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Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz
Änderungstext

LWG - Landeswassergesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2015 S. 127)



Gesamtdatei LWG 2015

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

....

§ 124 Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 202, BS 75-53) wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), BS 75-50," durch die Verweisung " § 48 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50)" ersetzt.

§ 125 Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), BS 75-52, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 wird das Wort "Zweckverbandsgesetz" jeweils durch die Worte "Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 7a" durch die Verweisung " § 57" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 wird die Verweisung " § 52 Abs. 1 Satz 2 des Landeswassergesetzes" durch die Verweisung " § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4. (gültig ab 01.01.2016) § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
(3) Die Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach amtlichen Mustern schriftlich zu übermitteln. Die Angaben in den Erklärungen und Anzeigen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn die amtlichen Muster es vorsehen, schriftlich zu versichern."(3) Abgabeerklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie sonstige Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck)."

5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " §§ 107 und 109" durch die Verweisung " §§ 93 und 96" ersetzt.

6. In § 16 Abs. 2 Satz 5 wird die Verweisung " § 7a Abs. 1" durch die Verweisung " § 57 Abs. 1 und 2" ersetzt.

§ 126 Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394 - 395 -, BS 75-58) wird wie folgt geändert:

1. Folgender neue § 1 wird eingefügt:

§ 1

Wasser- und Bodenverbände können neben den in § 2 des Wasserverbandsgesetzes beschriebenen Aufgaben auch folgende Aufgabe übernehmen:

Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von biologisch-biotechnischen Einrichtungen oder Verfahren zur gewässerschonenden Schaderregerbekämpfung im Weinbau.

§ 2 Nr. 14 des Wasserverbandsgesetzes gilt für diese Aufgabe entsprechend."

2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Worte für Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.

b) Die Worte des zuständigen Ministers und des Ministers der Finanzen" werden durch die Worte des zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums" ersetzt.

3. Der bisherige § 2 wird § 3.

§ 127 Änderung des Landesfischereigesetzes

Das Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 793-1, wird wie folgt geändert:

In § 45 Satz 4 wird die Verweisung " § 81" durch die Verweisung " § 27" ersetzt.

§ 128 Änderung des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 714-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50)" durch die Angabe "vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50)" und die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 6 Nr. 4 Buchst. b wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 5" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 3 bis 5" ersetzt.

§ 129 Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung " § 95" durch die Verweisung " § 100" ersetzt.

2. In § 20a Abs. 2 wird die Verweisung " § 75" durch die Verweisung " § 72" ersetzt.

3. Anlage 2 Nr. 2.3.8 erhält folgende Fassung: 

altneu
2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 13 des Landeswassergesetzes (LWG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 WHG in Verbindung mit § 18 LWG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 WHG in Verbindung mit § 88 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG in Verbindung mit § 15a LWG,"2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 1 bis 3 WHG in Verbindung mit § 83 LWG sowie Gewässerrandstreifen nach § 33 LWG,".

§ 130 Änderung des Kurortegesetzes

Das Kurortegesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 745), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2128-10, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Verweisung " § 44 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153, BS 237-1)" durch die Verweisung " § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

2. In § 7 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 44 des Landeswassergesetzes" jeweils durch die Verweisung " § 53 Abs. 2 WHG" ersetzt.

§ 131 Änderung der Anlagenverordnung

Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 52), BS 75-50-2, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 10 wird die Verweisung " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2", die Verweisung " § 18 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung " § 53 Abs. 4 WHG", die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung " § 52 Abs. 2 WHG" und die Verweisung " § 36a Abs. 1" durch die Verweisung " § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 11 wird die Verweisung " § 88 LWG" durch die Verweisung " § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 6 Satz 4 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10; 2003 Nr. L 236 S. 33)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 19g" durch die Verweisung " § 62" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz (zu § 19g Abs. 3 WHG)" gestrichen.

b) In Satz 1 wird die Verweisung " § 19g Abs. 3" durch die Verweisung " § 62 Abs. 2" ersetzt.

5. In § 7 wird die Verweisung " § 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1", die Verweisung " § 19g Abs. 3" durch die Verweisung " § 62 Abs. 2" und die Verweisung " § 19g Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird die Verweisung " § 19g Abs. 1 und 2" jeweils durch die Verweisung " § 62 Abs. 1" ersetzt.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit den §§ 13 und 18 LWG sowie nach § 14 LWG bleiben unberührt,."(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach den §§ 51, 52 und 53 Abs. 4 und 5 WHG bleiben unberührt."

