Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 559)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

LWG - Landeswassergesetz
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

(wie eingefügt).

....

Artikel 2
AbwAG NRW - Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

(wie eingefügt)

....

Artikel 3
Änderung des Aggerverbandsgesetzes

....

Artikel 4
Änderung des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes

...

Artikel 5
Änderung des Emschergenossenschaftsgesetzes

Das Emschergenossenschaftsgesetz vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Sechster Teil
Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
"Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge".

b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Haushaltsplan, Finanzplan" § 21 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21a Wirtschaftsplan" § 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung".

d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung" § 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung".

e) Die Angabe zum Zehnten Teil wird wie folgt gefasst:

altneu
Zehnter Teil
Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift
"Zehnter Teil
Auflösung".

f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Freiheit von Gebühren" § 38 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 (aufgehoben)" § 40 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Artikel 2
Inkrafttreten".

2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1

Die Bestimmungen des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Aufgabe der Abwasserbeseitigung, soweit diese den in Absatz 3 genannten Aufgabenträgern obliegt.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Genossenschaftsrat über die Auftragsübernahme. Der Genossenschaftsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Genossenschaft stellt unbeschadet des Absatzes 3 über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Fünfjahresübersichten)."(2) Die Genossenschaft stellt über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133)."

c) Absatz 3

(3) Die Genossenschaft legt der Aufsichtsbehörde eine Übersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen vor. Dabei ist mit dem Jahr des Baubeginns anzugeben, welche Maßnahmen in den ersten fünf Jahren vorgesehen sind; für die übrigen Maßnahmen genügt die Angabe, ob sie für den sich anschließenden Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen sind oder ob sie frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren begonnen werden können. Die Übersicht ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann der Genossenschaft für einzelne zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendige Baumaßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn
  1. solche Maßnahmen in der Übersicht nicht aufgeführt oder erst nach Ablauf eines unangemessen langen Zeitraums vorgesehen sind,
  2. die Fristsetzung zur zeitlichen Abstimmung mit den von einer Gemeinde durchzuführenden Maßnahmen erforderlich ist oder
  3. die Genossenschaft die Durchführung entgegen den Angaben in der Übersicht ohne zwingenden Grund verzögert.

wird aufgehoben.

5. Dem § 5 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Mitglied der Genossenschaft ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen der Genossenschaft verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt."

6. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden die Wörter "Haushalts-, Kassen- und" gestrichen.

b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

" 10. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 übernommenen Aufgaben."

7. In § 11 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter " § 65 Abs. 2 des Landeswassergesetzes bleibt" durch die Wörter " § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben" ersetzt.

8. In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern "dem Genossen" die Wörter "oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist," eingefügt.

9. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Feststellung des Haushaltsplans und seiner Nachträge oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung des Finanzplans (§ 21) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,"3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 21a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,"

b) In Nummer 4 und Nummer 6 werden jeweils die Wörter "der Jahresrechnung und" gestrichen.

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die Aufstellung der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3),"7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,"

10. § 14 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die oder der vom Landesbüro Nordrhein-Westfalen für fünf Jahre benannt wird, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen."Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen."

11. § 16 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Entwürfe der Übersichten (§ 3 Abs. 2 und 3),"1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,"

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere über die Eingehung von Bürgschaften und über Gewährverträge ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,"6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,"

c) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Handelsgewerbe" die Wörter "sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen" eingefügt.

d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. Entwurf des Haushaltsplans, seiner Nachträge und des Finanzplans (§ 21) oder des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen (§ 21a)." 13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 21a)."

12. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen."

13. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "5" die Wörter "sowie zu § 2 Absatz 5 Satz 4" eingefügt.

14. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Sechster Teil
Haushaltsplan, Finanzplan, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge
"Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge".

15. § 21

§ 21 Haushaltsplan, Finanzplan

(1) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Haushaltsjahr vor seinem Beginn den Haushaltsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und Einzelplänen. Er gliedert sich in den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt und enthält alle für die Aufgabenerfüllung der Genossenschaft im Haushaltsjahr

  1. benötigten Einnahmen,
  2. zu leistenden Ausgaben,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

Der Nachweis der Rücklagen, eine Übersicht über den Schuldenstand und die Stellenpläne für die Beschäftigten sind dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen.

(3) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Haushaltsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Der Haushaltsplan kann nur durch Nachträge geändert werden, über die spätestens bis zum Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres zu beschließen ist. Für sie gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Nachtrag zum Haushaltsplan ist aufzustellen, wenn während des Haushaltsjahres erkennbar ist, daß durch über- und außerplanmäßige Ausgaben von erheblichem Umfang der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht zu erreichen ist.

(5) Ist der Haushaltsplan bis zum Beginn des Haushaltsjahres nicht festgestellt, gelten die Haushaltsansätze und die Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Haushaltsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Haushaltsansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.

(6) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Haushaltsplan einen fünfjährigen. Finanzplan auf, der mit den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

wird aufgehoben.

