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Regelwerk, Wasser
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Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung
- 24. Änderung -
(Stand: November 2022)

Vom 14. Oktober 2022
(BAnz. AT 31.10.2022 B14; aufgehoben)



Archiv: 2012 2015 2017 2018 2019 2020 2021

Zur aktuellen Fassung

Nachstehend wird die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 1 in der Fassung der 24. Änderung bekannt gegeben.

1 Einleitung

Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe verwendet und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten lediglich bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes (UBA) unter den Voraussetzungen des § 12 TrinkwV.

Aufbereitungsstoffe sind alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann (§ 3 Nummer 8 TrinkwV).

Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) zugesetzt werden, die notwendig sind, um mindestens eines der folgenden Aufbereitungsziele zu erreichen:

  1. Entfernung von unerwünschten Stoffen aus dem Rohwasser durch die Aufbereitung im Wasserwerk.
  2. Veränderung der Zusammensetzung des fortgeleiteten Wassers zur Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Entnahmestelle beim Verbraucher. Die Anforderungen können über die Anforderungen der TrinkwV hinausgehen, zum Beispiel hinsichtlich der korrosionschemischen Eigenschaften. Die Veränderung der Wasserzusammensetzung schließt die weitergehende Aufbereitung zu technischen Zwecken (z.B. Enthärtung) mit ein.
  3. Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern:

Ziel sollte es sein, ausschließlich solche Aufbereitungsstoffe einzusetzen, die den geringeren Gehalt an Verunreinigungen gegenüber Vergleichsprodukten aufweisen oder toxikologisch unbedenklicher als deren Vergleichsprodukte sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich u. a. aus Einsatzzweck, Wirksamkeit und Handhabbarkeit. Das bedeutet für Desinfektionsverfahren, dass mittel- und langfristig solche Verfahren bevorzugt eingesetzt werden, die eine geringere Belastung an unerwünschten Nebenprodukten erzeugen. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität in dem behandelten Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen zur Chlordosierung zu prüfen. Bis dahin sind alle in der Liste aufgeführten Desinfektionsverfahren anwendbar.

Aufbereitungsstoffe, die nach Buchstabe a zugesetzt werden und bestimmungsgemäß nicht im Trinkwasser verbleiben, müssen nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser entfernt werden. Diese Anforderung gilt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) als erfüllt, wenn die Stoffe soweit aus dem Wasser entfernt werden, dass sie oder ihre Umwandlungsprodukte nur bis auf technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen im Trinkwasser enthalten sind.

Aufbereitungsstoffe, die nach den Buchstaben b und c zugesetzt werden und bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, sind entsprechend dem Minimierungsgebot in den Einsatzmengen der Aufbereitungsstoffe auf das für die Erreichung des Aufbereitungsziels erforderliche Maß zu beschränken.

Da durch die TrinkwV bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Trinkwasser und der Verteilung bis zu den Verbrauchern auf die a. a. R. d. T. Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch" heranzuziehen. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Trinkwasser sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.

Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu berücksichtigen.

Der Einsatz von nicht gelisteten Ionenaustauschern und anderen Filtermaterialien (z.B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor der Einführung der Liste in Betrieb waren, darf auch weiterhin nach den a. a. R. d. T. und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine chemischen Substanzen aus Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.

Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.

Wie bisher darf Luft für die Oxidation, Sauerstoffanreicherung, mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch und für die Ozonerzeugung eingesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Liste bezieht sich auf den Teil der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, in dem das geförderte Rohwasser zu Trinkwasser wird. Dieser Bereich erstreckt sich von der Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV (Entnahmearmatur für Trinkwasser).

In den Bereichen im Vorfeld der eigentlichen Rohwasserentnahme (z.B. der Voraufbereitung durch Grundwasseranreicherung) und des Rohwasserschutzes (z.B. durch Phosphateliminierung im Vorfluter) sind die a. a. R. d. T. zu beachten.

