umwelt-online: Vollzug der VAwS HH (4)

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23. Überprüfung von Anlagen23)

Die Rahmenvorschrift des § 19i Absatz 2 WHG zur Prüfung von Anlagen durch Sachverständige legt Art, Anlass und Häufigkeit fest; sie wird in der Anlagenverordnung konkretisiert, ohne dass der Wortlaut des WHG wiederholt wird.

Tabelle: Übersicht über die Prüfpflicht durch Sachverständige nach § 23 Absatz 1

 

vor Inbetriebnahme § 19i Absatz 2 Nummer 1 wiederkehrend
§ 19i Absatz 2 Nummer 2
nach wesentlicher
§ 19i Absatz 2 Nummer 3
vor Stilllegung
§ 19i Absatz 2 Nummer 4
unterirdisch/unabhängig vom Gefährdungspotenzial ja ja (alle 5 Jahre) ja ja
unterirdisch im Wasserschutzgebiet (WSG) ja ja (alle 2,5 Jahre) ja ja
oberirdisch Gefährdungsstufe A nein nein nein nein
dito A; im WSG nein nein nein nein
oberirdisch Gefährdungsstufe B ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe nein nein nein
dito B; im WSG ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
oberirdisch Gefährdungsstufe C ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
dito C; im WSG ja gilt für flüssige, gasförmige und feste Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
oberirdisch Gefährdungsstufe D ja gilt für flüssige, gasförmige und feste Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe
dito D; im WSG ja gilt für flüssige, gasförmige und feste Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe ja gilt für flüssige und gasförmige Stoffe

23.1 Prüfung durch Sachverständige

Die Vorschrift nach § 23 Absatz 1 vorletzter Satz zur einmaligen Prüfung oberirdischer Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B sowie für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Wasserschutzgebieten der Gefährdungsstufen C und D vor Inbetriebnahme gilt nicht für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten der Verordnung bereits bestanden.

23.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als 1 Jahr stillgelegten Anlage sowie von Anlagen, die der Prüfpflicht durch den Sachverständigen auf Grund der Bestimmungen der VAwS neu unterfallen

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Erweiterungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, die Einfluss auf den Gewässerschutz haben, z.B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen, Umbelegung.

Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotenzial der Anlage steigt und sich nach § 6 Absatz 3 eine höhere Gefährdungsstufe ergibt.

Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

23.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

Bei wiederkehrenden Prüfungen sind prüfpflichtige Anlagen von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach Ablauf der Frist zwischen der vorangegangenen und der gegenwärtigen Prüfung.

Eine Ordnungsprüfung entfällt nur, wenn die Anlage unter Einbeziehung der Ordnungsprüfung bereits schon einmal geprüft wurde und die Betreiberin oder der Betreiber in dem Zeitraum seit der letzten Ordnungsprüfung keine Änderungen vorgenommen hat.

Insbesondere sind folgende Punkte zu prüfen:

Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

Der Sachverständige kann nur prüfen, was auf Grund der Ausbildung der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der messtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich zugelassen, z.B. auf Grund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

23.1.3 Prüfung bei Stilllegung der Anlage

Es ist zu prüfen,

Bei vorübergehender Stilllegung ist in den Prüfbescheid folgender Hinweis aufzunehmen: "Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Eine endgültig stillgelegte Anlage verliert ihren Status als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie bleibt aber weiterhin eine bauliche Anlage und damit dem Baurecht unterworfen.

Auf das von der Behörde für Umwelt und Gesundheit herausgegebene Merkblatt "Außerbetriebsetzung von Anlagen zur Lagerung und Abfüllung wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten" wird hingewiesen.

Das Merkblatt kann bei der Behörde für Umwelt und Gesundheit, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Billstraße 84, 20539 Hamburg, Telefon: 040/42845-0 (Vermittlung), bezogen werden.

