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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und anderer wasserrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 875)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort "Gewässerbewirtschaftung" die Wörter "und für EMAS-Standorte" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (zu § 60 WHG)" § 51 Technische Regeln zur Abwasserbeseitigung".

c) Nach der Angabe zu § 59 wird in neuer Zeile die Angabe " § 59a Ausnahmen in Hochwasserrisiko- und Überschwemmungsgebieten" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 77 Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten" § 77 Starkregenkarten".

e) Nach der Angabe zu § 82 wird in neuer Zeile die Angabe " § 82a Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen" eingefügt.

f) Nach der Angabe zu § 84 wird in neuer Zeile die Angabe " § 84a Projektmanager in Planfeststellungsverfahren" eingefügt.

g) Teil 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

§ 92 Freie Benutzung der Gewässer

§ 93 Verkehrsrechtliche Anordnungen

§ 94 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

§ 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

§ 95a Bestehen des Bedarfs

§ 95b Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

§ 96 Genehmigungsverfahren

§ 97 Sportboothäfen

§ 98 Hafenabgaben

§ 99 Verkehrsbehörden

§ 100 Aufgaben der Verkehrsbehörden

"Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 92 Begriffsbestimmungen

§ 92a Sonderregeln für TEN-Häfen

§ 92b Allgemeine Regelungen für Genehmigungsverfahren

§ 92c Versagungsgründe, Widerruf

Abschnitt 2
Rechte und Pflichten

§ 93 Freie Benutzung der Gewässer

§ 93a Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

§ 93b Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers

§ 93c Betriebspflicht des Hafenbetreibers

Abschnitt 3
Planfeststellung für Häfen

§ 94 Planfeststellungsverfahren

§ 94a Nichterforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens

§ 94b Duldung vorbereitender Maßnahmen

§ 94c Anhörungsverfahren

§ 94d Planfeststellung, Plangenehmigung

§ 94e Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

§ 94f Projektmanager

§ 94g Rechtsbehelfe

§ 94h Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

§ 94i Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 94j Enteignung und Entschädigung

§ 94k Bestehen des Bedarfs

§ 941 Abschnittsweise Zulassung, vorläufige Anordnung

§ 94m Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht

§ 94n Veröffentlichung im Internet

Abschnitt 4
Sonstige Genehmigungsverfahren

§ 95 Genehmigungsbedürftige Maßnahmen

§ 95a Genehmigung des Hafenbetriebs

Abschnitt 5
Sportboothäfen

§ 96 Genehmigungspflicht von Sportboothäfen

§ 96a Verfahrensvorschrift für die Genehmigung von Sportboothäfen

Abschnitt 6
Widmung und Einziehung

§ 97 Widmung von Häfen

§ 97a Entwidmung von Häfen

§ 97b Einziehung von Häfen und Sportboothäfen

Abschnitt 7
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

§ 98 Anzeige der Aufnahmen des Betriebes

§ 98a Anhörung der Gemeinden und Reedereien

§ 98b Entscheidung über Netzbildung

§ 98c Veröffentlichung der Entscheidung über die Netzbildung

§ 98d Vergabe des Netzes

§ 98e Mindestinhalt der Genehmigung

§ 98f Wirkung der Entscheidung über die Netzbildung

§ 98g Übergangsvorschrift

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigungen

§ 99 Verkehrsrechtliche Anordnungen

§ 99a Anforderungen an Sportboothäfen

§ 99b Abfallentsorgung in Häfen

§ 99c Hafenabgaben

Abschnitt 9
Zuständigkeit, Aufgaben

§ 100 Verkehrsbehörden

§ 100a Aufgaben der Verkehrsbehörden"

h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 107 Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr (zu §§ 100, 101 WHG)" § 107 Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr".

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)" ersetzt.

3. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Fischzucht" durch die Wörter "Fisch- oder Muschelzucht" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "300 m2" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "die Benutzung ist der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen," gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
(zu § 23 WHG)
" § 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung und für EMAS-Standorte
(zu §§ 23 und 24 WHG)"

b) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 23 Absatz 3 Satz 1 WHG" die Angabe "und § 24 Absatz 3 Satz 1 WHG" eingefügt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. darf Niederschlagswasser von
  1. reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und
  2. anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2

eingeleitet werden,

"3. darf Niederschlagswasser von Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie von Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2 eingeleitet werden,"

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Wörter "auf eigene Gefahr und ohne Beeinträchtigung der Uferzonen und Schilfgürtel" eingefügt.

6. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt in Nummer 3 durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Die Unterhaltung von Ufermauern ist vorbehaltlich der Regelung in § 37 Absatz 1 nicht Bestandteil der Gewässerunterhaltung."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 25 WHG" durch die Angabe " § 25" ersetzt.

8. § 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), auf Antrag einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben."(1) Das Land gewährt den Wasser- und Bodenverbänden, den Gemeinden und den Teilnehmergemeinschaften im Sinne des § 16 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835), jährlich einen Zuschuss für ihre wasserwirtschaftlichen Aufgaben. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln."

9. In § 41 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der Daseinsvorsorge kann die oberste Wasserbehörde durch Verordnung regeln, dass Gemeinden für ihr Gemeindegebiet ein Konzept über die zukünftige Sicherstellung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen haben. Das Konzept soll Wasserbilanzen für den Ist-Zustand und die zukünftige Entwicklung unter Berücksichtigung der gemeindlichen Entwicklung und des Klimawandels beinhalten und Möglichkeiten aufzeigen, die Wasserbedarfe langfristig zu bedienen."

10. § 43 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 hat die oberste Wasserbehörde die rechtzeitig vorgebrachten Anregungen oder Bedenken gegen das Vorhaben und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger der Wasserversorgung, den Behörden sowie den Personen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, zu erörtern. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen vorgebracht oder Bedenken erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen."(8) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 prüft die oberste Wasserbehörde die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Der Verordnungsentwurf und das zugrundeliegende Gutachten können mit den Beteiligten erörtert werden. Die Behörden, der Träger der Wasserversorgung und diejenigen, die Anregungen oder Bedenken vorgebracht haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen."

11. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "zu § 54 Absatz 2" die Angabe " § 55 Absatz 2" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach Satz 6 folgende Sätze eingefügt:

" § 6 des Kommunalabgabengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass in die für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten für die Abwasserbeseitigung auch die Kosten für Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung zur Daseinsvorsorge dienen, einbezogen werden können. Dabei können auch die zugehörigen Kosten zur Klimafolgenanpassung berücksichtigt werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wenn Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung neu errichtet oder wesentlich geändert werden, soll Niederschlagswasser vorrangig versickert werden."

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "kann" das Wort "zusätzlich" eingefügt.

12. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 4 (Anm.d.Red.: Sinngemäß nach Satz 3) folgender Satz eingefügt:

" § 45 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "sowie in Gewerbebetrieben anfallendes häusliches Schmutzwasser" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

" § 45 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Niederschlagswassers" die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sind in der Abwassersatzung zu bezeichnen."

13. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vertrag" die Wörter "ganz oder teilweise" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170, 174)" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht ganz oder teilweise ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. § 18 Absatz 1 und 3 bis 6 GkZ sowie die §§ 19 und 21 GkZ finden Anwendung. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Absatz 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet und widerruflich erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle einer Kündigung nach Satz 7 und der damit verbundenen Rückübertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die Gemeinde endet ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung die Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Zweckverband nach § 2 GkZ, sofern die Gemeinde keine weiteren Aufgaben auf den Zweckverband übertragen hat. § 106a der Gemeindeordnung bleibt in den Fällen der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf ein eigenes Kommunalunternehmen unberührt."(3) Wenn es aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich ist, können die Gemeinden die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zusammen mit dem Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Absatzes gemäß den Regelungen des GkZ ganz oder teilweise ortsnah auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auf rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde der aufgabenabgebenden Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Die Körperschaft oder Anstalt wird im Umfang der ihr übertragenen Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtig. § 18 Absatz 2 GkZ gilt mit der Maßgabe, dass den Gemeinden in der Vereinbarung ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe einzuräumen ist. Die Übertragung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts darf nur befristet erfolgen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle einer Kündigung nach Satz 6 und der damit verbundenen Rückübertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf die Gemeinde endet ab dem Zeitpunkt der Rückübertragung die Mitgliedschaft der Gemeinde in dem Zweckverband nach § 2 GkZ, sofern die Gemeinde keine weiteren Aufgaben auf den Zweckverband übertragen hat. § 106a der Gemeindeordnung bleibt in den Fällen der Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf ein eigenes Kommunalunternehmen unberührt."

