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Regelwerk Wasser
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Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. November 2014
(Amtsbl.M.-V Nr. L 46 vom 24.11.2014 S. 1140)
Gl.-Nr.: 753-20



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz AZ.: - VI 400-1 -

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus nachfolgende Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift findet Anwendung auf die Aufstellung von Überwachungsprogrammen und die Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3206) geändert worden ist, sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus Industrieanlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) unterfallen (nachfolgend IE-Anlagen genannt). Der Anwendungsbereich entspricht § 1 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756).

1.2 Auf die nach Nummer 1.1 genannten Anlagen, Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen findet die Verwaltungsvorschrift über die Behördliche Überwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer und in öffentliche Abwasseranlagen einschließlich der zugehörigen Behandlungsanlagen vom 12. Mai 2009 (AmtsBl. M-V S. 462) keine Anwendung.

2 Allgemeine Bestimmungen

2.1 Die behördliche Überwachung erfolgt regelmäßig oder aus besonderem Anlass. Die behördliche Überwachung beinhaltet Abwasseruntersuchungen und Vor-Ort-Besichtigungen, die zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden können.

2.2 Die regelmäßig durchzuführenden behördlichen Abwasseruntersuchungen dienen der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Reinigungsleistung, wie sie in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder der Indirekteinleitungsgenehmigung festgelegt sind.

2.3 Mit den regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen soll der tatsächliche Anlagen- und Betriebszustand erfasst und mit dem Sachverhalt, wie er den betreffenden Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Indirekteinleitungsregelungen zu Grunde liegt, abgeglichen werden. Die Regelüberwachung soll in erster Linie präventiv wirken und die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einfluss-

nahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren erweitern.

2.4 Mit der Vor-Ort-Besichtigung verschaffen sich die Wasserbehörden unter anderem einen allgemeinen Kenntnisstand zu

  1. dem baulichen Zustand,
  2. der Betriebsführung,
  3. der Durchführung der Eigenüberwachung,
  4. der Havariesicherheit,
  5. der Einhaltung von Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht.

2.5 Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachungen erfolgen unter anderem im Zusammenhang mit der Ausstellung, Erneuerung oder Änderung einer Genehrnigung oder Erlaubnis, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und wenn Verstöße gegen wasserrechtliche Vorschriften oder ernsthafte Umweltbeeinträchtigungen bekannt werden.

2.6 Zur behördlichen Überwachung gehört auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der im Rahmen der Selbstüberwachung der Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen gewonnenen Daten und Kenntnisse. Auf die gemäß § 7 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung und § 5 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl.M-V 2007 S. 5) durch den Unternehmer einer Abwasserbehandlungsanlage vorzunehmende Auswertung und Vorlage der Ergebnisse der Selbstüberwachung in Form eines Jahresberichtes wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

3 Überwachungsplan

3.1 Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus erstellt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erstmalig einen medienübergreifenden Überwachungsplan für alle in Mecklenburg-Vorpommern befindlichen IE-Anlagen. Den tabellarisch aufgelisteten IE-Anlagen werden im Plan

die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden zugeordnet. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie wird den Überwachungsplan jährlich fortschreiben. Die unteren Wasserbehörden haben hierzu dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie auf Anforderung zuzuarbeiten.

3.2 Der Überwachungsplan nebst Anhängen wird im Regierungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht.

4 Überwachungsprogramm

4.1 Auf der Grundlage des Überwachungsplans ist durch die zuständige Wasserbehörde nach § 107 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl.M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, ein konkretes Überwachungsprogramm aufzustellen und bei Aktualisierung des Überwachungsplans, neuen gesetzlichen Vorgaben oder neuen Erkenntnissen zu aktualisieren. Insbesondere sind in dem Überwachungsprogramm die zu überwachenden Anlagen (Anhang 1.1 des Überwachungsplans) mit den Zeiträumen, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen, aufzulisten.

4.2 Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung verbundenen Umweltrisiken. Er darf bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der höchsten Risikostufe unterfallen, ein Jahr und bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, drei Jahre nicht überschreiten.

4.3 Das Bewertungsschema (Anhang 2.2 des Überwachungsplans) ist für jede im Überwachungsplan aufgeführte Anlage mit einer Gewässerbenutzung oder genehmigungspflichtigen Indirekteinleitung anzuwenden.

4.4 Die jeweils zuständige Wasserbehörde hat das Überwachungsprogramm auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

5 Regelmäßige Überwachung

5.1 Regelmäßig durchzuführende behördliche Vor-Ort-Besichtigung

5.1.1 Bei den regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen ist eine enge Zusammenarbeit der für die Umsetzung der Richtlinie 2010/75//EU zuständigen Überwachungsbehörden zu gewährleisten. Grundsätzlich sollten die Vor-Ort-Besichtigungen gemeinsam durchgeführt werden. Die Behörde, die gemäß ihrem Überwachungsprogramm eine Vor-Ort-Besichtigung durchführt, informiert die weiteren zuständigen Behörden rechtzeitig im Voraus. Diese entscheiden auf Grundlage ihres Überwachungsprogramms über eine Teilnahme an der Vor-Ort-Besichtigung.

