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Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
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- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. Januar 2002
(GVBl. NRW Nr. 4 vom 19.02.2002 S. 68; 05.04.2005 S. 351; 08.07.2016 S. 559 16)



Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen, die der privaten Abwasserbeseitigung dienen (Abwasseranlagen Dritter), eingeleitet wird (Emission).

§ 2 Erklärungspflicht 16

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung nach § 50 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung erteilt hat.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Werden Schwellenwerte nicht überschritten oder fällt kein Abwasser an, ist dies der zuständigen Behörde für den erstmaligen Erklärungszeitraum mitzuteilen. Werden Emissionen in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter eingeleitet, kann der Erklärungspflichtige zusätzlich die Jahresfracht angeben, die durch die weitere Behandlung in diesen Anlagen erreicht wird. Im übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Zeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfaßt der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen.
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen.
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

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 Anhang 1


Lfd. Nr. 1AnlagenkategorienZuordnung zu NOSE-P-GruppenNOSE-P
1.Energiewirtschaft
1.1Verbrennungsanlagen
> 50 MW
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe)101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe)101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)
101.05
1.2Mineralöl- und GasraffinerienVerarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen)105.08
1.3KokereienKokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
1.4Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagenSonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)104.08
2.Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/ 2.2/ 2.3/ 2.4/ 2.5/ 2.6Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren)105.01
3.Bergbau
3.1/ 3.3/ 3.4/ 3.5Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
(>500 t/Tag), Kalk
(>50 t/Tag), Glas
(>20 t/Tag), Mineralien
(>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen
(>75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen104.11
3.2Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus AsbestHerstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)105.11
4.Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
4.1Organische chemische GrundstoffeHerstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie)105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
4.2/ 4.3Anorganische chemische Grundstoffe oder DüngemittelHerstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie)105.09
4.4 /4.Biozide und ExplosivstoffeHerstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie)105.09
4.5ArzneimittelHerstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
5Abfallbehandlung
5.1/ 5.2Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(<10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (>3 t/Stunde)
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie)105.14
5.3/ 5.4Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)105.07
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)109.07
6.Sonstige Industriezweige
6.1Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag)Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe)105.07
6.2Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
(> 10 t/Tag)
Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe)105.04
6.3Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen
(>12 t/Tag)
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe)105.05
6.4Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag),
sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag)
oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe)105.03
6.5Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(>10 t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie)105.14
6.6Anlagen zur Zucht von
Geflügel (>40.000),
Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750)
Darmgärung (Ganze Gruppe)110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe)110.05
6.7Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr)Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln)107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln)107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln)107.04
6.8Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und GraphitHerstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie)105.09
1) nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988)

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Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte Anhang 2
Schadstoffe/StoffeFeststellungSchwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe-Stickstoffals N50.000
Summe-Phosphorals P5.000
2. Metalle und Verbindungen
Arsen und seine Verbindungenals As-gesamt5
Cadmium und seine Verbindungenals Cd-gesamt5
Chrom und seine Verbindungenals Cr-gesamt50
Kupfer und seine Verbindungenals Cu-gesamt50
Quecksilber und seine Verbindungenals Hg-gesamt1
Nickel und seine Verbindungenals Ni-gesamt20
Blei und seine Verbindungenals Pb-gesamt20
Zink und seine Verbindungenals Zn-gesamt100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE) 10
Dichlormethan (DCM) 10
Chloralkane (C10-13) 1
Hexachlorbenzol (HCB) 1
Hexachlorbutadien (HCBD) 1
Hexachlorcyclohexan (HCH) 1
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX1.000
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX200
Bromierte Diphenylether 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn50
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe 5
Phenoleals gesamt C20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC)als gesamt C oder CSB50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chloridals gesamt Cl2.000.000
Cyanidals gesamt CN50
Fluoridals gesamt F2.000

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Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3Anhang 3


Emissionserklärung

Betreiber oder Betreiberin

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiter der Emissionserklärung

3) Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten

____________________

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

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