14. § 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 WHG sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 46 übertragen worden ist. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Verpflichtungen und treffen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen hiergegen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung und von den mit dieser in Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen ausgehen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen."(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 WHG sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht. § 4 der Amtsordnung findet Anwendung. Überträgt eine Gemeinde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, folgt die Zuständigkeit für die Genehmigung der Indirekteinleitung nach § 58 WHG der Aufgabenträgerschaft für die Abwasserbeseitigung. Die nach Satz 1 bis 3 zuständigen Aufgabenträger überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Verpflichtungen und treffen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen hiergegen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung und von den mit dieser in Zusammenhang stehenden Abwasseranlagen ausgehen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer Verpflichtung nach § 60 Absatz 2 WHG nicht nach, ordnet der Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die erforderlichen Maßnahmen unter Fristsetzung an. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen."

15. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 51 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 60 WHG)
" § 51 Technische Regeln zur Abwasserbeseitigung
(zu §§ 57 , 60 WHG)"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bestimmungen" durch das Wort "Regeln" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für von der obersten Wasserbehörde eingeführte Anforderungen an Einleitungen von Abwasser in Gewässer nach § 57 Absatz 1 WHG."

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 WHG zur Wärmegewinnung genutzt werden."

16. In § 57 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Land stellt den Kommunen und Wasser- und Bodenverbänden grundlegende Daten zur Verfügung, die sie verwenden können, um kommunale Hochwasserschutzkonzepte aufzustellen. Öffentliche Mittel, die zur Förderung von Bau- oder Wiederherstellungsmaßnahmen an Hochwasser- und Küstenschutzanlagen eingesetzt werden, sollen sich am Vorliegen der Hochwasserschutzkonzepte orientieren."

17. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Deiche sind keine Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; über Ausnahmen entscheidet die Küstenschutzbehörde oder die Wasserbehörde."

b) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz dienen."Sonstige Hochwasserschutzanlagen sind technische Einrichtungen wie Wände, Mauern und andere Anlagen, die wie Deiche dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind."

18. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Ausnahmen in Hochwasserrisiko- und Überschwemmungsgebieten

Die untere Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2, 3, 5 und Absatz 6 Satz 2 WHG, § 78a Absatz 2 WHG und § 78c WHG."

19. In § 61 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.

20. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Bauten des Küstenschutzes nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Der Hochwasserschutz einschließlich des vorsorgenden und natürlichen Küsten- und Hochwasserschutzes und der dafür erforderlichen Gewässerausbauverfahren liegt im öffentlichen Interesse."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Halbsatz des Satzes 1 wird das Wort "Änderung" durch die Wörter "das Umgestalten" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773)" durch die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 468)" ersetzt.

cc) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze in neuer Zeile eingefügt:

"Änderungen innerhalb des bestehenden Deiches einschließlich des Zubehörs oder Änderungen von unwesentlicher Bedeutung, die das Land in eigener Verantwortung wahrnimmt, gelten als nach Satz 1 genehmigt. Sie sind der unteren Küstenschutzbehörde anzuzeigen."

21. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird Satz 8 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden unter Beteiligung des Unterhaltungspflichtigen erörtert."Nach Ablauf der Frist prüfen die oberste Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde die fristgerecht erhobenen Einwendungen; die Einwendungen können mit den Beteiligten erörtert werden."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Durch die Entwidmung wird der Deich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen."

22. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Jede Benutzung des Deiches einschließlich seines Zubehörs, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich
  1. Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- und Nutztiere zu halten,
  2. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken,
  3. Material, Geräte oder Boote zu lagern,
  4. Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern sowie Gegenstände aller Art, insbesondere Badekabinen, Strandkörbe, Bänke, Buden oder Stände aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten sowie Rohre oder Kabel zu verlegen,
  5. Veranstaltungen durchzuführen,
  6. Bäume oder Sträucher zu pflanzen,
  7. Gräser oder Treibsel abzubrennen und
  8. nicht angeleinte Hunde mitzuführen.

Fahrräder sind von dem Verbot in Satz 1 Nummer 2 ausgenommen. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

"(1) Jede Benutzung des Deiches einschließlich seines Zubehörs, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen kann, ist unzulässig. Insbesondere ist es verboten, auf oder in dem Deich
  1. Vieh zu treiben, Großvieh zu weiden oder andere Haus- und Nutztiere zu halten,
  2. zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten zu fahren oder zu parken,
  3. Anlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern, insbesondere Zäune, Brücken oder Deichtreppen zu errichten sowie Rohre oder Kabel zu verlegen,
  4. Bäume oder Sträucher zu pflanzen,
  5. Gräser oder Treibsel abzubrennen und
  6. Hunde mitzuführen, es sei denn, diese werden an kurzer Leine geführt.

Fahrräder und Rollstühle sind von dem Verbot in Satz 2 Nummer 2 ausgenommen. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Durchführung von Veranstaltungen, das Ablagern, Lagern oder Aufstellen von Material, Geräten sowie Gegenständen aller Art wie Booten, Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen ist von dem Verbot ausgenommen, wenn es einen Monat vorher der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde angezeigt wird und die von ihnen bestimmten Anforderungen insbesondere zu Ausführung, Größe und Anzahl eingehalten werden."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Schadstellen" die Wörter "sowie für Handlungen Dritter, insbesondere solchen nach Absatz 1 Satz 5" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) § 80 Absatz 4 gilt entsprechend."

23. § 71 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 71 Deichschau

(1) Der ordnungsgemäße Zustand der Landesschutzdeiche ist als Aufgabe der Aufsicht nach § 107 einmal jährlich, derjenige aller weiteren Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen mindestens alle zwei Jahre zu schauen.

(2) An der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind Vertreter der unteren Katastrophenschutzbehörden und der angrenzenden Wasser- und Bodenverbände zu beteiligen. An der Deichschau der übrigen Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sind die Unterhaltungspflichtigen zu beteiligen.

" § 71 Deichschau

(1) Als Aufgabe der küstenschutzbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der

  1. Landesschutzdeiche einmal jährlich,
  2. Regionaldeiche alle zwei Jahre,
  3. Mitteldeiche alle drei Jahre sowie
  4. sonstigen Küstenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre

zu schauen.

Als Aufgabe der wasserbehördlichen Überwachung nach § 107 ist auf Einladung des Unterhaltungspflichtigen der ordnungsgemäße Zustand der

  1. Binnendeiche alle drei Jahre und
  2. sonstigen Binnenhochwasserschutzanlagen alle drei Jahre zu schauen.

(2) Zu der Deichschau von Landesschutzdeichen und Regionaldeichen sind die unteren Katastrophenschutzbehörden und die angrenzenden Wasser- und Bodenverbände einzuladen. Deichschauen können mit Unterstützung technischer Hilfsmittel erfolgen. Die Küstenschutzbehörde oder Wasserbehörde kann hierzu nähere Festlegungen treffen."

24. In § 72 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Wird ein Regionaldeich zum Landesschutzdeich umgewidmet, besteht für den oder die bisherigen Unterhaltungspflichtigen die Verpflichtung, seine oder ihre Eigentumsrechte unentgeltlich auf das Land zu übertragen. Soweit danach keine Eigentumsübertragung erfolgt, gilt § 18 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes entsprechend."

25. § 74 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Auf die nach § 78 Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen."Auf die nach § 78 Absatz 8 und § 78a Absatz 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Absatz 1 bis 7 und des § 78a Absatz 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen."

26. § 77 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 77 Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten

Die Wasserbehörde ist zuständige Behörde nach § 78 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 WHG, § 78a Absatz 2 WHG und § 78c WHG.

" § 77 Starkregenkarten

Die Erstellung und Veröffentlichung von Starkregenkarten zur Darstellung von möglichen Gefahren und Risiken durch Überflutungen nach Starkregenereignissen liegt im öffentlichen Interesse. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereiche betroffen sind, können mögliche Gefahren und Risiken aufgrund von Starkregenereignissen in Karten darstellen und grundstücksscharf veröffentlichen."

27. § 79 Absatz 3 Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein vier Meter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die nach dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen sieben Meter; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt."Entlang der oberen Böschungskante der Halligwarften ist ein sieben Meter breiter Schutzstreifen von jeder Bebauung, Bepflanzung und schädigenden Nutzung freizuhalten; § 70 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Warftverstärkungen oder Warfterhöhungen, die vor dem 1. September 1999 fertig gestellt worden sind, beträgt der Schutzstreifen vier Meter; bestehende Rechte und Nutzungen bleiben unberührt."

28. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes."Die Genehmigungspflicht besteht nicht für Schifffahrtszeichen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sowie für Vorhaben des Küstenschutzes, die das Land in eigener Aufgabenwahrnehmung umsetzt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)" durch die Angabe "Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere" und die Wörter "oder der öffentlichen Sicherheit" gestrichen.

29. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In § 82 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "auch wenn es nicht bewachsen ist," angefügt,

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "zum Zwecke des Küstenschutzes" die Wörter "oder für militärische Zwecke" eingefügt.

bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, der die zur Gewährleistung der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen festsetzt, in dessen Rahmen die öffentliche Trägerschaft der Hochwasserschutzmaßnahmen sichergestellt ist und dem die untere Küstenschutzbehörde ausdrücklich zugestimmt hat, errichtet oder wesentlich geändert werden und"5. mit Ausnahme des Falles des Absatz 1 Nummer 2 für bauliche Anlagen, die aufgrund rechtsverbindlicher Bebauungspläne, denen die untere Küstenschutzbehörde im Beteiligungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hat und die daraufhin mit den küstenschutzrechtlich relevanten Festsetzungen als Satzung beschlossen wurden, errichtet oder wesentlich geändert werden,"

cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. im Falle des Absatz 1 Nummer 4 für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Gebieten errichtet oder wesentlich geändert werden, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 65 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Landesschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Schutzstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden."6. In den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 für bauliche Anlagen, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 65 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Landessschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Sicherheitsstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden."

30. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

" § 82a Hinweispflicht für Campingplätze und Sportboothäfen

Betreiberinnen und Betreiber von Campingplätzen in nicht ausreichend geschützten Küstengebieten und Betreiberinnen und Betreiber von Sportboothäfen, innerhalb derer ein sturmflutsicherer Verbleib von Booten im Wasser nicht gewährleistet werden kann, sind verpflichtet, die Nutzerinnen und Nutzer auf die Gefahr von Sturmfluten, insbesondere im Winterhalbjahr, hinzuweisen."

31. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

" § 84a Projektmanager in Planfeststellungsverfahren

(1) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
  5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach § 85,
  6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
  7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
  9. der Leitung des Erörterungstermins und
  10. dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die zuständige Behörde soll im Falle der Beauftragung eines Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde."

32. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 7, 82 bis 85 WHG)" durch die Angabe "(zu §§ 7, 82 bis 86 WHG)" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Veränderungssperren werden als Verordnung von der obersten Wasserbehörde erlassen."

33. § 90 Absatz 2 Satz 2

In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.

wird gestrichen.

34. Der Teil 9 erhält folgende Fassung:

altneu
Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

§ 92 Freie Benutzung der Gewässer

Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.

§ 93 Verkehrsrechtliche Anordnungen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen, Landungsstegen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über

  1. das Verhalten im Verkehr auf den schiffbaren Gewässern erster Ordnung und den schiffbaren Außentiefs;
  2. das Verhalten in den öffentlichen Häfen und auf Landungsstegen;
  3. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen;
  4. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führerinnen und Führern von Wasserfahrzeugen;
  5. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4.

Die Nummern 3 bis 5 gelten auch für den gewerblichen Betrieb von Wasserfahrzeugen auf nicht schiffbaren Gewässern erster Ordnung und auf Gewässern zweiter Ordnung.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Wasserschutzpolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen.

§ 94 Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 92 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.

§ 95 Zulassung von Häfen und Anlagen, Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Handelshafens in oder an einer Seeschifffahrtsstraße, eines Hafens für die Binnenschifffahrt an einem schiffbaren Gewässer erster Ordnung oder eines Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des UVPG entspricht. In diesem Verfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit untereinander und gegeneinander abzuwägen. Soll der Hafen oder die sonstige Anlage zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, so ist in der Regel von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung oder wesentlichen Änderung auszugehen, sofern nicht besonders gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen oder grundrechtlich geschützte Belange von besonderem Gewicht irreparabel beeinträchtigt werden. Satz 3 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.

(2) Einer Genehmigung bedürfen

  1. die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Hafens oder eines Landungssteges, die keiner Planfeststellung bedarf und die Errichtung eines Sportboothafens,
  2. die Einrichtung oder der Betrieb einer Fähre über Gewässer erster Ordnung; das gleiche gilt für einen sonstigen Übersetzverkehr über die Elbe,
  3. die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den Wasserflächen der in § 92 genannten Gewässer oder an ihren Ufern,
  4. Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen,
  5. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen.

(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die den dort genannten Anforderungen entspricht.

(4) Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit Inseln und Halligen bedürfen einer Genehmigung der nach § 99 zuständigen Verkehrsbehörde (Genehmigungsbehörde), wenn dies zur Sicherstellung der ganzjährigen, angemessenen Versorgung der Inseln und Halligen erforderlich ist. Werden für einen gemeinwirtschaftlichen Linienverkehr Ausgleichszahlungen gefordert, kann die Genehmigungsbehörde verschiedene Linienverkehre durch Netzbildung zusammenfassen. Vor der Netzbildung sind die betroffenen Unternehmen und die Gemeinden zu hören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Schifffahrtsunternehmen die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(5) Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt nicht für die Häfen und für die Teile der Häfen, die in Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes einbezogen sind, sowie nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.

(6) Soll der Hafen oder die sonstige Anlage zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen, so hat die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung keine aufschiebende Wirkung.

§ 95a Bestehen des Bedarfs

Für das Vorhaben zur Schaffung der für die Errichtung eines Flüssigerdgas-Terminals in Brunsbüttel erforderlichen Hafeninfrastruktur einschließlich der wasserseitigen Anlagen wird das Bestehen eines Bedarfs zur Sicherung der Energieversorgung festgestellt. Die Realisierung dieses Vorhabens ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

§ 95b Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn

(1) Häfen und sonstige Anlagen der in § 95 Absatz 1 genannten Art einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung der in § 95 Absatz 1 genannten Häfen und sonstigen Anlagen festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem alsbaldigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein öffentliches Interesse am alsbaldigen Beginn ist in der Regel anzunehmen, wenn der Hafen oder die sonstige Anlage der in Absatz 1 genannten Art zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen soll. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Insbesondere kann der vorzeitige Beginn von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die vorläufige Anordnung ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und örtlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 96 Genehmigungsverfahren

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 95 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 LVwG sind zulässig.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat. Die §§ 116 und 117 LVwG bleiben unberührt.

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens oder eines Landungssteges im Sinne des § 95 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(5) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb. Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Abfall zuständigen Ministerium zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,
  2. den Gebührenrahmen,
  3. die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon,
  4. Informations- und Meldepflichten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen. Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.

(6) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(7) Die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer bleiben unberührt.

§ 97 Sportboothäfen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften über

  1. Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  2. die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,
  3. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens und
  4. die Erhebung und den Rahmen von Abgaben und Nutzungsentgelten

erlassen werden. In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das KAG.

(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.

§ 98 Hafenabgaben

Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das KAG.

§ 99 Verkehrsbehörden

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Verkehrsbehörde für die in § 100 genannten Aufgaben, soweit diese

  1. die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs,
  2. die landeseigenen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten,
  3. die übrigen öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 95 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Tatbestände

betreffen.

(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Verkehrsbehörden nach § 96 Absatz 6 Satz 2.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann

  1. durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen,
  2. in der Verordnung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen,
  3. abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln.

§ 100 Aufgaben der Verkehrsbehörden 22

(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um

  1. den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
  2. den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
  3. Entscheidungen nach § 95 und § 95b .

(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.

"Teil 9
Verkehrsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 92 Begriffsbestimmungen

(1) Hafen im Sinne dieses Gesetzes ist jede bauliche Anlage, die auch dazu bestimmt ist, Güterumschlag, Passagierverkehr oder dem Gemeinwohl dienenden Verkehr durch diesen Zweck dienendem Festmachen in oder an schiffbaren Gewässern erster Ordnung oder an Gewässern 2. Ordnung, die mit schiffbaren Gewässern 1. Ordnung (Teil A der Anlage 1) schiffbar verbunden sind, zu ermöglichen, mit Ausnahme der Sportboothäfen und sonstigen Anlegestellen. Hafenanlagen sind auch die baulichen Anlagen, die zum längerem Festmachen der Wasserfahrzeuge für die nach Satz 1 bestimmten Zwecke sind. Zum Hafen gehören auch die unmittelbaren land- und seeseitigen Zufahrten einschließlich ihres Zubehörs, und. die sonstigen see- und landseitigen baulichen Anlagen, die zum Betrieb des Hafens erforderlich sind, soweit sie nicht aus anderen Gründen dem Verkehr gewidmet sind. Häfen mit überörtlicher Bedeutung sind diejenigen Häfen, die von überörtlicher Bedeutung im Sinne von § 38 BauGB sind, insbesondere die Häfen oder Hafenteile, die im Landesentwicklungsplan als von überregionaler Bedeutung dargestellt werden.

