umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (3)
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5.4.9 Kühl- und Heizeinrichtungen
Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, dass im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, dass kein Kühlwasser austreten kann.
5.4.10 Ausrüstung und Betrieb der Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle
Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung über die Wirksamkeit auszustatten.
6.1 Ermittlung der Gefährdungsstufe einer Anlage
Sind bei einer Anlage mehrere Betriebseinheiten (vergleiche Nummer 2.1) vorhanden, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage diejenige maßgeblich, bei der sich unter Anwendung der Tabelle in § 6 Absatz 3 aus dem Rauminhalt der entsprechenden Betriebseinheit und der Wassergefährdungsklasse der in ihr enthaltenen Stoffe die höchste Gefährdungsstufe ergibt.
Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist an Stelle des Rauminhaltes der maßgeblichen Betriebseinheit
anzusetzen, wobei der jeweils größere Wert zu berücksichtigen ist, wenn sich daraus gegenüber dem Rauminhalt der Betriebseinheit ein größeres Volumen ergibt.
Bei Anlagen nach § 2 Absatz 8 (Fass- und Gebindeläger) sind die Rauminhalte sämtlicher Transportbehälter zu summieren und zur Ermittlung der Gefährdungsstufe heranzuziehen.
6.2 Einstufung wassergefährdender Stoffe auf Grund der VwVwS vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger 98a vom 29. Mai 1999)
Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) nach § 19g Absatz 5 WHG in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. Derzeit gilt die VwVwS vom 17. Mai 1999, die am 1. Juni 1999 in Kraft getreten ist.
Die bisherige Einteilung in vier Wassergefährdungsklassen (WGK 0, 1, 2, 3) wurde durch die oben genannte VwVwS geändert und durch drei WGK ersetzt. Sicher bestimmte wassergefährdende Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2, 3 sind in Anhang 2 der VwVwS aufgelistet. Anhang 1 enthält die Stoffe, die nicht wassergefährdend (nwg) sind.
Ausführliche Hinweise zu der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe -VwVwS- und ihrer Anwendung finden sich unter http://www.umweltbundesamt.de/wgs/wgs-index.htm.
Soweit ein wassergefährdender Stoff nicht im Anhang 2 der VwVwS aufgeführt ist, ist der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin nach Nummer 3a VwVwS verpflichtet, die Einstufung nach den Maßgaben des Anhanges 3 der VwVwS bzw. bei Gemischen nach Anhang 4 der VwVwS vorzunehmen, wenn nicht bereits der Stoffhersteller oder die Stoffherstellerin, der Inverkehrbringer oder die Inverkehrbringerin diese Einstufung vorgenommen hat.
Diese Verpflichtung gilt für Anlagen, die nach dem 1. Juni 1999 errichtet wurden, unmittelbar
Für bestehende Anlagen vorgesehene Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen, sodass auch in diesen Fällen eine Einstufung zu fordern ist. Soweit Betreiber oder Betreiberinnen oben genannter Pflicht nicht nachkommen, ist von WGK 3 auszugehen.
6.3 Unterschiedliche wassergefährdende Stoffe in einer Anlage
Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.
6.4 Bewertung der Wassergefährdung von Abfällen
Bei Abfällen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie wassergefährdend sind. Zur Einstufung von Abfällen in Wassergefährdungsklassen bestehen bei der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) im Umweltbundesamt erste Konzepte, deren Umsetzung für den praktischen Vollzug abzuwarten bleibt.
In der Übergangszeit kann anhand der nachfolgenden Punkte eine Abschätzung der WGK vorgenommen werden, wobei in erster Linie der Anlagenbetreiber oder die Anlagenbetreiberin die Argumentationsgrundlagen beizubringen hat.
Soweit es sich um mineralische Abfälle handelt, kann das LAGA-Merkblatt M 20 herangezogen werden. Abfälle, die den Zuordnungswerten Z0 (uneingeschränkter Einbau) oder Z1 (eingeschränkter Einbau) zuzurechnen sind, können im Regelfall als nwg bzw. bedingt nwg angesehen werden.
Abfälle mit höheren Z-Werten haben grundsätzlich als wassergefährdende Stoffe zu gelten.
Im Einzelfall sind Anfragen beim Umweltbundesamt möglich.