7. In § 11 Abs. 7 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

8. § 12 Abs. 5

(5) Oberirdische Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art nach § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 oder den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.

wird gestrichen.

9. Der erste Abschnitt des zweiten Teils (§§ 13 und 14)

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (Zu § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG) 00a

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe 00a 05

(1) Anlagen der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandere Behälter in einem dichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v.H. des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
  2. sowie
  3. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese den technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind.

(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art.

(4) Faß- und Gebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Fässer und Gebinde gefahrgutrechtlich zulässig sind und in einem Auffangraum stehen, der den Anforderungen nach Nummer 2.2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung entspricht.

(5) Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m; Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach und herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe 00a

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn

  1. sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen oder
  2. die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in
    1. dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
    2. geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß die festen Stoffe nicht austreten können.

wird gestrichen.

10. Die Überschrift des zweiten Abschnitts des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WHG)
"Eignungsfeststellung".

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt."(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Den Anträgen" durch die Worte "Dem Antrag" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird die Verweisung " § 20 Abs. 6 Satz 3 oder 4" jeweils durch die Verweisung " § 64 Abs. 1" ersetzt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Bauartzulassung" gestrichen.

b) Im Regelungstext werden die Worte "oder Bauartzulassung" gestrichen.

13. In § 17 Satz 1 wird die Verweisung " § 19h Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 63" ersetzt.

14. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Verweisung " § 19g Abs. 1" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder" durch die Worte "nach § 57 WHG an die Direkteinleitung oder nach § 58 WHG" ersetzt.

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)" ersetzt.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Verweisung " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "oder Bauartzulassung" gestrichen und wird die Verweisung " § 19h" durch die Verweisung " § 63" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 19l WHG" durch die Verweisung " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 19g" durch die Verweisung " § 62" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

17. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)" gestrichen.

b) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 19l WHG" durch die Verweisung " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

c) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1" ersetzt.

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)" gestrichen.

b) Im Regelungstext wird die Verweisung " § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)" gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 19l WHG" durch die Verweisung " § 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Verweisung " § 19l Abs. 2 WHG" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG" jeweils durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Verweisung " § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2" jeweils durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung " § 62 Abs. 1" ersetzt.

20. In § 27 wird die Verweisung " § 128 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung " § 118 Abs. 1 Nr. 23" ersetzt.

21. § 28 Abs. 4

(4) Wird durch oder aufgrund der Verwaltungsvorschriften nach § 19g Abs. 5 WHG die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für die Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren. Absatz 2 entsprechend.

wird gestrichen.

22. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

§ 132 Änderung der JGSF-Verordnung

Die Landesverordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften, Festmist und Silagen vom 1. April 1999 (GVBl. S. 102), geändert durch Verordnung vom 25. November 2005 (GVBl. S. 522), BS 75-50-14, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 2 und 5 wird die Verweisung " § 19g Abs. 2" jeweils durch die Verweisung " § 62 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 18 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung " § 53 Abs. 4 WHG" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung " § 52 Abs. 2 WHG" und die Verweisung " § 36a Abs. 1" durch die Verweisung " § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 88 LWG" durch die Verweisung " § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit den §§ 13 und 18 LWG sowie nach § 14 LWG bleiben unberührt."(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach den §§ 51, 52 und 53 Abs. 4 und 5 WHG bleiben unberührt."

3. In § 7 erhält die Überschrift folgende Fassung:

altneu
Eigenüberwachung"Selbstüberwachung".

4. In Nummer 3.1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage wird die Angabe "Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118)" durch die Angabe "Düngeverordnung in der Fassung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)" ersetzt.

§ 133 Änderung der Badegewässerverordnung

Die Badegewässerverordnung vom 22. Februar 2008 (GVBl. S. 58, BS 75-50-13) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 1 wird die Verweisung " § 93 Abs. 4" jeweils durch die Verweisung " § 98 Abs. 3" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17)," durch die Angabe "Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 26 S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. EU Nr. L 124 S. 1)," ersetzt.

3. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Worte "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

§ 134 Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft

Die Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. S. 88), zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 75-50-3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 110 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1" durch die Verweisung " § 103 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 3", die Verweisung " § 110 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2" und die Verweisung " § 110 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung " § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Verweisung " § 103 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.

§ 135 Änderung der Süßwasserqualitätsverordnung

Die Süßwasserqualitätsverordnung vom 9. Juli 1997 (GVBl. S. 244, BS 75-50-11) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S.1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

" § 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Festsetzung von Anforderungen an die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Richtlinie 78/659/EWG" durch die Worte "Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1)," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Für, die Überwachung gilt § 93 LWG."Für die Überwachung gelten die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 98 des Landeswassergesetzes."

bb) In Satz 2 wird die Angabe "78/659/EWG" durch die Angabe "2006/44/EG" ersetzt.

§ 136 Änderung der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser

Die Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser vom 27. November 1997 (GVBl. S. 441), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1999 (GVBl. S. 132), BS 75-50-12, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung " § 52 LWG" durch die Verweisung " § 57 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung "Anhangs 1 Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566)" durch die Verweisung "Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 wird die Verweisung " § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Verweisung " § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)" ersetzt.

4. § 6a Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. von der zuständigen Wasserbehörde entsprechend den Bestimmungen einer aufgrund § 55 LWG erlassenen Rechtsverordnung genehmigt wurde."2. von der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 58 WHG in Verbindung mit § 61 LWG".

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "den §§ 93 und 57 LWG" durch die Verweisung " § 63 LWG und den §§ 100 und 101 WHG in Verbindung mit § 98 LWG" ersetzt.

§ 137 Änderung der Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen

Die Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen vom 27. August 1999 (GVBl. S. 211), geändert durch Verordnung vom 17. März 2006 (GVBl. S. 139, 363), BS 75-50-9, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
EÜVOA - Landesverordnung über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen"SÜVOA - Landesverordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" und die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 61" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 61 Abs. 2" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 5 wird das Wort "Eigenüberwachung" jeweils durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Wort "Unternehmer" jeweils durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Eigenüberwachungsbericht"Selbstüberwachungsbericht".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Unternehmer" durch das Wort "Betreiber", das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" und das Wort "Eigenüberwachungsbericht" durch das Wort "Selbstüberwachungsbericht" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1)" ersetzt.

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Satz 2 und Nummer 4.1 wird das Wort "Unternehmer" jeweils durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

b) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird das Wort "Eigenüberwachung" jeweils durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Verweisung " § 7a" durch die Verweisung " § 57" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Verweisung " § 7a Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 57 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

8. In den Anlagen 4 bis 7 wird das Wort "Eigenüberwachungsbericht" jeweils durch das Wort "Selbstüberwachungsbericht" ersetzt.

§ 138 Änderung der Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen

Die Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen vom 20. Juli 1988 (GVBl. S. 178, BS 75-50-8) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Verweisung " § 20 Abs. 7 LWG" durch die Verweisung " § 65 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.

2. In § 3 Nr. 1 wird die Verweisung " § 105" durch die Verweisung " § 92" ersetzt.

3. In § 4 wird die Verweisung " § 20 Abs. 7 Satz 3" durch die Verweisung " § 65 Abs. 3" und die Verweisung " § 27" durch die Verweisung " § 26" ersetzt.

4. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die dazu erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und, soweit die Gemeindemeldestellen betroffen sind, von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen."

5. In § 8 werden die Worte vom Ministerium für Umwelt und Gesundheit" durch die Worte von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.

§ 139 Änderung der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36a des Wasserhaushaltsgesetzes

Die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. Oktober 1976 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 75-51, wird wie folgt geändert:

In der Überschrift und in § 1 wird die Verweisung 36a" jeweils durch die Verweisung " § 86" ersetzt.

§ 140 Änderung der Landesverordnung über die Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz

Die Landesverordnung über die Bestimmung der Aufsichtsbehörden nach dem Wasserverbandsgesetz vom 26. September 1991 (GVBl. S. 343), geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2009 (GVBl. S. 398), BS 75-57, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 105" jeweils durch die Verweisung " § 92" ersetzt.

§ 141 Änderung der Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung

Die Landesverordnung über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung vom 19. Februar 1997 (GVBl. S. 59, BS 75-50-10) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 1. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und
  2. der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
" § 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Festlegung von Qualitätsanforderungen, denen Oberflächenwasser genügen muss, das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung verwendet wird oder verwendet werden soll."