(2) Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die vorrangig als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.

(3) Sonstige Anlegestellen sind Anlagen an Gewässern in öffentlicher oder privater Trägerschaft, die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen geeignet sind.

(4) Öffentliche Häfen sind Häfen, deren Benutzerkreis nicht beschränkt ist und die für jedermann nach Maßgabe der technischen Ausstattung und öffentlich-rechtlicher Vorgaben zugänglich sind. Satz 1 gilt entsprechend für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen.

(5) Hafenbetreiber ist derjenige, der berechtigt den Besitz über den Hafen ausübt. Satz 1 gilt entsprechend für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen.

(6) Vorgenannte Vorschriften gelten nicht für Häfen des Bundes, die der Bund für bundeseigene Zwecke betreibt.

§ 92a Sonderregeln für TEN Häfen

Für Kernhäfen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 S. 1) findet § 70a Absatz 1 bis 6 Wasserhaushaltsgesetz entsprechende Anwendung. 1

1) Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 258/81) wird damit umgesetzt.

§ 92b Allgemeine Regelungen für Genehmigungsverfahren

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 94, 95, 96 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) beizufügen.

(2) Im Hinblick auf Genehmigungsverfahren nach §§ 94, 95 bleiben die Vorschriften über den Ausbau oberirdischer Gewässer unberührt.

§ 92c Versagungsgründe, Widerruf

(1) Genehmigungen nach §§ 94 bis 96 können insbesondere dann versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Antragstellerin oder den Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen, oder wenn zu besorgen ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere öffentliche Verkehrsinteressen, beeinträchtigen würde. Nebenbestimmungen nach § 107 Landesverwaltungsgesetz sind zulässig.

(2) Die Genehmigungen können widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihr oder ihm durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt auferlegten Pflichten verstoßen hat.

(3) Die §§ 116 und 117 Landesverwaltungsgesetz bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Rechte und Pflichten

§ 93 Freie Benutzung der Gewässer

Jedermann darf die sonstigen Bundeswasserstraßen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b), die schiffbaren Gewässer erster Ordnung (Teil A der Anlage 1), die schiffbaren Außentiefs und die öffentlichen Häfen sowie die öffentlichen Sportboothäfen und öffentlichen Anlegestellen für den Verkehr benutzen, soweit die Benutzung nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften nicht beschränkt ist.

§ 93a Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

Die Anliegerinnen oder Anlieger von Gewässern im Sinne des § 93 haben das Landen und Befestigen von Schiffen, das Aufstellen von Verkehrs- und Einteilungszeichen und in Notfällen das Aussetzen der Ladung zu dulden.

§ 93b Zuordnung der Verpflichtungen des Hafenbetreibers

Die Verpflichtungen aus dem Betrieb eines Hafens und die Rechte zum Betrieb eines Hafens treffen grundsätzlich den Hafenbetreiber. Nachrangig ist der Eigentümer der zum Betrieb des Hafens erforderlichen Landgrundstücke verantwortlich. Die Vorschriften der §§ 218 und 219 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. Für Sportboothäfen und sonstige Anlegestellen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 93c Betriebspflicht des Hafenbetreibers

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Hafens, eines Sportboothafens oder einer sonstigen Anlegestelle ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und zu führen. Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, geeignetes Umschlagsgerät für den am Hafenstandort üblichen Umschlag selbst oder durch Dritte vorzuhalten.

(2) Die zuständige Behörde kann die Unternehmerin oder den Unternehmer auf Antrag von der Betriebspflicht ganz oder teilweise befreien; sie muss sie oder ihn hiervon befreien, wenn ihr oder ihm die Fortführung des Betriebes nicht mehr zuzumuten ist.

(3) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, die baulichen Anlagen nach dem Stand der Technik zu unterhalten und für einen gefahrlosen Betrieb zu sorgen.

(4) Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens gehören auch die Einrichtung, der Betrieb und die Unterhaltung der erforderlichen Anlagen und Vorrichtungen zur Entsorgung von Schiffen sowie zur Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen durch den Hafenbetrieb.

5) Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Verpflichtungen Dritter bedienen.

(6) Entsprechen zugelassene Häfen nicht den Anforderungen, so hat die Verkehrsbehörde sicherzustellen, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb angemessener Frist ihre oder seine Verpflichtungen erfüllt.

Abschnitt 3
Planfeststellung für Häfen

§ 94 Planfeststellungsverfahren

(1) Für die Errichtung oder erhebliche bauliche Änderung eines Hafens mit überörtlicher Bedeutung oder eines Hafens zum Laden und Löschen von Schiffen mit mehr als 1.350 t Tragfähigkeit gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über das Planfeststellungsverfahren.

(2) Die Planfeststellung ist im Übrigen auf Antrag des Vorhabenträgers zulässig.

(3) Im Planfeststellungsverfahren sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit untereinander und gegeneinander abzuwägen.

(4) Dient der Hafen oder dessen wesentliche Änderung der Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung oder zumindest überwiegend

  1. der Energieversorgung,
  2. dem Klimaschutz,
  3. der Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder
  4. der Versorgung von Inseln und Halligen,

wird ein überragendes öffentliches Interesse an dessen Errichtung oder wesentlicher Änderung festgestellt. Die Feststellung trifft das für Häfen zuständige Ministerium, für die Häfen mit Bedeutung für die Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung im Benehmen mit dem für Verteidigung zuständigen Bundesministerium. In den Fällen der Nummer 1 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Energieversorgung zuständigen Ministerium, in den Fällen der Nummern 2 und 3 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium und in den Fällen der Nummer 4 bedarf es des Einvernehmens mit dem für Küsten- und Meeresschutz zuständigen Ministerium.

(5) Diese Regelung gilt nicht für bundeseigene Häfen aller Bundesverwaltungen einschließlich der Marine.

§ 94a Nichterforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens

(1) Unter der Voraussetzung, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen folgende Maßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Hafenanlagen vorsehen, keiner Entscheidung nach § 94:

  1. das Setzen neuer Spundwände als Unterhaltungsmaßnahme einschließlich etwaiger Optimierungen der Linienführung oder Tragfähigkeit der Kaikante,
  2. die Ausrüstung von Hafenanlagen mit Landstromanschlüssen einschließlich der erforderlichen Stromversorgung,
  3. die Änderung der Beleuchtung von Hafenanlagen,
  4. Änderungen der Umschlagsanlagen (Kräne, Förderbänder, Flurförderfahrzeuge),
  5. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Einsteigevorrichtungen oder Rampen,
  6. die Änderung des Hafenbetriebes oder der Verkehrsführung innerhalb des Hafens,
  7. die Errichtung oder Änderung von Stauflächen,
  8. die Errichtung oder Änderung von Lagergebäuden oder Abfertigungsanlagen,
  9. die Errichtung oder Änderung von Umzäunungen oder anderen Sicherungsanlagen,
  10. wenn die Änderung des Hafens im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um den Hafen vor Naturereignissen zu schützen.

(2) Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach § 94 Absatz 1 beantragen.

(3) Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen.

(4) Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen.

(5) Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 94b Duldung vorbereitender Maßnahmen

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, ökologische sowie archäologische Untersuchungen und Bergungen ebenso wie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten zu dulden.

(2) Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 1 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(3) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch örtliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.

(4) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Vorhabenträger eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 94c Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 140 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), verzichten. Findet keine Erörterung statt, hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
  2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

§ 94d Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 141 Absatz 6 Nummer 4 des Landesverwaltungsgesetzes für ein Vorhaben, für das nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.

