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Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung

Vom 14. August 2001
(HmbGVBl. Nr. 32 vom 27.08 2001 S. 310; 05.07.2005 S. 275; 21.12.2010 S. 655 10; 14.07.2015 S. 174 15 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung =>

Auf Grund von § 16c des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S.78), und § 17a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen im Sinne von § 16c HWaG und § 17a Absatz 2 HmbAbwG, die Wasser- und Abwasseruntersuchungen sowie Probenahmen vornehmen. Diese Verordnung gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die auf Grund der Trinkwasserverordnung vorgenommen werden.

§ 2 Anforderungen an die Untersuchungsstelle

(1) Die Untersuchungsstelle muss über eine apparative Ausstattung verfügen, die dem Untersuchungsumfang und den zu untersuchenden Parametern qualitativ und quantitativ entspricht. Die notwendigen Einrichtungen und Analysengeräte sind in solcher Anzahl und Beschaffenheit vorzuhalten, dass die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen, insbesondere nach den einschlägigen technischen Normen, gewährleistet ist. Die notwendige betriebliche Ausstattung ist dem technischen Fortschritt anzupassen. Alle Einrichtungen und Geräte für die Untersuchung und Probenahme sind ordnungsgemäß zu warten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die örtliche Lage der Untersuchungsstelle, deren bauliche und räumliche Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte Untersuchung von Wasser- und Abwasserproben für den Bereich nach § 8, für den die Zulassung beantragt wird, gewährleisten.

(3) Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätssicherungssystem zu praktizieren und die organisatorische Struktur im Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren.

(4) Die Untersuchungsstelle muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Mindestdeckungssummen von 1 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.

§ 3 Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person der Untersuchungsstelle

(1) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich und verantwortlich von einer Person zu leiten, die zuverlässig ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. sie muss mit Erfolg ein Hochschulstudium der Fachrichtung Chemie, Lebensmittelchemie oder einer vergleichbaren Fachrichtung abgeschlossen haben; die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen auch den Abschluss Diplom Ingenieurin (FH) oder Diplom Ingenieur (FH) der einschlägigen Fachrichtungen mit besonderer Qualifizierung als gleichwertig anerkennen,
  3. sie muss eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Abwasser- beziehungsweise Wasseranalytik ausgeübt haben,
  4. sie muss nachweisen können, dass sie sich entsprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Abwasser- beziehungsweise Wasseruntersuchung weiterbildet.

(2) Unzuverlässig ist, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge eines Strafurteils nicht besitzt,
  2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben der Leitung einer Untersuchungsstelle nicht geeignet ist.

§ 4 Anforderungen an Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organisation der Untersuchungsstelle

(1) Die mit den Untersuchungen von Abwasser- beziehungsweise Wasserproben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben eine einschlägige Ausbildung in einer naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung absolviert haben.

(2) Sofern Proben entnommen werden, darf dieses nur von qualifiziertem Personal unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften durchgeführt werden.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle durch Schulungen entsprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Abwasser- beziehungsweise Wasseruntersuchungen weitergebildet werden. Die Schulungen sind zu dokumentieren.

(4) In der Untersuchungsstelle müssen neben der Laborleitung mindestens zwei weitere Personen hauptberuflich tätig sein.

(5) Für die leitende Person sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sind ausreichend qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zu stellen.

(6) Es sind eine oder mehrere Personen zu benennen, die für die Durchführung und interne Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 6 verantwortlich sind.

(7) Eine schriftliche Unterlage über die Organisation und Aufgabenverteilung der Untersuchungsstelle ist stets verfügbar zu halten.

§ 5 Pflichten der Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet,

  1. die vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten,
  2. alle erforderlichen und von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen der internen und externen analytischen Qualitätssicherung nach § 6 auf eigene Kosten vorzunehmen, durch ein Qualitätssicherungshandbuch zu dokumentieren und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen,
  3. regelmäßig an von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen auf eigene Kosten teilzunehmen,
  4. die ihr übertragenen Untersuchungen ordnungsgemäß, gewissenhaft, unparteiisch und mit Ausnahme der der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Übertragung von Teilen der Untersuchungen oder Probenahmen an andere zugelassene Untersuchungsstellen, mit eigenem Personal und eigenen Geräten in eigenen Räumen durchzuführen,
  5. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
  6. alle wesentlichen Änderungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung des Betriebes und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Behörde mitzuteilen,
  7. eine Begehung durch Beauftragte der zuständigen Behörde mit einem Betretungsrecht für alle Räume der Untersuchungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und
  8. die Kosten der Laborbegutachtung zu übernehmen.

§ 6 Analytische Qualitätssicherung

(1) Die interne und externe Qualitätssicherung erstreckt sich auf die gesamten Untersuchungsverfahren, insbesondere auf die Entnahme, die Konservierung, den Transport und die Lagerung von Proben, die Messung, die Auswertung und Bewertung der Messdaten sowie die Ergebnisdarstellung. Sie schließt bei der externen analytischen Qualitätssicherung Ring- und Kontrollversuche, Betriebsbesichtigungen, Kontrollen des Untersuchungsverfahrens und Überprüfung der Verfahrens- und Ergebnisdokumentation ein.

