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SÜVOA - Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 27. August 1999
(GVBl. 1999 S. 211; 17.03.2006 S. 139 06, ber. S. 363; 14.07.2015 S. 127 15)
Gl.-Nr.: 75-50-9



Aufgrund des § 57 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 06 15

Diese Verordnung gilt

  1. für die Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Zustandsprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 61 des Landeswassergesetzes (LWG) dem Grunde nach genehmigungspflichtig in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet wird,
  2. für die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen, aus denen Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird,
  3. für die Zustandsprüfung von Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerken.

Ausgenommen sind:

Entfällt die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nach § 61 Abs. 2 LWG, finden nur § 4 Abs. 2 und die §§ 5 und 7 Anwendung

§ 2 Durchzuführende Untersuchungen 06 15

(1) Im Wege der Selbstüberwachung sind für Abwasserbehandlungsanlagen

  1. die Abwasservolumenströme zu messen,
  2. die Beschaffenheit des Abwassers zu bestimmen,
  3. die zur Steuerung des Betriebs erforderlichen Kenngrößen zu bestimmen sowie
  4. die Abbau- und Abscheidegrade von Stoffen oder Stoffgruppen zu bestimmen.

(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, in der überwiegend biologisch abbaubares Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 1 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, in der sonstiges Abwasser behandelt wird, hat mindestens die in der Anlage 2 festgelegten Probenahmen, Messungen und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(4) Der Betreiber einer Abwasseranlage, aus der Kühlwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, hat die Einleitung durch entsprechende Leitparameter auf schädliche Veränderungen zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

(5) Die nach dem wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmenden weitergehenden Untersuchungen sind in die Selbstüberwachung einzubeziehen.

§ 3 Untersuchungsmethoden 06

Abwasseruntersuchungen sind nach den Analysen- und Messverfahren der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Anstelle dieser Verfahren können die Untersuchungen auch mit geeigneten betriebsanalytischen Verfahren durchgeführt werden. Dabei sollen vorrangig umweltschonende Verfahren zum Einsatz kommen. Die Vergleichbarkeit mit genormten Analysen- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung gewährleistet werden.

§ 4 Besondere Zustandsprüfungen 15

(1) Abwasserkanäle und -leitungen, Mischwasserbehandlungsanlagen und Pumpwerke sind von ihrem Betreiber planmäßig gemäß dem in Anlage 3 festgelegten Umfang zu überprüfen. Feststellungen zu Art, Ausmaß und Lage von Schäden sowie Sanierungsmaßnahmen sind dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage mitzuteilen und von diesem im Betriebstagebuch nach § 5 zu erfassen.

(2) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, die nach einem Anhang zur Abwasserverordnung einer Überprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand bedarf, hat die Prüfung in Abständen von nicht länger als fünf Jahren entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 5 Betriebstagebuch 15

(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, mit Ausnahme von Mischwasserbehandlungsanlagen, ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das die Ergebnisse der Selbstüberwachung und die hierzu verwendeten Verfahren, einschließlich der Ergebnisse der besonderen Zustandsprüfungen nach § 4 und der Zustandsprüfungen nach den Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung sowie Störungen des Anlagenbetriebs einzutragen sind. Die Eintragungen sind von demjenigen zu unterzeichnen, dem die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage obliegt.

(2) Die Eintragungen sind unbeschadet der Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten - mindestens einmal monatlich von dem Betriebsleiter zu überprüfen und gegenzuzeichnen.

(3) Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über besondere Zustandsprüfungen nach § 4 sind bis zur Wiederholungsprüfung aufzubewahren.

§ 6 Selbstüberwachungsbericht 06 15

(1) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage, mit Ausnahme einer Mischwasserbehandlungsanlage, hat der zuständigen Wasserbehörde die zusammengefassten und ausgewerteten Ergebnisse der Selbstüberwachung sowie die Fortschritte Und Ergebnisse der Untersuchungen von Abwasserkanälen und -leitungen (Selbstüberwachungsbericht) bis zum 10. März des folgenden Kalenderjahres nach Maßgabe der Anlagen 4 bis 7 vorzulegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifizierten Organisationen und Standorte.

§ 7 Ausnahmen

Die zuständige Wasserbehörde kann in Härtefällen und bei befristeten Übergangslösungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Überwachung gewährleistet ist.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen vom 30. März 1990 (GVBl. S. 87), geändert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 238), BS 75-50-9, außer Kraft.

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Abwasserbehandlungsanlagen für biologisch abbaubares Abwasser Anlage 1 06
(zu § 2 Abs. 2)

1 Anwendungsbereich

Die Anlage 1 gilt für Anlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen und/oder physikalischen Verfahren, vermindert oder entfernt werden.

2 Probenahme

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Proben tage- und uhrzeitversetzt zu entnehmen. 24-Stunden-Mischproben sind abfluss- oder zeitproportional zu entnehmen.