2 Rechtsrahmen

Rechtsgrundlage für die Festlegungen in der Liste sind insbesondere die §§ 11 und 16 Absatz 4 TrinkwV.

Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV müssen die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sein und dürfen keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.

Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV wird vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und aktualisiert. Die Liste hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die

  1. Reinheit,
  2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
  3. zulässige Zugabe,
  4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
  5. sonstigen Einsatzbedingungen.

Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste werden ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen.

Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion können nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn sie gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) für diesen Zweck in Europa zugelassen sind.

3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV

Die Liste gliedert sich in fünf Teile:

Teil I a:Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
Teil I b:Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Teil I c:Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Teil II:Desinfektionsverfahren
Teil III:Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste

4 Untersuchungsumfang

Bei der Bestimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs für die Aufbereitungsstoffe sind die folgenden zwei Bereiche zu trennen:

Bei Stoffen, die bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, ergibt sich die Restkonzentration aus der in einem bestimmten Zeitraum zugesetzten Menge des Stoffes und dem in diesem Zeitraum aufbereiteten Wasservolumen. Bei Stoffen, die bei oder nach der Aufbereitung wieder aus dem Wasser entfernt werden oder deren Konzentration von selbst abnimmt, ergibt sich die Konzentration im aufbereiteten Trinkwasser aus den bei der Aufbereitung nach den a. a. R. d. T. unvermeidbaren Restmengen.

Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T.

Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffes und sind in Tabelle 1 wiedergegeben.

Tabelle 1: Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit gemäß § 11 TrinkwV

a) Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden

Untersuchungsumfang

Untersuchungshäufigkeit

Dokumentation

Bemerkungen

Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzprodukts (Verbrauch)wöchentlichBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten WassertäglichBetriebsbuch + AnalysenbefundDie tägliche Messung hat im Rahmen der Betriebskontrolle durch geschultes Personal zu erfolgen.

Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten

b) Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzprodukts (Verbrauch)wöchentlichBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten WasserwöchentlichBetriebsbuch + AnalysenbefundEntfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
c) Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzprodukts (Verbrauch)wöchentlichBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
d) Regeneriersalze für Ionenaustauscher für dezentrale Enthärtung
Kontrolle der eingesetzten Salzmenge (als Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (als Volumen in m3)Bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des SalzvorratsBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten

Der Salzverbrauch sollte in einem Bereich liegen, der nach Herstellerangaben des Ionenaustauschers zu erwarten ist.

5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste

Anträge nach § 11 Absatz 5 TrinkwV auf Änderung der Liste sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren hat das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung festgelegt.

Die TrinkwV fordert nach § 11 Absatz 4 eine Beteiligung der Länder, Behörden und Fachkreise bei der Führung der Liste.

6 Geplante Änderungen in der Liste

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Tabelle 2: Geplante Änderungen in der Liste

Teil der Liste

Aufbereitungsstoff/Verfahren

Änderung

Einleitung
Absatz 6
Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb warenwird entfallen (ab 1. Januar 2025).

Für die Möglichkeit einer Weiterverwendung der Ionenaustauscherharze, die vor Inkrafttreten der Liste in Betrieb waren, ist eine rechtzeitige Antragstellung beim Umweltbundesamt notwendig.

