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Vollzugshinweise VAwS -
Hinweise zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Hamburg -

Fassung vom Juli 2002
(Amtl. Anz. vom 07.08.2002 Nr. 90 S. 3073; aufgehoben)



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Vorbemerkung

Nach Erlass der Änderungsverordnung zur Anlagenverordnung vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31) ist auf Grund der eingeführten Änderungen, aber auch wegen der Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit eine Überarbeitung und Neufassung der Vollzugshinweise vom Juli 1998 (Amtl. Anz. Nr. 113 vom 30. September 1998) zur Verwendung durch die zuständige Wasserbehörde, durch Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, Sachverständige, Planerinnen und Planer notwendig geworden.

Die vorliegenden Vollzugshinweise waren außerdem an zwischenzeitlich stattgefundene technische und rechtliche Fortentwicklungen auf dem Gebiet benachbarter Rechtsbereiche, z.B. der VbF (jetzt BetrSichV) /TRbF, anzupassen.

Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich stets auf die Anlagenverordnung - VAwS -.

Die fortlaufende Nummerierung in den Hauptüberschriften der Vollzugshinweise entspricht der Paragrafenfolge der Anlagenverordnung. (Diese Vorgehensweise konnte jedoch bei der Nummerierung der Unterüberschriften nicht mehr berücksichtigt werden.)

Zu einzelnen Paragrafen enthalten diese Vollzugshinweise keine Regelungen; sie werden gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt. Um die Systematik der Hauptnummerierung nicht zu durchbrechen, bleiben diese Nummern, abgesehen von der Überschrift, vorerst leer.

1. Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich der Anlagenverordnung ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich, von den nachstehenden Ausnahmen abgesehen, auf alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG.

Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Festmist (JGS Anlagen) ist die Anlagenverordnung nicht anwendbar. Hierfür gilt in Hamburg die JGS-Anlagenverordnung vom 8. Juni 1999 (HmbGVBl. S. 107).

Auf Anlagen für Lebens- und Futtermittel ist die Anlagenverordnung nicht anwendbar, weil sie nach Nummer 1.2 Buchstaben d) und e) der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe -VwVwS- vom 17. Mai 1999 (Bundesanzeiger 98a vom 29. Mai 1999) als grundsätzlich nicht wassergefährdend im Sinne von § 19g Absatz 5 WHG bestimmt sind.

Im Wasserhaushaltsgesetz und in der Anlagenverordnung ist nicht geregelt, ab wann für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eine Anlage erforderlich ist, anderseits sind die Tätigkeiten Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden ohne das Vorhandensein von Anlagen praktisch kaum denkbar. Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, außerhalb des Regelungsbereiches der § § 19g bis l WHG, sind im Fall der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung § § 1a, 26 und 34 WHG anzuwenden und in Verbindung mit § 64 HWaG entsprechende Maßnahmen zu veranlassen.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gerätesicherheitsrechts (Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht), des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

2.1 Anlage und Betriebseinheit

Im Folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z.B. Baustellentankstellen oder Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie werden von der Anlagenverordnung nicht erfasst. Sie unterliegen jedoch den allgemeinen wasserrechtlichen Sorgfaltsgrundsätzen (siehe unter Nummer 1).

Anlagen werden im Hinblick auf ihre Art und ihren Umfang jeweils von der Betreiberin oder dem Betreiber in eigener Verantwortlichkeit, insbesondere auf der Grundlage der Anlagenverordnung und dieser Vollzugshinweise, abgegrenzt. Entscheidend ist dabei, ob die Anlage als selbstständige Funktionseinheit anzusehen ist.

Eine Funktionseinheit nach § 2 Absatz 1 ist die Summe aller technischen Einrichtungen, die dem jeweiligen Funktionszweck, beispielsweise dem Lagern, unmittelbar oder mittelbar dienen; d. h., dass auch solche technischen Einrichtungen eingeschlossen sind, die für den Primärzweck zwar entbehrlich, aber z.B. im Hinblick auf den Gewässerschutz oder den Brand- und Explosionsschutz erforderlich sind.

Selbstständig ist eine Funktionseinheit, wenn sie nur technische Einrichtungen enthält, die nicht gleichzeitig einer anderen Funktionseinheit zugehören bzw. in ihrer technischen Funktion nicht mit anderen Funktionseinheiten zusammenwirken.

Dementsprechend ist das bestimmende Merkmal für eine eigenständige Anlage, dass sie mit anderen Anlagen keine gemeinsamen Anlagenteile hat.

In schwierigen oder unklaren Fällen ist die Abgrenzung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vorzunehmen. Die Abgrenzung sollte betriebsintern begründet und dokumentiert werden. Die Begründung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Mehrere Behälter bilden dann eine Anlage, wenn sie sich in einem gemeinsamen Auffangraum befinden oder wenn sie durch Verbindungsleitungen betrieblich zu einer Behälterbatterie verbunden sind.

Betriebseinheiten sind Teile von Anlagen, die betriebsmäßig gegeneinander abgesperrt sind.

