Sächsisches Wassergesetz (9)
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Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe
Benutzung des Grundwassers |
Nummer | Verwendungszweck | Abgabesatz |
11 | öffentliche Wasserversorgung | 0,015 EUR/m3 |
12 | Kühlwasser | 0,076 EUR/m3 |
13 | Bewässerungswasser | 0,025 EUR/m3 |
14 | Wasserabsenkung in Lagerstätten | 0,015 EUR/m3 |
14a | dauerhafte Wasserhaltung | 0,015 EUR/m3 |
15 | sonstige Verwendungszwecke | 0,076 EUR/m3 |
Benutzung von Oberflächengewässern |
Nummer | Verwendungszweck | Abgabesatz |
21 | öffentliche Wasserversorgung | 0,015 EUR/m3 |
22 | Kühlwasser | 0,005 EUR/m3 |
23 | Bewässerungswasser | 0,005 EUR/m3 |
24 | sonstige Verwendungszwecke | 0,02 EUR/m3 |
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Verzeichnis der schiffbaren Gewässer | Anlage 3 (zu § 36 Abs. 2)
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Name | Gewässerart | Fluss-km | Ortschaft | Beschränkung der Schifffahrt auf: |
Speicherbecken Knappenrode (Hoyerswerdaer Schwarzwasser) | Speicherbecken | | Großsärchen, Hoyerswerda, Wittichenau | Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr |
Talsperre Kriebstein (Zschopau) | Talsperre | | Kriebstein, Lauenhain/ Tannenberg, Rossau, Mittweida | Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr |
Vereinigte Mulde | Fließgewässer | 114,4 bis 118,3 | Dehnitz/ Schmölen, Oelschütz | Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr |
Vereinigte Mulde | Fließgewässer | 135,8 bis 138,0 | Grimma, Höfgen | Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr |
Talsperre Pöhl; Hauptsperre bis Vorsperren Neuensalz und Thoßfell (Trieb) | Talsperre | | Jocketa, Helmsgrün, Möschwitz, Thoßfell, Neuensalz | Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener und elektromotorangetriebener Sportbootverkehr |
Talsperre Bautzen (Spree) | Talsperre | | Bautzen, Malschwitz | Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr |
Speicherbecken Lohsa I (Kleine Spree) | Speicherbecken | | Lohsa | Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr |
Talsperre Quitzdorf (Schwarzer Schöps) | Talsperre | | Niesky, Waldhufen | Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr |
Lausitzer Neiße | Fließgewässer | 74,2 bis 178,4 | Ostritz, Görlitz, Lodenau, Bad Muskau, Landesgrenze Brandenburg | Fahrgastschifffahrt und Sportbootverkehr, ausgenommen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor |
Speicherbecken Witznitz (Eula/Wyhra) | Speicherbecken | | Borna | nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr |
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In Umsetzung des § 36b Abs. 2 und 3 WHG enthalten die Bewirtschaftungspläne für die Flussgebietseinheiten folgende Angaben:
- Eine allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit.
Dies schließt Folgendes ein:
- Bei oberirdischen Gewässern:
aa) die Kartierung der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,
bb) die Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet und
cc) die Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen.
- Bei Grundwasser die Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper.
- Eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von oberirdischen Gewässern und Grundwasser, einschließlich
- der Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen,
- der Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung,
- der Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Gewässers, einschließlich Entnahmen, und
- der Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer.
- Die Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG.
- Eine Karte der Überwachungsnetze und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß § 7 der Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG in Form einer Karte für den Zustand.
- der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch),
- des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig) und
- der Schutzgebiete.
- Eine Liste der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 25a und 25b WHG für oberirdische Gewässer, gemäß § 33a WHG für Grundwasser und für Schutzgebiete, insbesondere einschließlich der Ermittlung der Fälle, in denen die Fristen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG verlängert und Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG festgelegt wurden, sowie Angaben zu den Gründen für die Fristverlängerungen und die Ausnahmen.
- Eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III der Richtlinie 2000/60/EG.
- Eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme gemäß § 36 WHG, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß §§ 25a, 25b und 33a WHG durch sie zu erreichen sind, sowie
- eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften,
- einen Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG,
- eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfüllung der besonderen Anforderungen an den Schutz von Gewässern, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen nach Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG,
- eine Zusammenfassung der Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser und den Aufstau von oberirdischen Gewässern einschließlich der Bezugnahme auf das Wasserbuch und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen von diesen Begrenzungen gemacht worden sind,
- eine Zusammenfassung der Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers,
- eine Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser genehmigt worden sind,
- eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Sinne von § 25a Abs. 3 Satz 2 WHG ergriffen worden sind,
- eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen oder Gewässerverunreinigungen,
- eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60/EG ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die festgelegten Ziele nach §§ 25a, 25b und 33a WHG voraussichtlich nicht erreichen werden,
- Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen, und
- Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG.