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV

Stand: November 2022

Teil I a
Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden


Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden; Stand November 2022
Lfd. Nr.StoffnameCAS-NummerEINECS-
Nummer
VerwendungszweckReinheitsanforderungen 8Maximal
zulässige
Zugabe
Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung 2Zu beachtende ReaktionsprodukteBemerkungen
1Aluminiumchlorid, wasserfrei 47446-70-0231-208-1Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
2Aluminiumchlorid, basisch 41327-41-9
14215-15-7
215-477-2
238-071-7
Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
3Aluminiumchlorid- hydroxidsulfat 439290-78-3254-400-7Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
4Aluminiumsulfat 410043-01-3
16828-11-8
7784-31-8
16828-12-9
17927-65-0
233-135-0Flockung, FällungDIN EN 878 Tab. 5: eisenfrei und Tab. 6 Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Die OAS-Nummer 17927-65-0 ist nicht in DIN EN 878 aufgeführt.
5anionische und nichtionische Polyacrylamide 425085-02-3
9003-05-8
9003-04-7
nicht vor- handenFlockungDIN EN 1407
max. 200 mg/kg Acrylamid-Monomer.
0,5 mg/lTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Der Grenzwert für monomeres Acrylamid gilt als eingehalten, wenn die zulässige Zugabe von 0,5 mg/l des Produkts nicht überschritten wird.

