritte keine Ansprüche ableiten.

§ 53 Hochwassergefährdeter Bereich im Tidegebiet der Elbe 07a

(1) Der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe besteht aus den Landflächen zwischen der Gewässerlinie der Elbe (§ 3) und der Linie der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder, sofern öffentliche Hochwasserschutzanlagen nicht bestehen, der Linie des amtlich bekannt gemachten Bemessungswasserstands für öffentliche Hochwasserschutzanlagen zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m. Die Wasserbehörde weist das Gebiet in einer Karte aus und macht diese öffentlich bekannt. Zur Bekanntmachung ist die Karte für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend ist die Karte zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren.

(2) Wer im Gebiet nach Absatz 1 die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen oder Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt, befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert. Durch die Genehmigung werden Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 keiner Genehmigung bedürfen. Soweit es der schadlose Abfluss des Hochwassers erfordert, kann durch Rechtsverordnung des Senats ferner bestimmt werden, dass der Genehmigung der Wasserbehörde im Gebiet nach Absatz 1 das Lagern von Stoffen oder das Entnehmen von Bodenbestandteilen bedarf.

§ 54 Gefährdete Gewässer oder Gewässerabschnitte, Überschwemmungsgebiete 07a

(1) Die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Binnenhochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, werden durch die Wasserbehörde ermittelt und öffentlich bekannt gemacht; dies gilt nicht für die Gewässer im durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdeten Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53). Die Liste der Gewässer oder Gewässerabschnitte ist regelmäßig an neue Erkenntnisse anzupassen.

(2) Gebiete an Gewässern und Gewässerabschnitten nach Absatz 1, die bei Hochwasser überschwemmt, durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden, werden ermittelt und durch Rechtsverordnung des Senats als Überschwemmungsgebiete festgesetzt; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der besonderen Vorschriften des § 54a weitergehende Regelungen zum Schutz vor Hochwassergefahren zu treffen, soweit dies erforderlich ist,

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.

Der Entwurf der Rechtsverordnung ist für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist zu geben. Ort und Zeit der Auslegung sowie die Äußerungsfrist sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Für die Änderung bestehender Überschwemmungsgebiete gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3) Gebiete, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Festsetzung nach Absatz 2 erfasst werden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, wenn die Wasserbehörde die Gebiete in Karten ausweist und dies öffentlich bekannt macht (vorläufige Sicherung). Zur Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen; Orte und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nach Absatz 2; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(4) Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 sind bis zum 10. Mai 2010 festzusetzen. Für Überschwemmungsgebiete, in denen kein hohes Schadenspotenzial besteht, endet die Frist abweichend von Satz 1 am 10. Mai 2012.

§ 54a Besondere Vorschriften für Überschwemmungsgebiete 07a

(1) Die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedarf nach Maßgabe des § 31b Absatz 4 Satz 2 WHG der Zustimmung der Wasserbehörde.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde

  1. das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Lagern von Stoffen, das den Hochwasserabfluss beeinträchtigen oder die Wasserqualität gefährden kann,
  3. das Umwandeln von Grün- in Ackerland,
  4. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- und Strauchpflanzungen,

soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, dem Hochwasserschutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn alle nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für den Hochwasserfall getroffen werden, das Vorhaben den ordnungsgemäßen Wasserabfluss oder die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt und keine Gefahren für die Gewässerqualität hervorruft. § 31b Absatz 4 Sätze 3 und 4 WHG bleibt unberührt.

(3) In den Überschwemmungsgebieten nach § 54 Absätze 2 und 3 sind geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern. Die Anforderungen nach Satz 1 und Regelungen zum Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die Träger der Wasserversorgung haben die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteräume Anordnungen getroffen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, so gelten § 19 Absatz 4 Sätze 1 und 3 WHG und § 27 Absatz 5 dieses Gesetzes entsprechend. Zur Zahlung ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet.