- Ein Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flussgebietseinheiten nach §§ 6b und 7a, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Problembereiche oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte.
- Eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach § 6a, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans.
- Eine Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/60/EG (aller zuständigen Behörden mit Name und Anschrift, Namen der wichtigsten Gewässer in der Flussgebietseinheit einschließlich exakter Beschreibung der Grenzlinien, dem rechtlichen Status, der Beschreibung der Zuständigkeit, einer Liste anderer Behörden, wenn für diese bei der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten Tätigkeiten koordiniert werden einschließlich einer Zusammenfassung der im Rahmen dieser Koordination aufgenommenen institutionellen Beziehungen und einer Darstellung der internationalen Beziehungen).
- Die Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß § 6a" insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 und der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß § 7 der Rechtsverordnung nach § 4 Satz 2 Nr. 1 a zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/ EG erhoben worden sind.
- Alle nach § 6 Abs. 5 aktualisierten Bewirtschaftungspläne enthalten zusätzlich folgende Angaben:
- Eine Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen der Fristverlängerungen nach § 25c Abs. 2 und 3 WHG und Festlegungen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 25d WHG.
- Eine Bewertung der Fortschritte zur Erfüllung der Bewirtschaftungsziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Bewirtschaftungsziels.
- Eine Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden.
- Eine Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2000/60/EG, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans für Wasserkörper verabschiedet wurden, die die festgelegten Ziele nach §§ 25a, 25b und 33aWHG voraussichtlich nicht erreichen werden.
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Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken an Gewässern zweiter Ordnung mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz | Anlage 6 (zu § 99 Abs. 4 Satz 3) |
Lfd. Nr. | Stauanlage Name | Gestautes Gewässer | Beeinflusstes Gewässer erster Ordnung | Flussgebiet |
1 | HRB Zschochau | Birminitzer Bach |
Jahna |
Elbe |
2 | HRB Noschkowitz | Rittmitzer Bach |
3 | HRB Kiebitz-Obersteina | Kleine Jahna |
4 | HRB Schrebitz | Krebsbach |
5 | HRB Möbertitz | Möbertitzer Graben |
6 | HRB Baderitz-Lüttewitz | Schweimnitzer Bach |
7 | HRB Mochau | Jahna |
8 | SP Staucha | Stauchaer Bach |
9 | HRB Glashütte | Briesnitzbach | Müglitz | Elbe |
10 | Großer Teich Torgau | Schwarzer Graben | Weinske/Schwarzer Graben | Elbe |
11 | TS Döllnitzsee | Döllnitz | Döllnitz | Elbe |
12 | SP Göttwitzsee | Döllnitz (Vorsperre der TS Döllnitzsee) |
13 | Horstsee | Saubach (Vorsperre der TS Döllnitzsee) |
14 | TS Kauscha | Geberbach | Elbe | Elbe |
15 | TS Schadebach II | Schadebach | Lober/Lober-Leine-Kanal | Vereinigte Mulde |
16 | SP Nebelschütz | Jauer | Schwarze Elster | Schwarze Elster |
17 | TS Nauleis | Hopfenbach | Hopfenbach, Große Röder | Schwarze Elster |
18 | TS Wallroda | Steinbach | Große Röder | Schwarze Elster |
19 | HRB Amseigrundbach/Döbeln | Amselgrundbach | Freiberger Mulde | Freiberger Mulde |
20 | TS Wolfersgrün | Crinitzer Wasser | Crinitzer Wasser, Rödelbach | Zwicker Mulde |
21 | TS Falkenstein | Göltzsch | Göltzsch | Weiße Elster |
22 | SP Crimmitschau | Sahnbach | Pleiße | Weiße Elster |
Abkürzungen:
HRB = Hochwasserrückhaltebecken
SP = Speicherbecken
TS = Talsperre
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1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch Entscheidung vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.
2) Nach Artikel 3 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 40 Buchst. a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl. S. 374) tritt am 1. Januar 2007 folgende Fassung des Absatzes 1 in Kraft: "(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung.
Zur Abwasserbeseitigung gehört auch das Entnehmen und Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts sowie die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen.
Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
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