Teile von Anlagen, die gegeneinander lediglich absperrbar sind, bei denen das Absperrorgan jedoch während des Betriebes auch außerhalb von Befüll- und Entleervorgängen geöffnet ist, stellen keine gesonderten Betriebseinheiten dar.

Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen und im räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen.

Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen. Für diese Plätze gelten die abgestuften Anforderungen in der Tabelle unter Nummer 2.1 des Anhangs zu § 4 Absatz 1; das heißt, die Anforderungen sind konform mit denen, die an die Lageranlage gestellt werden.

Eine Abfülleinrichtung einschließlich des Abfüllplatzes, die der Befüllung und Entleerung mehrerer Anlagen dient und nicht einer einzelnen Anlage zugeordnet werden kann oder die der Befüllung nicht Ortsfester Behälter, Transportbehälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dient, ist eine eigenständige Abfüllanlage.

Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen (z.B. Puffertanks, Sloptanks), wenn sie dem Funktionszweck Abfüllen oder Umschlagen dienen und wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

Behälter, die wegen ihres engen funktionalen Zusammenhanges mit HBV-Anlagen jeweils unterschiedlichen HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören damit zu getrennten Anlagen. Sie bilden auch dann keine eigene gemeinsame Anlage, wenn mehrere solcher Behälter über gemeinsame Be- und Entlüftungsleitungen verfügen, solange bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Auch die Aufstellung solcher Behälter in einem gemeinsamen Auffangraum bewirkt nicht, dass sie zu einer Anlage gehören.

Ladehilfsmittel (z.B. Gabelstapler) gehören nicht zu den Transportmitteln.

Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbstständige Rohrleitungsanlagen.

2.2 Feste wassergefährdende Stoffe

An Anlagen zum Lagern und Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend. Das gilt auch für die Bestimmung der F- und R-Maßnahmen entsprechend dem Anhang zu § 4 Absatz 1.

2.3 Unterirdisch

Anlagen oder Anlagenteile sind nicht unterirdisch, wenn sie

Zu den unterirdischen Anlagen zählen z.B. Hydraulikzylinder von Aufzugsanlagen, die mit einem Schutzrohr in das Erdreich eingebaut sind.

2.4 Rohrleitungen

Zu Rohrleitungsanlagen gehören neben den Rohrleitungen selbst alle dem Funktionszweck dienenden Einrichtungen, wie Pumpen, Auffangeinrichtungen, Ausgleichsbehälter, Molchschleusen, Probenahmestellen und Einrichtungen zur Leckerkennung.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.5 Betriebsstörung

Bestimmungsgemäßer Betrieb ist der Betrieb, für den eine Anlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist. Betriebszustände, die der erteilten Genehmigung oder nachträglichen Anordnung nicht entsprechen, gehören nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb. Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst:

3. Grundsatzanforderungen (§ 3)

3.1 Auffangraum von Lageranlagen

Bei Lageranlagen muss der Auffangraum oder - beim Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit bilden - das Auffangsystem die senkrechte Projektion der Lagerbehälter umgeben.

3.2 Löschwasserrückhaltung

Die Grundsatzanforderung § 3 Nummer 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen.

Auf die als Technische Baubestimmung eingeführte "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)" - Fassung August 1992 - (Amtl. Anz. vom 24. Juni 1993 S. 1257), geändert am 9. November 2001 (Amtl. Anz. vom 18. Februar 2002 S. 598), wird hingewiesen.

Bei anderen als Lageranlagen kann die LöRüRL als Erkenntnisquelle dienen; im Übrigen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

3.3 Betriebsanweisung

Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung in § 3 Nummer 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im Einzelnen nach dem Gefährdungspotenzial einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem

Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen. Dabei sind die Maßnahmen zur Entsorgung von verunreinigtem Reinigungs- und Niederschlagswasser ebenfalls in der Betriebsanweisung zu beschreiben.

Für gleiche Anlagen ist eine gemeinsame, diese Anlagen umfassende Betriebsanweisung ausreichend. Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften notwendig, so kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind. Die Betriebsanweisung erübrigt sich, wenn für die Anlage ein Anlagenkataster erstellt wird.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

3.3.1 Überwachungsplan

Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§ 19i Absatz 2 Satz 1 und 19k WHG), Überprüfung durch Sachverständige (§ 19i Absatz 2 Satz 3 WHG, § 23 VAwS), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung;

3.3.2 Instandhaltungsplan
§ 19g und 19i Absatz 1 WHG)

Wartungsmaßnahmen, regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen;

3.3.3 Alarmplan Meldewege, Maßnahmen im Schadensfall
(§ 8);

3.3.4 Besondere Regelungen Befüllen von Anlagen (§ 20),

Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen,

Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 21),

Fachbetriebspflicht (§ 19i Absatz 1 und 19l WHG, § 24 VAwS),

besondere Anforderungen in Schutzgebieten (§ 10, Schutzgebietsverordnungen).

