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SächsKomAbwVO - Sächsische Kommunalabwasserverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Sachsen -
Vom 3. Mai 1996
(GVBl. 1996 S. 180, 1998 S. 547; 20.07.2000 S. 348; 26.06.2008 S. 448; 11.12.2012 S. 753 12; 12.07.2014 S. 363 14)
Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
§ 1 Zweck, Begriffe
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67, S. 29).
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 2 Empfindliche Gebiete
(1) Die vom Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete sind die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer. Die räumliche Lage dieser empfindlichen Gebiete und ihrer Einzugsgebiete sowie der Einzugsgebiete von Nord- und Ostsee sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000.000 (Anlage 2) dargestellt; sie dient nur zur Information..
(2) Die oberste Wasserbehörde überprüft alle vier Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 1997, ob eine Anpassung des Bestands der im Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete durch eine Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 erforderlich ist. Die Anforderungen der § § 3 und 4 für diese Gebiete sind binnen sieben Jahren nach ihrer Ausweisung zu erfüllen.
(3) Zusätzliche Anforderungen nach dieser Verordnung, die sich aus der Ausweisung empfindlicher Gebiete außerhalb des Freistaates Sachsen ergeben, sind,
nach Ausweisung zu erfüllen. Die oberste Wasserbehörde gibt den Zeitpunkt der Ausweisung empfindlicher Gebiete nach Satz 1 im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
(1) Verdichtungsgebiete sind von den nach § 50 SächsWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit
die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, gestellten Anforderungen eingehalten werden. Hierbei ist von den Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen auszugehen, die der Größe des Verdichtungsgebietes entsprechen.
(2) Für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten mit mehr als 10.000 EW in empfindliche Gebiete oder Gewässer, die zum Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete gehören, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen bereits vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingehalten werden. Satz 1 gilt für die Anforderungen an die Eliminierung von Stickstoffen nur, soweit das Einhalten dieser Anforderungen das Ausmaß einer bereits eingetretenen oder in naher Zukunft eintretenden Eutrophierung der empfindlichen Gebiete beeinflusst.
(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf ab dem 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit weniger als 2 000 EW nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen des zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft erlassenen sächsischen Landesrechts entsprechen, insbesondere
(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Belastungsschwankungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht den dort genannten Anforderungen, so ist durch entsprechende Auflagen und Fristen der zuständigen Wasserbehörde sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
(7) Die staatliche Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse der staatlichen Überwachung und der ihnen gleichgestellten Ergebnisse der Eigenüberwachung richten sich nach der Abwasserverordnung.
(8) Die für die Erteilung zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse.
§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW der Industriebranchen
das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen für diese Industriebranchen eingehalten werden.
(2) § 4 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen 14
(1) Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 7 Zusätzliche Anforderungen 14
Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Sächsischen Wassergesetzes oder aufgrund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnung gestellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffeliminierung.
§ 8 Berichte und Programme
Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde zur Aufstellung von Lageberichten über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm sowie zur Aufstellung von Programmen für den Vollzug dieser Verordnung und der in § 7 genannten Bestimmungen Auskünfte zur erteilen und Unterlagen vorzulegen.
§ 9 Klärschlamm
Klärschlamm darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung vorrangig wieder zu verwenden.
(1) Die obere Wasserbehörde stellt die sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Gebiete, soweit diese die in § 3 und § 4 genannten, jeweils zutreffenden Einwohnerwerte erreichen oder überschreiten, unter Angabe der Einwohnerwerte fest.
