Verwaltungsvorschriften zur Anlagenverordnung NRW (2)

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5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

Technische Bestimmungen

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleuten regelmäßig angewandt werden.

Mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik wird demnach der Kenntnisstand der mit der jeweiligen Materie betrauten Naturwissenschaftler und Techniker beschrieben. Sie sind demnach eine Sammlung von Erfahrungssätzen besonderer Sachkunde, die dynamisch an die wissenschaftliche und technische Entwicklung angepaßt sind. Sie müssen nicht schriftlich niedergelegt sein.

Sie sind im wesentlichen Vorschriften für Bau und Betrieb, Prüfung und Überwachungspflichten zur Sicherstellung der Tauglichkeit der Anlagen/Anlagenteile, damit die beabsichtigten Vorgänge/Reaktionen/Arbeitsgänge sicher ablaufen können. Mit ihnen wird sichergestellt, dass die Anlagen/Anlagenteile hinsichtlich Werkstoff,Bemessung, Wirkungsweise den zu erwartenden mechanischen, chemischen, thermischen Beanspruchungen während des Betriebes standhalten.

Von allgemeiner und herausragender Bedeutung sind vor allem die Regeln der Technik, die von besonders legitimierten Verbänden und Ausschüssen in Regelwerken zusammengestellt sind:

DIN, AD-Merkblätter, VDI-Richtlinien, VDE-Richtlinien, AGI-Merkblätter,TRbF,TRGS,TRB,TRR, TRD, TRwS usw.

Weitergehende Anforderungen in der VAwS oder diesen Verwaltungsvorschriften ergänzen die genannten Regeln bzw. gehen ihnen vor.

5.2. Technische Vorschriften und Baubestimmungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 VAwS für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich im Sinne von § 19h Abs. 1 WHG i.V.m. § 13 VAwS

5.2.1 Die unter Abschnitt15 der Bauregelliste A Teil1 bekannt gemachten technischen Regeln für Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Mitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der jeweils gültigen Fassung).

5.2.2 Behälter und Verpackungen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern für flüssige wassergefährdende Stoffe, die in einem Auffangraum entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c aufgestellt sind.

5.2.3 Für Rohrleitungen als Anlagenteile von Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender brennbarer Flüssigkeiten, die als unterirdische Rohrleitungen gem. § 12 VAwS ausgeführt sind oder als oberirdische Rohrleitungen im Auffangraum der Anlage oder, falls dieses aus technischen Gründen nicht möglich ist, außerhalb des Auffangraumes über eine befestigte Fläche, z.B. in Beton-, Asphaltbauweise oder Estrich verlegt sind:

  1. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 131 Teil 1 Nr.3,4,5,7,8 (Fassung Juni 1997).
  2. TRbF 131 Teil2 (Fassung September 1992).
  3. TRbF 231 Teil 1 Nr.3,4,5,6,7 (Fassung Juni 1997).

5.3 Allgemeine technische Vorschriften und Baubestimmungen

5.3.1 Behälter und Rohrleitungen

5.3.1.1 Allgemeines

Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, dass Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können,ausgeschlossen sind. Dies ist insbesondere zu beachten in Gebieten, bei denen mit Überschwemmungen zu rechnen ist.

Neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt sein, z.B. durch Aufstellen außerhalb der Verkehrswege, Anfahrschutz, Aufstellung in Gebäuden.

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen mit einer Besichtigungsöffnung ausgerüstet sein, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen i.d.R. nur über Flächen verwendet werden, die ausreichend dicht und beständig sind.

Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass bei Rohrleitungsanschlüssen oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Behälters, über den der Behälter betriebsmäßig entleert wird, ein Aushebern des Behälterinhaltes nicht möglich ist. Saugleitungen sollen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so dass bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

Doppelwandige Behälter sind Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sind. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlageder Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt. Unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe dürfen die Behälter keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte haben.

Doppelwandige Rohrleitungen sind Rohrleitungen mit einer über den gesamten Rohrumfang versehenen zweiten Wand. Sie dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte haben.

Bei doppelwandigen Behältern und doppelwandigen Rohrleitungen muss der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, dass ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Bei der Verwendung von Leckanzeigegeräten mit flüssigen Leckanzeigemedien ist zu beachten:

Der Überwachungsraum muss mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.

Die äußere Wand muss so beschaffen sein, dass sie bei Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung flüssigkeitsdicht bleibt.In entsprechender Weise muss die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei Undichtwerden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.

5.3.1.2 Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz

Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe ist von einem Sachverständigen gem. § 22 VAwS anhand von

  1. Referenzobjekten oder
  2. Laboruntersuchungen oder
  3. Resistenzlisten

nachzuweisen, es sei denn, der Nachweis erfolgt nach DIN 6601 oder gleichwertigen Bestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Behälter und Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht hinreichend widerstandsfähig sind, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

5.3.1.3 Innenbeschichtungen und Auskleidungen

Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.

