Hamburgisches Wassergesetz (4/6)

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§ 56 Träger der Unterhaltung

(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen (§ 4a) sind von der Wasserbehörde zu unterhalten, wiederherzustellen und zu verteidigen.

(2) Bei Hochwasserschutzanlagen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen (private Hochwasserschutzanlagen), obliegen die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung dem Eigentümer der Anlage oder eines Anlageteils sowie demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt.

§ 57 Übernahme der Unterhaltung

(1) Die Pflicht, eine private Hochwasserschutzanlage zu unterhalten, zu verteidigen und die Vorsorge für die Verteidigung zu treffen, kann von einem anderen durch Vertrag mit dem Verpflichteten übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde; mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam.

(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Unterhaltungspflichtigen tritt dessen Verpflichtung wieder ein.

§ 58 Besondere Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) Soweit es erforderlich ist, um die Errichtung, die Umgestaltung oder die Beseitigung einer Hochwasserschutzanlage vorzubereiten oder auszuführen oder um eine Hochwasserschutzanlage ordnungsgemäß zu unterhalten oder wiederherzustellen, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder der Unterhaltungspflichtige und ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden könnten. Entstehen durch diese Handlung Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Grundstücke und Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde. § 73 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und einer Bauanlage im Sinne von Absatz 2 haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage oder ihre Unterhaltung beeinträchtigen könnte.

§ 59 Vorteilsausgleich

(1) Die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Hochwasserschutzanlage errichtet, verändert, wiederhergestellt oder unterhalten wird, haben die Eigentümer der Grundstücke, die von der Hochwasserschutzanlage geschützt werden, anteilig nach ihrem Vorteil zu tragen. Die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle von Geldbeträgen Arbeiten, insbesondere Hand- und Spanndienste, geleistet sowie Baustoffe geliefert werden.

(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.

§ 60 Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände

(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf die Schau ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.

(3) Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmen, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.

§ 61 Deichrechtliche Vorschriften

(1) Durch Rechtsverordnung des Senats können zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung und die Benutzung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie über die Nutzung und Benutzung der an solche Anlagen angrenzenden Grundstücke erlassen werden.

(2) Für private Hochwasserschutzanlagen können durch Rechtsverordnung des Senats außerdem Vorschriften über die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen und die Vorsorge für die Verteidigung erlassen werden. Durch die Rechtsverordnung können dem von der Wasserbehörde für die Verteidigung einer privaten Hochwasserschutzanlage bestellten Einsatzleiter Befugnisse nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verliehen werden, soweit solche Befugnisse für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind. Die Befugnisse zum Waffengebrauch, zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Fesselung von Personen können nicht verliehen werden. Für den Fall der Verleihung sind die Grundrechte auf Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 62 Freistellung

Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einzelne Hochwasserschutzanlagen oder Dämme oder Teile von ihnen den Vorschriften der § § 56 bis 61 ganz oder teilweise nicht unterliegen.

Abschnitt III
Wassergefahr

§ 63 Hilfeleistung

Bei Wassergefahr haben die arbeitsfähigen Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die Wasserbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Für entstandene Schäden hat sie denjenigen, deren Hilfeleistung in Anspruch genommen worden ist, eine billige Entschädigung zu gewähren.

§ 63a Leistungsanforderung 12

(1) Zur Abwendung einer drohenden Wassergefahr kann die zuständige Behörde die Überlassung von unbebauten und bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Gebrauch für die Errichtung, die Umgestaltung und die Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen und dadurch notwendigen Einrichtungen anfordern. Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. III 54-1) ist sinngemäß anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(2) Bedarfsträger ist die Freie und Hansestadt Hamburg oder der für die Hochwasserschutzanlage zuständige Wasser- und Bodenverband. Nach der Anforderung ist unverzüglich ein Plan gemäß § 55 festzustellen.

(3) Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, die Gegenstand einer Anforderung sind, ist das Hamburgische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) anzuwenden. Für die Nachprüfung von Festsetzungsbescheiden gelten die §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 29. März 1960 zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (HmbGVBl. S. 291).

§ 63b Aufenthalt in Außendeichgebieten

(1) Im Tidegebiet der Elbe ist es auf den Landflächen, die zwischen der Gewässerlinie (§ 3) und den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen liegen, und auf den nicht eingedeichten Elbinseln verboten,

  1. zu wohnen und
  2. in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April zu übernachten.

(2) Im übrigen Tidegebiet der Elbe kann die zuständige Behörde die Verbote nach Absatz 1 für Wohnungen in solchen Gebäuden anordnen, bei denen Bauteile niedriger als der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m liegen und in denen das Wohnen mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.

