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Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Niedersachsen

AbwAbfVerbrennVO - Verordnung über das Einleiten von Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen
- Niedersachsen -

Vom 29. April 2003
(GVBl. Nr. 12 vom 20.05.2003 S. 191; 12.12.2006 S. 590 06; 16.12.2021 S. 911 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28200



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 148 Abs. 1 Satz 2 und des § 155 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds.GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2003 (Nds. GVBl. S.39), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung betrifft das Einleiten von Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Rauch- oder Abgaswäsche einer Anlage im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt und das in ein Gewässer, eine öffentliche Abwasseranlage oder in die Abwasseranlage eines Dritten eingeleitet wird. Für das Einleiten nach Satz 1 werden zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Zulassung und die Überwachung gestellt.

§ 2 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Wer eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) beantragt, das mit Abwasser aus einem anderen Bereich vermischt ist, hat die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen an das Einleiten zu berechnen und die Berechnung seinem Antrag beizufügen.

§ 3 Zusätzliche Parameter

In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) in ein Gewässer sind Anforderungen an den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss des Abwassers festzusetzen. In der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) in eine Abwasseranlage sind die Anforderungen nach Satz 1 festzusetzen, wenn nicht schon der Betreiber der Abwasseranlage diese Anforderungen für das Einleiten verbindlich festgelegt hat.

§ 4 Mess- und Überwachungsmaßnahmen

(1) In der Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) sind die Stellen festzulegen, an denen hoben zu entnehmen und Messungen durchzuführen sind. Außerdem sind in der Erlaubnis oder Genehmigung als Pflichten des Einleiters zu regeln

  1. der Einbau der Messgeräte, die zur Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforderungen erforderlich sind,
  2. die Anwendung der für die Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforderungen erforderlichen Verfahren,
  3. die Kontrolle des Einbaus und des Funktionierens der Messgeräte für die Überwachung der Einhaltung der Emissionsanforderungen,
  4. die jährliche Durchführung eines Tests zur Überwachung der Messgeräte,
  5. die Durchführung der Kalibrierung der Messgeräte mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden und
  6. Messungen vor der Vermischung des Abwassers (§ 1 Satz 1) mit anderem Abwasser und am Ort des Einleitens mindestens
    1. kontinuierlich für die in § 3 genannten Parameter,
    2. täglich für die Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen aufgrund
      aa) einer qualifizierten Stichprobe oder
      bb) einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden,
    3. monatlich für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane aufgrund einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden und
    4. Dioxine und Furane während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate, danach halbjährlich.

Über die Regelung des Satzes 2 Buchst. d hinaus können in der Erlaubnis oder Genehmigung Messperioden festgesetzt werden, wenn Emissionsanforderungen für zusätzliche polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter bestimmt sind.

(2) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden, dass der für die Überwachung zuständigen Behörde die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen in der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung ermöglicht wird.

(3) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 3 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten werden, so hat der Einleiter die für die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung des Einleitens zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Berichtspflicht, Information der Öffentlichkeit

Über die Überwachung des Einleitens von Abwasser (§ 1 Satz 1), das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen je Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ein jährlicher Bericht zugänglich zu machen; § 31d Abs. 2 Satz 2 NWG, auch in Verbindung mit § 151 Abs. 4 oder § 151a Satz 2 NWG, bleibt unberührt. In dem Bericht ist die Durchführung der Überwachung darzustellen und es sind die Messwerte den Werten gegenüberzustellen, die nach der Richtlinie 2000/76/EG nicht überschritten werden dürfen. Der Einleiter hat den Bericht der für die Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung des Einleitens zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 5a Ordnungswidrigkeiten 06

Ordnungswidrig nach § 190 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Messungen, die in der Erlaubnis oder Genehmigung für das Einleiten von Abwasser (§ 1 Satz 1) bestimmt sind,
    1. entgegen dieser Erlaubnis oder Genehmigung nicht oder nicht an der festgelegten Stelle oder
    2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren

    durchführt,

  2. Messergebnisse nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 aufzeichnet, verarbeitet und darstellt,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet oder
  4. entgegen § 5 Satz 1 einen jährlichen Bericht über die Überwachung des Einleitens von Abwasser, der die Anforderungen nach § 5 Satz 2 erfüllt, der Öffentlichkeit nicht zugänglich macht.

§ 6 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt ein Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) In Bezug auf Einleitungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erlaubt oder genehmigt sind, sind die §§ 3 bis 5 erst ab dem 28. Dezember 2005 anzuwenden.

__________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).

ENDE