Regelwerk, Wasser Bund, Mecklenburg-Vorpommern

IndirVO - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten oder Einbringen gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in Abwasseranlagen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. Juli 1993
(GVOBl. 1993 S. 783; 18.10.1999 S. 601; 23.05.2006 S. 194 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-3



Neu geregelt in § 42 LWaG

Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister:

§ 1 Genehmigungspflicht

(1) Abwasser, für das in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. So weit in den in § 7 der Abwasserverordnung genannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind, bedarf die Einleitung in öffentliche Abwasser anlagen ebenfalls der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung erteilt die Behörde, welche auch für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Gewässerbenutzung durch die öffentliche Abwasseranlage, in die eingeleitet wird, zuständig ist. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die dort zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 90 und 92 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung.

(3) Weitergehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach den Rechts- oder Satzungsbestimmungen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bleiben unberührt.

§ 2 Abwasseruntersuchungen

(1) Wer nach § 1 Abs. 1 genehmigungspflichtig Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet oder einbringt, hat dieses nach den in der Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Untersuchungsmethoden mindestens halbjährlich von einer staatlich an erkannten Stelle auf seine Kosten untersuchen zu lassen. Die Probe ist hierzu an der im Genehmigungsbescheid festgelegten Probenahmestelle zu entnehmen. Die Untersuchungsergebnisse sind innerhalb von vier Wochen unaufgefordert der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörde und der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft vorzulegen.

(2) Unberührt bleiben die Befugnisse

im Einzelfall zusätzliche oder weitergehende Untersuchungen oder Untersuchungseinrichtungen zu verlangen. Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid festlegen, dass sie selbst anstelle des Einleiters die Untersuchungen veranlasst.

§ 3 Anforderungen nach der Abwasserverordnung und den Abwasser-Verwaltungsvorschriften

(1) Die durch die Abwasserverordnung festgelegten Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung sowie die in diesen Fällen ebenfalls festgelegten allgemeinen Anforderungen gelten auch für Indirekteinleiter.

(2) Bei Abwasser, für das in allgemeinen Verwaltungsvorschriften Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind und die aufgrund der Übergangsregelung in § 7 der Abwasserverordnung fortgelten, ist die Schadstofffracht des Abwassers vor dem Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage so gering zu halten, dass diese Mindestanforderungen eingehalten werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in Abwasseranlagen einleitet oder einbringt,
  2. entgegen § 2 Abs. 1

§ 5 Antragstellung

Für den Antrag auf Genehmigung gilt § 113 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sinngemäß. Dem Antrag sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben, Beschreibungen und Unterlagen beizufügen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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 Anlage
zu § 5

Allgemeine Daten

1. Firmenbezeichnung:

2. Straße, PLZ, Ort:

3. Ansprechpartner:

4. Telefon:

5. Branche:

6. Anzahl der Beschäftigten:

7. Abwassereinleitung in die Kanalisation von: (Angabe der Kommune)

8. Die Kanalisation führt zu: (Angabe der Kläranlage oder des Oberflächengewässers)

9. Die Firma besteht seit: Abwasserrelevante Daten aus den Produktionsstellen

10. Angabe des Produktionsverfahrens: (z.B. Galvanik, Lackiererei, mechanische Werkstatt)

11. Beschreibung des Produktionsverfahrens:

12. Welche Abwässer entstehen?

13. Welche Stoffe sind im Abwasser enthalten?
(Angabe der Stoffe, die aus produktionstechnischen Gründen dem Wasser zugegeben werden oder durch das Produktionsverfahren ins Wasser gelangen)

14. Angabe der Abwassermenge: ____ m3 täglich, ____ m3 im Jahr

15. Betreiben Sie eine Abwasserbehandlungsanlage? ja nein wenn ja, welche Behandlungsanlagen:

(z.B. Neutralisation, Cyanid-Oxidation u. ä.)

16. Betreiben Sie eine Anlage zum Ausgleich der anfallenden Abwassermengen und/oder der Konzentration der Abwasserinhaltsstoffe? Nutzinhalt: ____ m3

17. Woher beziehen Sie Ihr Wasser?

eigener Brunnen:Menge ____ m3 im Jahr
von der Kommune;Menge ____ m3 im Jahr
Oberflächengewässer:Menge ____ m3 im Jahr

Bezeichnung/Name des Gewässers _________________________

18. Liegen bereits Abwasseruntersuchungen vor? ja nein

Wenn ja, legen Sie bitte Kopien der Untersuchungsberichte bei!

19. Welche der folgenden Stoffe werden in Ihrer Firma eingesetzt?

(Zutreffendes bitte ankreuzen)

ArsenBleiCadmium
Chrom/ChromatKupferNickel
CobaltQuecksilberChlor

Cyanid andere Metalle:__________________________ Halogenierte Verbindungen:

sonstige Chemikalien:

Bitte fügen Sie die Sicherheitsdatenblätter der entsprechenden Stoffe bei!

20. Benötigte Unterlagen:

21. Erklärung:

Erklären Sie als Inhaber/Leiter oder beauftragter Bevollmächtigter des Inhabers/Leiters des Betriebes, daß bei der durch Sie durch geführten Bewertung der in Ihrem Betrieb gehandhabten Substanzen alle gefährlichen Stoffe und Stoffgruppen berücksichtigt worden sind und versichern Sie, daß Ihre Angaben vollständig und richtig sind.