Frei von kationischen Wirkgruppen

6Calciumchlorid10043-52-4
10035-04-8
233-140-8Einstellung des Calciumgehalts, Regeneration von Sorbentien für NickelabtrennungDIN 19626 Tab. 4200 mg/l CaCl2---
7Calciumhydroxid (Weißkalkhydrat)1305-62-0215-137-3Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, des Calcium- gehalts, der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien für NickelabtrennungDIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1100 mg/l Ca(OH)2--Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/l Zugabe 3
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
8Calciumoxid (Weißkalk)1305-78-8215-138-9Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, des Calciumgehalts, der SäurekapazitätDIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1100 mg/l CaO--Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/l Zugabe 3
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
9Dikaliummonohydrogenphosphat7758-11-4231-834-5Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1202 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
10Dinatriumdihydrogendiphosphat7758-16-9231-835-0Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1205 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
11Dinatriummonohydrogenphosphat7558-79-4231-448-7Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1199 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
12Eisen(II)-sulfat 47720-78-7
7782-63-0
231-753-5Flockung, FällungDIN EN 889 Tab. 1 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(II):
Arsen 1 mg/kg,
Cadmium 1 mg/kg,
Chrom 100 mg/kg,
Quecksilber 0,1 mg/kg,
Nickel 300 mg/kg,
Blei 10 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 1 mg/kg
6 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 889:2005 Tab. 2 Typ 1.
13Eisen(III)-chlorid7705-08-0
10025-77-1
231-729-4Flockung, FällungDIN EN 888 Tab. 3 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 20 mg/kg,
Cadmium 1 mg/kg,
Chrom 50 mg/kg,
Quecksilber 0,3 mg/kg,
Nickel 60 mg/kg,
Blei 35 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 10 mg/kg
12 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann.
Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 888:2005 Tab. 4 Typ 1.
14Eisen(III)-chloridsulfat 412410-14-9235-649-0Flockung, FällungDIN EN 891 Tab. 1 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/kg,
Cadmium 1 mg/kg,
Chrom 100 mg/kg,
Quecksilber 0,1 mg/kg,
Nickel 300 mg/kg,
Blei 10 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 1 mg/kg
6 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 891:2005 Tab. 2 Typ 1.
15Eisen(III)-sulfat 410028-22-5233-072-9Flockung, FällungDIN EN 890 Tab. 2 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III): Arsen 1 mg/kg, Cadmium 1 mg/kg, Chrom 100 mg/kg, Quecksilber 0,1 mg/kg, Nickel 300 mg/kg, Blei 10 mg/kg, Antimon 10 mg/kg, Selen 1 mg/kg
6 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 890:2012 Tab. 3 Typ 1.
16Essigsäure64-19-7200-580-7biol. NitratentfernungDIN EN 13194, Tab. 2 und Tab. 3-Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame An- teile-Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen. Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 13194.
17Ethanol64-17-5200-57-86biol. NitratentfernungDIN EN 13176 Tab. 250 mg/l C2H5OHTechnisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile-Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
18Helium7440-59-7231-168-5Leckagesuche im Rohrleitungssystem> 99,999 %
O2 < 2 ppm
N2 < 3 PPm
H2O < 3 ppm
KW < 0,2 ppm
----
19Kaliumpermanganat7722-64-7231-760-3OxidationDIN EN 12672 Tab. 210 mg/l KMnO4---
20Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)]70693-62-8274-778-7Oxidation, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 12678
Tab. 1: Typ 1
5,5 mg/l, berechnet als H2O20,1 mg/l,
berechnet als
H2O2
--
21Kaliumtripolyphosphat13845-36-8237-574-9Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler AnwendungDIN EN 1211 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
22Kohlenstoffdioxid124-38-9204-696-9Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, des Calciumgehalts, der Säurekapazität, Regeneration von SorbentienDIN EN 936: Das Produkt muss eine Mindestreinheit von 99,7 % des Volumens an CO2 enthalten. Kohlenstoffdioxid muss darüber hinaus frei von Ölen und Phenolen sein, die den Geschmack des Trinkwassers beeinträchtigen können.---Der pH-Wert des abgegebenen Trinkwassers muss zwischen > 6,5 und < 9,5 liegen.
23Mangan(II)-chlorid x 1 H2O64333-01-3231-869-6Entfernung von NickelDIN 19677 Tab. 52 mg/l Mn---
24Monocalciumphosphat7758-23-8231-837-1Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1204 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
25Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat)7778-77-0231-913-4Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1201 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
26Mononatriumdihydrogenphosphat (Natriumorthophosphat)7558-80-7231-449-2Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1198 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
27Natriumaluminat11138-49-1234-391-6FlockungDIN EN 882 Tab. 2 und Tab. 3: Typ 12,85 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
28Natriumcarbonat497-19-8207-838-8Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, der Säurekapazität; Regeneration von SorbentienDIN EN 897 Tab. 1 und 2250 mg/l Na2CO3---
