Hamburgisches Wassergesetz (5/6)
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Zehnter Teil
Entschädigung, Ausgleich

§ 75 Allgemeines

(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der Enteignung nach § 74 für den Nutzungsberechtigten eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung darstellen und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, kann die betroffene Person Entschädigung verlangen. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.

(2) Die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung bemisst sich nach § 20 WHG. Im Übrigen sind auch für Entschädigungen nach dem WHG die §§ 76 bis 78, für den Ausgleichsanspruch nach § 19 Absatz 4 WHG der § 77 anzuwenden.

§ 76 Pflicht zur Leistung der Entschädigung

Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, der durch die Anordnung unmittelbar begünstigt wird, welche die Entschädigungspflicht begründet. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zur Leistung der Entschädigung verpflichtet, wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird.

§ 77 Entscheidung über die Entschädigung

(1) Die Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige gütlich einigen. Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.

(2) Scheitert der Güteversuch, so entscheidet die Wasserbehörde über die Entschädigung. Ihre Entscheidung ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage bekannt zu geben.

(3) In der Urkunde oder Entscheidung sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.

(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig. Die Klage des Entschädigungspflichtigen ist gegen den Entschädigungsberechtigten, die Klage des Entschädigungsberechtigten ist gegen den Entschädigungspflichtigen zu richten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter entsprechender Anwendung des § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) gewährt werden.

§ 78 Anspruch auf Übernahme von Grundstücken durch den Entschädigungspflichtigen

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch Maßnahmen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zur Entschädigung verpflichten, unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer an Stelle der Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Entsprechendes gilt, wenn der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nicht mehr der bisherigen Benutzungsart entsprechend zu benutzen ist.

(2) In den Fällen der §§ 68 und 69 kann der betroffene Grundstückseigentümer verlangen, dass der Antragsteller das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstück oder Grundstücksteil zum gemeinen Wert erwirbt, wenn dessen Nutzung erheblich erschwert wird.

(3) Die Wasserbehörde entscheidet über die Verpflichtung zum Erwerb des Grundstücks oder Grundstücksteils und über die Entschädigung. § 77 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Grundstückseigentümer beantragen, Entschädigung anstatt in Geld in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen ist und dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann.

Elfter Teil
Verfahren

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 79 Datenverarbeitung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (HmbGVBl. S. 76), zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 28a Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

§ 80 Zusammentreffen mehrerer Anträge

(1) Treffen mehrere Erlaubnis-, Bewilligungs- und Genehmigungsanträge für Benutzungen zusammen, die auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen nebeneinander nicht bestehen können, so gebührt demjenigen Begehren der Vorrang, durch das dem Wohle der Allgemeinheit voraussichtlich am besten gedient wird. Sind mehrere Benutzungen hiernach einander gleichzustellen, so hat zunächst der Antrag des Gewässereigentümers, sodann der früher gestellte Antrag den Vorrang.

(2) Unberücksichtigt bleiben Anträge, die nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen (§ 87 Absatz 3 Nummer 1, § 92 Absatz 2, § 94) gestellt werden.

§ 81 Beweissicherung

(1) Die Wasserbehörde kann im Hinblick auf eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz das zur Beweissicherung Erforderliche veranlassen.

(2) Auf Antrag eines Betroffenen hat die Wasserbehörde das Erforderliche zu veranlassen. Die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung trägt der Antragsteller; auf Verlangen der Wasserbehörde hat er einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

§ 82 Vorläufige Ausführung

(1) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die beantragte Maßnahme vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung auszuführen. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Wird einem Antragsteller gestattet, vor Unanfechtbarkeit einer beantragten Bewilligung für die öffentliche Wasserversorgung Grundwasser zu entnehmen, zutage zu fördern, zutage zu leiten oder abzuleiten, so können gegen ihn Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht geltend gemacht werden.

§ 83 Sicherheitsleistung

Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, wenn sie erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Benutzungsbedingungen, Auflagen oder ähnliche Verpflichtungen erfüllt werden.

§ 84 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Handlung ab, welche die Ersatzpflicht begründet.