3 Messung des Abwasservolumenstromes

Der Abwasservolumenstrom ist ab einer Ausbaugröße von 5000 EW mit einem selbstschreibenden Messgerät kontinuierlich zu messen.

Bei einer Ausbaugröße bis 5000 EW ist es ausreichend, mit einem Messwehr oder Messgefäß zu messen. Für diskontinuierliche Abwasseranlagen ist eine geeignete Messung vorzusehen.

Der Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage hat in Abständen von nicht länger als fünf Jahren eine Überprüfung der Messgeräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Gesondert zur Behandlung angelieferte Abwässer oder Stoffe sind nach Art und Menge zu erfassen.

4 Art und Umfang der Überwachung

Die zur Steuerung des Abwasserreinigungsprozesses und der Schlammbehandlung benötigten Kenngrößen (z.B. Säurekapazität, O2-Gehalt, Schlammvolumen, Schlammindex, Rücklaufschlamm-Menge, mikroskopisches Bild (vgl. EigenkontrollV BW), Sichttiefe, Trübung, Energieverbrauch, Temperatur, Gasanfall) sind in dem jeweils erforderlichen Umfang zu ermitteln, damit ein ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt werden kann.

Auf Verlangen der Wasserbehörde ist für die Betriebskenngrößen ein gesonderter Nachweis zu führen.

Sofern im wasserrechtlichen Bescheid keine anderen Festlegungen getroffen sind, sind im Übrigen zu untersuchen:


Größen-
klasse
1
kleiner als
60 kg/Tag
BSB5 (roh)
Größen-
klasse
2
60 bis
300 kg/Tag
BSB5 (roh)
Größen-
klasse
3
größer als
300 bis 600
kg/Tag
BSB5 (roh)
Größen-
klasse
4
größer als
600 bis 6000
kg/Tag
BSB5 (roh)
Größen-
klasse
5
größer als
6000 kg/Tag
BSB5 (roh)
Art der
Probenahme
Zulauf Anlage
Abwasser-
volumenstrom
--kontinuier-
lich
kontinuierlichkontinuierlich 
pH-Wert-werktäglichkontinuier-
lich
kontinuierlichkontinuierlichStichprobe
BSB5vierteljährlichvierteljährlich14-tägig14-tägig14-tägigqStP, 2-h-MP, 24-h-MP
CSB (TOC)monatlichmonatlichwöchentlichwöchentlichwöchentlichqStP, 2-h-MP, 24-h-MP
Phosphor, gesamt---wöchentlichwöchentlichqStP, 2-h-MP, 24-h-MP
NH4-N--monatlichwöchentlichwöchentlichqStP, 2-h-MP, 24-h-MP
Biologischer Reaktor
Temperatur im Ablauf
(zeitgleiche Bestimmung mit Probenahme für Stickstoff, gesamt)
--monatlichwöchentlichwerktäglichStichprobe
Ablauf Anlage
Abwasser-
volumenstrom
wöchentlichwöchentlichkontinuier- lichkontinuierlichkontinuierlich 
pH-Wertwöchentlichwerktäglichkontinuier- lichkontinuierlichkontinuierlichStichprobe
absetzbare StoffewöchentlichwöchentlichwerktäglichwerktäglichwerktäglichStichprobe
abfiltrierbare Stoffe monatlich/
vierteljährlich 3
monatlich2 x monatlichwöchentlichStichprobe
BSB5vierteljährlichmonatlich14-tägig14-tägig14-tägigqStP, 2-h-MP, 24-h-MP
CSB (TOC)monatlichwöchentlichwöchentlichwöchentlichwerktäglich2
wöchentlich1
qStP, 2-h-MP, 24-h-MP
Phosphor, gesamt---wöchentlichwerktäglich2 wöchentlich1qStP, 2-h-MP, 24-h-MP
Stickstoff, gesamt--monatlichwöchentlichwerktäglich2 wöchentlich1qStP, 2-h-MP, 24-h-MP
Eliminationsgrad
für CSB, Phosphor, gesamt, TNb---monatlich14-täglichk-24-h-MP
qStP:Nicht abgesetzte, homogenisierte qualifizierte Stichprobe
2-h-MP:Nicht abgesetzte, homogenisierte 2-Stunden-Mischprobe
24-h-MP:Nicht abgesetzte, homogenisierte, 24-Stunden-Mischprobe
k-24-h-MP:Nicht abgesetzte, homogenisierte, korrespondierende 24-Stunden-Mischprobe (Zulauf, Ablauf)

1) Wenn Parameter kontinuierlich durch Online-Messung überwacht und das Tagesmittel dokumentiert wird.

2) Wenn keine kontinuierliche Online-Messung erfolgt.

3) Monatlich im ersten Jahr, vierteljährlich in den darauffolgenden Jahren, wenn die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. 135 S. 40) für diesen Parameter nachgewiesen wird.
Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr 12 Proben zu entnehmen.

