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Regelwerk, Wasser, HH
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Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung
- Hamburg -

Vom 14. Juli 2015
(HmbGVBl. Nr. 31 vom 25.07.2015 S. 174; 28.07.2020 S. 412 20)
Gl.-Nr.: 753-1-19



Archiv: 2001

Auf Grund von § 16c des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), und § 17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen im Sinne von § 16c HWaG und § 17a Absatz 2 HmbAbwG, die Wasser- und Abwasseruntersuchungen sowie Probenahmen vornehmen. Diese Verordnung gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die auf Grund der Trinkwasserverordnung durchgeführt werden.

§ 2 Anforderungen an die Untersuchungsstelle und deren Organisation

(1) Die Untersuchungsstelle muss über eine apparative und personelle Ausstattung verfügen, die dem Untersuchungsumfang und den zu untersuchenden Parametern qualitativ und quantitativ entspricht. Alle Einrichtungen und Geräte für die Untersuchung und Probenahme sind ordnungsgemäß zu warten und dem technischen Fortschritt anzupassen.

(2) Die örtliche Lage der Untersuchungsstelle, deren bauliche und räumliche Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte Untersuchung von Wasser- beziehungsweise Abwasserproben gewährleisten.

(3) Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem zu praktizieren. Das Qualitätsmanagementsystem soll die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen.

(4) Die Untersuchungsstelle muss die im "Merkblatt zur Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg" wiedergegebenen Anforderungen des Fachmoduls Wasser sowie der AQS-Merkblätter der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen. Die zuständige Behörde veröffentlicht das Merkblatt einmal jährlich im Amtlichen Anzeiger sowie im Internet.

(5) Die Untersuchungsstelle muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.

§ 3 Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person der Untersuchungsstelle

(1) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich und verantwortlich von einer Person zu leiten, die zuverlässig ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie muss mit Erfolg ein Studium der Chemie oder Lebensmittelchemie, gegebenenfalls auch vergleichbarer Fachrichtungen wie zum Beispiel Biologie oder Physik abgeschlossen haben; die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen auch eine fachbezogene Berufsausbildung in Verbindung mit einer langjährigen Berufserfahrung in leitender Position in einer Untersuchungsstelle als gleichwertig anerkennen; bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit auf Grundlage der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegenden Nachweise zu ermitteln,
  2. sie muss eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseranalytik ausgeübt haben,
  3. sie muss nachweisen können, dass sie sich entsprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchung weiterbildet.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge eines Strafurteils nicht besitzt,
  2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter einer Untersuchungsstelle nicht geeignet ist.

§ 4 Anforderung an die Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle

(1) In der Untersuchungsstelle müssen neben der Laborleitung mindestens zwei weitere Personen hauptberuflich tätig sein.

(2) Die mit den Probenahmen und Untersuchungen von Wasser- beziehungsweise Abwasserproben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben eine einschlägige Ausbildung in einer naturwissenschaftlichtechnischen Fachrichtung absolviert haben.

(3) Für die leitende Person sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sind ausreichend qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass die Leitungsfunktion ganztägig gewährleistet ist.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle durch Schulungen entsprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchungen weitergebildet werden.

(5) Im Übrigen gelten die Anforderungen des von der zuständigen Behörde veröffentlichten Merkblatts.

§ 5 Pflichten der Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet,

  1. die vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten,
  2. alle erforderlichen beziehungsweise von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und externen analytischen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen, durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen,
  3. regelmäßig an von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen auf eigene Kosten teilzunehmen,
  4. die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und mit Ausnahme der der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere zugelassene Untersuchungsstellen, mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen,
  5. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  6. alle wesentlichen Änderungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  7. eine Begehung durch Beauftragte der zuständigen Behörde mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Untersuchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren,
  8. die Kosten der Laborbegutachtung zu übernehmen und
  9. eine Einverständniserklärung vorzulegen über
    1. die Speicherung der Antragsdaten und der Nutzung dieser Daten für die Abwicklung der Zulassung und zur Vorbereitung des Folgeantrages,
    2. die Veröffentlichung von Namen, Anschrift, Untersuchungsbereich und Befristung der Zulassung,
    3. die Weitergabe sämtlicher für die Zulassung notwendigen Daten an die zuständigen Stellen anderer Bundesländer und gegebenenfalls an die Deutsche Akkreditierungsstelle.