§ 94e Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 142 des Landesverwaltungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
  2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
  3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.
  4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
  5. Die Planfeststellung regelt bei Gebäuden im Anwendungsbereich der Landesbauordnung und sonstigen Anlagen nur die Auswirkungen der Gebäude und sonstigen Anlagen durch die äußere Form, Lage und Art der Nutzung auf Schutzgüter des UVPG und andere öffentliche Belange. Diese Festlegungen sind für die Erteilung einer Baugenehmigung verbindlich.
  6. Die Planfeststellung regelt nicht die Suprastruktur im Hafen sondern prüft deren Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG und andere öffentliche Belange im Rahmen einer Vorausbeurteilung.
  7. Die Planfeststellung berücksichtigt den Betrieb im Hafen soweit er Auswirkungen auf Schutzgüter des UVPG und andere öffentliche Belange haben kann. Dies wird im Wege der Vorausbeurteilung geprüft und ersetzt keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit erforderlich.
  8. Die Planfeststellung umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Hafen. Die Auswirkungen dieser Anlagen werden in der Planfeststellung im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Vorausbeurteilung geprüft.

§ 94f Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

  1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  2. der Fristenkontrolle,
  3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 140 Absatz 9 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

§ 94g Rechtsbehelfe

Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Häfen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 94h Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 142 Absatz 1a Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 143 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 143 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 94i Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für eine Hafenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde Vorhabenträger auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen falls der Hafen als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 140 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Vorhabenträger und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in, einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung soll dem antragstellenden Vorhabenträger und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die Besitzerin oder den Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast neuer Besitzer. Der Vorhabenträger darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür notwendigen Maßnahmen treffen.

(5) Der Vorhabenträger hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer bald wieder in den Besitz einzuweisen. Der Vorhabenträger hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile eine Entschädigung zu leisten.

(7) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Baumaßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei einer Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsnachfolger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.

(8) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 94j Enteignung und Entschädigung

(1) Der Vorhabenträger hat zur Erfüllung seiner Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 94 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist und dieser als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird. Im Übrigen findet für das Verfahren vor der Enteignungsbehörde das für die Enteignung von Grundeigentum jeweils geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.

(3) Hat sich eine Betroffene oder ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Das gleiche gilt, soweit die oder der Betroffene bzw. die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger die Erlaubnis zur Inanspruchnahme des Grundeigentums für das nach Art und Umfang bestimmte Vorhaben erteilt hatte.

(4) Sofern der Vorhabenträger die Durchführung des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nicht binnen einer angemessenen Frist nach Abschluss des Bauvorhabens beantragt, ist die Verkehrsbehörde berechtigt, den Antrag zu stellen und das Entschädigungsfeststellungsverfahren auf Kosten des Vorhabenträgers durchführen zu lassen.

§ 94k Bestehen des Bedarfs

Für das Vorhaben zur Schaffung der für die Errichtung eines Flüssigerdgas-Terminals in Brunsbüttel erforderlichen Hafeninfrastruktur einschließlich der wasserseitigen Anlagen wird das Bestehen eines Bedarfs zur Sicherung der Energieversorgung festgestellt. Die Realisierung dieses Vorhabens ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

§ 94l Abschnittsweise Zulassung, vorläufige Anordnung

(1) Häfen und sonstige Anlagen einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung und sonstigen Anlagen festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem alsbaldigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 141 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein öffentliches Interesse am alsbaldigen Beginn ist in der Regel anzunehmen, wenn der Hafen oder die sonstige Anlage der in Absatz 1 genannten Art zumindest überwiegend der Energieversorgung oder dem Klimaschutz und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder der Landes- und Bündnisverteidigung dienen soll. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nummer 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Insbesondere kann der vorzeitige Beginn von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die vorläufige Anordnung ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und örtlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 94m Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 140 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger des Vorhabens wesentliche wertsteigernde oder den geplanten Hafenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld sowie die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können sie die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen findet § 94j Anwendung.

(3) Zur Sicherung der Planung von Häfen kann das für Verkehr zuständige Ministerium durch Verordnung Planungsgebiete festlegen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Festlegung tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Der Träger des Vorhabens kann im Einzelfalle Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des öffentlichen Wohles die Abweichung erfordern.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, falls der Hafen als öffentlicher Hafen im Sinne von § 92 Absatz 4 betrieben wird.

§ 94n Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 86 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes oder nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.

Abschnitt 4
Sonstige Genehmigungsverfahren

§ 95 Genehmigungsbedürftige Maßnahmen

(1) Genehmigungsbedürftige Vorhaben sind:

  1. die Errichtung oder die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter den in § 93 genannten Gewässern oder an ihren Ufern, falls durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Gewässer oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, soweit sie nicht Bestandteil der schiffbaren Bundeswasserstraßen sind;
  2. Baggerungen oder die Entnahme von Sand, Kies und Steinen sowie Anschüttungen in öffentlichen Häfen, soweit hierfür keine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz erteilt wurde und
  3. das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen in den Häfen.

(2) Für die Genehmigung eines Vorhabens nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 23 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen ist, falls durch die baulichen Maßnahmen der für die Schifffahrt erforderliche Zustand des Gewässers und die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgleicht. Die Genehmigung kann versagt werden, falls durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann. In den Fällen einer entsprechend § 23 Absatz 2 durch Fristablauf erteilten Genehmigung sind die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im .Sinne von Satz 2 sowie der Widerruf auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig falls damit eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes des Gewässers oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgeglichen werden kann. Im Falle eines Widerrufes nach Satz 4 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.

(3) Eine Genehmigungspflicht oder weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die einer erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung dienen.

§ 95a Genehmigung des Hafenbetriebs

(1) Der Hafenbetreiber bedarf zur Aufnahme des Betriebs der Genehmigung durch die Verkehrsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, falls

  1. der Hafen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben wird, oder
  2. der Hafen durch eine juristische Person des Privatrechts, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beherrscht wird, betrieben wird, oder
  3. der Eigentümer der Hafenanlage gleichzeitig Vorhabenträger einer planfestzustellenden Hafenanlage ist und die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind.

(3) Die Tätigkeit eines Hafenbetreibers, die am 1. Januar 2025 ausgeübt wird, gilt als genehmigt im Sinne von Absatz 1.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist zu erteilen, falls der Hafenbetreiber über die erforderliche Zuverlässigkeit, hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit und den entsprechenden nautischen Sachverstand verfügt, der für den jeweiligen Hafenbetrieb erforderlich ist.

Abschnitt 5
Sportboothäfen

§ 96 Genehmigungspflicht von Sportboothäfen

Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sportboothafens ist genehmigungsbedürftig.

§ 96a Verfahrensvorschrift für die Genehmigung von Sportboothäfen

(1) Mit einem Antrag auf Genehmigung eines Sportboothafens nach § 96 gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung oder Änderung eines Sportboothafens erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt.

(2) Die Verkehrsbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung zu übersenden, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Verkehrsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

Abschnitt 6
Widmung und Einziehung

§ 97 Widmung von Häfen

(1) Die Widmung planfeststellungsbedürftiger oder aufgrund von § 94 planfestgestellter Häfen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planrechtlichen Entscheidung.

(2) Häfen, die nicht planfestgestellt wurden, die aber nach § 94 planfeststellungsbedürftig wären, gelten als für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der Umfang der Widmung ergibt sich im Übrigen nach dem rechtlich bisher zulässigen Gebrauch.

(3) Soweit Häfen in rechtlich zulässiger Weise geringfügig geändert werden, gelten die entsprechenden Bereiche als gewidmet oder entwidmet. Häfen nach Absatz 1 oder 2 können nur soweit durch kommunale Bauleitplanung überplant werden, als damit der Widmungszweck nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Widmung sonstiger Häfen erfolgt durch ihre Träger. Im Zweifel ist für den Umfang der Widmung der genehmigte Bestand zugrunde zu legen.

§ 97a Entwidmung von Häfen

Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten oder der jeweiligen Kommune, in der der im Sinne von § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmete Hafen belegen ist, den Hafen ganz oder teilweise entwidmen, falls der Hafenbetreiber zuvor von der Betriebspflicht nach § 93c entbunden wurde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens entsprechend.

§ 97b Einziehung von Häfen und Sportboothäfen

(1) Andere öffentliche Häfen als die nach § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmeten Häfen oder öffentliche Sportboothäfen können nach den nachfolgenden Vorschriften eingezogen werden. Mit der Einziehung endet auch die Betriebspflicht nach § 93c. Die bis zum 31. Dezember 2024 kraft Gebrauch oder Vertrag öffentlich zugänglichen Häfen und Sportboothäfen gelten als öffentliche Häfen und Sportboothäfen.

(2) Die Einziehung eines Hafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der obersten Verkehrsbehörde. Im Falle privater öffentlicher Häfen verfügt die oberste Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde. Die Einziehung eines Sportboothafens verfügt der jeweilige Träger im Einvernehmen mit der unteren Verkehrsbehörde. Im Falle privater öffentlicher Sportboothäfen verfügt die Verkehrsbehörde die Einziehung im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde.

