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Regelwerk

Änderungstext

Wasserrechtsmodernisierungsgesetz - Gesetz zum Neuerlass des Wassergesetzes und zur Änderung anderer wasserrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2019
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2019 S. 425)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LWG - Landeswassergesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
AG-AbwAG - Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Ändert Ges. vom 13. Dezember 2013, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 753-7

Das Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte "und Ableiten" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe §§ 14, 20 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 712), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)" ersetzt durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, §§ 18, 22 und 39 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)".

bb) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren,"

cc) Nummer 5 wird gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 4 durch einen Punkt ersetzt.

2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung ganz oder teilweise absehen, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt oder wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt."Eine Vorauszahlung wird nicht festgesetzt, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt. Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung absehen, wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3

In der Verordnung kann auch bestimmt werden, dass die Wasserbehörden eine bestimmte Informations- und Kommunikationstechnik zu verwenden haben.

gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte ", Zwangsgelder oder Rückflüsse von Zuwendungen aus diesem Abgabenaufkommen" werden durch die Worte "oder Zwangsgelder" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "zur" gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 83 und 85 sowie §§ 110 und 115 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991 S. 257), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten."Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten."

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

" § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und des Landesverwaltungsgesetzes" gestrichen.

b) In Nummer 10 wird die Angabe "die § 224 Abs. 2, § 225 und" ersetzt durch die Angabe " § 224 Absatz 2, die §§ 225 und 226 sowie" ersetzt.

6. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe "zuletzt geändert Gesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738)" ersetzt durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)".

Artikel 4
Änderung des Landeswasserverbandsgesetzes

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. Februar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 753-2

Das Landeswasserverbandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird um folgende Ziffer 6 ergänzt:

"6. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Verwertung oder Erzeugung regenerativer Energie zur Förderung ihrer Verbandsaufgaben."

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Gemeindliche Mitgliedschaft in Wasser- und Bodenverbänden (abweichend von § 23 Absatz 1 WVG)

(1) Auch abweichend von § 23 Absatz 1 WVG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 WVG kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und des Verbandes eine Gemeinde Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes (LWG) besteht, gilt statt den in § 28 Absatz 1 Satz 1 LWG Genannten die Gemeinde als unterhaltungspflichtig. Die von der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband gezahlten Beiträge sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde den an sich nach Satz 1 Unterhaltungspflichtigen nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), auferlegen.

(3) Soweit nach Absatz 1 eine gemeindliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband besteht und der Hochwasserschutz zu den Aufgaben dieses Verbandes zählt, gilt neben den in § 57 Absatz 1 LWG Genannten auch die Gemeinde als zum Hochwasserschutz verpflichtet. Die auf Grundlage von Satz 1 von der Gemeinde an Wasser- und Bodenverbände gezahlten Beiträge für den Hochwasserschutz sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten kann die Gemeinde nach den Grundsätzen des KAG den nach § 57 Absatz 1 LWG zum Hochwasserschutz Verpflichteten auferlegen."

3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wasser- und Bodenverbände, die gemäß § 42 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnehmen, sollen Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband (Bearbeitungsgebietsverband) sein, dessen Verbandsgebiet sich auf das Teileinzugsgebiet einer Flussgebietseinheit nach § 2a LWG (Bearbeitungsgebiet) erstreckt."Wasser- und Bodenverbände, die gemäß § 30 Absatz 1 LWG die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnehmen, sollen Mitglied in einem Wasser- und Bodenverband (Bearbeitungsgebietsverband) sein, dessen Verbandsgebiet sich auf das Teileinzugsgebiet einer Flussgebietseinheit nach § 86 LWG (Bearbeitungsgebiet) erstreckt."

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Rücklagen

Die Wasser- und Bodenverbände haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für geplante Investitionen Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Als angemessen gilt mindestens ein halber Jahresbetrag des Beitragsaufkommens. Beiträge, die von Unterverbänden für Oberverbände mit erhoben werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

" § 13 Rücklagen

(1) Die Wasser- und Bodenverbände haben zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für geplante Investitionen Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Als angemessen gilt mindestens ein halber Jahresbetrag des Beitragsaufkommens. Beiträge, die von Unterverbänden für Oberverbände mit erhoben werden, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(2) Für das Vorhandensein abnutzbarer Verbandsanlagen, wie zum Beispiel Siele, Schöpfwerke oder Rohrleitungen, sind entsprechend höhere Rücklagen zu bilden, die zeitgerechte Instandsetzungen und Ersatzbauten gewährleisten. Der durch die zu erwartende Nutzungsdauer ermittelte Werteverzehr ist bei der Beitragskalkulation zu berücksichtigen."

