umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (5)
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Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
der Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Absatz 3 VAwS
Dieses Merkblatt ersetzt bei Anlagen der Gefährdungsstufe A die Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 VAwS. Es ist ausgefüllt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anzubringen.
Auf die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31) wird hingewiesen.
1 | Sorgfalt beim Betrieb
Mit wassergefährdenden Stoffen ist so umzugehen, dass oberirdische Gewässer, das Grundwasser, der Boden oder Abwasseranlagen nicht verunreinigt werden können. Das Befüllen und Entleeren der Anlage ist ununterbrochen zu überwachen. Bei der Befüllung der Anlage ist sicherzustellen, dass das Befüllpersonal Zugang zu den Anlagen erhält und sich vom Füllstand der Anlage überzeugt sowie vor dem Befüllvorgang überprüft, ob die Anlage und insbesondere die Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen ist zu beachten. |
2 | Überwachung und Wartung
Die Dichtheit der Anlage und das Funktionieren der Sicherheitsanlage hat der Betreiber oder die Betreiberin ständig zu überwachen. |
3 | Prüfungen durch Sachverständige
Unterirdische Anlagen müssen - unabhängig von ihrer Gefährdungsstufe - durch Sachverständige nach § 22 VAwS geprüft werden:
Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A unterliegen nicht der Prüfpflicht durch Sachverständige. |
4 | Schadensfälle / Betriebsstörungen
Bei Schadensfällen oder Betriebsstörungen muss der Betreiber oder die Betreiberin dafür sorgen, dass Gewässer nicht verunreinigt werden. Kann eine Undichtheit der Anlage nicht sofort behoben werden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren. Sind wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage ohne geeignete Rückhalteeinrichtung oder in den Untergrund eingedrungen, ist dies unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer Anlagen betreibt, befüllt, instandhält, instandsetzt, reinigt oder prüft. |
5 | Wichtige Rufnummern:
Polizei 110 Behörde für Umwelt und Gesundheit / Rufbereitschaft 040/42845 - 22 00 |
An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage anbringen |
Betriebs- und Verhaltensvorschriften für Betreiber und Betreiberinnen
von Heizölverbrauchsanlagen nach § 3 Nummer 6 der Anlagenverordnung (VAwS) vom 2. April 2002 (HmbGVBl. S. 31)
1 | Sorgfalt und Aufmerksamkeit beim Betrieb
Für Behälter und Sicherheitseinrichtungen werden regelmäßig Betriebs- und Bedienungsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Die Betriebs- und Bedienungsanleitungen sind zu beachten und einzuhalten. Bewahren Sie die Schriftstücke sorgfältig auf. |
2 | Vorsicht beim Befüllen und Entleeren
Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen. Beim Befüllen der Anlage ist sicherzustellen, dass das Lieferpersonal Zugang zu den Anlagen erhält und sich vor dem Befüllvorgang vom Füllstand der Anlage überzeugt und außerdem überprüft, ob die Anlage und insbesondere die Sicherheitseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand sind. Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL von mehr als 1000 L Volumen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Einzelne Behälter bis zu einem Volumen von 1000 L dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Abtropfendes Heizöl ist aufzufangen. Beim Befüllen ist darauf zu achten, dass der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird. |
3 | Eigenüberwachung
Prüfen Sie regelmäßig oberirdische Anlagenteile wie Tank, Rohrleitungen und den Auffangraum durch Sichtprüfungen auf Dichtheit. Bei doppelwandigen Behältern mit Leckanzeigegerät muss das Leckanzeigegerät immer in Betrieb sein; ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Machen Sie sich Aufzeichnungen über die Eigenüberwachungen. Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem geeigneten Fachbetrieb abschließen. |
4 | Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten an Heizöl-Lagerungsanlagen mit mehr als 1000 L Volumen dürfen nur von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden.