(3) Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen, der keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann eingezogen werden. Ein öffentlicher Hafen oder Sportboothafen ist einzuziehen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen.

(4) In den Gemeinden, in denen der Hafen oder Sportboothafen liegt, sind Pläne des einzuziehenden Hafens oder Sportboothafens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Einziehungsabsicht ist zu begründen. Zeit und Ort der Auslegung sind vom Träger des. Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen, um jedermann, dessen Belange durch die Einziehung berührt werden, Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben. Im Falle privater Häfen oder Sportboothäfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder des Sportboothafens. In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist nach Absatz 5 hinzuweisen.

(5) Einwendungen gegen die Einziehung sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der örtlichen Auslegungsbehörde zu erheben. Einwendungen sind durch die zuständige Verkehrsbehörde nach Anhörung des Eigentümers abzuwägen. Die zuständige Verkehrsbehörde kann weitere Träger öffentlicher Belange anhören.

(6) Die Einziehung ist vom Träger des Hafens oder Sportboothafens nach seinen Regeln und auf seine Kosten öffentlich bekannt zu machen. Im Falle privater Häfen erfolgt eine örtliche Bekanntmachung durch die oberste Verkehrsbehörde auf Kosten des Trägers des Hafens oder Sportboothafens.

(7) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein öffentlicher Hafen oder ein Sportboothafen aufgehoben, so gilt er als eingezogen, sobald das Verfahren unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass ein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist.

(8) Wird ein Teil eines öffentlichen Hafens oder Sportboothafen anlässlich eines Ausbaus oder Umbaus dauernd dem Gemeingebrauch entzogen, ohne dass hierdurch der Bestand des Hafens beeinträchtigt wird, so gilt der Teil des .Hafens oder Landungssteges als eingezogen; die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung.

Abschnitt 7
Konzessionierung von Seeverkehrsleistungen

§ 98 Anzeige der Aufnahmen des Betriebes sowie wesentlicher Änderungen

(1) Wer die Absicht hat, erstmalig Seeverkehrsdienstleistungen im Verkehr mit den Inseln und Halligen zu erbringen, muss dies der zuständigen Verkehrsbehörde mindestens neun Monate vor Beginn des Betriebes anzeigen. Wesentliche Veränderungen bestehender Verkehre wie Änderungen der Fahrpläne, Fahrpreise oder Transportkapazitäten müssen der Verkehrsbehörde mindestens drei Monate vor Veröffentlichung mitgeteilt werden. Wesentliche Veränderungen sind insbesondere die dauerhafte Reduzierung bzw. Einstellung bestehender Fährverbindungen, die Erhöhung der Fahrpreise über die übliche Anpassung aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen hinaus sowie die Umstellung von einer kombinierten Fahrzeug- und Personenbeförderung zu einer reinen Personenbeförderung.

(2) Die Anzeige der Aufnahme des Betriebes muss beinhalten die Angabe der Fahrpläne, der Fahrpreise und der Transportkapazitäten sowie bestehende Restriktionen aufgrund

der örtlichen oder meteorologischen Gegebenheiten. Der Anzeigende ist verpflichtet, die Verkehre mindestens in dem angezeigten Umfang und zu den angezeigten Preisen zu gewährleisten. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt wie z.B. Sturm oder Maschinenausfall.

(3) Die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ohne vorher erfolgte Anzeige kann untersagt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Untersagungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Vor Einleitung des Verfahrens nach § 98a prüft die Verkehrsbehörde die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit untersagt die untere Verkehrsbehörde die Erbringung von Seeverkehrsleistungen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 98a Anhörung der Gemeinden und Reedereien

(1) Die Verkehrsbehörde übermittelt die Information über neue Verkehre nach § 98 Absatz 1 Satz 1 den betroffenen Gemeinden und Reedereien und gibt diesen Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Monaten. Die Verkehrsbehörde kann von einer Übermittlung absehen, falls sie der Auffassung ist, dass die ganzjährige, saisonal angemessene Versorgung der Inseln und Halligen ohne Ausgleichszahlungen nicht gefährdet ist.

(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Fahrpläne, Fahrpreise oder Transportkapazitäten bestehender Verkehre kann die Verkehrsbehörde ein Verfahren nach Absatz 1 einleiten, falls sie der Auffassung ist, dass die Sicherstellung einer ganzjährigen, saisonalen angemessenen Versorgung der Inseln oder Halligen ohne Ausgleichszahlungen gefährdet ist.

§ 98b Entscheidung über Netzbildung

Sollte sich aus den Stellungnahmen nach Einschätzung der Verkehrsbehörde ergeben, dass durch die neuen Seeverkehrsdienstleistungen die Sicherstellung einer ganzjährigen, saisonal angemessenen Versorgung der Inseln oder Halligen ohne Ausgleichszahlungen gefährdet ist, kann die Verkehrsbehörde nach Anhörung der Gemeinden und der vorhandenen und neuen Reedereien verschiedene Linien durch Netzbildung zusammenfassen oder Ausgleichszahlungen leisten.

§ 98c Veröffentlichung der Entscheidung über die Netzbildung

(1) Die Verkehrsbehörde veröffentlicht die Absicht einer Netzbildung nach § 98b und die Gefährdung der Versorgungssicherheit mittels örtlicher Bekanntmachung.

(2) Mit Bewirkung der Bekanntmachung wird die Erbringung von Seeverkehrsleistungen auf dem bekanntgemachten Netz genehmigungsbedürftig.

§ 98d Vergabe des Netzes

(1) Die Verkehrsbehörde erteilt die Genehmigung in einem transparenten Verfahren, welches allen potenziellen Antragstellern die Möglichkeit eröffnet, eine Genehmigung zu beantragen.

(2) Eine Genehmigung kann von einem Unternehmen allein oder gemeinschaftlich von mehreren Unternehmen beantragt werden und hat eine maximale Laufzeit von 6 Jahren.

(3) Unter Zustimmung des Genehmigungsinhabers können weitere Genehmigungen für einzelne Linien des Netzes für die Restlaufzeit der bereits erteilten Genehmigung erteilt werden.

§ 98e Mindestinhalt der Genehmigung

Die Genehmigung legt mindestens fest:

  • die genaue Zahl der Abfahrten auch im saisonalen Verlauf,
  • die vorzuhaltenden Kapazitäten,
  • die Fahrpreise,
  • weitere von der Verkehrsbehörde für erforderlich gehaltene Inhalte.

Eine Änderung dieser Kennzahlen ist genehmigungsbedürftig.

§ 98f Wirkung der Entscheidung über die Netzbildung

Bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag gelten die vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen als genehmigt.

§ 98g Übergangsvorschrift

Die Erbringer der bis zum 26. Juli 2024 vorhandenen Seeverkehrsdienstleistungen müssen keine Anzeige nach § 98 Absatz 1 Satz 1 abgeben. § 98 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Abschnitt 8
Verordnungsermächtigungen

§ 99 Verkehrsrechtliche Anordnungen

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Erhaltung der Schiffbarkeit der Gewässer, zur Ordnung der Benutzung von Häfen und Anlagen und zur Verhütung von Gefahren für die Umwelt durch Verordnung Regelungen treffen über

  1. das Verhalten im Verkehr auf Gewässern;
  2. das Verhalten in den Häfen, Sportboothäfen und sonstigen Anlegestellen;
  3. die Meldeverpflichtung einschließlich der zu nutzenden Infrastruktur;
  4. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die Ausrüstung, die Bemannung, den Betrieb, die Benutzung, die Kennzeichnung und den Freibord von Wasserfahrzeugen;
  5. die Anforderungen an die Eignung und Befähigung von Führerinnen und Führern von Wasserfahrzeugen;
  6. das Verfahren für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 4 und 5.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann in den Verordnungen nach Absatz 1 andere Behörden ermächtigen, Anordnungen zur Wahrung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Belange zu erlassen, die an bestimmte Personen oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten. Die Dienstkräfte der Landespolizei und anderer im Sinne von Satz 1 ermächtigter Behörden sind zur Durchführung der schifffahrts- und hafenrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 2 jederzeit befugt, Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge zu betreten und Prüfungen vorzunehmen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder ihre oder seine Vertretung sowie Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Anlagen oder Einrichtungen stehen, haben das Betreten zu dulden und den in Satz 2 genannten Dienstkräften über Bauart, Ausrüstung und Ladung der Fahrzeuge sowie über Vorkommnisse auf der Reise Auskunft zu erteilen und die Schiffs- und Ladepapiere auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Wohnräume dürfen gegen den Willen der oder des Berechtigten nur betreten werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Betreten von Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten mit Ausnahme der Regelung der Hafenaufsicht (Hafenpolizei) nicht für Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der sonstigen Bundeswasserstraßen, die weder dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen noch der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen.

