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WaKostVO M-V - Wasserwirtschaftskostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. Mai 2010
(GVOBl. M-V. Nr. 10 vom 18.06.2010 S. 300)
Gl. Nr. 2013 - 1 - 123



Archiv: WaKostVO 2004; 2006

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Befreiungen

(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 12) außer Kraft.

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GebührenverzeichnisAnlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)

 Erläuterungen

AsSAVO M-VVerordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen 
BNatSchGBundesnaturschutzgesetz 
LUVPG M-VLandes-UVP-Gesetz 
LWaGWassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern 
SachenR-DVSachenrechts-Durchführungsverordnung 
UVPGGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
VAwSAnlagenverordnung
WHGWasserhaushaltsgesetz

I. Teil: Allgemeine Regelungen

100Zeitaufwand 
 Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. 
 Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde 
100.1für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten32,50
100.2für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten23
100.3für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten18
100.4für einen Beamten des einfachen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten14,50
100.5für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw)21
100.6für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung 
 Küstengewässer160
 Binnengewässer50
101Zuschläge 
101.1Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfeng nach Anlage 1 des UVPG bzw. Anlage 1 des LUVPG M-V30 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
101.2Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 3 Absatz 6 LUVPG M-V, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht5 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
101.3Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG 
 a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
 b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können20 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
Anmerkung:

Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

II. Teil: Wasserrechtliche Gebührentatbestände

200*Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 5 LWaG 
200.1Erlaubnis und Bewilligung nach den § § 8 und 10 WHG sowie gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG 
200.1.1im nichtförmlichen Verfahren70 bis 15.000
200.1.2im förmlichen Verfahren250 bis 30.000
201nachträgliche Entscheidungen und Anpassungsmaßnahmen in wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren nach den § § 13 und 14 WHG10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 60 und höchstens 600
202Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG25 % der Gebühr

für die endgültige Entscheidung,

jedoch mindestens 60

203Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG60 bis 500
204Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach § 34 Absatz 2 WHGnach dem Zeitaufwand
205Zulassung von Abweichungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 WHGnach dem Zeitaufwand
206Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG20 bis 6.000
207Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 40 Absatz 3 und § 42 WHG sowie § 69 LWaG60 bis 2.000
208Erdaufschlüsse 
208.1Registrierung einer Anzeige nach § 49 Absatz 1 und 2 WHG20 bis 250
208.2Anordnung nach § 49 Absatz 3 WHG60 bis 6.000
209Entscheidung über Wasseruntersuchungen nach § 50 Absatz 5 WHG20 bis 500
210Entscheidungen aufgrund von Schutzgebietsfestsetzungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 2 bis 4 und 6 sowie § 86 Absatz 4 WHG20 bis 3.000
211Anordnung in und außerhalb von Schutzgebieten nach § 52 Absatz 2 und 3, § 53 Absatz 3 und 5 WHG20 bis 3.000
212Entscheidung über Ausgleichszahlungen nach § 52 Absatz 5 WHG20 bis 500
213Indirekteinleitergenehmigung nach den § § 58 und 59 WHG70 bis 15.000
214Genehmigung von Abwasseranlagen nach § 60 Absatz 3 WHG250 bis 30.000
215Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG 
215.1Registrierung einer Anzeige nach § 20 Absatz 1 LWaG20 bis 250
215.2Erteilung einer Auflage nach § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG60 bis 6.000
215.3Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG60 bis 6.000
216Eignungsfeststellung nach § 63 WHG60 bis 1.500
217Gewässerschutzbeauftragte 
217.1Anordnung über die Bestellung nach § 64 Absatz 2 WHG20 bis 250
217.2Entscheidung über Aufgaben nach § 65 Absatz 3 WHG20 bis 500
218Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG500 bis 30.000
219nachträgliche Entscheidung in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 150
* Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagement und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.
220Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 WHG25 % der Ausgangsgebühr nach