Als Nachweis dafür müssen Sie sich von dem von Ihnen beauftragten Fachbetrieb vorlegen lassen: |
5 | Prüfung durch Sachverständige
Wenn Ihre Anlage der Prüfpflicht nach § 23 VAwS unterliegt, sind Sie verpflichtet, sie zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten unaufgefordert und auf eigene Kosten durch Sachverständige nach § 22 VAwS prüfen zu lassen. Unterirdische Anlagen (unabhängig vom Volumen) müssen vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle fünf Jahre sowie im Falle ihrer Stilllegung und nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 22 VAwS geprüft werden. Bei unterirdischen Anlagen im Wasserschutzgebiet müssen die wiederkehrenden Prüfungen bereits alle zweieinhalb Jahre durchgeführt werden. Oberirdische Anlagen, die neu errichtet sind und ein Volumen von mehr als 1000 L haben, müssen vor ihrer Inbetriebnahme einmalig geprüft werden. Wiederkehrend prüfpflichtig durch den Sachverständigen sind oberirdische Anlagen mit einem Volumen von mehr als 10.000 L. Außerdem bedürfen Anlagen über 10.000 L Volumen der Sachverständigenprüfung im Fall ihrer Stilllegung, nach einer wesentlichen Änderung oder bei der Wiederinbetriebnahme nach einer Stilllegung. Bei oberirdischen Anlagen im Wasserschutzgebiet setzt die Prüfpflicht durch Sachverständige bereits ab einem Volumen von mehr als 1000 L ein. Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, müssen Sie diese unverzüglich beseitigen lassen (Fachbetriebspflicht nach Ziffer 4 beachten!). Im Fall von erheblichen Mängeln bedarf deren Beseitigung der Nachprüfung durch den Sachverständigen. Bei gefährlichen Mängeln bzw. wenn die Anlage auszulaufen droht, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Die Wiederinbetriebnahme ist erst nach Vorlage einer Sachverständigenbestätigung bei der zuständigen Wasserbehörde zulässig. |
6 | Schadensfall
Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder bereits ausgetreten ist. Informieren Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder die Behörde für Umwelt und Gesundheit, Telefon: 040/42845-2200 (Rufbereitschaft). |
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Anhang zu Nummer 11 der Vollzugshinweise VAwS
für die Erstellung eines Anlagenkatasters gemäß § 11 VAwS
Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Absatz 3 VAwS haben Anlagenbetreiber oder Anlagenbetreiberinnen gemäß § 11 VAwS in Verbindung mit § 28 Absatz 5 des Hamburgischen Wassergesetzes grundsätzlich ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Behörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von ihnen erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.
Ziel des Anlagenkatasters ist es sicherzustellen, dass Betreiber bzw. Betreiberinnen alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über ihre Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung haben. Im Allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 VAwS übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden.
1. Inhalt des Anlagenkatasters
Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei, welche im Allgemeinen folgende Merkmale enthalten soll:
1.1 Allgemeine Angaben
Name, Firmenbezeichnung
Anschrift /Errreichbarkeit
Gewässerschutzbeauftragter
1.2. Anlage Bezeichnung der Anlage Art der Anlage Teilanlagen
wesentliche Abmessungen der Anlage maßgebliche Betriebseinheit nach § 6 Absatz 3 VAwS
1.3 Lage
Ort der Anlage
Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone
Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
Grundwasserabstand, Deckschichten
1.4 Wassergefährdende Stoffe
eingesetzte wassergefährdende Stoffe maßgebende Wassergefährdungsklasse Sicherheitsdatenblätter nach § 14 der Gefahrstoffverordnung
1.5 Gefährdungspotenzial
Gefährdungsstufe nach § 6 Absatz 3 VAwS besondere Gefahrenquellen der Anlage besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Ziffer 1.4
1.6 Behördliche Vorgänge, z.B. Anzeigen an die zuständigen Behörden
Eignungsfeststellungen
Genehmigungen und Erlaubnisse
Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan
1.7 Vorkehrungen und Maßnahmen
Schutzvorkehrungen (z.B. Auffangvorrichtungen,
Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber),
Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung
1.8 Schadensfall Alarmpläne,
Hilfsmaßnahmen im Schadensfall
1.9 Überwachung
betriebliche Überwachung,
Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne
1.10 Instandhaltung
Wartungsmaßnahmen
regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen
Fachbetriebspflicht
2. Form des Anlagenkatasters
Die Form des Anlagenkatasters sollte vor Erstellung mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Ein einheitliches, für alle Anlagen geltendes Formblatt ist zurzeit nicht vorgesehen.
3. Fortschreibung des Anlagenkatasters
Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.
4. Überwachung des Anlagenkatasters
Die zuständige Behörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster vorhanden, vollständig und mängelfrei im Sinne von § 11 Absatz 5 VAwS ist.
Wenn trotz Aufforderung durch die Behörde fehlende Anlagenkataster nicht erstellt oder offenkundig unvollständige oder sonst mangelhafte Anlagenkataster nicht den Erfordernissen nach § 11 Absatz 5 VAwS entsprechend angepasst werden, kann die Behörde die weitere Überprüfung oder die Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 22 VAwS auf Kosten des Anlagenbetreibers oder der Anlagenbetreiberin veranlassen.
5. Datenverarbeitung
Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt die zuständige Behörde dies nach § 11 Absatz 4 Satz 2 VAwS, ist die Datenübermittlung an die Behörde im Allgemeinen als ASCII-Datei vorzusehen. Der Betreiber oder die Betreiberin hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Anhang zu Nummer 15 der Vollzugshinweise VAwS
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung nach § 19h WHG in Verbindung mit § 15 VawS
Hinweise zur Antragstellung
1. Allgemeines zu den Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann die zuständige Behörde der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.
Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN A 4 in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
Großformatige Pläne, Zeichnungen u.ä. sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.
Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u.ä. sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.
Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Bearbeitungsstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.
Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.
2. Bestandteile des Antrages
Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern. Die Mustergliederungen beziehen sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen. Bei Anträgen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.
2.1 Eignungsfeststellung
2.2. Bauartzulassung
Grundsätzlich sind die oben in Nummer 2.1 unter Ziffern 1 bis 14 genannten Antragsunterlagen erforderlich. Ausgenommen sind Unterlagen, die sich auf den Aufstellungsort beziehen und wegen der Standortungebundenheit der wasserrrechtlichen Bauartzulassung nicht in Betracht kommen, z.B. Lageplan und Umgebungsplan.
Zusätzlich ist neben der Überwachung beim Anlagenbetrieb (siehe oben Nummer 2.1 Ziffer 13) auch Art und Umfang der Eigen- und Fremdüberwachung bei der Herstellung der Anlage bzw. des Anlagenteiles anzugeben.
2.3 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt
2.3.1 Antrag
Der Antrag soll in kurz gefasster Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.
2.3.2 Lage
Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.
Der Standort ist in einer topografischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist
Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.
2.3.3 Anlagenbeschreibung
In kurz gefasster Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.
Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004, Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.
Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.
Die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, sind anzugeben.
Der Entwässerungsplan (nur erforderlich im Eignungsfeststellungsverfahren) muss alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.
2.3.4 Wassergefährdende Stoffe
Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe haben maßgebende Bedeutung für das Gefährdungspotenzial der Anlage. Anzugeben sind in der Regel:
Bei reinen Stoffen ist die Wassergefährdungsklasse, soweit im Anhang 2 nicht enthalten, entsprechend dem Anhang 3 und bei Gemischen entsprechend dem Anhang 4 zur VwVwS nach § 19g Absatz 5 WHG zu ermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung, die nach dem 1. Juni 1999 (In-Kraft-Treten der VwVwS) erstellt worden sind, sind dem Antrag beizufügen.
Ergänzend ist beim Vorhandensein mehrerer wassergefährdender Stoffe die für die Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse anzugeben. Hierbei ist nach Nummer 6.2 der Vollzugshinweise VAwS die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das Volumen des zugehörigen Stoffes mehr als 3 % des Gesamtvolumens beträgt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.
2.3.5 Maßgebliche Betriebseinheit und deren Volumen
Das Volumen der für die Bestimmung der Gefährdungsstufe der Anlage maßgeblichen Betriebseinheit ist zu ermitteln und anzugeben.
2.3.6 Gefährdungsstufe
Anhand des Volumens der maßgeblichen Betriebseinheit und der zugehörigen Wassergefährdungsklasse ist die Gefährdungsstufe nach § 6 Absatz 3 VAwS zu ermitteln und anzugeben.
2.3.7 Standsicherheit, Festigkeit
Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, dass die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.
2.3.8 Dichtheit und Beständigkeit der Anlage
Die Dichtheit und Beständigkeit ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen.
Dieses kann geschehen durch:
Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl lässt sich auf Grund der DIN 6601 beurteilen.
2.3.9 Sicherheitseinrichtungen
Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlusseinrichtungen anzugeben.
2.3.10 Auffangvorrichtungen
Es ist nachzuweisen, dass ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese entsprechend Nummer 2.3.8 dicht und beständig sind.
2.3.11 Maßnahmen im Schadensfall
Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Im Fall der Eignungsfeststelllung ist insbesonderere darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe zurückgehalten und entsorgt werden sollen.
2.3.12 Errichtung und Betrieb
Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage hinsichtlich des Gewässerschutzes von Bedeutung ist. Vor allem ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden (z.B. bei Herstellung von Beschichtungen vor Ort). Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.
2.3.13 Überwachung
Das Überwachungskonzept im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens soll alle für die betriebliche Eigenüberwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten.
Bei Antrag auf wasserrechtliche Bauartzulassung ist außerdem die Eigen - und Fremdüberwachung bei der Herstellung anzugeben.
2.3.14 Vorhandene Zulassungen
Durch Vorlage bereits vorhandener baurechtlicher oder gerätesicherheitsrechtlicher Zulassungen, z.B. für Überfüllsicherungen, entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile.
Behörde für Umwelt und Gesundheit
Anhang zu Nummer 23.3 der Vollzugshinweise VAwS
Hinweise zum Überwachungsvertrag als Ersatz für die Sachverständigenprüfung
nach den Voraussetzungen von § 23 Absatz 3 VAwS
1. Allgemeines
Nach der Regelung von § 23 Absatz 3 VAwS entfällt die wiederkehrende Prüfung 1 durch den Sachverständigen für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C außerhalb von Schutzgebieten, wenn der Betreiber einer solchen Anlage gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass er für die Anlage einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) abgeschlossen hat, der die Anlage gesamtheitlieb beurteilen kann.