§ 54b Überschwemmungsgefährdete Gebiete 07a

(1) Die Wasserbehörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne des § 31c WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können und stellt sie in Kartenform dar; dabei ist mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, das statistisch einmal in zweihundert Jahren zu erwarten ist. Die Karten sind für die Dauer von einem Monat in der Wasserbehörde und den örtlich betroffenen Bezirksämtern öffentlich auszulegen und anschließend zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren; Ort und die Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern; die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 4 festgelegt. Soweit erforderlich, kann die Wasserbehörde weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen anordnen.

§ 54c Hochwasserschutzpläne 07a

(1) Die Wasserbehörde stellt Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Absatz 1 WHG auf, soweit dies erforderlich ist, und aktualisiert sie nach Bedarf. Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes bestehen und den Anforderungen entsprechen.

(2) Die erforderlichen Hochwasserschutzpläne sind bis zum 10. Mai 2009 aufzustellen. Das Verfahren für die Aufstellung und Aktualisierung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentliche Auslegung in der Wasserbehörde und den betroffenen Bezirksämtern für die Dauer von einem Monat; Ort und Zeit der Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Anschließend sind die Pläne zur Einsicht durch jedermann bei der Wasserbehörde aufzubewahren.

(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.

Abschnitt II
Deiche und Dämme

§ 55 Errichtung und Veränderung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen

(1) Die Errichtung, die wesentliche Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen und von Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, bedürfen einer Planfeststellung oder Genehmigung entsprechend den §§ 48 und 49.

(2) Die Umgestaltung, insbesondere die Verstärkung und die Erhöhung, vorhandener Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz vor Sturmfluten dient und keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen hat, kann abweichend von Absatz 1 auch dann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn

  1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere eine Enteignung für die Durchführung des Vorhabens nicht erforderlich ist, oder die Betroffenen sich schriftlich einverstanden erklärt haben,
  2. das Vorhaben nach Rechtsvorschriften des Bundes oder der Freien und Hansestadt Hamburg nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und
  3. die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, beteiligt worden sind.

(3) Die Plangenehmigung nach Absatz 2 hat die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Auf ihre Erteilung finden die Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 441), in der jeweils geltenden Fassung über das Planfeststellungsverfahren mit Ausnahme des § 74 Absatz 4 HmbVwVfG keine Anwendung.

(4) In einem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die für die Entscheidung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor der Entscheidung mit der Durchführung des Vorhabens ganz oder teilweise begonnen wird, wenn

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle durch ihn bis zur Entscheidung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls der Plan nicht festgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(5) Im Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 sind alle gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der für den Planfeststellungsbeschluss zuständigen Behörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 HmbVwVfG bleiben unberührt.

(7) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Plangenehmigung (Absätze 1 und 2) oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Durchführung eines Vorhabens (Absatz 4 und § 9a WHG) bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(8) Unwesentliche Umgestaltungen von privaten Hochwasserschutzanlagen sind der zuständigen Wasserbehörde vor der Ausführung anzuzeigen. Das gilt auch, wenn eine private Hochwasserschutzanlage ihre Schutzfunktion verloren hat oder aufgegeben werden soll.

§ 55a Veränderungssperre bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes

(1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 HmbVwVfG), dürfen auf den vom Plan unmittelbar betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anwendung von § 74 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HmbVwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als drei Jahre, so kann der Eigentümer oder der sonst zur Nutzung Berechtigte für danach entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner Entschädigung durch Übernahme der betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

§ 55b Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz

Der Freien und Hansestadt Hamburg steht beim Verkauf von Grundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu

  1. an den betroffenen Flächen in den Fällen des § 55a Absatz 1 Satz 1,
  2. an den Flächen, die an eine öffentliche Hochwasserschutzanlage angrenzen und für Zwecke des Hochwasserschutzes gegenwärtig oder zukünftig benötigt werden.

Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. § 28 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I 1997 S. 2142, 1998 I S. 137) findet sinngemäß Anwendung.

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