§ 6 Zulassung

(1) Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts erhalten auf Antrag die gebührenpflichtige Zulassung als Untersuchungsstelle für Wasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchungen gemäß § 1. Dies gilt für Untersuchungsstellen mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Untersuchungsstellen mit Sitz in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland können die Zulassung in der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten, wenn in dem jeweiligen Sitzland kein eigenes Zulassungsverfahren existiert. Untersuchungsstellen aus anderen europäischen Ländern können einen Antrag auf Zulassung stellen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden wollen. Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem gemeinsamen Verfahren zugelassen werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt (Multistandortzulassung). Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren. In der gemeinsamen Zulassung ist eine übergeordnete Leitung mit Verantwortlichkeit für den gesamten Untersuchungsstellenbereich zu benennen.

(2) Die Zulassung erfolgt, wenn die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 nachgewiesen ist und ein Kompetenznachweis vorliegt. In der Regel erfolgt der Kompetenznachweis durch eine gültige, für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbare und vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 der Deutschen Akkreditierungsstelle unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).

(3) Die Zulassung wird befristet, längstens für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird die Zulassung auf Antrag verlängert, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4) Gleichwertige Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. Entsprechendes gilt für gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Zulassung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen.

(5) Das Verfahren zur Zulassung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 sechs Monate beträgt.

§ 7 Umfang der Zulassung 20

(1) Die Zulassung kann in den Untersuchungsbereichen Abwasser, Grundwasser und Oberflächenwasser für die jeweils dafür beantragten, nachfolgend aufgeführten analytischen Teilbereiche ausgesprochen werden:

  1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
  2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
  3. Elementanalytik,
  4. Gruppen- und Summenparameter (Teil 1),
  5. Gruppen- und Summenparameter (Teil 2),
  6. Gaschromatographische Verfahren,
  7. HPLC-Verfahren,
  8. Mikrobiologische Verfahren,
  9. Biologische Verfahren, Biotests
  10. 1 Teil 1,
  11. 2 Teil 2.

(2) Für jeden beantragten analytischen Teilbereich muss mindestens einer der in dem von der zuständigen Behörde veröffentlichten Merkblatt (§ 2 Absatz 4) bestimmten Parameter oder eines der dort genannten Bestimmungsverfahren angewandt werden können.

§ 8 Widerruf der Zulassung

(1) Die zuständige Behörde kann die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzungen fortgefallen sind oder sich wesentlich geändert haben,
  2. erteilte Auflagen im Zulassungsbescheid nicht eingehalten wurden,
  3. Aufträge angenommen worden sind, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist,
  4. Qualitätssicherungsmaßnahmen fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind,
  5. die Dokumentation von Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen fehlt oder unvollständig ist,
  6. die Teilnahme an den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Ringversuchen mindestens zweimal in Folge versäumt wurde oder nicht erfolgreich war,
  7. im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme dreimal in Folge eine fehlerhafte Analytik eines oder mehrerer Untersuchungsparameter vorliegt,
  8. fehlerhafte Analyseergebnisse in der Analytik außerhalb von Ringversuchen (Routineanalytik) vorliegen.

(2) Erfolgte der Widerruf nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7, so ist vor Erteilung einer neuen Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Untersuchungsbereich durchgeführten oder an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ringversuch eines anderen Veranstalters nachzuweisen.

§ 9 Verzeichnis, Auskünfte

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht die zugelassenen Untersuchungsstellen im Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige und im Amtlichen Anzeiger.

(2) Eine zugelassene Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, sie auf die Eintragung verzichtet oder die Zulassung nach § 8 widerrufen wird.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, auf Anfrage die jeweilige Untersuchungsstelle betreffende Informationen an Behörden und andere öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, an die ausländische Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an die zuständige nationale Akkreditierungsstelle weiterzugeben.

(4) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz Anwendung.

§ 10 Außerkrafttreten

Die Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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