16. § 21a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21a Wirtschaftsplan

(1) Die Genossenschaft kann anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 21 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage beizufügen die Stellenübersicht, der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan, der mit den Übersichten gemäß § 3 Abs. 2 und 3 abzustimmen ist. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - (GV. NW. 1988 S. 324) gelten entsprechend.

(4) Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluß sind §§ 19, 21, 22 Abs. 1 und 3, 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 3 und 4 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung über den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.

(6) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(7) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
  2. höhere Kredite erforderlich werden oder
  3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(8) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

" § 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung

(1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.

(4) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt,
  2. höhere Kredite erforderlich werden,
  3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können,
  4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen.

(8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen.

(9) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen."

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Rücklagen; Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Wirtschaftsführung" § 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Haushaltswirtschaft oder" und "Vermögenshaushalts oder" gestrichen.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Haushalts-, Kassen- und" gestrichen.

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Haushalts- oder" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Vermögenshaushalts" durch das Wort "Vermögensplans" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 24 Abs. 2 des Landeswassergesetzes" durch die Wörter " § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zu Beiträgen für die Zeit danach" durch die Wörter "vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden" ersetzt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Einzelpläne" und die Wörter "Haushalts- oder" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Haushaltsjahres" durch das Wort "Wirtschaftsjahres" ersetzt und werden die Wörter "eines Nachtrags zum Haushaltsplan oder" gestrichen.

20. In § 27 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Innenministerium" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

21. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Landesbeamten" die Wörter "oder tarifbeschäftigten Person" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person" eingefügt.

c) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "oder tarifbeschäftigten Person" eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

22. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Umwelt zuständige Ministerium" ersetzt.

23. In § 35 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Haushalts- oder" gestrichen.

24. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, wenn die Höhe der Belastung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft der Genossenschaft steht."5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung."

bb) Satz 2

Das Nähere zu den Nummern 2 und 5 regelt die Satzung.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Der Beschluss nach § 16 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig:

  1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich,
  2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben,
  3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt,
  4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und
  5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

25. Die Überschrift des Zehnten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Zehnter Teil
Gebühren, Auflösung, Übergangsvorschrift
"Zehnter Teil Auflösung".

26. § 38

§ 38 Freiheit von Gebühren

(1) Für den Grunderwerb sowie für Geschäfte und Unternehmen der Genossenschaft zur unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgaben werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden.

(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgaben dient.

wird aufgehoben.

27. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Artikel 2
Inkrafttreten".

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Erftverband

...

Artikel 7
Änderung des Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetzes

...

Artikel 8
Änderung des Lippeverbandsgesetzes

...

Artikel 9
Änderung des Niersverbandsgesetzes

...

Artikel 10
Änderung des Ruhrverbandsgesetzes

...

Artikel 11
Änderung des Wupperverbandsgesetzes

..

Artikel 12
Änderung des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007

In § 13 des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) geändert worden ist, werden die Wörter " § 16 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 25 85), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 32, 33, 34 und 35" durch die Angabe " §§ 17, 19, 20 und 21" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 16 LWG" durch die Wörter " § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
(Anm. d. Red: Kann sinngemäß nur in Nummer 4. eingearbeitet werden.)

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen."

3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort "über" die Wörter "Anforderungen an die Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers," eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Kommunalabwasserverordnung

Die Kommunalabwasserverordnung vom 30. September 1997 (GV. NRW. S. 372), die zuletzt durch Artikel 140 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 53 LWG" durch die Wörter " § 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 4 LWG" durch die Wörter " § 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 53 Absatz 1 Satz 4 LWG" durch die Wörter " § 47 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 53 Absatz 1 Satz 9 LWG" durch die Wörter " § 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "18b" durch die Angabe "60" und die Angabe " § 57 LWG" durch die Wörter " § 57 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 LWG" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 und § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe "7a" durch die Angabe "57" ersetzt.

4. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. nach Maßgabe der auf Grund des § 59 LWG erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung genehmigt, angezeigt oder einer vergleichbaren Regelung unterworfen worden ist."2. nach Maßgabe von §§ 58, 59 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 Absatz 1 und 2 des Landeswassergesetzes einer Genehmigung bedarf."

Artikel 15
Änderung der JGS-AnlagenV

Die JGS-AnlagenV vom 13. November 1998 (GV. NRW. S. 647), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2006 (GV. NRW. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " 19g Abs. 2" durch die Wörter "62 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 16 LWG" durch die Wörter " § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 36a Abs. 1 WHG" durch die Wörter " § 86 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach § 112 LWG durch Rechtsverordnung der zuständigen Behörde festgesetzt sind oder als festgesetzt gelten und Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen im Sinne des § 31b Abs. 1 WHG."(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 86 Absatz 2 und 4 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt oder vorläufig gesichert sind."