29Natriumchlorid7647-14-5231-598-3Herstellung von Chlor durch ElektrolyseDIN EN 14805 Tab. 3: Typ 1----
Regeneration von Sorbentien für de- zentral betriebene lonenaustauscherDIN EN 973, Tab. 1: Typ A und Tab. 3
30Natriumchlorit7758-19-2231-836-6Herstellung von ChlordioxidDIN EN 938, Tab. 5, Tab. 6: Typ 1----
31Natriumdisulfit7681-57-4231-673-0ReduktionDIN EN 12121 Tab. 1 Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % (m/m) nicht übersteigen.5 mg/l SO32-2 mg/l
SO32-
--
32Natriumhydrogencarbonat144-55-8205-633-8Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, der Säurekapazität; Regeneration von SorbentienDIN EN 898 Tab. 1 und 2250 mg/l NaHCO3---
33Natriumhydrogensulfit7631-90-5231-548-0ReduktionDIN EN 12120 Tab. 1 Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % des Handelsprodukts, d. h. der Lösung mit einem Massenanteil von 40 % NaHSO3, nicht übersteigen.5 mg/l SO32-2 mg/l
SO32-
-Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 12120.
34Natriumhydroxid1310-73-2215-185-5Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, der Säurekapazität, des Calciumgehalts; Regeneration von SorbentienDIN EN 896 Tab. 1 und Tab. 2: Typ 1100 mg/l NaOH---
35Natriumpermanganat10101-50-5233-251-1OxidationDIN EN 154827,5 mg/l MnO4----
36Natriumperoxodisulfat7775-27-1231-892-1Oxidation, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 12926
Tab. 1: Typ 1
7,0 mg/l, berech- net als H2O20,1 mg/l,
berechnet als
H2O2
--
37Natriumpolyphosphat68915-31-1272-808-3Hemmung der Kor- rosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung, Antiscalants für MembranenDIN EN 1212 Tab. 1 und 2
DIN EN 15041
2,2 mg/l P---
38Natriumsilikat1344-09-8215-687-4Hemmung der KorrosionDIN EN 1209, Tab. 115 mg/l SiO2--Einsatz nur in Mischung mit hier gelisteten Phosphaten, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat
39Natriumsulfit7757-83-7231-821-4ReduktionDIN EN 12124 Tab. 1 Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen. Der Massenanteil an Eisen im Produkt darf 25 mg/kg nicht überschreiten.5 mg/l SO32-2 mg/l
SO32-
--
40Natriumthiosulfat7772-98-7
10102-17-7
231-867-5ReduktionDIN EN 12125 Tab. 1 Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen.7 mg/l S2O32-3 mg/l
S2O32-
--
41Natriumtripolyphosphat7758-29-4231-838-7Hemmung der Kor- rosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung, Antiscalants für MembranenDIN EN 1210 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
42Ozon10028-15-6233-069-2Oxidation, DesinfektionDIN EN 1278 Anhang A.3.210 mg/l O30,05 mg/l
O3
Trihalogenmethane, BromatSiehe auch Liste Teil I c
43Phosphonsäuren6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Antiscalants für MembranenDIN EN 150402,5 mg/l Trockenmasse des Produkts---
44Phosphorsäure7664-38-2231-633-2biol. NitratentfernungDIN EN 974 Tab. 15 mg/l PTechnisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile-Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
45Polyaluminiumchloridhydroxid 41327-41-9
12042-91-0
10284-64-7
215-477-2
234-933-1
233-632-2
Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
46Polyaluminiumhydroxidchloridsilikat 494894-80-1-Flockung, FällungDIN EN 885 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
47Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat 439290-78-3254-400-7Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
48Polyaluminiumhydroxidsilikatsulfat 4131148-05-5-Flockung, FällungDIN EN 886 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
49Polycarbonsäuren9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
-Antiscalants für MembranenDIN EN 150392,5 mg/l Trockenmasse des Produkts---
50Salzsäure7647-01-0231-595-7Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, der Säurekapazität; Regeneration von Sorbentien, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 939 Tab. 4 und Tab. 5: Typ 1250 mg/l HCl--Der Grenzwert für Chlorid ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
51Sauerstoff7782-44-7231-956-9Oxidation, SauerstoffanreicherungDIN EN 12876
Der Kohlenwasserstoffgehalt (als Methan-Index) muss unter 50 ppm (VN) liegen
---Nicht höher als O2-Sättigung
52Schwefeldioxid7446-09-5231-195-2ReduktionDIN EN 1019 Tab. 15 mg/l SO32-2 mg/l SO32---
53Schwefelsäure7664-93-9231-639-5Einstellung des pH- Wertes, des Salzgehalts, der Säurekapazität; Regeneration von SorbentienDIN EN 899 Tab. 1240 mg/l H2504--Der Grenzwert für Sulfat ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
54Tetrakaliumdiphosphat7320-34-5230-785-7Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1207 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
55Tetranatriumdiphosphat7722-88-5231-767-1Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1206 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
56Trikaliumphosphat7778-53-2231-907-1Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1203 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
57Trinatriumphosphat7601-54-9
10101-89-0
231-509-8Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1200 Tab. 1 und 2 bezogen auf das wasserfreie Produkt2,2 mg/l P---
58Wasserstoff1333-74-0215-605-7biol. NitratentfernungReinheit: > 99,999 Vol.-%
Nebenbestandteile (vpm): < 0,5 CnHm
Reinheit > 99,9 Vol.-% bezüglich O2, N2, H2O
---Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
59Wasserstoffperoxid7722-84-1231-765-0OxidationDIN EN 902 Tab. 7: Typ 1----

