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WaKostVO M-V - Wasserwirtschaftskostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. Mai 2010
(GVOBl. M-V. Nr. 10 vom 18.06.2010 S. 300)
Gl. Nr. 2013 - 1 - 123
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2 Befreiungen
(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 12) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) |
Erläuterungen
AsSAVO M-V | Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen | |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz | |
LUVPG M-V | Landes-UVP-Gesetz | |
LWaG | Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern | |
SachenR-DV | Sachenrechts-Durchführungsverordnung | |
UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | |
VAwS | Anlagenverordnung | |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz | |
I. Teil: Allgemeine Regelungen | ||
100 | Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | ||
100.1 | für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 32,50 |
100.2 | für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 23 |
100.3 | für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 18 |
100.4 | für einen Beamten des einfachen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 14,50 |
100.5 | für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 21 |
100.6 | für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung | |
Küstengewässer | 160 | |
Binnengewässer | 50 | |
101 | Zuschläge | |
101.1 | Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfeng nach Anlage 1 des UVPG bzw. Anlage 1 des LUVPG M-V | 30 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren |
101.2 | Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 3 Absatz 6 LUVPG M-V, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht | 5 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren |
101.3 | Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG | |
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können | 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren | |
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können | 20 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren | |
Anmerkung:
Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren | ||
II. Teil: Wasserrechtliche Gebührentatbestände | ||
200* | Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 5 LWaG | |
200.1 | Erlaubnis und Bewilligung nach den § § 8 und 10 WHG sowie gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG | |
200.1.1 | im nichtförmlichen Verfahren | 70 bis 15.000 |
200.1.2 | im förmlichen Verfahren | 250 bis 30.000 |
201 | nachträgliche Entscheidungen und Anpassungsmaßnahmen in wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren nach den § § 13 und 14 WHG | 10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 60 und höchstens 600 |
202 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG | 25 % der Gebühr
für die endgültige Entscheidung, jedoch mindestens 60 |
203 | Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG | 60 bis 500 |
204 | Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach § 34 Absatz 2 WHG | nach dem Zeitaufwand |
205 | Zulassung von Abweichungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 WHG | nach dem Zeitaufwand |
206 | Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG | 20 bis 6.000 |
207 | Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 40 Absatz 3 und § 42 WHG sowie § 69 LWaG | 60 bis 2.000 |
208 | Erdaufschlüsse | |
208.1 | Registrierung einer Anzeige nach § 49 Absatz 1 und 2 WHG | 20 bis 250 |
208.2 | Anordnung nach § 49 Absatz 3 WHG | 60 bis 6.000 |
209 | Entscheidung über Wasseruntersuchungen nach § 50 Absatz 5 WHG | 20 bis 500 |
210 | Entscheidungen aufgrund von Schutzgebietsfestsetzungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 2 bis 4 und 6 sowie § 86 Absatz 4 WHG | 20 bis 3.000 |
211 | Anordnung in und außerhalb von Schutzgebieten nach § 52 Absatz 2 und 3, § 53 Absatz 3 und 5 WHG | 20 bis 3.000 |
212 | Entscheidung über Ausgleichszahlungen nach § 52 Absatz 5 WHG | 20 bis 500 |
213 | Indirekteinleitergenehmigung nach den § § 58 und 59 WHG | 70 bis 15.000 |
214 | Genehmigung von Abwasseranlagen nach § 60 Absatz 3 WHG | 250 bis 30.000 |
215 | Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG | |
215.1 | Registrierung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 LWaG | 20 bis 250 |
215.2 | Erteilung einer Auflage nach § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG | 60 bis 6.000 |
215.3 | Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG | 60 bis 6.000 |
216 | Eignungsfeststellung nach § 63 WHG | 60 bis 1.500 |
217 | Gewässerschutzbeauftragte | |
217.1 | Anordnung über die Bestellung nach § 64 Absatz 2 WHG | 20 bis 250 |
217.2 | Entscheidung über Aufgaben nach § 65 Absatz 3 WHG | 20 bis 500 |
218 | Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG | 500 bis 30.000 |
219 | nachträgliche Entscheidung in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren | 10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 150 |
* Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagement und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt. | ||
220 | Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 WHG | 25 % der Ausgangsgebühr nach
Tarifstelle 218 |