Abschnitt II
Förmliches Verfahren

§ 85 Allgemeines

(1) Für das förmliche Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz gelten die Vorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird das förmliche Verfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, sind diese Vorschriften ergänzend anzuwenden.

§ 86 Antrag

(1) Anträge, durch die ein förmliches Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet werden soll, sind bei der Wasserbehörde einzureichen. Den Anträgen sind Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise über das geplante Vorhaben beizufügen. Bei Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Wassergüte sind die Auswirkungen nachvollziehbar darzulegen. Der Inhalt muss so ausführlich dargestellt sein, dass die Auswirkungen auf die Gewässer und auf die Belange von Dritten beurteilt werden können.

(2) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, hat er zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Reichen die Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, kann die Wasserbehörde eine Frist zur Ergänzung setzen. Wenn die Unterlagen nicht fristgerecht vervollständigt werden, kann sie den Antrag ohne weiteres zurückweisen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Antragstellers Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wassergüte einholen, wenn die Angaben des Antragstellers unzureichend sind und das Verfahren damit beschleunigt werden kann. Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

§ 87 Öffentliche Auslegung und Bekanntmachung

(1) Die Pläne, Beschreibungen, Berechnungen und Nachweise, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sind einen Monat öffentlich auszulegen.

(2) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, die der Antragsteller nach § 86 Absatz 2 getrennt vorgelegt hat, sind nicht auszulegen. Ihre Einsicht ist anderen nicht zu gestatten. Genügen die übrigen Unterlagen nicht, um für die Beteiligten erkennbar zu machen, ob ihnen nachteilige Wirkungen entstehen, hat die Wasserbehörde eine Frist zur Freigabe ausreichender Unterlagen zu setzen. Sie kann den Antrag ohne weiteres zurückweisen, wenn die zur Auslegung bestimmten Unterlagen nicht fristgerecht vervollständigt werden.

(3) Im Amtlichen Anzeiger sind der Antrag sowie Ort und Zeit der Auslegung bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass

  1. Widersprüche gegen das Vorhaben und Ansprüche auf Verhütung oder Ausgleich nachteiliger Wirkungen (Einwendungen) spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungszeit schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sind,
  2. nach Ablauf dieser Frist Einwendungen nur noch geltend gemacht werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte,
  3. vertragliche Ansprüche durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht ausgeschlossen werden.

In dem Hinweis ist anzugeben, bei welcher Stelle die Einwendungen zu erheben sind.

(4) Die Wasserbehörde soll Beteiligte, die ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden können, auf die Bekanntmachung hinweisen. Die Hinweispflicht entfällt, wenn mehr als 300 Beteiligte vorhanden sind.

§ 88 (aufgehoben)

§ 89 Aussetzung des Verfahrens

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund eines Rechtsverhältnisses erhoben worden, das nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so kann die Wasserbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung darüber aussetzen.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, eine angemessene Frist zu setzen, binnen welcher er die Klage bei dem zuständigen Gericht zu erheben hat. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

§ 90 (aufgehoben)

§ 91 Kosten unbegründeter Einwendungen

Sind durch unbegründete Einwendungen besondere Kosten entstanden, so kann die Wasserbehörde denjenigen verpflichten, die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten, der die Einwendung erhoben hat.

Abschnitt III
Einzelne Verfahrensarten

§ 92 Erlaubnisverfahren

(1) Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt § 86 entsprechend.

(2) Wird eine Erlaubnis für eine Benutzung von erheblicher Auswirkung beantragt oder steht die beabsichtigte Benutzung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist über die Erlaubnis nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.

§ 93 Bewilligungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist nach den Vorschriften über das förmliche Verfahren zu entscheiden.

(2) Der Bescheid über die Bewilligung hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechtes unter Angabe des Zweckes und des Planes der Benutzung,
  2. die Dauer der Bewilligung,
  3. die Benutzungsbedingungen und Auflagen,
  4. die Entscheidung über Entschädigungen,
  5. die Entscheidung über Einwendungen,
  6. die Frist, binnen welcher mit der Benutzung begonnen werden muss,
  7. die Entscheidung über die Erstattung der besonderen Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind.