2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG zu ermitteln. Die Überwachung erfolgt gemäß §§ 93 und 49 LWG."(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Artikel 5 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), sowie den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Messmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36), zu ermitteln. Die Überwachung erfolgt gemäß § 52 des Landeswassergesetzes (LWG) und den §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 98 LWG."

§ 142 Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz vom 6. Oktober 2010 (GVBl. S. 314, BS 2129-15) wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 93 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 105 bis 107 des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50)" durch die Verweisung " § 98 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 92, 94 und 96 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50)" ersetzt.

§ 143 Änderung der Landeshafenverordnung

Die Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2011 (GVBl. S. 403), BS 75-50-15, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 40 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung " § 42 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

2. In § 43 wird die Verweisung " § 128 Abs. 1 Nr. 10" jeweils durch die Verweisung " § 118 Abs. 1 Nr. 14" ersetzt.

§ 144 Änderung der Landesfährenverordnung

Die Landesfährenverordnung vom 7. April 1967 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 75-50-7, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Landesfährenverordnung
Landesverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Fähren".

2. Vor dem bisherigen § 1 werden folgende neue §§ 1 bis 3 eingefügt:

" § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für öffentlich nutzbare Fähren auf schiffbaren Gewässern nach § 42 Abs. 1 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Übrigen gilt die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Genehmigung

(1) Die Einrichtung und der Betrieb einer Fähre auf schiffbaren Gewässern bedürfen der Genehmigung durch den Landesbetrieb Mobilität.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn verkehrswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

§ 3 Betriebspflicht

(1) Wer eine Fähre betreibt, ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Landesbetrieb Mobilität kann auf Antrag eine Befreiung von der Betriebspflicht erteilen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn die Fortführung des Betriebs nicht zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fähren, die gelegentlich nach Bedarf verkehren."

3. Der bisherige § 1 wird § 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
" § 4 Fahrpläne, Betriebszeiten, Tarifordnung

(1) Die Fähren verkehren nach festen Fahrplänen, innerhalb bestimmter Betriebszeiten oder gelegentlich nach Bedarf.

(2) Der Fahrplan und die Betriebszeiten der Fähre sind dem Landesbetrieb Mobilität mitzuteilen sowie in unmittelbarer Nähe der Landestellen auszuhängen.

(3) Fahrpläne und Betriebszeiten sind im Rahmen der verkehrlichen und betrieblichen Gegebenheiten einzuhalten. Innerhalb der Betriebszeiten sind Fahrgäste auf ihr Verlangen überzusetzen und überzuholen.

(4) Für die Fähre ist eine Tarifordnung festzusetzen und in unmittelbarer Nähe der Landestellen sowie auf der Fähre auszuhängen."

4. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden gestrichen.

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
" § 5 Beförderung bei Gefahr und in Notfällen

Bei Gefahr im Verzuge sowie in Notfällen sind Einsatzkräfte der allgemeinen Ordnungsbehörden, der Polizei, des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes mit ihrer Ausrüstung auch außerhalb des Fahrplans und der Betriebszeiten überzusetzen und überzuholen."

6. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden gestrichen.

7. Der bisherige § 7 wird § 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 14 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Fähre ohne die nach § 2 erforderliche Genehmigung einrichtet oder betreibt,
  2. seiner Betriebspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 den Fahrplan nicht einhält oder Fahrgäste innerhalb der Betriebszeit auf ihr Verlangen nicht übersetzt oder überholt oder
  4. entgegen § 5 der Verpflichtung zur Beförderung bei Gefahr oder in Notfällen nicht nachkommt."

8. Der bisherige § 8 wird gestrichen.

9. Der bisherige § 9 wird § 7.

§ 145 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 125 Nr. 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 125 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (GVBl. S. 402), BS 75-50,
  2. die Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 78), geändert durch § 14 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (GVBl. S. 465), BS 75-50-16,
  3. die Landesabwasserverordnung Abfallverbrennung vom 31. März 2003 (GVBl. S. 66, BS 75-50-18),
  4. die Landesgewässerbestandsaufnahme- und -zustandsüberwachungs-Verordnung vom 6. Oktober 2004 (GVBl. S. 465), geändert durch Artikel 3 Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 191), BS 75-50-19.
ENDE