23.1.4 Prüfbericht, Maßnahmen der zuständigen Behörde

Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, der zuständigen Behörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen: Geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel. Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist vorzuschlagen. Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Wasserbehörde sofort, spätestens am nächsten Werktag, zu informieren. Dabei ist auch ein Vorschlag zur Stilllegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen.

Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

Anordnungen zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln ist eine Nachprüfung anzuordnen. Über das Veranlasste sind andere betroffene Behörden zu unterrichten.

23.2 Änderung der Prüffristen sowie Befreiung von der Prüfpflicht im Einzelfall23 Absatz 2)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotenzial vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfasst und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Kürzere Prüfintervalle können insbesondere auch auf Grund des Korrosionsverhaltens des Anlagenwerkstoffes (siehe Nummer 5.4.2.4) erforderlich werden.

Längere Prüffristen können im Einzelfall auf Antrag z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenüberwachungsprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen z.B. Innenbeschichtung und kathodischem Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern ausgestattet sind, sodass ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die einer Verordnung nach dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

Die Befreiung von der Prüfpflicht gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 kann sich auch auf Teile von Anlagen beziehen. So kann beispielsweise bei oberirdischen Lageranlagen, die aus mehreren Behältern (d.h. abgesperrten Betriebseinheiten) in einem gemeinsamen Auffangraum bestehen, von der zuständigen Behörde in der Regel der Befreiung von der Prüfpflicht derjenigen Behälter zugestimmt werden, die - wären sie jeweils einzeln im Auffangraum aufgestellt - wegen ihrer Gefährdungsstufe von vornherein keiner Sachverständigenprüfpflicht unterliegen würden.

23.3 Nachweis eines Überwachungsvertrages als Ersatz für die Sachverständigenprüfung bei bestimmten oberirdischen Anlagen23 Absatz 3)

Der Wegfall wiederkehrender Prüfungen durch Sachverständige für eine oberirdische Anlage der Gefährdungsstufe C außerhalb eines Schutzgebietes gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird erst wirksam, wenn die Betreiberin oder der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass ein gültiger Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes für die Anlage besteht.

Solange dieser Nachweis nicht geführt wurde, hat die Behörde davon auszugehen, dass von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht wird. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Rechtsfolgen für die Betreiberin oder den Betreiber.

Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des schriftlichen Vertrages. Dabei ist die Tatsache allein, dass ein Vertrag geschlossen wurde, für die Behörde nicht ausreichend; wesentlich ist vielmehr auch dessen Inhalt, insbesondere in Bezug auf die Festlegungen zur Häufigkeit und zum Umfang der Überwachung.

Ein Merkblatt mit Einzelheiten zu dem Überwachungsvertrag ist in diesen Vollzugshinweisen als Anhang zu Nummer 23.3 enthalten.

23.4 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften23 Absatz 4)

Die Regelung des § 23 Absatz 4, wonach Prüfungen nach § 23 Absatz 1 gegebenenfalls durch Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften ersetzt werden können, hat in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt. Bedeutsamer - und in Teilbereichen gängige Praxis - ist dagegen die Durchführung der wasserrechtlichen Prüfung gemeinsam mit einer Prüfung nach einer anderen Rechtsvorschrift.

Als andere Rechtsvorschriften sind insoweit insbesondere die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, die Aufzugsverordnung und die Druckbehälterverordnung zu nennen.

Bei diesen gemeinsamen Prüfungen ergeben sich durchaus Überschneidungen und damit Synergieeffekte (Zeit- und Kostenersparnis). (Beispielsweise wird die sowohl nach der VAwS als auch nach der Aufzugsverordnung (jetzt BetrSichV) geforderte Dichtheitsprüfung des ölführenden Systems von Hydraulikaufzügen nur einmal für beide Rechtsvorschriften durchgeführt.)

