umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (2)
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5.4.2 Behälter und Rohrleitungen
5.4.2.1 Allgemeines
Behälter und Rohrleitungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die wassergefährdenden Stoffe sicher einschließen.
5.4.2.2 Standsicherheit
Behälter und Rohrleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein.
Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, dass Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind.
Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, z.B. durch Anfahren, geschützt sein.
5.4.2.3 Brandschutz
Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen bei Brandereignissen aus der Anlage wassergefährdende Stoffe nicht austreten. Möglichkeiten hierzu bieten Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen, die einer Brandeinwirkung solange standhalten, bis Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet oder die gefährdeten Behälter und Rohrleitungen entleert worden sind. Ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten bis zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen ist anzunehmen.
Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.
5.4.2.4 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz
Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.
Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen.
Reicht dieser Nachweis nicht aus oder handelt es sich um andere Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
Es ist nachzuweisen, dass die Abtragsrate durch Flächenkorrosion innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.
Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18 820, Teil 3, oder der Richtlinie 22 05, Teil 1, des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) aufeinander abgestimmt werden.
Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Medien bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.
Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:
Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.
Ihre Oberflächen müssen glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Glasfasern, Verunreinigungen oder sonstige Fehlstellen aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.
Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden oder klebrig werden; sie dürfen keine Blasen oder Risse bilden oder Unterrosten zulassen.
Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.
Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein.
Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:
Risse im Untergrund, z.B. bei Beton, müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
Die Beschichtung muss nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, dass sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.
Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).
5.4.2.5 Besichtigungsöffnung
Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen grundsätzlich eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.
5.4.2.6 Doppelwandige Behälter und doppelwandige Rohrleitungen
5.4.2.7 Abstände
Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muss gewährleistet sein, dass Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
Bei Behältern gilt Absatz 1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm mindestens an einer Seite vorhanden ist.
Abstand haben.
5.4.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle
Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden.
Wassergefährdende Stoffe, die in Schächte oder Schutzkanäle aus Beton gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen. Ersatzweise kann bei Trennrissen der Nachweis geführt werden, dass die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten können.
In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Schächte und Kanäle sowie in Fällen vergleichbarer Überwachung kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden mit 72 Stunden angesetzt werden.
In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens mit drei Monaten anzusetzen. Die Zeit für die Schadensbehebung ist im Einzelfall zu ermitteln. Sie kann im Allgemeinen mit 24 Stunden angenommen werden, falls keine genaueren Angaben vorliegen.
Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.
5.4.4 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter
Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach dem Anhang zu § 4 Absatz 1 für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang erforderlichen Fläche zu führen.
5.4.5 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen
5.4.5.1 Größe und Anordnung
Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.
Soweit der Anhang zu § 4 Absatz 1 keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen von § 3 Nummer 3 an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.
Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, dass die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.
Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, dass der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.
Wenn die Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 nicht nach der TRwS 131 (vergleiche Nummer 5.4.1) erfolgt, ist bei der Bemessung des Rückhaltevermögens für die Auslaufmenge, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, wie folgt vorzugehen:
Für Heizölbehälteranlagen, insbesondere von privaten Betreibern, ist in der Regel weder eine frühzeitige Leckageerkennung sichergestellt, noch ist sichergestellt, dass im Schadensfall schnell gehandelt wird und wirksame Gegenmaßnahmen so rechtzeitig getroffen werden, dass ein Auslaufen der Lageranlage verhindert wird. Deshalb ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei diesen Anlagen nicht R1, sondern R2 zur Anwendung kommen muss.
5.4.5.2 Standsicherheit
Die Standsicherheit ist nachzuweisen.
Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind grundsätzlich keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
Für Bauwerkskonstruktionen aus unbeschichtetem Stahlbeton für den Umgang mit wassergefährdende Stoffen sind die Standsicherheitsnachweise unter Beachtung der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Stahlbetonrichtlinie 9/96)" zu erbringen. Dabei ist nachzuweisen, dass zugleich den Anforderungen des Wasserrechts in Bezug auf Beständigkeit und Stoffundurchlässigkeit Genüge getan wird.
Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des früheren Instituts für Bautechnik, Berlin, 2/1989, jetzt Deutsches Institut für Bautechnik).
5.4.5.3 Dichtheit
Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.
Absatz 1 gilt für Auffangräume aus Beton ohne zusätzliches Abdichtungsmittel insbesondere als erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (9/96)" eingehalten werden.
Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anforderungen auch für die Fugen.
In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume sowie in Fällen vergleichbarer Überwachung kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. In sonstigen Fällen ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit drei Monaten anzusetzen.
Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im Einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.
Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
5.4.5.4 Abdichtungen
Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muss die Abdichtung mindestens drei Monate flüssigkeitsdicht bleiben. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume sowie in Fällen vergleichbarer Überwachung kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden.
Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein.
Die Abdichtung muss hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 entsprechen.
Bei Verwendung im Freien muss die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein.
Sofern die Abdichtungen begangen oder befahren werden, müssen sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt werden.
An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:
Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.
Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.
Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).
An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:
Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.
Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muss so beschaffen sein, dass eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist.
5.4.5.5 Untersuchungen
Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, z.B. bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtheit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen.
5.4.5.6 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 cm haben.
Ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten sind aufzunehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andernfalls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen.
5.4.6 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern
Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen geeignet, wenn sie gefahrgutrechtlich zulässig sind. Andere Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe sind geeignet, wenn sie in einem Auffangraum entsprechend § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c stehen.
5.4.7 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen
Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder akustisch Alarm zu geben.
Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden brauchen nur Undichtheiten des Bodens anzuzeigen.
Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepasste Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.
Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.
Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, dass unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.
5.4.8 Abfüll- und Umschlaganlagen
5.4.8.1 Abfüll- und Umschlagplätze
Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, dass auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muss ausreichend dicht und widerstandfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen oder Verschieben gesichert sind. Die Abfüll- oder Umschlageeinrichtungen müssen gegen Anfahren und andere mechanische Beschädigungen geschützt sein.
Bei Abfüll- und Umschlagplätzen im Freien sind in der Regel besondere Vorkehrungen zur Entwässerung entbehrlich, wenn eine ausreichend große Überdachung vorhanden ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Überdachung das 0,6-fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz - vom Rand aus gemessen - hinausragt.
5.4.8.2 Umschlagen wassergefährdender Stoffe über Leitungsverbindungen beim Laden und Löschen von Schiffen
Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:
Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das entsprechend dem System UN 101 (zu beziehen beim Binnenschifffahrts-Verlag, 47119 Duisburg: "Einrichtungen an Bord und Land für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter") selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
5.4.8.3 Tankstellen und kleine Eigenverbrauchstankstellen
Anforderungen an Abfüllanlagen von öffentlichen Tankstellen einschließlich der Anforderungen an Abfüllanlagen für so genannte "kleine Eigenverbrauchstankstellen", die zur Abgabe von Dieselkraftstoff mit einer Lagermenge von nicht mehr als 10000 L und einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 40000 L bestimmt sind, sind der entsprechenden Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger zu entnehmen.
Eigenverbrauchstankstellen, die wegen ihrer Lager- oder Abgabemenge nicht den "kleinen Eigenverbrauchstankstellen" zuzurechnen sind, müssen grundsätzlich die Anforderungen an öffentliche Tankstellen erfüllen.
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