221 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG | 25 % der voraussichtlichen Gebühr für die endgültige Entscheidung |
222 | Eintragung von alten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 WHG | 60 bis 2.000 |
223 | Festsetzung von Zwangsrechten nach den § § 91 bis 94 WHG | 60 bis 5.000 |
224 | Festsetzung der Entschädigung gemäß den § § 96 und 98 WHG | 60 bis 2.000 |
225 | Maßnahme im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG | nach dem Zeitaufwand |
226* | Planfeststellung und Plangenehmigung wasserbezogener Vorhaben nach § 20 UVPG | 500 bis 30.000 |
227 | Rohrfernleitungen | |
227.1 | Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 sowie § 7 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung | 20 bis 250 |
227.2 | Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie § 11 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung | 60 bis 6.000 |
228 | Anordnung nach § 15 Absatz 1 LWaG bei Erlöschen von Rechten und Befugnissen | nach dem Zeitaufwand |
229 | Entscheidung über die Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 5 LWaG | 60 bis 2.000 |
230 | Regelung, Beschränkung oder Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 6 LWaG sowie § 22 LWaG | 60 bis 2.000 |
231 | Zulassung nach § 21 Absatz 7 LWaG | 60 bis 2.000 |
232 | Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken nach § 25 Absatz 3 LWaG | 75 bis 1.000 |
233 | Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 1 LWaG | 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 232 |
234 | Zustimmung zum Entfernen von Stau- und Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 2 LWaG | 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 232 |
235 | Genehmigung für Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Absatz 1 LWaG | 60 bis 2.000 |
236 | Beweissicherungsverfahren nach § 31 Absatz 1 LWaG, soweit nicht andere Gebührentatbestände dieser Verordnung verwirklicht werden | nach dem Zeitaufwand, jedoch mindestens 175 |
237 | Untersagungsanordnung nach § 31 Absatz 4 LWaG | 60 bis 6.000 |
238 | Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 LWaG | 20 bis 250 |
239 | Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 LWaG | gebührenfrei |
240 | Festsetzung der Uferlinie nach § 53 Absatz 3 LWaG | 60 bis 2.000 |
241 | Entscheidung über Ausnahmen von Verboten nach § 74 Absatz 3 bei Deichen, § 87 Absatz 4 sowie § 84 Absatz 5 LWaG bei Küstenschutzdeichen, Dünen, Strand und Vorstrand | 60 bis 2.000 |
242 | Anlagen in und an den Gewässern sowie an der Küste | |
242.1 | Genehmigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 LWaG | 60 bis 6.000 |
242.2 | Untersagung nach § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 und 3 LWaG | 60 bis 6.000 |
242.3 | Registrierung einer Anzeige nach § 82 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Satz 2 und § 89 Absatz 1 LWaG | 20 bis 250 |
242.4 | Entscheidung unter Widerrufsvorbehalt nach § 82 Absatz 3 und § 89 Absatz 4 | 60 bis 6.000 |
* Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßig werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt. | ||
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
243 | Anordnung nach § 87 Absatz 6 LWaG | 60 bis 5.000 |
244 | vorläufige Anordnung, Beweissicherung nach § 117 LWaG | nach dem Zeitaufwand |
245 | Erteilung einer Auflage nach § 82 Absatz 3, § 89 Absatz 4 und § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG | 60 bis 6.000 |
246 | Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG | 60 bis 6.000 |
247 | Festsetzung von Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse nach § 135 Absatz 3 LWaG | 60 bis 2.000 |
248 | Entscheidung über Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten und Schutzstreifen nach § 136 Absatz 3 LWaG | 20 bis 3.000 |
249 | Genehmigung nach § 137 Absatz 2 Satz 2 LWaG in Heilquellenschutzgebieten und Quellenschutzgebieten | 60 bis 2.000 |
III. Teil: Gebühren beim Vollzug der auf Grundlage des Wassergesetzes Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen | ||
300 | Entscheidungen nach VAwS | |
300.1* | Zulassung von Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 VAwS | 60 bis 10.000 |
300.2 | Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 VAwS | 1.000 bis 5.000 |
300.3 | besondere Anordnung der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 1 VAwS | nach dem Zeitaufwand |
300.4* | Befreiung von der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 2 VAwS | 200 bis 10.000 |
301 | Entscheidung über die Anerkennungen nach den § § 1 und 6 Absatz 1 AsSAVO M-V | 200 bis 1.000 |
302 | Überprüfung nach § 5 AsSAVO M-V | nach dem Zeitaufwand |
IV. Teil: Gebühren beim Vollzug der Sachenrechts-Durchführungsverordnung | ||
400 | Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 2 SachenR-DV je bescheinigter Gemarkung | 260 |
und | ||
je Flurstück | 2,60 | |
je Antrag | höchstens 5.200 | |
401 | Erteilung einer Verzichtsbescheinigung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SachenR-DV je Antrag | 130 |
402 | Erteilung einer Erlöschensbescheinigung gemäß § 10 SachenR-DV je Grundbuchblatt | 52 |
403 | Änderungen innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu den Tarifstellen 400 bis 402 durch den Antragsteller (z.B. Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken) | |
je Flurstück | 5 | |
Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt. |
ENDE |