Ihre Oberfläche muss glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken,Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.

Es dürfen keine durchgehenden Poren, Risse oder sonstigen Fehlstellen vorhanden sein.

Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen,verspröden oder klebrig werden, sie dürfen keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen.

Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.

Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein. Blasen, Oberflächenkleben und Risse dürfen nicht auftreten.

Risse im Untergrund, z.B. bei Beton, müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.

Die Beschichtung muss nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, dass sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.

Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

5.3.1.4 Abstände

Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind.

Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle ggf. des Auffangraums vonder Aufstellfläche einen Abstand haben, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstandnicht eingehalten, muss ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden.

Abs.1 gilt bei Behältern als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

5.3.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

Domschächte unterirdischer Behälter, sonstige unterirdische Kontrollschächte für lösbare Verbindungen und Armaturen und Schutzkanäle i.S. § 12 VAwS sind flüssigkeitsdicht undbeständig auszubilden. Diese Forderung schließt den gesamten Schacht bis zur Geländeoberkante ein und ist nicht nur auf den Domschachtkragen beschränkt.

Die Domschächte müssen vor dem Eindringen von Flüssigkeiten geschützt sein, z.B. durch eine tagwasserdichte Abdichtung.

Der Domschacht ist kein Bestandteil einer Rückhalteeinrichtung eines Abfüllplatzes und wird daher bei der Ermittlung des Auffangraumvolumens nicht berücksichtigt. Er dient vielmehr dem Rückhalt von Flüssigkeiten, die beim Anschluss oder Abschlag des Füllschlauches aus dem Schlauch austreten können.

Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschacht träger zu verwenden. "Komplette" Domschächte aus Stahl gem. DIN 6626 und vergleichbare, gem. § 19h WHG zugelassene Domschächte erfüllen die Forderung nach Abs. 1 und sind somit dichte Domschächte. Domschachtkragen für gemauerte Domschächte nach DIN 6627 können allein die Forderung nach Abs.1 nicht erfüllen. Für derartige bestehende Domschächte ist die1 Erfüllung der Dichtheitsanforderung nur im Rahmen des Einzelfalles aufgrund besonderer technischer Maßnahmen nachweisbar.

Werden Domschächte oder Schutzkanäle aus unbeschichtetem Beton verwendet, ist der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit nach Nr. 4.2.3 zu führen.

Bei bestehenden Domschächten, über die die zugehörigen Behälter direkt befüllt werden und die den Anforderungen an die Dichtheit nach Abs. 1 nicht entsprechen, ist eine nachträgliche Abdichtung i.d.R. nicht erforderlich, wenn

Werden Behälter, die nicht mit einem Domschacht nach DIN 6626 oder einem vergleichbaren Domschacht ausgerüstet sind, ausschließlich über eine sog. Fernbefüllung befüllt und der Flüssigkeitsstand im Behälter ausschließlich durch sog. Sondenmessung (elektronische Peilung) ermittelt, kann für den bestehenden, diesem Behälter zugeordneten Domschacht, der den Anforderungen an die Dichtheit nach Abs.1 nicht genügt, im Rahmen einer Eignungsfeststellung/Sanierungsmaßnahme eine entsprechende gleichwertige Sicherheit durch eine Kombination von technischen und organisatorischen Maßnahmen nachgewiesen werden. Dabei zählen zu den technischen Maßnahmen insbesondere spezielle Ausführungen der Flanschdichtungen,mit denen sichergestellt wird, dass die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Zu den organisatorischen Maßnahmen gehören detaillierte Betriebsanweisungen für die Kontrolle sowie Wartung der lösbaren Verbindungen und des ordnungsgemäßen Zustandes des inneren Domschachtes (z.B. Entfernen der Wasseransammlungen). Die jeweiligen Kontrollen und Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren (z.B. in einem Betriebstagebuch).

5.3.3 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.3.3.1 Größe und Anordnung

Soweit der Anhang gem. § 4 Abs. 1 VAwS keine besonderen oder abweichenden Vorgaben für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume enthält, gilt § 3 Abs. 2 Nr. 3 VAwS insbesondere als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfall die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.

Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden somit einander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen,dass die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen aufgestellt werden.

Der Rauminhalt eines Auffangraums R2 gem. Tabelle 2.1 für oberirdische Lageranlagen muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Behälter zurückgehalten werden.

Das Rückhaltevermögen R1 für die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Einzelfall zu bestimmen.