§ 99a Anforderungen an Sportboothäfen

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung und den Betrieb von Sportboothäfen zu bestimmen sowie die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Sportboothäfen zu regeln. Insbesondere können Vorschriften erlassen werden über

  1. Art und Umfang der Anlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen der Hygiene, die ordnungsgemäße Abwasser-, Altöl- und Abfallbeseitigung, die Wasserversorgung, die Erste Hilfe und den Brandschutz sicherzustellen,
  2. die Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge,
  3. die Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Benutzerinnen und Benutzer des Sportboothafens und
  4. die Erhebung und den Rahmen von Abgaben und Nutzungsentgelten.

In der Verordnung können die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden bestimmt werden. Für die Festsetzung von Hafenabgaben für kommunale Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz.

§ 99b Abfallentsorgung in Häfen

Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem für Abfall, zuständigen Ministerium zur Durchführung von internationalen Rechtsvorschriften und von bindenden Beschlüssen der Europäischen Union die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und hierbei insbesondere Regelungen zu treffen über

  1. die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Abgabe,
  2. den Gebührenrahmen,
  3. die Benutzungspflicht einschließlich der Ausnahmen hiervon sowie
  4. die Informations- und Meldepflichten.

§ 99c Hafenabgaben

Das für Verkehr zuständige Ministerium setzt durch Verordnung die Hafenabgaben für die landeseigenen Häfen, soweit sie vom Land betrieben werden, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafenbetriebes, der technischen Entwicklung und des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Verkehrsinteressen, fest. Hinsichtlich der Festsetzung der Hafenabgaben für die kommunalen Häfen gilt das Kommunalabgabengesetz.

Abschnitt 9
Zuständigkeit, Aufgaben

§ 100 Verkehrsbehörden

(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist Verkehrsbehörde für die in § 100a genannten Aufgaben, soweit diese

  1. die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen mit Ausnahme der sonstigen Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs,
  2. die landeseigenen Häfen sowie deren Zufahrten,
  3. die übrigen öffentlichen Häfen sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 95 genannten Tatbestände

betreffen.

(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Verkehrsbehörden nach § 96.

(3) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann

  1. durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen,
  2. in der Verordnung nach § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen,
  3. abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln.

§ 100a Aufgaben der Verkehrsbehörden

(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um

  1. den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
  2. den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Anlegestellen und Sportboothäfen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
  3. Entscheidungen nach §§ 93c, 94, 94e, 94h, 95, 95a, 96, 97, 97a, 97b, 98, 98b, 98d.

(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren."

35. § 101 wird wie folgt geändert

a) In § 101 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

"Dabei können auch der unteren Küstenschutzbehörde Aufgaben als untere Wasserbehörde zugewiesen werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung bestimmen, welche Behörde als Wasserbehörde für den Vollzug wasserwirtschaftlicher Aufgaben zuständig ist, die in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen, insbesondere dem UVPG, dem Bundeswasserstraßengesetz oder der Rohrfernleitungsverordnung, geregelt sind."

36. § 107 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 107 Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der Gewässeraufsicht und der Gefahrenabwehr
(zu §§ 100, 101 WHG)

(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden und der Küstenschutzbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie haben insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete sowie der Hochwasserrisikogebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen zu überwachen.

(2) Die Küstenschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. § 100 und § 101 WHG gelten entsprechend.

(3) Die unteren Wasserbehörden und die unteren Küstenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse oder den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Hochwasserrisikogebiete sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen.

(4) Für die Erfüllung der der oberen Wasserbehörde sowie der unteren Küstenschutzbehörde nach § 90 übertragenen Aufgaben gilt § 101 Absatz 1 Satz 2 WHG entsprechend.

" § 107 Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr
(zu §§ 100 , 101 WHG)

(1) Die Gewässeraufsicht ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie überwachen insbesondere den Ausbau, den Zustand und die Benutzung der Gewässer und ihrer Ufer, den Zustand und die Benutzung der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete sowie der Hochwasserrisikogebiete, den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Dämme und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften geregelten Anlagen.

(2) Die unteren Wasserbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer und von Gefahren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, einschließlich Hochwasserereignissen, oder den Zustand und die Benutzung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Gebiete und Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen.

(3) Die Küstenschutzbehörden überwachen den Bau, den Zustand und die Benutzung der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie die Einhaltung der nach den küstenschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen. Sie treffen ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die durch Sturmfluten und Hochwasserereignisse sowie die in Satz 1 genannten Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 100 und § 101 WHG gelten entsprechend.

(4) Für die Erfüllung der der oberen Wasserbehörde sowie der unteren Küstenschutzbehörde nach § 90 übertragenen Aufgaben gilt § 101 Absatz 1 Satz 2 WHG entsprechend."

37. § 110 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 36, 50, 61 WHG)" durch die Angabe (zu §§ 24, 36, 50, 61 WHG)" ersetzt.

b) § 110 Absatz 2 Satz 2

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, eine von § 62 LVwG abweichende Geltungsdauer der Verordnung nach Satz 1 zu bestimmen.

wird gestrichen.

38. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. einer Nebenbestimmung nach § 23 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,"4. einer vollziehbaren Auflage nach § 23 Absatz 2 Satz 5 zuwiderhandelt,"

bb) In Nummer 7 wird das Wort "gemäß" durch das Wort "entgegen" ersetzt.

cc) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Abwasseranlagen" die Wörter "aus § 110 Absatz 1" eingefügt.

dd) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a. eingefügt:

"15a. entgegen der ihr oder ihm aufgrund von § 60 Absatz 1 oder aufgrund einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Zulassung oder Genehmigung obliegenden Verpflichtung (Unterhaltungspflicht) die Deiche oder sonstige Hochwasserschutzanlagen nicht nach den Vorgaben von § 69 Absatz 1, 2 oder 4 unterhält,",

ee) Nummer 16 erhält folgende Fassung:

altneu
16. ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung entgegen § 70 Absatz 1 die dort genannten Handlungen vornimmt,"16. ohne die nach § 70 Absatz 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung eine der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Handlungen vornimmt,"

ff) In Nummer 25 wird die Angabe " § 93 Absatz 2" durch die Angabe " § 99 Absatz 2" ersetzt.

gg) Nummer 26 erhält folgende Fassung:

altneu
26. ohne die nach § 95 Absatz 1 und 2 oder § 95b erforderlichen Zulassungen
  1. Häfen oder Landungsstege errichtet,
  2. Hafenanlagen errichtet oder verändert,
  3. in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt.
"26. ohne die nach § 94 Absatz 1, § 94i Absatz 1, § 94l Absatz 1 erforderlichen Zulassungen Häfen errichtet oder ändert,"

hh) Nach Nummer 26 werden folgende Nummern 27 bis 29 eingefügt:

"27. ohne die nach § 95 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen

a) Anlagen errichtet oder verändert,

b) in öffentlichen Häfen baggert, Sand, Kies oder Steine entnimmt oder anschüttet oder Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt,

28. ohne eine Zulassung nach § 95a den Hafenbetrieb aufnimmt,

29. ohne Anzeige nach § 98 Absatz 1 den Betrieb aufnimmt oder entgegen einer Untersagung nach § 98 Absatz 3 den Betrieb fortsetzt."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
  1. des § 17, des § 21, des § 53 oder
  2. des § 93 Absatz 1, § 96 Absatz 5 Satz 2, § 97 Absatz 1 Satz 1 oder § 98 Satz 1

erlassenen Verordnung oder einer nach § 44 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

"(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund
  1. des § 17, des § 21, des § 53 erlassenen Verordnung oder
  2. des § 93 Absatz 1, § 96 Absatz 5 Satz 2, § 97 Absatz 1 Satz 1 oder § 98 Satz 1 erlassenen Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder
  3. des § 99 Absatz 1, § 99a Absatz 1, § 99b Absatz 1, § 99c Absatz 1. erlassenen Verordnung oder
  4. des § 44 erlassenen Satzung

zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

Artikel 2
Änderung des Landeswasserverbandsgesetzes

Das Landeswasserverbandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 466) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

" § 2c Sitzungen der Verbandsorgane
(zu §§ 46 ff. WVG)

Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Verbandsorgane als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden."