Teil I b
Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden


Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden; Stand November 2022
Lfd. Nr.StoffnameCAS-NummerEINECS-
Nummer
VerwendungszweckReinheits-
anforderungen 8
Maximal
zulässige
Zugabe
Höchstkonzentration
nach Abschluss
der Aufbereitung 2
Zu beachtende ReaktionsprodukteBemerkungen
1Aktivkohle, granuliert7440-44-0231-153-3Adsorption, Entfernung von Chlor und Ozon, biol. Filtration, Entfernung von PartikelnDIN EN 12915-1 Tab. 1 und 2----
2Aktivkohle, pulverförmig7440-44-0231-153-3AdsorptionDIN EN 12903 Tab. 1 und 2----
3Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes1344-28-1215-691-6Adsorptive Entfernung von FluoridDIN EN 13753---Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
4Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton)--Entfernung von Partikeln, biol. FiltrationDIN EN 12905---Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
5Aluminiumsilikate, natürliche nicht expandierte--Entfernung von PartikelnDIN EN 15795---Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
6Anthrazit--Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und OzonDIN EN 12909 Tab. 1----
7Bentonit1302-78-9215-108-5Entfernung von PartikelnDIN EN 13754 Tab. 1----
8Bims--Entfernung von PartikelnDIN EN 12906----
9Calciumcarbonat1317-65-3
471-34-1
215-279-6
207-439-9
Entfernung von Partikeln, Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehalts, des Calciumgehalts, der Säurekapazität; Entfernung von Eisen und ManganDIN EN 1018 Tab. 2 Qualität 1 und Tab. 3: Typ A100 mg/l CaCO3--Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/l Zugabe 3
10Calciummagnesiumcarbonat16389-88-1240-440-2Entfernung von Partikeln, Entfernung von Eisen und ManganDIN EN 16003100 mg/l CaCO3---
11Dolomit, halbgebrannter83897-84-1281-192-5Entfernung von Partikeln, Einstellung des pH-Wertes, des Calciumgehalts, der Säurekapazität; Entfernung von Eisen und ManganDIN EN 1017 Tab. 2 und Tab. 3 Typ A100 mg/l CaCO3---
12Eisen(III)hydroxidoxid51274-00-1257-098-5Adsorptive Entfernung von ArsenDIN EN 15029 Arsen < 70 mg/ kg TS----
13Eisenumlagertes aktiviertes AluminiumoxidAktiviertes Aluminiumoxid: 1344- 28-1 Eisen(III)-sulfat: 100028-22-5Aktiviertes Aluminiumoxid: 215-691-6 Eisenflipsulfat: 233-072-9Adsorptive Entfernung von ArsenDIN EN 14369----
14Granatsand--Entfernung von Partikeln, SchnellentcarbonisierungDIN EN 12910----
15Kieselgur61790-53-2
91053-39-3
68855-54-9
293-303-4AnschwemmfiltrationDIN EN 12913 Tab. 1---Die OAS-Nummer 91053-39-3 stimmt nicht mit der DIN EN 12913 überein.
16Magnesium, fest7439-95-4231-104-6Kathodischer KorrosionsschutzDIN 4753-3 DIN EN 12438---Einsatz von Magnesium als Opferanode im Warmwasserbereich
17Magnesiumoxid1309-48-4215-171-9Einstellung des pH- Wertes, der Säurekapazität, des MagnesiumgehaltsDIN EN 16004100 mg/l MgO--Bei Be- und Nachfüllung des Filters ist auf den pH-Wert zu achten.
18Mangandioxid1313-13-9215-202-6Entfernung von ManganDIN EN 13752---Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid von über 78 % eingesetzt werden.
19Mangandioxid beschichteter KalksteinCalciumcarbonat:
471-34-1
Mangandioxid:
1313-13-9
Calciumcarbonat:
207-439-9
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Partikeln, Entfernung von Eisen und Mangan, Entfernung von SchwefelwasserstoffDIN EN 14368---Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
20Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand)Glauconit:
90387-66-9
Mangandioxid:
1313-13-9
Glauconit:
291-341-6
Mangan- dioxid:
215-202-6
Entfernung von Eisen und Mangan, Entfernung von SchwefelwasserstoffDIN EN 12911 Tab. 1---Mit Manganoxid beschichteter Zeolith (Glauconit); keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
21Modifiziertes tertiär- Amin-Acryl-Copolymer--Entfernung von Urana. a. R. d. T.---DIN EN Normung in Vorbereitung;
Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
22Natürlicher basaltischer Zeolith1318-02-1215-283-8Entfernung von Mangan, Eisen, RadiumDIN EN 16070---Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
23Natürlicher Zeolith- Klinoptilolith1318-02-1
12173-10-3
12271-42-0
215-283-8Entfernung von Mangan, Eisen, RadiumDIN EN 16070---Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
24Perlit, pulverförmig--AnschwemmfiltrationDIN EN 12914 Tab. 1----
25Quarzsand und Quarz- kies (Siliziumoxid)--Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Entfernung von Eisen und Mangan, biol. Filtration, SchnellentcarbonisierungDIN EN 12904 Tab. 1, Typ 1 und 2----
26Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Iminodiessigsäuregruppen135620-93-8-Entfernung von Nickela. a. R. d. T.---DIN EN Normung in Vorbereitung
27Styrendivinylbenzen-Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen--Entfernung von Urana. a. R. d. T.---DIN EN Normung in Vorbereitung;
Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
28Thermisch behandelte Kohleprodukte--Entfernung von PartikelnDIN EN 12907 Tab. 1 und 2----