(3) Das Tidegebiet der Elbe und seine Zugangs- und Zufahrtswege können wegen Hochwassergefahr ganz oder teilweise zum Sperrbezirk erklärt werden. Nach der Erklärung zum Sperrgebiet darf das Gelände nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten werden. Im gesamten Tidegebiet der Elbe sind Personen, die sich vor öffentlichen Hochwasserschutzanlagen oder auf Landflächen aufhalten, die niedriger als der amtlich bekannt gemachte Bemessungswasserstand für öffentliche Hochwasserschutzanlagen in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,50 m liegen, zum unverzüglichen Verlassen dieses Geländes verpflichtet, sobald zur Räumung wegen Hochwassergefahr aufgefordert wird. Die Erklärung zum Sperrgebiet und die Aufforderung zur Räumung sind durch Schilder oder in sonst geeigneter Weise, zum Beispiel im Rundfunk, bekannt zu geben.

(4) Die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) werden durch die Absätze 1 bis 3 eingeschränkt.

(5) Von den Verboten und Geboten der Absätze 1 und 3 soll die zuständige Behörde, insbesondere bei Werkswohnungen und Wohnungen in mehrgeschossigen Gebäuden, Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der Personen auf Grund der baulichen und örtlichen Gegebenheiten nicht gefährdet ist.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete oder Gebietsteile Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung von Grundstücken und Gebäuden zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Gebieten oder Gebietsteilen Ausnahmen im Einzelfall gemäß Absatz 5 entbehrlich sind.

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht

§ 64 Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde

(1) Die Wasserbehörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie hat den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Hochwasserschutzanlagen, der Dämme, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete sowie der damit im Zusammenhang stehenden Anlagen und Einrichtungen zu überwachen.

(2) Die Wasserbehörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Gefahren von der Allgemeinheit oder einem einzelnen abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

(3) Die Wasserbehörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Anordnungen. Sie kann die Grundwassernutzer, insbesondere Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, auch verpflichten, die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten oder veranlassten Untersuchungen des entnommenen Grundwassers mitzuteilen und die Entnahme von Proben des geförderten Grundwassers zu dulden. Soweit von Ablagerungen und ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen Gefahren für den Wasserhaushalt zu besorgen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse angeordnet werden. Sind Sanierungsmaßnahmen erforderlich, kann die Wasserbehörde auch verlangen, dass vor Beginn der Maßnahmen ein Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen ist. Die Vorlage des Sanierungsplanes ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen von den Beauftragten der Wasserbehörde betreten werden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

§ 65 Aufsicht bei der Herstellung von Benutzungsanlagen

(1) Werden für eine erlaubte, bewilligte oder genehmigte Benutzung Anlagen hergestellt, so hat die Wasserbehörde darüber zu wachen, dass die wasserwirtschaftlichen Bestimmungen, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen beachtet werden.

(2) Anlagen nach Absatz 1 sind von der Wasserbehörde abzunehmen. Die Abnahme ist von ihr zu bescheinigen (Abnahmeschein), wenn keine wesentlichen wasserwirtschaftlichen Mängel festgestellt worden sind. Vor Erteilung des Abnahmescheines darf die Anlage nicht benutzt werden.

(3) Soweit die Herstellung der Anlagen baupolizeilich überwacht und abgenommen wird, werden von der dafür zuständigen Behörde auch die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen.

§ 66 Gewässer- und Wasserschutzgebietsschauen

(1) Gewässer zweiter Ordnung und Wasserschutzgebiete sind von der Wasserbehörde regelmäßig wiederkehrend zu schauen, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist. Bei der Schau der Gewässer ist festzustellen, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und benutzt werden.

(2) Die Schautermine sind von der Wasserbehörde zwei Wochen vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Eigentümer der Gewässer und die Anlieger haben entlang der Gewässer Wege für die Schau freizuhalten; in Einfriedungen sind Durchgänge oder Übergänge zu schaffen.

(4) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und den Inhabern von Rechten und Befugnissen an Gewässern soll Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung gegeben werden.

(5) Über jede Schau ist eine Niederschrift anzufertigen; darin sind festgestellte Mängel aufzuzeichnen.

(6) Die Wasserbehörde ordnet die Beseitigung festgestellter Mängel an. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat der Pflichtige zu tragen.

§ 67 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Hat jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder Stoffe in den Boden eingebracht, von denen eine schädliche Einwirkung auf ein Gewässer zu besorgen ist, oder sonst zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gegeben, so hat er die Kosten der dadurch notwendig gewordenen Ermittlungen und Untersuchungen sowie der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verunreinigungen des Wassers oder der nachteiligen Veränderung zu tragen. Dies gilt auch, wenn die Bedingungen und Auflagen für eine Benutzung nicht eingehalten worden sind.

(2) Ergeben von der Wasserbehörde durchgeführte Untersuchungen, dass an private Hochwasserschutzanlagen nachträgliche Anforderungen nach § 51 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 492), in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden müssen, so können die Kosten der Untersuchungen den Trägern der Unterhaltungslast der Hochwasserschutzanlage auferlegt werden.