5.1.2 Über eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung weiterer maßgebender Fachbehörden an dem Kontrolltermin oder über vorab einzuholende Informationen aus anderen Fachbereichen ist im Einzelfall im Rahmen der Planung des Überwachungstermins zu entscheiden.

5.1.3 Sind wasserrechtliche Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen oder Genehmigungen für Indirekteinleitungen in einer deponierechtlichen Zulassung konzentriert, richtet sich der Zyklus der durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung auch in wasserrechtlicher Hinsicht nach dem für die jeweilige Deponie ermittelten Überwachungsintervall. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder Genehmigung für die Indirekteinleitung nicht in einer deponierechtlichen Zulassung konzentriert wurde. Die Vor-Ort-Besichtigung einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung wird in beiden Konstellationen durch die Abfallbehörde unter fachlicher Hinzuziehung der zuständigen Wasserbehörde durchgeführt.

5.1.4 Auf der Grundlage des Überwachungsprogramms erarbeitet die zuständige Überwachungsbehörde einen standortbezogenen Überwachungsablauf.

5.1.5 Die Vor-Ort-Besichtigung ist dem Betreiber anzukündigen. Neben den notwendigen Angaben zu Ort und Termin sollte dem Betreiber der Umfang der Vor-Ort-Besichtigung mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere der Umfang der vorzulegenden Dokumente und der erforderliche Teilnehmerkreis.

5.2 Regelmäßig durchzuführende behördliche Abwasseruntersuchungen

5.2.1 Der Umfang der zu untersuchenden Parameter richtet sich nach den Vorgaben des für den jeweiligen Herkunftsbereich maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung und umfasst zusätzlich weitere im Abwasser zu erwartende relevante Parameter. § 1 Absatz 2 der Abwasserverordnung ist zu beachten.

5.2.2 Die Untersuchungshäufigkeit ist in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder mit der Indirekteinleitungsgenehmigung in Abhängigkeit der Abwassermenge, des möglichen Gefährdungspotenzials der Abwassereinleitung und der Gewässersituation festzulegen. Die bei bisherigen Messungen festgestellte Einhaltung der Anforderungen und ausgewertete Eigenkontrollmessungen können bei der Festlegung berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind mindestens zwei behördliche Schmutzwasseruntersuchungen jährlich durchzuführen.

5.2.3 Die Probenahmen und Abwasseruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung erfolgen unter Einbeziehung der staatlich anerkannten sachverständigen Stellen für Abwasseruntersuchungen.

5.2.4 Die Wasserbehörde hat sich die Untersuchungsergebnisse innerhalb von zwei Kalenderwochen vorlegen zu lassen. Informationen über Auffälligkeiten oder festgestellte Grenzwertüberschreitungen hat sie sich unverzüglich mitteilen zu lassen.

6 Aus besonderem Anlass durchzuführende Überwachung

6.1 Wird bei einer Überwachung festgestellt, dass eine Gewässerbenutzung, Indirekteinleitung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, ist innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuftihren.

6.2 Des Weiteren führt die zuständige Wasserbehörde bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch. Die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen sind zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten.

7 Auswertung der Vor-Ort-Besichtigung und Berichterstattung

7.1 Die bei der Vor-Ort-Besichtigung festgestellten Mängel werden in einem Abschlussgespräch mit der Geschäftsleitung oder mit dem von der Geschäftsleitung beauftragten Verantwortlichen unmittelbar nach der Vor-Ort-Besichtigung erörtert. Es werden Maßnahmen zur Abstellung der Mängel und verbindliche Termine dafür festgelegt. Dem Betreiber ist die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Gegebenenfalls betroffene, jedoch nicht teilnehmende Fachbehörden werden entsprechend informiert.

7.2 Gemäß § 9 Absatz 5 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung ist nach jeder Vor-Ort-Besichtigung ein schriftlicher Bericht mit den relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen zu erstellen und dem Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.

7.3 Die jeweils zuständige Wasserbehörde hat

  1. eine Auflistung der aktuellen Überwachungsberichte der Vor-Ort-Besichtigungen und
  2. die aktuellen Überwachungsberichte

nach den Anhängen 4.1 und 4.2.1 des Überwachungsplans auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung der Überwachungsberichte hat spätestens vier Monate nach der Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

8 Kosten

Für die Überwachung der IE-Anlagen sind aufgrund des § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Kosten gemäß der Anlage, II. Teil, Tarifstelle 225 der Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 25. Mai 2010 (GVOBl.M-V S. 300) sowie aufgrund des § 9 und der Vergütungstarife der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl.M-V S. 667), die durch die Verordnung vom 3. Juni 2011 (GVOBl.M-V S. 359) geändert worden ist, zu erheben.

9 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ENDE