Teil I c
Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden


Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden; Stand November 2022
Lfd. Nr.StoffnameCAS-NummerEINECS-
Nummer
VerwendungszweckReinheitsanforderungen 8Maximal zulässige ZugabeKonzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung 2Zu beachtende ReaktionsprodukteBemerkungen
1Calciumhypochlorit7778-54-3231-908-7DesinfektionDIN EN 900
Tab. 1: Typ1
1,2 mg/l freies Cl2max. 0,3 mg/l freies Cl2
min. 0,1 mg/l
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat, ChloratZusatz bis zu 4,7 mg/l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird. Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.

Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

  • 70 pg/l für die dauerhafte Dosierung (bis Dosierung von 1,2 mg/l Cl2),
  • 200 pg/l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann und
  • 700 pg/l für kurzfristige Notfälle, bis 4,7 mg/l Cl2.
2Chlor7782-50-5231-959-5Desinfektion, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 937
Tab. 1
Bei Herstellung des Chlors nach dem Amalgam- Verfahren: Hg- Gehalt max. 0,1 mg/kg Cl2
1,2 mg/l freies Cl2max. 0,3 mg/l freies Cl2
min. 0,1 mg/l
freies Cl2
TrihalogenmethaneZusatz bis zu 6 mg/l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
3Chlordioxid10049-04-4233-162-8DesinfektionDIN EN 12671 Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678, 12926)0,4 mg/l ClO2max. 0,2 mg/l ClO2
min. 0,05 mg/l ClO2
Chlorit,
Chlorat
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2 nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.

Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

  • 70 pg/l für die dauerhafte Dosierung (bis Dosierung von 0,4 mg/l ClO2) und
  • 200 pg/l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
4Natriumhypochlorit7681-52-9231-668-3DesinfektionDIN EN 901 Tab. 1: Typ 1 Grenzwert für Verunreinigungen mit Natriumchlorat (NaClO3):
< 5,4 % (m/m) des Aktivchlors
1,2 mg/l freies Cl2max. 0,3 mg/l freies Cl2
min. 0,1 mg/l
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat, ChloratZusatz bis zu 5,1 mg/l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird. Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.

Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

  • 70 pg/l für die dauerhafte Dosierung (bis Dosierung von 1,2 mg/l Cl2),
  • 200 pg/l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann und
  • 700 pg/l für kurzfristige Notfälle, bis 5,1 mg/l Cl2.
5Ozon10028-15-6233-069-2Desinfektion, OxidationDIN EN 1278 Anhang A.3.210 mg/l O3< 0,05 mg/l
O3
Trihalogenmethane, BromatSiehe auch Liste Teil 1 a

Teil II
Desinfektionsverfahren


Teil II: Desinfektionsverfahren; Stand November 2022
Lfd. Nr.Desinfektionsverfahren 5VerwendungszweckTechnische RegelnMindesteinwirkdauerAnforderungen an das VerfahrenBemerkungen
1Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Chlor-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624DVGW-Arbeitsblatt W 224--
2Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Salzsäure-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624DVGW-Arbeitsblatt W 224--
3Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Peroxodisulfat-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 224, W 624DVGW-Arbeitsblatt W 224--
4Dosierung von ChlorgaslösungenDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623DVGW-Arbeitsblatt W 229Einsatz erweiterter VakuumchlorgasdosieranlagenBei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
5Dosierung von Natriumhypochlorit-LösungDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623DVGW-Arbeitsblatt W 229-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
6Dosierung von Calciumhypochlorit-LösungDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623DVGW-Arbeitsblatt W 229-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
7Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlorgas, Chlorlösungen und Natriumhypochlorit-Lösungen vor OrtDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 229, W 296, W 623DVGW-Arbeitsblatt W 229-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
8Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor OrtDesinfektion, OxidationDVGW-Arbeitsblätter W 225, W 296, W 625DVGW-Arbeitsblatt W 225-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist bei bromidhaltigem Rohwasser auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten. Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV).
9UV-Bestrahlung (240 - 290 nm)DesinfektionDVGW-Arbeitsblätter W 294-1, W 294-2, W 294-3
DIN 19294-1,
DIN 19294-3
AnlagenspezifischEs sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW-Arbeitsblatt W 294-2 (A) oder DIN 19294-1 im Rahmen einer biodosimetrischen Prüfung eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers angegebenen Betriebskennwerte (max. Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten.Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV).

Teil III
Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden


Teil III: Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- und Oxidationsmittel eingesetzt werden; Stand November 2022
Lfd. Nr.StoffnameCAS-NummerEINECS-
Nummer
VerwendungszweckReinheits-
anforderungen
Maximal zulässige ZugabeBemerkungen
1Calciumhypochlorit7778-54-3231-908-7Desinfektion, OxidationDIN EN 900s 260 mg/l
freies Chlor 7
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.
2Natriumdichlorisocyanurat 62893-78-9207-67-7DesinfektionDIN EN 1293126 mg/l
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/l Natriumdichlorisocyanurat.
3Natriumdichlorisocyanuratdihydrat 751580-86-0220-767-7DesinfektionDIN EN 1293226 mg/l
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 46,7 mg/l Natriumdichlorisocyanuratdihydrat.
4Natriumhypochlorit7681-52-9231-668-3Desinfektion, OxidationDIN EN 901s 260 mg/l
freies Chlor 8
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.


Berlin, den 14. Oktober 2022

________

1 Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.


Legende:
2Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höhenwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV eingehalten werden.
4Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- bzw. Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV eingehalten werden.
5Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 - 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: "Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten)" (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) wird ausdrücklich hingewiesen.
6Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.

Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:

  1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
  2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
  3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
  4. die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -jahr hervorgehen.

Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der TrinkwV (1. November 2011) eingelagert waren, entsprechen den Anforderungen der Liste.
Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneibuches und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.

7Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel, z.B. nach Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.
8Wenn ein Aufbereitungsstoff vorübergehend nicht in der geforderten Reinheit am Markt verfügbar ist, kann dieser Stoff, sofern in der Produktnorm mehrere Reinheitsklassen definiert sind, in der Klasse mit der nächstgeringeren Reinheit längstens bis zum 30. Juni 2024 eingesetzt werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt den Einsatz eines solchen Aufbereitungsstoffs vorab schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die angegebene maximal zulässige Zugabe bleibt unberührt.
-keine Angabe
a. a. R. d. T.Allgemein anerkannte Regeln der Technik
biol.biologische
CASChemical Abstracts Service
EINECSEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max.maximal
min.minimal
Tab.Tabelle
TSTrockensubstanz


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