6.5 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes
Zu berücksichtigen sind vor allem
Die von der Behörde für Umwelt und Gesundheit Hamburg erstellte Grundwasserempfindlichkeitskarte ermöglicht einen Überblick über den Grad der Empfindlichkeit und damit Schutzbedürftigkeit des Grundwassers auf Grund der unterschiedlichen hydrogeologischen Gegebenheiten einzelner Gebiete. Sie stellt ein wichtiges Hilfsmittel bei der Festlegung der Anforderungen an eine Anlage und deren Überwachung dar, wobei allerdings die konkreten Verhältnisse am Aufstellungsort (z.B. Vorhandensein von Brunnen, Belegenheit an einem Gewässer) nicht unberücksicht bleiben dürfen.
Die Grundwasserempfindlichkeitskarte kann im Internet unter http://www.hamburg.de/Behoerden/ Umweltbehoerde/duawww/dea8/219e_75be.htm aufgerufen werden oder aber in Papierform im Maßstab 1: 20000 beim Amt für Geoinformation und Vermessung, Sachsenkamp 4, 20097 Hamburg, Telefon: 040/42826-0, eMail: poststelle@gv.hamburg.de, bezogen werden.
7. Weiter gehende Anforderungen (§ 7)
7.1 Voraussetzungen
Weiter gehende Maßnahmen können z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden.
7.2 Anforderungen
Weiter gehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.
Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht
7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer
Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:
Die zuständige Behörde kann abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.
Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer bedürfen der Genehmigung nach § 15 des Hamburgischen Wassergesetzes.
8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften, Anzeigepflicht (§ 8)
Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere, wenn andere Behälter durch den Schadensfall (z.B. im Brandfall) so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.
Eine Außerbetriebsetzung oder Entleerung ist nicht notwendig, wenn
9. (§ 9 aufgehoben)
10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)
10.1 Wasserschutzgebiete
Die Regelungen des § 10 Absatz 1 sind als Beschaffenheitsanforderungen zu verstehen. Über die Zulässigkeit einer Anlage im WSG entscheidet als speziellere Vorschrift die jeweilige Wasserschutzgebietsverordnung.
Nach der Definition von § 2 Absatz 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (vergleiche auch Nummer 7).
Als Ausgleich für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind in Wasserschutzgebieten grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.
Werden mehrere Behälter in einem Auffangraum aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, dass das Volumen wassergefährdender Stoffe aller darin befindlicher Behälter zurückgehalten werden kann.
Die Ausnahmeregelung von § 10 Absatz 1 Satz 3 gilt grundsätzlich nur für Betreiber und Betreiberinnen bestehender Anlagen, bei denen auf Grund der Schutzgebietsausweisung unverhältnismäßige Härten im Hinblick auf die Nachrüstung ihrer Anlagen entstehen würden.
In Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 ist der Einbau neuer, doppelwandiger Behälteranlagen mit Leckanzeigeflüssigkeiten, die als wassergefährdende Stoffe ausgewiesen sind, unzulässig.
10.2 Überschwemmungsgebiete
In Hamburg bestehen mehrere ausgewiesene Überschwemmungsgebiete und zwar
Die Ausweisung der Überschwemmungsgebiete sowie die dort geltenden besonderen Genehmigungspflichten und Nutzungsbeschränkungen haben ihre Grundlage in den §§ 52 bis 54 HWaG. Die entsprechenden Flächen an den Elbenebengewässern wurden durch Rechtsverordnungen auf Grund von § 52 Absatz 1 HWaG zu Überschwemmungsgebieten erklärt.
Einzelheiten im Hinblick auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten ergeben sich aus dem gleichnamigen Merkblatt. Wegen der relativ begrenzten Anzahl Betroffener wird auf dessen Abdruck in den Vollzugshinweisen VAwS verzichtet.
Das Merkblatt kann bei der Behörde für Umwelt und Gesundheit, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Billstraße 84, 20539 Hamburg, Telefon: 040/42845-0 (Vermittlung), bezogen werden.
11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall
Die Prüfung nach § 11 Absatz 1 Satz 2, ob von eine Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nummer 6 vorzunehmen. Hierbei ist auch zu prüfen, ob es sich um eine Anlage handelt, deren Standort nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 eingetragen ist (EMAS II) und ob das Anlagenkataster deshalb ersetzt werden kann.
Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.