Auf Folgendes ist aus wasserrechtlicher Sicht besonders hinzuweisen:

23.5 Prüfungen nach der Stahlbetonrichtlinie

Im Zusammenhang mit der Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 19i Absatz 2 Nummer 1 WHG) ist Folgendes zu beachten:

Nach der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Stahlbetonrichtlinie 9/96)" sind verschiedene, den Herstellungsprozess der Anlage bzw. des Anlagenteils begleitende Nachweise zu führen bzw. Abnahmen oder Prüfungen durchzuführen (vergleiche u. a. Teil 3 Tabellen 3 bis 7 sowie Teil 6 Absatz 6.2).

Es liegt in der Natur des Baustoffes Stahlbeton, dass die Prüfung des Sachverständigen vor Inbetriebnahme nur dann sachgerecht durchgeführt und eine verlässliche Aussage über den ordnungsgemäßen Zustand der fertigen Anlage bzw. des fertigen Anlagenteils getroffen werden kann, wenn bei der Inbetriebnahmeprüfung die von der Stahlbetonrichtlinie geforderten Nachweise über baubegleitende Prüfungen und Abnahmen in die Beurteilung des Sachverständigen einbezogen werden.

Die entsprechenden Nachweise sind gewissermaßen als vorgeschaltete Teile der Prüfung vor Inbetriebnahme anzusehen und damit ebenfalls durch § 19 Absatz 2 Nummer 1 WHG begründet.

23.6 Wegfall der Prüfung in Folge der Teilnahme am Öko-Audit

Der Jahresbericht über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden.

24. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht24)

Die in § 24 Absatz 1 Nummer 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nummer 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1a WHG sowie die Vorschriften der § 7a und 19g WHG berücksichtigt werden.

Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen abgesehen von den nach § 21 zulässigen Fällen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie zu verwerten.

Das Aufstellen von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Fässern und Gebinden in § 24 Absatz 2 Nummer 2 bezieht sich auf das Aufstellen vorgefertigter Lagersysteme, z.B. Fassregallager, nicht jedoch auf das komplette Herstellen einer Lagerfläche z.B. aus Stahlbeton.

25. Technische Überwachungsorganisationen25)

26. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft26)

27. Ordnungswidrigkeiten27)

28. Bestehende Anlagen28 und § 28a)

28.1 Allgemeines

Die zuständige Behörde kann, soweit in § 28 und § 28a sowie im Folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, dass bestehende Anlagen angepasst werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber ohnehin ihre oder seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert.

Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen nur zu fordern, wenn die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes (vergleiche Nummer 6.3) sie gebieten.

Eine rein schematische Anpassung an geänderte technische Vorgaben ist nicht vorgesehen.

Die Forderung von Sanierungsmaßnahmen, die schon auf Grund der bisher geltenden VAwS erforderlich waren, bleibt unberührt.

28.2 Eignungsfeststellung, Bauartzulassung

Anlagen, die eignungsfestgestellt oder bauartzugelassen sind, genießen grundsätzlich Bestandsschutz; sie müssen den Bestimmungen der VAwS nur angepasst werden, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes geboten ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten eine vertretbare Übergangsfrist eingeräumt werden.

Bestehende Anlagen, die nach der bisherigen Anlagenverordnung keiner Eignungsfeststellung bedurften, sind auch weiterhin davon freigestellt. Soweit erforderlich, sind sie jedoch in materieller Hinsicht den Bestimmungen der Anlagenverordnung anzupassen.

28.3 Anlagen in Schutzgebieten nach § 10 Absätze 1 und 2 Die Bestandsschutzregelung des § 28 Absatz 2 Satz 2 gilt auch für Anlagen in Schutzgebieten

In Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten können an bestehende Anlagen Anforderungen gestellt werden, die über § 10 Absätze 1 und 2 hinausgehen. Diese weitergehenden Anforderungen sind auf der Grundlage von § 7 und auf die Vorschriften in den Schutzgebietsverordnungen abzustützen. Die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen gehen als lex specialis den Vorschriften der Anlagenverordnung vor.

