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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014 (Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 - HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 17 vom 24.12.2012 S. 725)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

(nicht eingefügt)

...

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,148), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter "Wasserkraftnutzung und" gestrichen.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Für die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Menge des entnommenen Wassers aus den Parametern

  1. produzierte Strommenge im Veranlagungsjahr (Jahresleistung),
  2. Leistung der Wasserkraftanlage (elektrische Nennleistung - Turbinenleistung),
  3. Nutzfallhöhe,
  4. sowie dem Faktor 8,5 (aus einem durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 Prozent und der Fallbeschleunigung)

nach der in Anlage 2 unter Nummer 2 aufgeführten Formel ermittelt wird. Die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung beträgt mindestens 15 und maximal 25 Prozent der tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entspricht die Anlage zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung dem Stand der Technik und den Anforderungen nach §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, beträgt die Abgabe nach Satz 2 maximal 15 Prozent. Abgaben für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW oder einer Einspeisevergütung nach Satz 2 von weniger als 2.000 EUR im Veranlagungsjahr werden nicht erhoben. Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach Absatz 5 sowie Satz 1 bis 4 dieses Absatzes erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur sowie die Sächsische Energieagentur sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten zu übermitteln."

c) In Absatz 11 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung entnommen oder abgeleitet werden."

2. In § 135 Abs.1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Angaben entgegen § 23 Abs. 5a Satz 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift "Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe" wird die Angabe "1." vorangestellt.

b) Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:

"25 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m3"

c) Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:

"2. Ermittlung der entnommenen Jahreswassermenge nach § 23 Abs. 5a Satz 1


Entnommene Jahreswassermenge (m3) =Jahresleistung (kWh) 1
x 3.600
_________________
Nutzfallhöhe (m)
x 8,5 (m/s2) 2

Fußnoten:

1) 1.000 kg Wasser entspricht 1 m3 Wasser

2) Faktor 8,5 = angenommener durchschnittlicher Wirkungsgrad (0,86) x Fallbeschleunigung (9,81 m/s2)".

...

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz (SächsAGEichEinhZeitG) vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 236) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185, 1186)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338)" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2934)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Verfahren für die Bestellung und Verpflichtung von Wägern an öffentlichen Waagen gemäß § 10 Eichgesetz und § 65 Eichordnung, die" werden gestrichen.

b) Nach der Angabe " § 64a Eichordnung" werden ein Komma und die Angabe "der Antrag auf Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 66 Eichordnung" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Anerkennung von Unterlagen

Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren für die Bestellung und Verpflichtung öffentlicher Wäger gemäß § 10 Eichgesetz und § 65 Eichordnung sowie die Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG.

" § 3 Anerkennung von Unterlagen

Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG."

4. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 Kostenerhebung

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

  1. die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln,
  2. die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen und
  3. die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die öffentliche Leistung veranlasst hat. Die persönliche Kostenpflicht, die sachliche Kostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,144), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(3) In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, dass im Kostenbescheid Angaben zu machen sind, die steuerlichen Zwecken dienen.

(4) Die durch die Rechtsverordnung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei Anpassungen nach Satz 1 gelten für eine öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 SächsVwKG entsprechend Anwendung."

5. Der bisherige § 5 wird § 6.

...

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Die Besoldungsordnung B in der Anlage 1 zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung "Kaufmännischer Direktor" nach dem Funktionszusatz "- als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie 1" der Funktionszusatz "- als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Kunstsammlungen Dresden 1" eingefügt.

2. Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung "Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst 1" wird die Fußnotenzahl "3" angefügt.

b) Nach der Fußnote 2 wird die Fußnote "3) Nur der ab Inkrafttreten zweite Amtsinhaber." eingefügt.

...

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69,684), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2014 weiter in analoger Technik übertragen werden."In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter in analoger Technik übertragen werden."

...

Artikel 21
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1. das Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1015),

2. das Gesetz zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz - SächsGFEG) vom 22. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,403),

3. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung - GeFoZuVO) vom 11. November 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 610) und

4. das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866,875).

Artikel 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Artikel 5 und 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.