(2) Die zuständige Behörde legt zur Erfüllung dieser Anforderungen Regeln der Technik sowie Einzelheiten zur Qualitätssicherung fest und veröffentlicht diese im Amtlichen Anzeiger. Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

§ 7 Zulassung 10

(1) Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts erhalten auf Antrag die gebührenpflichtige Zulassung als Untersuchungsstelle für Abwasser- beziehungsweise Wasseruntersuchungen gemäß § 1. Dies gilt für Untersuchungsstellen mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, die die Untersuchungen und Probenahmen selbst durchführen. Untersuchungsstellen mit Sitz in anderen Bundesländern können die Zulassung in der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten, wenn in dem jeweiligen Sitzland kein eigenes Zulassungsverfahren existiert. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen von Untersuchungsstellen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen.

(2) Die Zulassung erfolgt, wenn die Erfüllung beziehungsweise Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung nach den § 2 bis 4 nachgewiesen ist und die zuständige Behörde sich durch eine Laborbegehung von der Einhaltung der Anforderungen in der Untersuchungsstelle überzeugt hat (Kompetenzfeststellung). Die zuständige Behörde kann von den Anforderungen der § 2 bis 4 Ausnahmen zulassen. Eine für die Untersuchungsstelle vorliegende Akkreditierung kann bei der Feststellung der Kompetenz berücksichtigt werden, wenn die Akkreditierung durch ein evaluiertes Akkreditierungssystem für den vorgesehenen Untersuchungsbereich gültig und vollständig ist.

(3) Die Zulassung wird befristet, längstens für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf der Gültigkeit wird die Zulassung auf Antrag verlängert, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4) Gleichwertige Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. Entsprechendes gilt für gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Gleichwertigkeit wird von der für die Zulassung zuständigen Behörde festgestellt. Sie kann die Vorlage der entsprechenden Anerkennungen, Urkunden und Nachweise verlangen.

(5) Das Verfahren zur Zulassung kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. § 42a HmbVwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 sechs Monate beträgt.

§ 8 Umfang der Zulassung

(1) Die Zulassung kann jeweils für bestimmte Bereiche ausgesprochen werden wie:

  1. Probenahme und allgemeine Kenngrößen,
  2. Fotometrie, Ionenchromatographie, Maßanalyse,
  3. Elementanalytik,
  4. Gruppen- und Summenparameter (Teil 1),
  5. Gruppen- und Summenparameter (Teil 2),
  6. Gaschromatographische Verfahren,
  7. HPLC-Verfahren,
  8. Mikrobiologische Verfahren und
  9. Biologische Verfahren, Biotests.

(2) Die Zulassung erfolgt in der Regel für alle Untersuchungen eines Bereichs nach Absatz 1 gesondert nach Grundwasser-, Oberflächenwasser- und, Abwasseruntersuchungen. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Zulassung auch nur für einzelne Verfahren eines Bereichs aussprechen.

§ 9 Widerruf der Zulassung

(1) Die zuständige Behörde kann die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere wenn

  1. die Zulassungsvoraussetzungen fortgefallen sind oder sich wesentlich geändert haben,
  2. erteilte Auflagen im Zulassungsbescheid nicht eingehalten wurden,
  3. Aufträge angenommen worden sind, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist,
  4. Qualitätssicherungsmaßnahmen fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind,
  5. die Dokumentation von Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen fehlt oder unvollständig ist,
  6. die Teilnahme am Ringversuchsprogramm versäumt wurde oder nicht erfolgreich war,
  7. im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme dreimal in Folge eine fehlerhafte Analytik eines oder mehrerer Untersuchungsparameter vorliegt und
  8. fehlerhafte Analyseergebnisse in der Analytik außerhalb von Ringversuchen (Routineanalytik) vorliegen.

(2) Erfolgte der Widerruf nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7, so ist vor Erteilung einer neuen Zulassung eine erfolgreiche Teilnahme an dem nächsten von der zuständigen Behörde für den jeweiligen Untersuchungsbereich durchgeführten oder an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ringversuch eines anderen Veranstalters nachzuweisen. Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 Nummer 4 ist der Nachweis über die Behebung der festgestellten Mängel zu erbringen.

§ 10 Verzeichnis, Auskünfte

(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassenen Untersuchungsstellen und veröffentlicht dies in regelmäßigen Abständen im Amtlichen Anzeiger.

(2) Eine zugelassene Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, sie auf die Eintragung verzichtet oder die Zulassung nach § 9 widerrufen wird.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, auf Anfrage die jeweilige Untersuchungsstelle betreffende Informationen an Behörden und andere öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sowie die Akkreditierstellen der Wirtschaft weiterzugeben.

(4) Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Der Zulassung gemäß § 7 bedürfen Untersuchungsstellen erst ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Verordnung.

ENDE