(3) Die Entscheidungen über Auflagen, Entschädigungen und Einwendungen können einem besonderen Bescheid oder einem späteren Verfahren vorbehalten werden. Der Vorbehalt ist in den Bescheid über die Bewilligung aufzunehmen.

§ 94 Genehmigungsverfahren

Für die Erteilung von Genehmigungen nach § 19a WHG und nach § 15 dieses Gesetzes gilt § 92 entsprechend.

§ 95 Erlaubnisverfahren bei IVU-Anlagen 07

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950, 1978) in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Absatz 1 Nummern 4, 4a, 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, gelten für das Verfahren die Vorschriften über das förmliche Verfahren. Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn auch die Anforderungen der Absätze 2 bis 6 und des § 95a beachtet worden sind. Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Benutzung gestellt oder die Benutzung geändert werden soll und nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

(2) Die vollständige Koordinierung sowohl des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis als auch der Bestimmungen der Erlaubnis mit dem Verfahren zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und deren Inhalt ist sicherzustellen.

(3) Dem gemäß § 86 einzureichenden Antrag zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind Beschreibungen beizufügen über

  1. Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,
  2. die Auswirkungen auf das Gewässer,
  3. den Ort des Anfalls und der Zusammenführung des Abwassers,
  4. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Schadstoffe,
  5. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Gewässerbenutzung und
  6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Antrag muss auch eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.

(4) § 87 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Entscheidung über die Erlaubnis einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

(5) Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen durchzuführen, wenn die Gewässerbenutzung erheblich nachteilige Auswirkungen in einem anderen Staat haben könnte, oder wenn ein Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt würde, darum ersucht.

(6) Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Erlaubnis über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Einleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 95a Inhalt der Erlaubnis und Zugang zu Informationen 07

(1) Die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 95 muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beitragen.

(2) In die Erlaubnis sind insbesondere Regelungen aufzunehmen über

  1. die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,
  2. die Vorlage der Ergebnisse der Überwachung insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der Erlaubnis sowie
  3. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.

(3) Die Ergebnisse der Überwachung nach Absatz 2 Nummer 1 sind, soweit sie der Behörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

§ 95b Überprüfung der Erlaubnis 07

(1) Die Erlaubnis ist regelmäßig zu überprüfen und - soweit erforderlich - dem neuesten Stand anzupassen.

(2) Aus besonderem Anlass ist eine Überprüfung der Bestimmungen der Erlaubnis vorzunehmen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schadstoffeintrag derart stark ist, dass der Inhalt der Entscheidung überprüft werden muss,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine Verbesserung des Gewässerschutzes ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.

§ 96 Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten

(1) Die Entwürfe von Rechtsverordnungen nach den §§ 27 und 34 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können.

(2) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als 100 Personen Bedenken oder Anregungen mit im wesentlichen gleichen Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach den §§ 27 und 34 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Schutzgebiet erweitert wird oder weitere allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden.

(4) Wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann die Wasserbehörde vorläufige Anordnungen nach § 19 Absatz 2 WHG treffen, nachdem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist. Die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu geben, sofern sie in der Form von Verwaltungsakten ergehen und den Betroffenen nicht gesondert zugestellt werden.

§ 97 Vollstreckung von Entschädigungen und Kostenanteilen

(1) Für die Zwangsvollstreckung aus Urkunden über Einigungen nach den § 43 Absatz 2, § 51 Absatz 2, § 59 Absatz 2 und § 77 Absatz 1 sowie aus Entscheidungen nach § 77 Absatz 2 gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend.

(2) Die Entscheidung nach § 77 Absatz 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, sobald sie unanfechtbar geworden ist. Das Gericht kann die Entscheidung auf Antrag ganz oder teilweise unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklären, nachdem die Klage erhoben worden ist. Auf die Vollstreckbarerklärung durch das Gericht finden die §§ 709 Nummer 4, 710, 712, 713, 713a, 715, 717, 720 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, oder, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.

(4) In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle des Prozessgerichts nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes das Landgericht Hamburg oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Entschädigungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat.

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