11.2 Inhalt des Anlagenkatasters
Für den Inhalt des Anlagenkatasters wird auf das gleichnamige Merkblatt (Anhang zu Nummer 11 in diesen Vollzugshinweisen) verwiesen.
Von der Möglichkeit in Absatz 2 Satz 2, eine bestimmte Form für das Anlagenkataster vorzuschreiben, wird zurzeit kein Gebrauch gemacht.
Ob für Anlagen, deren Standort nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 eingetragen ist (EMAS II), das Anlagenkataster ersetzt werden kann und die materiellen Vorgaben von § 11 Absatz 2 Nummern 1 und 2 erfüllt sind, ist durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen. Eine weitere Überwachung hinsichtlich der Einhaltung von § 11 ist danach so lange nicht mehr erforderlich, wie die Teilnahme am Öko-Audit besteht.
12.1 Oberirdische Rohrleitungen
An die Beschaffenheit und den Betrieb oberirdischer Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt, wie sie in den einschlägigen TRR, den TRbF usw. enthalten sind.
Bei oberirdischen Rohrleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen und mit lösbaren Verbindungen, die über den Bereich befestigter Auffangvorrichtungen hinausgehen, ist die Betreiberin oder der Betreiber aufzufordern, eine Sicherheitsbetrachtung durchzuführen, auf Grund deren Ergebnisse gegebenenfalls weitergehende Anforderungen im Hinblick auf die Abdichtung von Bodenflächen und das Rückhaltevermögen festzulegen sind.
Lösbaren Abdichtungen kommen nicht gesicherte Verbindungen und nicht gesicherte Armaturen gleich. Die Voraussetzungen für eine Sicherheitsbetrachtung liegen insbesondere wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes (vergleiche Nummer 6.4) und /oder beim Vorhandensein von Flüssigkeiten der WGK > 2 vor.
12.2 Sicherheitsbetrachtung im besonderen Fall
Mit der Sicherheitsbetrachtung hat die Betreiberin oder der Betreiber in der Regel einen Sachverständigen nach dem Wasserrecht zu beauftragen. Dabei sind nach Maßgabe des Einzelfalles folgende Punkte zu berücksichtigen:
12.3 Unterirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen
Sicherheitsgründe nach § 12 Absatz 2 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Solche Sicherheitsgründe liegen z.B. bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Zapfanlagen an Tankstellen vor
Die Anlagenbetreiberin oder der -betreiber hat das Vorliegen von Gründen für die unterirdische Verlegung von Rohrleitungen nachzuweisen.
12.4 Zulässige unterirdische Rohrleitungen
Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Absatz 3 Satz 4 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle möglichen Schadensfälle erfasst werden.
Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.
12.5 Rohrleitungen für wassergefährdende flüssige Stoffe, die nur in erwärmtem Zustand pumpfähig sind
Die Privilegierung von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, hat ihre Entsprechung in § 3 Nummer 1.
Wegen der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder der Eigenschaft des Stoffes (z.B. WGK > 2, hohe Korrostvität) kann allerdings die zuständige Wasserbehörde die Verwendung einwandiger unterirdischer Rohrleitungen für wassergefährdende flüssige Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, untersagen.
Auf § 13 Absatz 3 (Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art) wird verwiesen.
12.6. Unbeabsichtigtes Leerhebern von Behältern
Die Forderung Rohrleitungen so anzuordnen, dass ein unbeabsichtigtes Leerhebern von Behältern nicht zu besorgen ist, gilt für unterirdische und oberirdische Behälter gleichermaßen. Gegebenenfalls muss ein Antiheberschutz mit einer bauaufsichtlichen Zulassung als Schutzvorkehrung eingebaut werden.
13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)
13.1 Anlagen der Gefährdungsstufe A zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe
Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5 und die Anforderungen des Anhangs zu § 4 Absatz 1.
Die zuständige Behörde kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen.
13.2 Lagerbehälter
Lagerbehälter nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind Behälter, die in der Bauregelliste A (vergleiche Nummer 5.2) enthalten sind.
13.3 Gefahrgutrechtlich zulässige Behälter und Verpackungen
Behälter und Verpackungen entsprechend Nummer 5.4.6 erfüllen die Anforderungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 2.
14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)
14.1 Verpackte feste Stoffe
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist regelmäßig erfüllt, wenn die festen wassergefährdenden Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.