5. § 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können abweichend von Absatz 1 Anlagen zur Verwertung oder Erzeugung regenerativer Energien errichtet und betrieben werden, soweit sie mit der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung in engem Zusammenhang stehen und die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen wirtschaftlich sinnvoll ist."(2) Die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Nummer 6 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Verbandes stehen und ist vorab der Aufsichtsbehörde anzuzeigen."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 40 LWG" durch " § 28 LWG" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 LWG " durch " § 31 Absatz 1 Satz 2 LWG" ersetzt.

c) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 2 LWG" durch " § 31 Absatz 1 Satz 2 LWG" ersetzt.

d) § 21 Absatz 1 Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.3 Naturschutzgebiete, soweit sie nichtunter Nummer 5 fallen sowie Moore, Sümpfe, Brüche, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, Heiden, Dünen, Salzwiesen und Brackwasserröhrichte, Auwälder, stehende Kleingewässer, Trockenrasen und Staudenfluren, sofern die Beitragspflichtigen die Voraussetzungen für die Abschläge nachweisen - 0,4 Beitragseinheiten/ha"4.3 Naturschutzgebiete und Biotope nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes, soweit diese nach § 30 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes registriert sind und soweit sie nicht unter Nummer 5 fallen; die Beitragspflichtigen haben die Voraussetzungen für die Abschläge nachzuweisen. - 0,4 Beitragseinheiten/ha"

Artikel 5
Änderung der Amtsordnung

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-5

Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Abwasserbeseitigung (§ 44 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) in Verbindung mit § 54 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)".

2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. Wasserversorgung (§ 41 LWG)".

Artikel 6
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 6140-1

Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 2" durch die Angabe " § 30 Absatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 43 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe " § 31 Absatz 1 Satz 1 " und die Angabe " § 40 Abs. 1 und 2" durch die Angabe " § 28 Absatz 1 und 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 42 Abs. 2" durch die Angabe " § 30 Absatz 2" und die Angabe " § 40 Abs. 1 " durch die Angabe " § 28 Absatz 1 " ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

Ändert Ges. vom 24. Februar 2010, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 791-10

Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), sowie § 38 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 201:3 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)."2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), sowie § 25 Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)"

Artikel 8
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein

Ändert Ges. vom 24. Februar 1971, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 403-6

Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
1. auf Grund einer Erlaubnis oder Einwilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein oder auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis, die in § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 106 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein aufrechterhalten sind, oder

2. durch einen Gewässerausbau, für den ein Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein durchgeführt worden ist, oder

  1. auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz oder auf Grund eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 16 Landeswassergesetz oder
  2. durch einen Gewässerausbau, für den ein Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz durchgeführt worden ist, oder"

b) in Absatz 3 wird die Angabe "nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein" durch die Angabe "nach § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "nach § 41 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein" durch die Angabe " § 30 Landeswassergesetz" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
Ändert Ges. vom 13. Mai 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2129-7

Das Landes-UVP-Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 5 wird die Angabe " § 5 Absatz 11" durch die Angabe " § 5 Absatz 12" ersetzt.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 13.13" durch die Angabe "Nummer 13.16 in Verbindung mit der Nummer 1.1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz" ersetzt,

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. für Vorhaben nach der Nummer 13.13 der Anlage 1 zum UVPG die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Küstenschutzbehörde, "4. für Vorhaben nach der Nummer 13.16 der Anlage 1 zum UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.1. der Anlage 1 zu diesem Gesetz die zuständige Küstenschutzbehörde,"

Artikel 10
Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes

8) Ändert Ges. vom 14. März 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 2129-3

§ 5 Absatz 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. Satz 4

Anderenfalls sind sie zu löschen.

wird gestrichen.

2. Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:

"Daten über Flächen, die den zuständigen Bodenschutzbehörden in sonstiger Weise im Zuge der Altlastenbearbeitung nach dem BBodSchG und diesem Gesetz bekannt werden, können mit besonderer Kennzeichnung archiviert werden, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung der Bodenschutzbehörden und der Datenübermittlung gemäß § 6 erforderlich ist. Nach Satz 3 und 4 archivierte Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen."

Artikel 11
Änderung der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Ändert LVA vom 21. Dezember 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 200-0-372

Die Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 823), wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe " § 108 Abs. 1" durch die Angabe " § 102 Absatz 2" ersetzt,

2. In Nummer 3 werden die Worte "insbesondere nach § 59a des Landeswassergesetzes" gestrichen,

3. In Nummer 6 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 27" ersetzt,

4. In Nummer 7 wird die Angabe " § 41 Abs. 1" durch die Angabe " § 29 Absatz 1 " ersetzt,

5. Nummer 12 erhält folgende Fassung:

altneu
"12. für Aufgaben der operativen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG 1 und der Richtlinie 2007/60/EG 2".

___________________________
1 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1).

2 Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (ABl. L 288 S. 27).

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 101 Absatz 2 und § 102 Absatz 3 am Tage nach ihrer Verkündung und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Gesetz gemäß Absatz 1 treten

  1. das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91) 10, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773),
  2. das Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 545, ber. 1991, S. 257) 11, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),

außer Kraft.

_________________________
10) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-2

11) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-3

ENDE