5.3.3.2 Standsicherheit

Für den Nachweis der Standsicherheit für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton ist die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume aus Stahlbeton zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989) anzuwenden.

5.3.3.3 Dichtheitsanforderungen

Bei der Beurteilung der Auffangwanne, des Auffangraumes oder der Auffangfläche gelten die Anforderungen an die Stoffundurchlässigkeit nach Nr. 4.2.3 auch für die Fugen.

Vorhandene Auffangräume aus bindigem Boden sind nur noch bei bestehenden Flachbodentanks zulässig, sofern der Boden der Flachbodentanks doppelwandig und lecküberwacht oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Sohle und Wälle des Auffangraums müssen dann aus einer mindestens 30 cm dicken Schicht bindigen Bodens bestehen, der so verdichtet ist und ausreichend feucht gehalten wird, dass innerhalb von 72Stunden die wassergefährdenden Flüssigkeiten höchstens 20 cm tief eindringen können.

Der Nachweis der Dichtheit bei Verwendung anderer Werkstoffe kann sinngemäß entsprechend Nr. 5.3.1.2 erfolgen, wobei die Randbedingungen der Nr. 4.2.3 einzuhalten sind.

Auffangwannen, -räume oder -flächen sind überwachbar z.B. mit Lecküberwachung auszuführen, wenn in bzw. auf ihnen

umgegangen wird (hinsichtlich der erforderlichen Verwendbarkeits-/Überwachungsnachweise vgl. Bauregelliste A Teil 1, z.B. lfd. Nr. 15.22).

Tiefpunkte (Pumpensümpfe, Gruben), die ständig mit wassergefährdenden Flüssigkeiten beaufschlagt sind, sind überwachbar zu gestalten. Dies gilt nicht für Tiefpunkte, die Bestandteil von sekundären Schutzmaßnahmen (zweite Barriere) sind.

Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen, die aus technischen Gründen unvermeidbar sind, müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

5.3.3.4 Abläufe

Unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen sind nur bei bestehenden Anlagen zulässig. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit geöffnet werden.

5.3.3.5 Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden.

Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muss sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, alterungsbeständig und flüssigkeitsdicht bleiben.

Die Abdichtung muss den abzudichtenden Untergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen.

Bei Verwendung im Freien muss die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein.

An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumengleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.

Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung von dieser überbrückt werden.

Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.

Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muss so beschaffen sein, dass eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist.

5.3.3.6 Untersuchungen

Auffangwannen, -räume oder -flächen, insbesondere solche, die regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden,z.B. bei Abfüllanlagen, sind während der Gebrauchsdauer auf Dichtheitund Beständigkeit zu kontrollieren. Bestehen Anhaltspunkte für eine Beschädigung der Fläche, sind entsprechende Untersuchungen auf den Durchtritt wassergefährdender Stoffe vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.

5.3.3.7 Niederschlagswasser

Die Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser dürfen nicht zum Ableiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten benutzt werden,es sei denn, diese Einrichtungen führen in einem dichten Ableitungssystem in eine betriebseigene Abwasserbeseitigungsanlage (Abscheideanlage, Kläranlage, sonstiges Rückhaltesystem), die zum Auffangen wassergefährdender Stoffe ausreichend bemessen sein muss. Anforderungen an die innerbetriebliche Abwasserbeseitigung bleiben unberührt.Entleerungsleitungen müssen eine Absperrvorrichtung haben, die gegen unbefugtes Öffnen gesichert ist.

5.3.4 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.

Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen.Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flach aufliegendem Behälterboden brauchen nur Undichtheiten des Bodens anzuzeigen.

Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Überwachungsraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

Be-  und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen zu verhindern. Aus mit Sicherheitsventilen und Berstscheiben ausgerüsteten Anlagen austretende wassergefährdende Flüssigkeiten müssen schadlos aufgefangen werden.

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

5.3.5 Löschwasserrückhaltevorkehrungen

An stationäre Löschwasserrückhaltevorkehrungen wie Sperren,Barrieren, Klappen u.ä., mit denen beim Auftreten von Löschwasser automatisch oder per Hand ein Löschwasserrückhalteraum geschaffen werden kann, werden über die für sie geltenden technischen Regeln hinaus (vgl. Nr. 5.1) keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Tauglichkeit ist durch eine Baumusterprüfung insbesondere im Hinblick auf die Dichtheit und Funktionstüchtigkeit durch einen Sachverständigen einer anerkannten Sachverständigenorganisation gem. § 22 VAwS nachzuweisen. Eine besondere wasserrechtliche Eignungsfeststellung für diese Vorkehrungen ist nicht erforderlich.

5.3.6 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern,dass im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, darf das Kühlwasser nur nach vorheriger Kontrolle beseitigt werden.

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