14.2 Überdachte Lagerplätze
Werden feste wassergefährdende Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in
Säcken gelagert, muss durch allseitigen Abschluss sichergestellt sein, dass das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann.
Silos gelten als überdachte Lagerplätze.
14.3 Bodenfläche
Bei Anlagen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b genügt im Allgemeinen eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich.
Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder um einen Feststoff, der selbsttätig Flüssigkeit abgibt, oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher auszuschließen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.
14.4 Lagerung von Schüttgütern im Freien
Für Anlagen nach § 14 Absatz 2 sind die Dichtheit der Bodenfläche und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung des Verwehens, Abschwemmens, Auswaschens oder sonstigen Austretens wassergefährdender Stoffe aus der Anlage durch die Betreiberin oder den Betreiber auch im Fall, dass ein Eignungsfeststellungsverfahren nicht erforderlich ist, nachzuweisen. Bei komplexen Anlagen oder komplizierten Verhältnissen ist in der Regel ein Sachverständigengutachten beizubringen.
15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)
Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, dass die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder die Anforderungen nach dem Anhang zu § 4 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist.
Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen auf Grund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.
Das Merkblatt zur Antragstellung ist in diesen Vollzugshinweisen als Anhang zu Nummer 15 enthalten.
16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)
17. (§ 17 aufgehoben)
Erlangt die zuständige Behörde davon Kenntnis, dass eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Absatz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, dass für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.
19. Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)
Ergeben sich aus dem Wasserrecht strengere Anforderungen, so sind diese maßgebend.
Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder akustischen Alarm auslösen.
Abfüllsicherungen nach § 20 Absatz 2 sind Überfüllsicherungen, die den Füllvorgang durch Schließung der Absperreinrichtung des Behälters am Tankfahrzeug unterbrechen. Abfüllsicherungen sind im Sinne von TRbF 512 zu verstehen.
Bei der Befüllung ortsbeweglicher Behälter mit einem Rauminhalt bis zu 1000 L kann abweichend von § 20 Absatz 1 eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage zum Einsatz kommen, wenn dadurch sichergestellt ist, dass die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird.
21. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)
§ 21 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass wassergefährdende Stoffe aus Abfüllanlagen und aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Zunächst ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 3 bis 5 erfüllbar sind. Nur wenn das nicht möglich ist, finden die Bestimmungen des § 21 Anwendung. Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen Stoffe unvermeidbar austreten.
So findet § 21 beispielsweise bei Behältern, die HBV- Anlagen zugeordnet sind (z.B. Vorlagen), keine Anwendung, wenn die Behälter im separaten, von der übrigen HBV-Anlage getrennten Auffangraum aufgestellt sind. In diesem Fall sind die oben genannten Grundsatzanforderungen erfüllbar, und die Ableitung wassergefährdender Stoffe in die betriebliche Kanalisation ist vermeidbar.
Konkrete Anforderungen für die Anwendung des § 21 enthält die Technische Regel wassergefährdende Stoffe TRwS 134/1997 des DVWK "Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen" (vergleiche Nummer 5.4.1). Diese Technische Regel gilt unmittelbar für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe; sie ist jedoch sinngemäß auch auf Anlagen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe anzuwenden. Wird eine Abwasseranlage nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muss dies bei der Genehmigung der Abwasseranlage sowie bei der Erlaubnis bzw. Genehmigung der Einleitung besonders berücksichtigt werden. Handelt es sich um bestehende Abwasseranlagen, ist diese Prüfung im Nachhinein erforderlich.
22.1 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren für Sachverständigen- Organisationen
Die Sachverständigenorganisationen müssen rechtsfähig sein, sofern es sich nicht um Gruppen nach § 22 Absatz 4 handelt. Sie müssen eine technische Leitung haben.
Sie haben in Anlehnung an die Reihe EN 45000 ff. ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Sachverständigenorganisationen müssen über wenigstens 5 Sachverständige verfügen.
Das Bestellungsverfahren für Sachverständigenorganisationen, die nach § 22 Absatz 3 Nummer 7 ihren Hauptsitz in Hamburg haben müssen, richtet sich nach dem Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen", das bei der Behörde für Umwelt und Gesundheit, Billstraße 84, 20539 Hamburg, Telefon: 040/42845-4238 oder -0 (Vermittlung), erhältlich ist.
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