(2) Die Feststellung erfolgt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in § 3 und § 4 genannten Fristen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Frist zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 der 30. Juni 1996.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1) |
Lfd. Nr. | Gewässer |
1 | Flöha, unterhalb TS Rauschenbach bis Pockau |
2 | Freiberger Mulde, von Holzhau bis Berthelsdorf |
3 | Hüttenteich |
4 | Knappensee |
5 | Mulde, unterhalb Stauwehr Neumühle bei Wurzen bis Mündung Lossa und von Mündung Mühlgraben nördlich von Eilenburg bis Mündung Schwarzbach |
6 | Oberer Großhartmannsdorfer Teich |
7 | Rothbacher Teich |
8 | Schwarzer Schöps, von Sohland a. Rotstein bis Kreba |
9 | Silbersee |
10 | SP Lohsa 1, Fried. |
11 | SP Radeburg I |
12 | SP Radeburg II |
13 | SP Witznitz |
14 | Stausee Oberwald |
15 | Triebisch, von Grillenburg bis Mündung Rothschönberger Stollen |
16 | TS Bautzen |
17 | TS Dröda |
18 | TS Eibenstock |
19 | TS Einsiedel |
20 | TS Falkenstein |
21 | TS Gottleuba |
22 | TS Klingenberg |
23 | TS Koberbach |
24 | TS Lehnmuhle |
25 | TS Lichtenberg |
26 | TS Malter |
27 | TS Netzschkau |
28 | TS Pirk |
29 | TS Pöhl |
30 | TS Quitzdorf |
31 | TS Rauschenbach |
32 | TS Saidenbach |
33 | TS Werda |
34 | TS Wolfersgrün |
35 | Unterer Großhartmannsdorfer Teich |
36 | Weiße Elster, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Plauen |
37 | Weiße Müglitz/Müglitz, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Mündung Biela |
38 | Wilde Weißeritz, von Rehefeld bis Mündung zur Vereinigten Weißeritz |
Erläuterung: | |
TS = | Talsperre |
SP = | Speicher |
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen | Anlage 3 (zu § 4) |
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1 | Referenzmeßverfahren |
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 2 | 25 mg/l O2 | 70 bis 90 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ±1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 | 125 mg/l O2 | 75 | Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium- Dichromat |
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt | 35 mg/l | 90 3 | 1. Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen oder
2. Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen |
1) Verringerung, bezogen auf die Belastung des Zulaufs. 2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOC). wenn eine Beziehung zwischen BSB5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann. 3) Diese Anforderung ist fakultativ. |
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt | Anlage 4 (zu § 4) |
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
Parameter | Konzentration | Prozentuale Mindestverringerung 1) | Referenzmeßverfahren |
Phosphor insgesamt | 2 mg/l P (10 000 bis 100 000 EW) 1 mg/l p (mehr als 100 000 EW) | 80 | Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie |
Stickstoff insgesamt 2 | 15 mg/l N (10000 bis 100 000 EW) 10 mg/l N (mehr als 100 000 EW) 3 | 70 bis 80 | Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie |
1) Verringerung, bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3). Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff. 3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 °C heim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Anlage 5 erfüllt ist. |
Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse | Anlage 5 (zu § 4 Abs. 7) |
2 000 bis 9999 EW: | zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen. |
10.000 bis 49.999 EW: | zwölf Proben |
50.000 EW oder mehr: | 24 Proben |
Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a
Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres | Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind |
4 bis 7 | 1 |
8 bis 16 | 2 |
l7 bis 28 | 3 |
29 bis 40 | 4 |
4l bis 53 | 5 |
S4 bis 67 | 6 |
68 bis 81 | 7 |
82 bis 95 | 8 |
96 bis 110 | 9 |
111 bis 125 | 10 |
126 bis 140 | 11 |
141 bis 155 | 12 |
156 bis 171 | 13 |
172 bis 187 | 14 |
188 bis 203 | 15 |
204 bis 219 | 16 |
220 bis 235 | 17 |
236 bis 251 | 18 |
252 bis 268 | 19 |
269 bis 284 | 20 |
285 bis 300 | 21 |
301 bis 317 | 22 |
318 bis 334 | 23 |
335 bis 350 | 24 |
351 bis 365 | 25 |
ENDE |