Tarifstelle 218

221Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG25 % der voraussichtlichen Gebühr für die endgültige Entscheidung
222Eintragung von alten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 WHG60 bis 2.000
223Festsetzung von Zwangsrechten nach den § § 91 bis 94 WHG60 bis 5.000
224Festsetzung der Entschädigung gemäß den § § 96 und 98 WHG60 bis 2.000
225Maßnahme im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHGnach dem Zeitaufwand
226*Planfeststellung und Plangenehmigung wasserbezogener Vorhaben nach § 20 UVPG500 bis 30.000
227Rohrfernleitungen
227.1Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 sowie § 7 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung20 bis 250
227.2Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie § 11 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung60 bis 6.000
228Anordnung nach § 15 Absatz 1 LWaG bei Erlöschen von Rechten und Befugnissennach dem Zeitaufwand
229Entscheidung über die Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 5 LWaG60 bis 2.000
230Regelung, Beschränkung oder Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 6 LWaG sowie § 22 LWaG60 bis 2.000
231Zulassung nach § 21 Absatz 7 LWaG60 bis 2.000
232Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken nach § 25 Absatz 3 LWaG75 bis 1.000
233Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 1 LWaG50 % der Gebühr nach Tarifstelle 232
234Zustimmung zum Entfernen von Stau- und Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 2 LWaG25 % der Gebühr nach Tarifstelle 232
235Genehmigung für Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Absatz 1 LWaG60 bis 2.000
236Beweissicherungsverfahren nach § 31 Absatz 1 LWaG, soweit nicht andere Gebührentatbestände dieser Verordnung verwirklicht werdennach dem Zeitaufwand, jedoch mindestens 175
237Untersagungsanordnung nach § 31 Absatz 4 LWaG60 bis 6.000
238Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 LWaG20 bis 250
239Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 LWaGgebührenfrei
240Festsetzung der Uferlinie nach § 53 Absatz 3 LWaG60 bis 2.000
241Entscheidung über Ausnahmen von Verboten nach § 74 Absatz 3 bei Deichen, § 87 Absatz 4 sowie § 84 Absatz 5 LWaG bei Küstenschutzdeichen, Dünen, Strand und Vorstrand60 bis 2.000
242Anlagen in und an den Gewässern sowie an der Küste
242.1Genehmigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 LWaG60 bis 6.000
242.2Untersagung nach § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 und 3 LWaG60 bis 6.000
242.3Registrierung einer Anzeige nach § 82 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Satz 2 und § 89 Absatz 1 LWaG20 bis 250
242.4Entscheidung unter Widerrufsvorbehalt nach § 82 Absatz 3 und § 89 Absatz 460 bis 6.000
* Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßig werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.
TarifstelleGegenstandGebühr in Euro
243Anordnung nach § 87 Absatz 6 LWaG60 bis 5.000
244vorläufige Anordnung, Beweissicherung nach § 117 LWaGnach dem Zeitaufwand
245Erteilung einer Auflage nach § 82 Absatz 3, § 89 Absatz 4 und § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG60 bis 6.000
246Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG60 bis 6.000
247Festsetzung von Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse nach § 135 Absatz 3 LWaG60 bis 2.000
248Entscheidung über Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten und Schutzstreifen nach § 136 Absatz 3 LWaG20 bis 3.000
249Genehmigung nach § 137 Absatz 2 Satz 2 LWaG in Heilquellenschutzgebieten und Quellenschutzgebieten60 bis 2.000

 III. Teil: Gebühren beim Vollzug der auf Grundlage des Wassergesetzes Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen

300Entscheidungen nach VAwS 
300.1*Zulassung von Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG in Schutzgebieten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 VAwS60 bis 10.000
300.2Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 VAwS1.000 bis 5.000
300.3besondere Anordnung der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 1 VAwSnach dem Zeitaufwand
300.4*Befreiung von der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 2 VAwS200 bis 10.000
301Entscheidung über die Anerkennungen nach den § § 1 und 6 Absatz 1 AsSAVO M-V200 bis 1.000
302Überprüfung nach § 5 AsSAVO M-Vnach dem Zeitaufwand

 IV. Teil: Gebühren beim Vollzug der Sachenrechts-Durchführungsverordnung

400Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 2 SachenR-DV je bescheinigter Gemarkung260
und
je Flurstück2,60
je Antraghöchstens 5.200
401Erteilung einer Verzichtsbescheinigung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SachenR-DV je Antrag130
402Erteilung einer Erlöschensbescheinigung gemäß § 10 SachenR-DV je Grundbuchblatt52
403Änderungen innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu den Tarifstellen 400 bis 402 durch den Antragsteller (z.B. Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken)
je Flurstück5
Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.


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