Achter Teil
Duldungsverpflichtungen

§ 68 Messanlagen und Zeichen

Soweit die Bedürfnisse der Wasserwirtschaft, der Schifffahrt oder der Gewässerkunde es erfordern, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken durch die Wasserbehörde verpflichtet werden, die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen und Zeichen (zum Beispiel Gewässereinteilungs- und Schifffahrtszeichen, Geboten und Verboten, Festpunkten, Pegeln, Abfluss-, Grundwasser- und anderen Messstellen einschließlich der erforderlichen Versorgungseinrichtungen) und den Zugang zu ihnen zu dulden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

§ 69 Veränderungen oberirdischer Gewässer

(1) Muss die Wasserführung für die Schifffahrt oder für die Einleitung von Wasser, insbesondere für die Grundstücksentwässerung, verbessert werden, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer betroffener Grundstücke verpflichten, die notwendigen Veränderungen zu dulden.

(2) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn die Maßnahme auf andere Weise nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. § 48 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 70 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Ist für Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken das Durchleiten von Wasser oder Abwasser durch fremde Grundstücke erforderlich, so kann die Wasserbehörde die Eigentümer dieser Grundstücke verpflichten, das oberirdische oder unterirdische Durchleiten und dazu notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zu dulden. Das gilt nicht für Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude befinden.

(2) Sind Nachteile oder Belästigungen zu befürchten, so ist die Verpflichtung nur zulässig, wenn geschlossene, wasserdichte Leitungen, beim Leiten durch Hofräume, Gärten oder Parkanlagen unterirdische Leitungen, verwendet werden. Im Übrigen gilt § 69 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 71 Mitbenutzen von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Wasserversorgungs-, Abwasser- oder Grundstücksentwässerungsanlage kann von der Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dieser eine eigene Anlage nicht auf zweckmäßige Weise oder nur mit erheblichen Mehrkosten herstellen kann.

(2) Ist eine Mitbenutzung nur zu erreichen, wenn die Anlage verändert wird, so kann der Unternehmer auch verpflichtet werden, die Veränderung zu dulden oder selbst vorzunehmen. Die Kosten der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(4) Der Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage kann von der Wasserbehörde unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 verpflichtet werden, demjenigen die Mitbenutzung zu gestatten, dessen Grundstück zur Herstellung der Anlage beansprucht wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die öffentlichen Sielanlagen nicht anzuwenden. Dasselbe gilt für die Mitbenutzung nach § 6 des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 232-q).

§ 72 Rechtsnachfolge

(1) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger der in Anspruch genommenen Grundstücke und Anlagen über.

(2) Die Rechte aus Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolger im Eigentum der begünstigten Grundstücke und Anlagen über, soweit nichts anderes bestimmt worden ist.

§ 73 Entschädigung

In den Fällen der § § 68 bis 71 ist der Betroffene zu entschädigen. Auf sein Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

Neunter Teil
Enteignung

§ 74 Enteignungsvorschriften

(1) Oberirdische Gewässer oder Teile von oberirdischen Gewässern sowie Grundstücke von Anliegern und Hinterliegern können zum Wohle der Allgemeinheit zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg oder eines anderen enteignet werden.

(2) Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Überführung bestehender Deiche in öffentliches Eigentum kann zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg enteignet werden.

(3) Für die förmliche Enteignung nach diesem Gesetz gilt im Übrigen das Hamburgische Enteignungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305) in seiner jeweiligen Fassung mit folgenden Maßgaben:

  1. Außer den in § 4 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes aufgeführten Gegenständen können auch Sachen in, an oder auf oberirdischen Gewässern oder Hochwasserschutzanlagen sowie Rechte zur Nutzung oder Benutzung von oberirdischen Gewässern oder Hochwasserschutzanlagen entzogen werden.
  2. Ist die Enteignung in einem vollziehbaren Plan nach § 48 zugelassen worden, so bedarf es keines Enteignungsplanes nach § 6 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes. Die Zulassung der Enteignung erstreckt sich auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(4) Werden nach § 63a angeforderte Grundstücke oder Grundstücksteile enteignet, so ist für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand des Grundstücks oder Grundstücksteiles im Zeitpunkt der Abnahme durch den Leistungsempfänger maßgebend. Auf die Enteignungsentschädigung sind die auf Grund der Anforderung zugestandenen Entschädigungen und Ersatzleistungen anzurechnen, soweit sie dieselben Vermögensnachteile betreffen.

(5) Ist ein nach § 55 festgestellter oder genehmigter Plan vollziehbar geworden, so hat die Enteignungsbehörde die vorzeitige Besitzeinweisung auszusprechen, soweit die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme oder die Fortdauer des auf Grund einer Inanspruchnahme nach § 63a erlangten Besitzes aus Gründen des Hochwasserschutzes geboten ist. Die Besitzeinweisung ist nicht davon abhängig, dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens beantragt worden ist, jedoch ist auf Verlangen des von der Besitzeinweisung Betroffenen ein Enteignungsverfahren einzuleiten.

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