3.4 Unterweisung des Bedienungspersonals

Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotenzial der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

Aktuelle Angaben über die Stoffe und die Stoffmengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Unterweisung des Bedienungspersonals wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.

3.5 Merkblätter

Muster für Merkblätter nach § 3 Nummer 6 für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen der Gefährdungsstufe A sind im Anhang zu Nummer 3.6 der Vollzugshinweise VAwS enthalten.

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)

4.1 Allgemeines

Im Anhang der Anlagenverordnung sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden die technischen Anforderungen für den Anwendungsbereich der wassergefährdenden Flüssigkeiten, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial nach § 6 ergeben, beschrieben. Sie gehen als speziellere Anforderungen den Grundsatzanforderungen vor.

Im Anhang sind die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nummern 2, 3, 5 und 6.

Die Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Nummern 1 und 4 ergeben und die allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 sind von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotenzial, zu erfüllen. Sie gelten auch dann, wenn im Anhang für bestimmte Gefährdungsstufen als Schutzmaßnahmen R0 (kein Rückhaltevermögen), F0 (keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche), I0 (keine Anforderung an die Infrastruktur) gefordert sind.

Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.2.1 Bei der Maßnahme "F0 = keine Anforderung an die Fläche" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen (z.B. Standsicherheit, Befahrbarkeit) hinaus aus der Sicht der § § 19g ff. WHG keine weiter gehenden Anforderungen an die Aufstellfläche gestellt.

4.2.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gemäß den Nummern 5.4.5.3 bis 5.4.5.5 gegenüber der Behörde zu führen.

4.2.3 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss. Der Begriff "Rückhaltevermögen" steht nicht unmittelbar in Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition des § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des Anlagenvolumens nach § 6.

4.3.2 Bei der Maßnahme "R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der § § 19g ff. WHG keine weiter gehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.3.3 Bei der Berechnung des Rückhaltevolumens R1 ist nach der TRwS 131/996 (vergleiche Nummer 5.4.1) unter Beachtung von Nummer 5.4.5.1 vorzugehen.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

Bei der Maßnahme "I0 = Keine Anforderungen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiter gehenden Anforderungen aus der Sicht der § § 19g ff. WHG an die Infrastruktur gestellt.

4.5 Privilegierung von Abfüllplätzen für Heizölverbraucheranlagen

Die Privilegierung von Abfüllplätzen gilt nur für Heizölverbraucheranlagen im Sinne der Definition von § 2 Absatz 13 bis zu den unter Nummer 2.2 im Anhang zu § 4 Absatz 1 genannten Größenschwellen. Anlagen, in denen Heizöl z.B. für die Erzeugung von Dampf oder Prozesswärme verwendet wird, fallen nicht unter die Privilegierung.

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten regelmäßig angewandt werden.

Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, dass sie in einem förmlichen Verfahren, z.B. im Rahmen der Arbeit technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, dass es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

Soweit in den Nummern 5.2 und 5.3 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nummer 5.4 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Ursprungwaren aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euröpäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und technischen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

5.2 Technische Regeln nach Bauordnungsrecht

5.2.1 Die Liste der "Technischen Baubestimmungen" wird durch die Behörde für Bau und Verkehr auf Grund von § 3 Absatz 3 HBauO in regelmäßigen Abständen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht und enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile (geregelte Bauarten).

5.2.2 Technische Regeln für Bauprodukte sind infolge der Umsetzung der europäischen Bauproduktenrichtlinie in der Bauregelliste A - Teil 1 aufgeführt (geregelte Bauprodukte, vergleiche § § 20 ff. HBauO).

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz gelten die in der Bauregelliste A Teil 1 unter der Gliederungsnummer 15 "Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe" aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte.

Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.

Die Bauregelliste A wird in den "Mitteilungen des DIBt" jährlich bekannt gemacht. Die "Mitteilungen" werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Mühlenstraße 33-34, 13178 Berlin, Telefon: 030/4 78 89 - 200, Telefax: 030/4 78 89 - 270, bezogen werden.

5.3 Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf die Grundsatzanforderungen des § 3 Nummer 1 gelten insbesondere die

  1. Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), soweit diese nicht bereits als technische Regeln in der Bauregelliste A eingetragen sind, vergleiche oben Nummer 5.2,
  2. Technische Regeln für Druckbehälter (TRB),
  3. Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD-Merkblätter),
  4. Technische Regeln Rohrleitungen (TRR).

Soweit die Anlagenverordnung gegenüber den oben genannten technischen Regeln abweichende Anforderungen enthält, gelten diese.

Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nichtbrennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden.

5.4 Besondere Einzelregelungen

5.4.1 Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 3 Nummer 1 gelten die für bestimmte Anlagen und Anlagenarten im Auftrag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser durch Fachausschüsse des ATV/DVWK erstellten Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) nach Maßgabe ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger:

An weiteren TRwS wird gearbeitet. Die TRwS sind bei der GFA, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef (eMail-Bestelladresse siehe unter www.atv.de), zu beziehen.

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