28.4 Einwandige unterirdische Behälter

Betreiberinnen und Betreiber einwandiger unterirdischer Behälter sind zu ermitteln und aufzufordern, ihre Behälter umgehend durch doppelwandige Behälter zu ersetzen oder mit Leckschutzauskleidungen nach Nummer 5.4.2.7 nachzurüsten. Dies gilt nicht außerhalb von Schutzgebieten nach § 10, wenn

28.5 Rohrleitungen

28.5.1 Unterirdische einwandige Rohrleitungen

Die Betreiberinnen und Betreiber einwandiger unterirdischer Rohrleitungen mit Ausnahme von Saugleitungen entsprechend § 12 Absatz 3 Nummer 2 sind zu ermitteln und aufzufordern, die Rohrleitungen innerhalb von zwei Jahren den Anforderungen des § 12 Absatz 3 und diesen Vollzugshinweisen anzupassen, falls sie diesen Anforderungen noch nicht entsprechen. Die Überprüfungspflicht gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen nach der früheren Anlagenverordnung vom 11. August 1987 einfacher oder herkömmlicher Art waren.

28.5.2 Unbeabsichtigtes Leerhebern von Behältern

Rohrleitungen, die nicht die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, aber aus betrieblichen Gründen oder auf Grund örtlicher Gegebenheiten als Heberleitungen ausgeführt werden müssen, sind zulässig, wenn den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3 beispielsweise dadurch Rechnung getragen wird, dass

28.6 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

Auffangräume, die mit einer unterirdisch angeordneten Entleereinrichtung versehen sind, sind zu ermitteln und zu überprüfen. Diese Entleereinrichtungen müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. Falls sie nicht absperrbar sind, müssen sie innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Anlagenverordnung entsprechend umgebaut werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

28.7 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Die Betreiberinnen und Betreiber bestehender Abfüll- und HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 21 anzupassen.

Ist dies nicht oder nur teilweise mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen zugestimmt werden, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen wurde.

28.8 Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nummer 3 Absätze 2 und 3 sind bei den Prüfungen nach § 23 oder anlässlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde anzuordnen.

28.9 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5 ist bei den Prüfungen nach § 23 oder anlässlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. Werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen.

Abweichend hiervon gilt:

Umrüstungsmaßnahmen verbunden sind. Ersatzmaßnahmen (z.B. Füllstandsbegrenzung bei Lagerbehältern) sind zulässig.

28.10 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nummer 7.3, insbesondere im Bereich ausgewiesener Überschwemmungsgebiete, sind im Rahmen der Prüfungen nach § 23 oder anlässlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.

28.11 Anzeige bestehender Anlagen28 Absatz 5)

Diese Anzeigepflicht, die für die bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehenden Anlagen gilt, ist nicht zu verwechseln mit der Anzeigepflicht nach § 28 des Hamburgischen Wassergesetzes, wonach der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende Stoffen bzw. die Änderung der Anlage oder ihres Betriebes grundsätzlich der Wasserbehörde im Voraus anzuzeigen ist.

28.12 Verwendung von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Leckanzeigegeräten für unterirdische doppelwandige Behälter

Bei bestehenden Anlagen können die bisher verwendeten, herkömmlichen Leckanzeigeflüssigkeiten mit WGK 1 trotz der Grundsatzanforderung von § 3 Nummer 1 Satz 3 (Verbot einwandiger unterirdischer Behälter) zunächst weiterverwendet und nachgefüllt werden. Sobald nicht wassergefährdende Leckanzeigeflüssigkeiten am Markt erhältlich sind, ist der Austausch der bisherigen Leckanzeigeflüssigkeit zu veranlassen, wobei innerhalb von Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 eine Frist von einem Jahr und außerhalb der oben genannten Schutzgebiete von fünf Jahren als angemessen anzusehen ist.

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