2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter ", auch für absehbare Neubauten," eingefügt.".

3. In § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)" durch die Angabe "Bekanntmachungsverordnung vom 14. September 2015 (GVOBl Schl.-H. S. 338), geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Bis zum 31.12.2025 ist es zulässig, dass Bekanntmachungen durch Bereitstellung im Internet nach den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Oktober 2020 geltenden Fassung erfolgen."

Artikel 3
Änderung des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Das Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494, 501), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425, 465), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als oberirdisches Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt wird."

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Angabe angefügt:

"zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (verkündet im GVOBl. Schl.-H., Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024),".

2. In § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach § 1 Absatz 3 und die Abgabensätze nach der Anlage zu § 2 in Anlehnung an die Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ändern. Die Änderung soll nur erfolgen, wenn am Ende eines Kalenderjahres die Verbraucherpreise seit der letzten Änderung der Abgabensätze um mindestens zehn Prozent gestiegen sind. Die Verordnung darf frühestens am 1. Januar des auf die Verkündung der Verordnung folgenden Jahres in Kraft treten. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über den Verordnungsentwurf."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sind Abgabepflichtige für mehrere Wasserentnahmen abgabepflichtig, soll die Festsetzung für alle Wasserentnahmen innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Festsetzungsbehörde zusammengefasst werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Bekanntgabe eines elektronischen Abgabenbescheides ist nur entsprechend § 110 Absatz 2b LVwG zulässig."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

4. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" ersetzt durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)".

5. § 13

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Zur Festsetzung und Erhebung von Wasserabgaben für die Wasserentnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 erfolgt sind, sind das Grundwasserabgabengesetz (GruWAG) vom 14. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GV-OBl. Schl.-H. S. 143), und das Oberflächenwasserabgabegesetz (OWAG) vom 13. Dezember 2000(GV-OBl. Schl.-H. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 253), sowie die Kostendeckungsverordnung zum Grundwasserabgabengesetz vom 9. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 501), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), und die Landesverordnung über die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Oberflächenwasserabgabegesetz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633) weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Festsetzung von Vorauszahlungen nach § 5 im Veranlagungszeitraum 2014 sind die gemäß GruWAG und OWAG maßgeblichen Wasserentnahmen des Veranlagungszeitraumes 2013 zugrunde zu legen.

(3) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Anlagen zur Wasserkraftnutzung findet Nummer II Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 2 nur Anwendung, wenn die nach dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich eingeleitet wurden und spätestens zum 1. Oktober 2016 umgesetzt sind. Sofern Verzögerungen vom Abgabepflichtigen nicht zu vertreten sind, kann auf Antrag der Zeitraum durch die oberste Wasserbehörde angemessen verlängert werden.

wird gestrichen

6. Die Anlage zu § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
.
 Anlage
Höhe der Wasserabgabe
Zu § 2 Abs. 2


Wasserentnahmezweck:Euro/m3:
I.Wasserentnahme aus Grundwasser:
1.für die öffentliche Wasserversorgung
a)von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1.500 m3 im Veranlagungszeitraum abgenommen werden0,08 Euro
b)von sonstigen Endverbrauchern 0,12 Euro
2.für die Wasserhaltung0,03 Euro
3.zur Beregnung und Berieselung0,03 Euro
4.zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird0,03 Euro
5.zur Fischhaltung0,03 Euro
6.zu sonstigen Zwecken0,08 Euro
II.Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern:
1.für die Wasserkraftnutzung, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird und die Gewässerbenutzung dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen entspricht,0,001 Euro
2.zu sonstigen Zwecken0,01 Euro
"Anlage zu § 2 Absatz 2 (Höhe der Wasserabgabe)
Wasserentnahmezweck:Euro/m3:
I.Wasserentnahme aus Grundwasser:
1. für die öffentliche Wasserversorgung
a) von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1.500 m3 im Veranlagungszeitraum abgenommen werden0,10 Euro
b) von sonstigen Endverbrauchern0,149 Euro
2. für die Wasserhaltung0,05 Euro
3. zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken0,05 Euro
4. zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird0,05 Euro
5. zur Fischhaltung0,05 Euro
6. zu sonstigen Zwecken0,10 Euro
II.Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern:
1. für die Wasserkraftnutzung, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird und die Gewässerbenutzung dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen entspricht,0,0013 Euro
2. zu sonstigen Zwecken0,013 Euro

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S 425) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Bei der Angabe zu § 5 wird die Angabe "(zu § 4 AbwAG)" durch die Angabe "(zu § 4 Absatz 3 AbwAG)" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 46 Landeswassergesetz (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)" die Angabe", zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (verkündet im GVOBl. Schl.-H., Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024)," angefügt.

3. In § 2 wird die Angabe "zuletzt geändert Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69)" ersetzt durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2022 (GVOBl. S. 564)".

4. In der Überschrift zu § 5 wird nach der Angabe "zu § 4" die Angabe "Absatz 3" eingefügt.

5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

6. In § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Festsetzungsbehörde kann für bis zu vier Jahre von der Erklärungspflicht befreien, wenn zu erwarten ist, dass im Befreiungszeitraum die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit vorliegen."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sind Abgabepflichtige für mehrere Einleitungen von Niederschlagswasser oder mehrere Kleineinleitungen abgabepflichtig, soll die Festsetzung für alle Einleitungen einer Abgabenart (Niederschlagswasserabgabe oder Kleineinleiterabgabe) innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Festsetzungsbehörde zusammengefasst werden."

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Bekanntgabe eines elektronischen Abgabenbescheides ist nur entsprechend § 110 Absatz 2b LVwG zulässig."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Rechtsbehelfe

Vor Erhebung einer Anfechtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich. Dies gilt auch für Verwaltungsakte der obersten Wasserbehörde."

9. In § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie ist auch die nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artike110 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), zuständige Verwaltungsbehörde."

Artikel 5
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) wird wie folgt geändert:

In § 58a Absatz 1 wird nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Zudem kann bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der zuständigen Küstenschutzbehörde die Nutzung der Anlage untersagt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit infolge von Sturmflutereignissen oder morphologischen Veränderungen an der Küste notwendig ist."

Artikel 6
Änderung der Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung

Die Wasser- und Küstenschutzbehörden-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 638), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1126), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nummer 4 erhält die folgende Fassung:

altneu
4. für den Erlass von Veränderungssperren gemäß § 86 WHG"4. (gestrichen)".

2. In § 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. als zuständige Stelle für Datenhaltung und Berichtspflichten nach § 19 Absatz 1 bis 3 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 346) in Verbindung mit § 50 Absatz 4a WHG.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird nach der Angabe "19.3" das Komma und die Angabe "19.8 und 19.9" gestrichen.

b) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 7 wird nach der Angabe "i. V. m." die Angabe "Anlage 2" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Die Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 173, 174), wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 5 werden jeweils die Wörter "Wehr Geesthacht" durch die Wörter "Elbe-Kilometer 573" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung

Die Selbstüberwachungsverordnung vom 13. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 414) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe " § 6" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

2. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

In der Tabelle unter Nummer 2.3 (Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen) wird in Nummer 5 die Zeile nach der Angabe zu "o-PO4-P" wie folgt gefasst:

Alt:

NH4-N4xa4xa4xawwkk*m bei N-Elimination"

Neu:

NH4-N4xa4xa4xa*wwkk*m bei N-Elimination"

3. Nach § 2 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 1 eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. Für Betreiberinnen und Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 1 entsprechend."

4. Die Fußnote 1 zu § 2 Absatz 5 Satz 1 erhält die folgende Fassung:

altneu
-"1 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/3934 vom 21. Juni 2023 (ABl. L 159 S. 1)"

5. In § 6 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber besondere Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden oder für Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingetragen sind. Für Betreiberinnen und Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 2 entsprechend."

Artikel 9
Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung

Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 467), wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederungsnummer 1.5.5 erhält folgende Fassung:

Alt:

1.5.5(aufgehoben)
1.5.5.1(aufgehoben)

Neu:

"

1.5.5Gewässerschutz
1.5.5.1 § 111 Absatz 2 Nummer 1 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (verkündet im GVOBl. Schl.-H., Ausgabe Nr. 15 vom 30. Dezember 2024), in Verbindung mit § 9 Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO) vom 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286)

2. Die Gliederungsnummern 2.1.7.11 und 2.1.7.12


2.1.7.11 § 15 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327)
2.1.7.12 § 15 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)


werden gestrichen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID 250012

ENDE