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LWEntG - Wasserentnahmeentgeltgesetz
Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
-Rheinland-Pfalz-
Vom 3. Juli 2012
(GVBl. Nr. 10 vom 13.07.2012 S. 202; 14.07.2015 S. 127 15; 20.12.2023 S. 418 23)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen 23
(1) Das Land erhebt für das
(Wasserentnahme) ein Wasserentnahmeentgelt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt wird nicht erhoben für Wasserentnahmen
für die die entgeltfreien Gesamtmengen überschreitenden Wasserentnahmen wird vorbehaltlich der Nummern 1 bis 10 das Wasserentnahmeentgelt erhoben.
(3) Erfolgt die Wasserentnahme im Wege einer Mehrfachnutzung auch zu anderen, in Absatz 2 Nr. 1 bis 9 nicht genannten Zwecken, ist das Wasserentnahmeentgelt dennoch zu entrichten. Werden Wasserteilmengen zu anderen als den in Absatz 2 genannten Zwecken entnommen, ist das Wasserentnahmeentgelt anteilig für diese Wassermengen zu entrichten.
§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz 23
(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen oder mit seinem Einverständnis von Dritten tatsächlich entnommenen Wassermenge, die durch kontinuierliche Messungen geeigneter Messeinrichtungen nachzuweisen ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Anforderungen an Messeinrichtungen sowie die Aufzeichnung und Übermittlung von Messergebnissen zu erlassen. Die zuständige Behörde kann eine andere Art des Mengennachweises zulassen.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt
Maßgeblich ist die konkrete Entnahmestelle.
(3) Erfolgt die Wasserentnahme zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung durch einen Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), so beträgt das Wasserentnahmeentgelt bei der Entnahme von Grundwasser 3,0 Cent je Kubikmeter, bei der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern 1,2 Cent je Kubikmeter.
(4) Erfolgt die Wasserentnahme ausschließlich zum Zwecke der Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen, so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,9 Cent je Kubikmeter, wenn das Wasser einem Gewässer unmittelbar zugeführt wird.
(5) Erfolgt die Wasserentnahme zum Zwecke der Durchlaufkühlung im Rahmen des Betriebes einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 8a, 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung unter ausschließlicher Verwendung von erneuerbaren Energieträgern, Erdgas oder Abfallstoffen, so beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,5 Cent je Kubikmeter.
§ 3 Entgeltpflichtiger, Erklärungspflicht
(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts ist verpflichtet, wer im Zeitpunkt einer zulassungspflichtigen Wasserentnahme
(Entgeltpflichtiger).
(2) Der Entgeltpflichtige hat der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über sämtliche zur Bemessung des Wasserentnahmeentgelts erforderlichen Tatsachen vorzulegen, insbesondere über Menge und Herkunft des im Vorjahr entnommenen Wassers; die Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann die zuständige Behörde das Wasserentnahmeentgelt im Wege der Schätzung festsetzen. Dabei ist im Regelfall die in dem die Wasserentnahme zulassenden Bescheid zugelassene Höchstmenge zugrunde zu legen.
(3) Erklärungen sind nach einem durch Verwaltungsvorschrift bestimmten Datensatz des für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums elektronisch zu übermitteln (amtlicher elektronischer Vordruck).
(1) Aufwendungen des Entgeltpflichtigen für
können auf Antrag mit bis zu 25 v. H. des in demselben Veranlagungszeitraum anfallenden Wasserentnahmeentgelts verrechnet werden. Für eine Maßnahme im Sinne der des Satzes 1 Nr. 2 kann eine Verrechnung über einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren beantragt werden.
(2) Auf Antrag können 50 v. H. der Aufwendungen des Entgeltpflichtigen für Kooperationsmaßnahmen zum Schutz des Grundwassers oder oberirdischer Gewässer aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen
mit dem in demselben Veranlagungszeitraum anfallenden Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. Erfolgen die Kooperationsmaßnahmen in Gebieten von Wasserkörpern, bei denen ein guter chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG nicht erreicht ist, oder in sonstigen im Hinblick auf den Grundwasserschutz sensiblen Gebieten, können 80 v. H. der Aufwendungen des entgeltpflichtigen Trägers der Wasserversorgung nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet werden.
(3) Auf Antrag können 75 v. H. der Aufwendungen für die Installierung geeigneter Einrichtungen zur digitalen Mengenerfassung von Entgeltpflichtigen, die für Wasserentnahmen zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung ein Entgelt zu zahlen haben, mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden, das in demselben Veranlagungszeitraum und den beiden darauffolgenden Veranlagungszeiträumen anfällt.
(4) Der Antrag auf Verrechnung ist vom Entgeltpflichtigen im Rahmen seiner Erklärung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu stellen; dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Zu einem späteren als dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gestellte Anträge führen zum Ausschluss des Verrechnungsanspruchs.
(1) Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt steht dem Land nach Abzug des Verwaltungsaufwands zweckgebunden für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zur Verfügung, insbesondere zum Schutz und zur Verbesserung
Das Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt für Wasserentnahmen zur landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung ist nach Abzug des Verwaltungsaufwands für Maßnahmen und Projekte zu verwenden, die einer ressourcenschonenden landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bewässerung dienen. Zu dem Aufkommen aus dem Wasserentnahmeentgelt zählen auch Rückflüsse aus Zuwendungen, soweit diese aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts gewährt wurden, einschließlich Verzinsung sowie Verwaltungseinnahmen aufgrund dieses Gesetzes. Das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium stellt ein Förderprogramm auf und bewilligt die Mittel.
(3) Für die nach der Bewilligung der Mittel entstehenden Verwaltungsaufgaben sind die oberen Wasserbehörden zuständig, soweit nicht das Land oder eine von ihm beauftragte Stelle Träger der Maßnahme ist; in diesem Falle ist die oberste Wasserbehörde zuständig.
§ 6 Zuständigkeit, Festsetzung
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die obere Wasserbehörde. § 12 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) vom 22. Dezember 1980 (GVBl. S. 258), BS 75-52, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Das Wasserentnahmeentgelt wird jährlich von Amts wegen durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen. Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit ein Wasserentnahmeentgelt hinterzogen, und fünf Jahre, soweit es leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung des Wasserentnahmeentgelts nicht durch den Entgeltpflichtigen oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner abgaberechtlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Entgeltpflichtige weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Abgabeverkürzungen unterlassen hat.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.
6) Die §§ 14 und 15 LAbwAG gelten entsprechend.
§ 7 Vorauszahlungen
Der Entgeltpflichtige hat für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten. Die zuständige Behörde legt die Vorauszahlung durch Bescheid fest (Vorauszahlungsbescheid). Die Vorauszahlung erfolgt in Höhe des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages oder des zu erwartenden Jahresbetrages. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli, frühestens einen Monat nach Zustellung des Vorauszahlungsbescheides, fällig.
§ 8 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Wasserbehörde.
§ 9 Durchführungsbestimmungen
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 10 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
ENDE |