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Regelwerk, Wasser EU, SH
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AG-AbwAG - Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2019
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425; 13.12.2024 S. 875 24)
Gl.-Nr.: 753-9



Archiv: 1990

§ 1 Abgabepflicht 24
(zu § 9 AbwAG)

(1) Die Gemeinden sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.

(2) Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde entsprechend § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (verkündet im GVOBl. Schl.-H., Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024), auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen, so ist diese juristische Person des öffentlichen Rechts abgabepflichtig.

§ 2 Abwälzung 24
(zu § 9 AbwAG)

Die nach § 1 Abgabepflichtigen können die von ihnen für eigene Einleitungen oder anstelle von Einleitern zu entrichtenden Abgaben auf die nach § 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2022 (GVOBl. S. 564), Gebührenpflichtigen abwälzen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

§ 3 Nachklärteiche
(zu § 3 Absatz 3 AbwAG)

Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabenpflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie in den zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird geschätzt. Sie ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 4 Ermittlung aufgrund des Bescheides oder in sonstigen Fällen
(zu §§ 4 und 6 AbwAG)

(1) Die Überwachungswerte sind für die Konzentration in den Messeinheiten der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), für die Fischeigiftigkeit in ganzen Zahlen anzugeben.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Sie ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.

§ 5 Abzug der Vorbelastung 24
(zu § 4 Absatz 3 AbwAG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann für Gewässer und Teile von Gewässern durch Verordnung einheitliche mittlere Schadstoffkonzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor festlegen, die nach § 4 Absatz 3 AbwAG bei der Berechnung der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Die einheitlichen mittleren Schadstoffkonzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der fünf Jahre nicht überschreiten soll.

(2) Die Vorbelastung ist nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.

§ 6 Verrechnung von Aufwendungen 24
(zu § 10 Absatz 3 und 4 AbwAG)

(1) Die Verrechnung ist unter Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und die Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ist die Höhe der verrechnungsfähigen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie von Amts wegen geschätzt werden.

(2) Abgabepflichtige können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 AbwAG auch die Aufwendungen verrechnen, die sie an eine andere Abgabepflichtige zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet haben, sofern die anderen Abgabepflichtigen unwiderruflich bestätigen, dass sie diese Mittel für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 3 AbwAG verwendet haben, in dieser Höhe nicht selbst verrechnen und hierüber keine weiteren Bestätigungen ausstellen.

§ 7 Abgabe für Niederschlagswasser
(zu § 7 Absatz 2 AbwAG)

(1) Für den Zeitraum, für den der Einleiter nachweist, dass

  1. die Abwasseranlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 60 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 51 LWG entspricht und
  2. die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides eingehalten werden, wird die Abwasserabgabe für eine Niederschlagswassereinleitung

(2) Der Einleiter hat den Nachweis nach Absatz 1 bei begründetem Anlass, mindestens alle fünf Jahre erneut zu führen.

(3) Wird die Abwasseranlage so errichtet oder geändert, dass sie den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AbwAG gilt entsprechend.

(4) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.

§ 8 Abgabe für Kleineinleitungen
(zu § 8 AbwAG)

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.

(3) Kleineinleitungen sind abgabefrei, wenn der Abgabepflichtige gegenüber der Wasserbehörde nachweist, dass das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanischbiologischen Behandlung gereinigt wird und die Schlammbeseitigung im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 2 WHG und § 45 Absatz 2 Satz 2 LWG sichergestellt ist.

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen, Abgabeerklärung 24
(zu § 11 AbwAG)

(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die hierfür erforderlichen Angaben zu machen (Abgabeerklärung)

  1. für Schmutzwassereinleitungen bis zum 1. März eines jeden Jahres für das vorangegangene Veranlagungsjahr,
  2. für Niederschlagswasser- und Kleineinleitungen bis zum 30. September eines jeden Jahres für das laufende Veranlagungsjahr.

Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Festsetzungsbehörde die Abgabegrundlagen nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen. Die Festsetzungsbehörde kann für bis zu vier Jahre von der Erklärungspflicht befreien, wenn zu erwarten ist, dass im Befreiungszeitraum die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit vorliegen.

(2) Die Behörden, die insbesondere als Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG über die Einleitung von Abwasser entscheiden, haben der für die Festsetzung zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheides zu übersenden.

§ 10 Festsetzen der Abgabe 24

(1) Die Abwasserabgabe wird durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Sind Abgabepflichtige für mehrere Einleitungen von Niederschlagswasser oder mehrere Kleineinleitungen abgabepflichtig, soll die Festsetzung für alle Einleitungen einer Abgabenart (Niederschlagswasserabgabe oder Kleineinleiterabgabe) innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Festsetzungsbehörde zusammengefasst werden.

(2) Die Bekanntgabe eines elektronischen Abgabenbescheides ist nur entsprechend § 110 Absatz 2b LVwG zulässig.

(3) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

§ 11 Anwendbare Vorschriften

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:

  1. über die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Absatz 4,
  2. über die Haftungsbeschränkung von Amtsträgern die §§ 7 und 32,
  3. über die Steuerpflichtigen die §§ 34 bis 36,
  4. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 40 bis 42, 44 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,
  5. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Absatz 1,
  6. über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und § 101 Absatz 1,
  7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,
  8. über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3 sowie § 153 Absatz 1 und 2,
  9. über die Steuerfestsetzung § 155 Absatz 3, § 162 Absatz 1, die §§ 163 bis 166, § 169 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3, § 170 Absatz 1, § 171 Absatz 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13 sowie die §§ 173, 174, 191 und 192,
  10. über Zahlung und Zahlungsverjährung § 224 Absatz 2, die §§ 225 und 226 sowie die §§ 228 bis 232,
  11. über die Verzinsung die §§ 235 bis 239,
  12. über Säumniszuschläge § 240,
  13. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248.

§ 11a Rechtsbehelfe 24

Vor Erhebung einer Anfechtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich. Dies gilt auch für Verwaltungsakte der obersten Wasserbehörde.

§ 12 Abzug des Verwaltungsaufwandes
(zu § 13 AbwAG)

Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch die Durchführung abwasserabgaberechtlicher Vorschriften entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) gedeckt. Die unteren Wasserbehörden erhalten für ihren Verwaltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung.

§ 13 Zuständigkeiten 24

(1) Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes ist Aufgabe der für die Überwachung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde. Sie ist auch die nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artike110 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), zuständige Verwaltungsbehörde.

(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Abwasserabgabe zuständig.

(3) Die in Absatz 1 genannte Behörde kann Stellen im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 LWG mit der Entnahme und Analyse der Abwasserproben beauftragen. Es dürfen keine Untersuchungsstellen beauftragt werden, die für den Einleiter, insbesondere im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 110 LWG, tätig geworden sind.

§ 14 Datenverarbeitung

Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur

  1. Identifizierung der Abgabepflichtigen,
  2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe

erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 9 Absatz 1 angeführten, für eine Schätzung notwendigen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

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