Artikel 16
Änderung der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

Die Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14. Juli 1992 (GV. NRW. S. 321), die zuletzt durch Artikel 144 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Umwelt zuständige Ministerium" und die Wörter "der Oberkreisdirektor" durch die Wörter "die Landrätin oder der Landrat" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "gemäß § 137 Nr. 1 des Landeswassergesetzes" durch die Wörter "gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Inkrafttreten".

b) Satz 2 wird aufgehoben. 95

Artikel 17
Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung

In § 47 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 733) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 123 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Emissionserklärungsverordnung

In § 2 Satz 3 der Emissionserklärungsverordnung vom 24. Januar 2002 (GV. NRW. S. 68), die durch Artikel 105 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351) geändert worden ist, wird die Angabe " § 53 Abs. 6 LWG" durch die Wörter " § 50 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 20. März 2004 (GV. NRW. S. 274), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "19g Abs. 1 und 2" durch die Angabe "62 Absatz 1 " ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2" durch die Wörter "51 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes" durch die Wörter " § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "36a Abs. 1 " durch die Angabe "86" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter " § 15 Abs. 5 des Landeswassergesetzes" durch die Wörter " § 52 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 13 werden die Wörter " § 112 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 83 Absatz 2 und 3 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe "19g Abs. 3 " durch die Angabe "62 Absatz 2" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " 19g Abs. 1 und 2" durch die Angabe "62 Absatz 1 " ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter " § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14, § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 3 und 4" durch die Wörter " §§ 51, 52 und 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe "19h Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter "63 Absatz 1 Satz 1 " und die Angabe " § 19h Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "19g Abs. 1 " durch die Wörter "62 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "7a" durch die Angabe "57" ersetzt.

7. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1werden die Wörter " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter " § 1 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "19g" durch die Angabe "62" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 19i Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und des § 64 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die Wörter " § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "19g Abs. 1 und 2" durch die Angabe "62 Absatz 2" ersetzt.

10. In § 14 werden die Wörter " § 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Wörter " § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen " ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " 19g Abs. 1 und 2" durch die Angabe "62 Absatz 1 " ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "161 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter "127 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung kommunal

Die Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 9 Satz 1 und Satz 4 wird jeweils die Angabe " § 116 LWG" durch die Wörter " § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 116 LWG" durch die Wörter " § 93 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " §§ 53 bis 54 LWG" durch die Wörter " §§ 46 und 49 Absatz 1 bis 6 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Badegewässerverordnung

§ 2 Satz 1 der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" nach § 2 Nr. 1 der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 über die Bestandsaufnahme und Einstufung der Gewässer GewBEUV - Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung für "Grundwasser" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs. 1 und 4 Wasserhaushaltsgesetz sowie für "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten entsprechend."Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), für Grundwasser und Einzugsgebiet nach § 3 Nummer 3 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, sowie für betroffene Öffentlichkeit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/52/EU (ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geändert worden ist."

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern

In den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 7. September 2009 (GV. NRW. S. 515), die durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 676) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter " § 37 Absatz 2 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 118 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

Die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 53 Absatz 1 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 46 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter " § 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter " § 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

3. In § 14 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 161 Absatz 1 Nummer 4 Landeswassergesetz" durch die Wörter " § 123 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes" ersetzt.

Artikel 24
Aufhebung der Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung

Die Gewässerbestandsaufnahme-, Einstufungs- und Überwachungsverordnung vom 10. Februar 2006 (GV. NRW. S. 52) wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen vom 31. Juli 2003 (GV. NRW. S. 517, ber. S. 616) wird aufgehoben.

Artikel 26
Änderung der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 10 Absatz 2 Satz 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2

2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,

wird aufgehoben.

2. Nummer 3 wird Nummer 2.

Artikel 27
Änderung des Landesabfallgesetzes

§ 36 des Landesabfallgesetzes vom 2 1. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Kosten der Überwachung

Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen zur Überwachung, können ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Schadensermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

" § 36
Kosten der Überwachung

(1) Die Kosten der Überwachung sind den Betreibern von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt, behandelt oder entsorgt werden, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von notwendigen Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm abfallrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

(2) Soweit nach Absatz 1 verantwortliche Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der nach Absatz 1 Verantwortliche Erbbauberechtigter ist. In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht."

Artikel 28
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), das durch Artikel 149 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender fünfter Teil eingefügt:

"Fünfter Teil
Regelungen von zulässigen Aufgaben
(zu § 2 WVG)

§ 16 Aufgaben

(1) Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben die Aufgabe übernehmen, Maßnahmen nach § 31 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung ihrer Mitglieder zu organisieren und zu koordinieren.

(2) Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 2 Nummer 9 des Wasserverbandsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des Landeswassergesetzes."

2. Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 16 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.

" § 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft."

Artikel 29
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
Nordrhein-Westfalen

In der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, werden die Nummern 1, 2 und 3

Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisches Abwasser von 100 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist
(zu Anlage 1 Nummer 13.1.3 UVPG)
S
2.Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern mit einem Fischertrag je Jahr
(zu Anlage 1 Nummer 13.2.1 UVPG) von
a) 1000 t oder mehrX
b) 100 t bis weniger als 1000 tS
3.Sonstige der Art nach nicht von Anlage 1 Nummer 13 des UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern (zu Anlage 1 Nummer 13.18 UVPG)A

aufgehoben.

Artikel 30
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161170

ENDE