Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 1. September 2003
(GVBl. Nr. 13 vom 29.09.2003 S. 418)
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach den Angaben zum 4. Abschnitt des Dritten Teils folgende Angaben eingefügt:
"5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen
§ 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren
§ 46c Antragsunterlagen
§ 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
§ 46e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
§ 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 46g Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 46h Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen".
b) In der Angabe zu § 119 wird das Wort "Sachliche" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung, Darstellung in Karten sowie die Überwachung des Zustandes der Gewässer,"
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Überwachung" die Worte "einschließlich der Erhebung von Daten zu Emissionen und ihren Quellen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt" eingefügt.
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Gewässerbenutzungen, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist, verbunden sind, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h."
4. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. die Benutzung mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) verbunden ist oder | "1. die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418) in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder". |
5. Nach § 46a wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
"5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen
§ 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren
Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) oder eine Indirekteinleitung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 verbunden, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen.
§ 46c Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.
§ 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung, die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46b soll, soweit erforderlich, auch Regelungen enthalten, die eine regelmäßige Wartung der Anlage sicherstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.
§ 46e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b ist zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 46b sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
§ 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
(1) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständige Behörde macht die Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich.
(3) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung nach § 46e zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
§ 46g Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Könnte eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 46b erhebliche nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) haben oder ersucht ein anderer Mitgliedstaat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, unterrichtet die zuständige Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben, wie sie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3330) geändert worden ist, und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), in den jeweils geltenden Fassungen, zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Mitgliedstaates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahmen abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Mitgliedstaat auf geeignete Weise bekannt gemacht, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und darauf hingewiesen wird, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist solche nicht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Die in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Mitgliedstaates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.
§ 46h Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser im Sinne des § 46b den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG entsprechen."
6. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die wasserrechtliche Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. | "(1) Die wasserrechtliche Zulassung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen darf nur in einem Verfahren erfolgen, welches den Anforderungen des § 19a WHG genügt." |
7. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für Indirekteinleitungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage stehen, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV zu genehmigen ist, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h."
8. § 67 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist die Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1500 m3in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt, so ist an Stelle der wasserrechtlichen Genehmigung eine Planfeststellung erforderlich. | "Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen der Planfeststellung, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist." |
b) Satz 2
Eine Planfeststellung ist bei der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage oder ihres Betriebs nicht erforderlich, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen erheblicher Art auf
- Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
- Kultur- und sonstige Sachgüter
im Sinne des § 18c Satz 3 WHG eintreten können.
wird gestrichen.
c) Im bisherigen Satz 3 werden vor den Worten "zu prüfen" die Worte "und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen" eingefügt.
9. § 119 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sachliche" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Vollzug" die Worte "wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz. Sie kann Aufgaben im Einzelfall nachgeordneten Behörden übertragen. | "(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz l. Sie kann Aufgaben im Einzelfall nachgeordneten Behörden übertragen." |
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 5 SächsUVPG bleibt unberührt."
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes
Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 56 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 (aufgehoben)". |
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 5 ein Teil einer Straße in eine andere einbezogen, die einer anderen Straßenklasse angehört, gilt der einbezogene Straßenteil mit der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als in die andere Straßenklasse umgestuft. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz l bedarf es nicht."
3. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam."
4. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 39 Planfeststellung
(1) Staatsstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dasselbe gilt für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. (2) Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom l. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in den jeweils geltenden Fassungen. (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Es gelten die §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. (4) Wird ein Planfeststellungsverfahren zur Änderung einer Staatsstraße, einer Kreisstraße, einer Gemeindestraße oder einer sonstigen öffentlichen Straße durchgeführt, kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz und von § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendenden Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 4 SächsUVPG bleibt im Übrigen unberührt. (5) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach Maßgabe des § 74 Abs. 6 Satz 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz erteilt werden. Die Erteilung einer Plangenehmigung ist auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG einzubeziehen. Bedarf die Genehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt. (6) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung nach Maßgabe des § 74 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenbaubehörde. Ein Fall von unwesentlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. (7) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abgewichen werden, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung insoweit durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. l, 2, 4 und 5 sowie § 44 BauGB. (8) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung begonnen, tritt er außer Kraft. (9) Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Dies gilt auch für Bundesfernstraßen. (10) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung." |
6. § 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht." |
7. § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 49 Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht. (2) Die Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsverbände und Zweckverbände unterliegen als Träger der Straßenbaulast nur der Rechtsaufsicht durch die Straßenaufsichtsbehörden nach Maßgabe des § 112 Abs. 2 und der §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Ist ein anderer als der Freistaat Sachsen oder eine der in Absatz 2 genannten Körperschaften Träger der Straßenbaulast, ist er bei der Wahrnehmung der sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben an die Anordnungen der Straßenaufsichtsbehörde gebunden. Kommt er diesen Anordnungen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. (4) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Höhere Straßenaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Untere Straßenaufsichtsbehörde ist
|
8. § 53 Abs. 6 wird aufgehoben.
9. In § .54 Abs. 3 wird die Angabe " § 6 Abs. 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 3" ersetzt.
10. § 56 wird aufgehoben.
11. § 60 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Landesseilbahngesetzes
Das Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 431), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen.
2. In § 14 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder die wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom l. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen, die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung."
2. Dem § 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Sehen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder solche, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes fortgelten, bei der Gestattung von Vorhaben die Einhaltung von Fristen vor, und bedürfen die Vorhaben keiner Gestattung aufgrund anderer Gesetze, finden diese Fristen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes insoweit keine Anwendung, als die zu gestattenden Vorhaben nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen der Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen."
Artikel 6
Änderung der Sächsischen Bauordnung
§ 2 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 724), wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:
"16. Anlagen, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,".
b) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17.
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Kostenverzeichnisses
Die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Fünftes Sächsisches Kostenverzeichnis - 5. SächsKVZ) vom 10. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 217) wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 wird die laufende Nummer 95 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"95 Umweltverträglichkeitsprüfung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) Vorprüfung nach §§ 3a, 3c UVPG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom l. September 2003 (SächsGVBl. S. 418) (soweit erforderlich) und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 UVPG (soweit erforderlich) in Verbindung mit § 4 SächsUVPG, 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren nach § 2 UVPG Anmerkung: Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen". |
Artikel 8
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371, 378), wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Entscheidungen über folgende Benutzungen:
| "die Entscheidung über das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3342), in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer,". |
b) In Nummer 20 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
c) In Nummer 23 werden die Worte "der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 67 Abs. 7 Satz 2 SächsWG," gestrichen.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.