Anlagenbetreiber haben auf Grund von § 19i WHG umfangreiche Betreiberpflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Dichtheit ihrer Anlagen und die Funktionsfähigkeit der zugehörigen Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Es steht ihnen frei, sich bei dieser Aufgabe der Dienste eines Fachbetriebes nach § 19l WHG zu bedienen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn sie ihren Betreiberpflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen.
Mit dem Überwachungsvertrag nach § 19i Absatz 2 WHG werden von dem Anlagenbetreiber bzw. der Anlagenbetreiberin die ihm oder ihr obliegenden Betreiberpflichten auf den Fachbetrieb übertragen.
Die Vorschrift des § 23 Absatz 3 ist insbesondere für solche Fälle gedacht, in denen Überwachungsverträge mit Fachbetrieben aus den genannten Gründen ohnehin bereits vorliegen. Sie ist insofern als Erleichterung für den Betreiber bzw. die Betreiberin zu verstehen, ohne dass daraus Abstriche im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Anlage folgen, weil davon auszugehen ist, dass die Sicherheit der Anlage auch ohne die Sachverständigenprüfung bereits auf Grund der qualifizierten Überwachung durch den Fachbetrieb gewährleistet ist (Vermeidung von Übermaß). Dem Abschluss eines Überwachungsvertrages, um hauptsächlich die Sachverständigenprüfung durch die Fachbetriebsüberwachung zu ersetzen, dürften in der Regel wirtschaftliche Gesichtspunkte entgegenstehen.
Für den Fachbetrieb besteht das Erfordernis, die Anlage in relativ engen zeitlichen Abständen zu kontrollieren.
Grundsätzlich sollte bei den Fachbetriebskontrollen ein Turnus von 1 mal jährlich nicht unterschritten werden.
Anderenfalls würde der vom Gesetzgeber mit dem Instrument des Überwachungsvertrages verfolgte Zweck nicht mehr erfüllt.
Dabei ist es durchaus möglich, bei der Ausgestaltung der einzelnen Kontrollen - abhängig vom Einzelfall - zu differenzieren. Einfachen jährlichen Augenscheinkontrollen könnten in Abständen von jeweils drei bis fünf Jahren weitergehende technische Inspektionen folgen.
2. Qualifikation des Fachbetriebes
Der Fachbetrieb muss die Anlage gesamtheitlich beurteilen können.
Das setzt voraus, dass er entsprechend § 19l WHG über die Fachbetriebseigenschaften für die Tätigkeiten "Einbauen/Aufstellen" und/oder "Instandhalten/Instandsetzen" verfügt.
Fachbetriebe, deren Fachbetriebseigenschaft sich auf die Tätigkeit "Reinigen" beschränkt, sind im Hinblick auf Überwachungsverträge ungeeignet.
3. Nachweis gegenüber der Wasserbehörde/Mitteilung von Änderungen
Der Wegfall wiederkehrender Prüfungen wird erst wirksam, wenn die Betreiberin oder der Betreiber gegenüber der zuständigen Wasserbehörde nachgewiesen hat, dass ein gültiger Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l WHG für die Anlage besteht.
Solange dieser Nachweis nicht geführt wurde, hat die Behörde davon auszugehen, dass von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht wird. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Rechtsfolgen für die Betreiberin oder den Betreiber.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des schriftlichen Vertrages. Dabei ist die Tatsache allein, dass ein Vertrag geschlossen wurde, für die Behörde nicht ausreichend; wesentlich ist vielmehr auch dessen Inhalt, insbesondere in Bezug auf die Festlegungen zur Häufigkeit und zum Umfang der Überwachung (siehe unter Nummer 4).
4. Umfang der Regelleistungen im Überwachungsvertrag, der als Ersatz für die Sachverständigenprüfung vorgesehen ist
Die folgenden Regelleistungen müssen mindestens im Überwachungsvertrag festgeschrieben sein:
5. Weitere Hinweise
Der Anlagenbetreiber bzw. die Anlagenbetreiberin ist zur Mängelbeseitigung innerhalb einer der Schwere des jeweiligen Mangels angemessenen Frist verpflichtet, für den Fall, dass bei den Überprüfungen durch den Fachbetrieb Mängel entdeckt werden.
Anlagenbetreiber bzw. Anlagenbetreiberinnen haben die Prüfprotokolle fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde jederzeit Einsicht in die Prüfprotokolle zu gewähren.
Für den Fall, dass der Überwachungsvertrag gekündigt oder auf andere Weise unwirksam wird, ist dies der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. In diesem Fall setzt die Pflicht zur regulären Sachverständigenprüfung wieder ein.
1) Diese Regelung gilt auch für die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage und für die Prüfung vor der endgültigen Stilllegung.
ENDE |