Der Fremdwasseranteil ist bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen überwiegend Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung behandelt wird, mindestens halbjährlich zu bestimmen und zu dokumentieren.

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Abwasserbehandlungsanlagen für sonstiges Abwasser Anlage 2 15
(zu § 2 Abs. 3)


1 Anwendungsbereich

Die Anlage 2 gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser

behandeln und für Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlammentwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 1 fallen.

2 Probenahme

Bei den anlagenbezogenen Überprüfungen nach Nummer 4.2 gilt als Probenart die Stichprobe, falls im Bescheid nichts anderes festgelegt ist.

Für ablaufbezogene Untersuchungen nach Nummer 4.3 richtet sich die Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid; fehlen solche Festlegungen gilt als Probenart die Stichprobe.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Proben tage- und uhrzeitversetzt zu entnehmen.

3 Messung des Abwasservolumenstroms

Der Abwasservolumenstrom ist bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen durch ein selbstschreibendes Messgerät kontinuierlich zu messen.

Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat in Abständen von nicht länger als fünf Jahren eine Überprüfung der Messgeräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Produktionsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei diskontinuierlichen Abwasserbehandlungsanlagen (Chargenbetrieb) ist es in der Regel ausreichend, die Anzahl der Chargen an den Tagen, an denen eine Einleitung stattfindet, und das jeweils behandelte Volumen zu erfassen und dies zu dokumentieren.

Bei Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen kann bei einem Abwasseranfall unter 50 m3/d die Messung durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite erfolgen.

4 Art und Umfang der Überwachung

4.1 Zustandsprüfung

Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat täglich eine Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile auf ordnungsgemäße Betriebsweise, Beschädigungen und Anlagendichtheit, bei diskontinuierlich arbeitenden Anlagen bei Durchführung der Chargenbehandlung, vorzunehmen.

4.2 Anlagenbezogene Überprüfungen

Unabhängig von den Festlegungen unter Nummer 4.3 ist die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung durch Bestimmung der Leitparameter mittels geeigneter Betriebsmethoden (z.B. Testbestecke für die Cyanid-, Nitrit- oder Chromatbestimmung), bei kontinuierlicher Abwasserbehandlung täglich, bei diskontinuierlicher Abwasserbehandlung nach dem entsprechenden Behandlungsschritt bzw. vor Ableitung jeder Charge, zu überprüfen und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen (z.B. pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit, Trübung, Färbung, Absolutdruck, Druckdifferenz) verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist.

pH-Elektroden sind wöchentlich, Redox-Messketten mindestens halbjährlich zu kalibrieren.

4.3 Untersuchungen im Ablauf

Die ablaufbezogene Selbstüberwachung bezieht sich auf die Beschaffenheit und Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter) oder bei. Einleitung in das Gewässer (Direkteinleiter), sofern im Bescheid keine anderen Probenahmestellen festgelegt sind.

Art und Umfang der Selbstüberwachung ist entsprechend den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmen. Enthält der wasserrechtliche Bescheid keine Anforderungen zur Selbstüberwachung, sind mindestens nachstehende Untersuchungen durchzuführen, soweit im wasserrechtlichen Bescheid Überwachungswerte zu den genannten Parametern festgelegt sind.

Liegt kein Bescheid vor, sind mindestens die Parameter in der nachfolgend angegebenen Häufigkeit zu untersuchen, für die Anforderungen nach § 57 WHG festgelegt sind und diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind:


ParameterAbwasserbehandlungsanlage
unter 10 m3/Tag 110 bis unter 50 m3/Tag 1ab 50 m3/Tag 1
CSB (TOC), 2
NH4-, NO3-, NO2-N, 2
Phosphor, gesamt, 2
TNb 2
monatlichmonatlichwöchentlich
Abwasservolumenstromnach Anlage 2 Nr. 3
pH-Wert, Temperaturkontinuierlich/
chargenweise
kontinuierlich/
chargenweise
kontinuierlich/
chargenweise
Cyanid, leicht freisetzbar, Chlor, Chrom VImonatlichwöchentlich2 x wöchentlich
Schwermetalle, Sulfid6 x jährlichmonatlichwöchentlich
Kohlenwasserstoffe, AOX, leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)4 x jährlich6 x jährlichmonatlich
Sonstige Stoffe oder Stoffgruppen2 x jährlich4 x jährlich6 x jährlich
1) Die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Abwassermenge. Fehlen solche Festlegungen, richtet sie sich nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall.

2) Nur bei Direkteinleitern.

Die Anforderungen können für einzelne Parameter entfallen, soweit die Anforderungen nach § 57 Abs. 2 Satz 2 WHG dadurch als eingehalten gelten, dass andere Nachweise erbracht werden (z.B. Nachweise im Betriebstagebuch über eingesetzte Roh- und Hilfsstoffe) und die im Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.

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