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Regelwerk; Wasser
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Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung
(Stand: Januar 2023)

Vom 13. Januar 2023
(BAnz. AT 27.01.2023 B12, ber. 17.07.2024 AT 27.08.2024 B7)



Archiv: 2012 2015 2017 2018 2019 2020 2021 2022

Siehe Fn 1

Nachstehend wird die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 der Trinkwasserverordnung 2 bekannt gegeben.

1 Einleitung

Der Anwendungsbereich dieser Liste entspricht dem Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Für die Aufbereitung von Rohwasser und Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewandt werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 21 TrinkwV.

Aufbereitungsstoffe sind Stoffe und Filtermedien, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des Rohwassers oder entnommenen Trinkwassers verändern kann (§ 2 Nummer 7 TrinkwV).

Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe eingesetzt (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) und Desinfektionsverfahren angewandt werden, die notwendig sind, um die nach § 18 TrinkwV zulässigen Zwecke zu erreichen.

Wenn für den jeweiligen Zweck mehrere geeignete Aufbereitungsstoffe/-produkte zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage stets die Aufbereitungsstoffe/-produkte einsetzen, die im Vergleich zu den Alternativprodukten den geringeren Gehalt an Verunreinigungen aufweisen oder toxikologisch weniger bedenklich sind. Wenn zur Desinfektion mehrere vergleichbare Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Desinfektionsverfahren auswählen, das geringere Belastungen an unerwünschten Nebenprodukten erzeugt. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität im Trinkwasser aufrecht- erhalten werden soll, sind Alternativen für die Zugabe von Chlor und Chlordioxid zu prüfen.

Bei der Überprüfung, ob die eingesetzten Aufbereitungsstoffe den Anforderungen nach dieser Liste entsprechen (z.B. Prüfung der Reinheit nach § 19 Absatz 3 TrinkwV), ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch" zu Grunde zu legen. Bei der Prüfung der Reinheit ist ferner das DVGW-Arbeitsblatt W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu beachten.

Nicht gelistete Ionenaustauscher, Membranen und andere Filtermedien (z.B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) sowie Stoffe für die Bildung von Kristallkeimen des Calciumcarbonats zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor 2023 eingesetzt wurden, dürfen weiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) eingesetzt werden, wenn die Wirksamkeit durch den Betreiber nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Des Weiteren ist vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass keine chemischen Substanzen, die vermeidbare oder unvertretbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen.

2 Gliederung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 TrinkwV

Diese Liste gliedert sich wie folgt:

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Teil II: Desinfektionsverfahren

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

4 Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen und Kontrollen

Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T. Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffs und sind in Tabelle 1 aufgeführt. In Bezug auf die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und angewandten Desinfektionsverfahren hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage Untersuchungen des Trinkwassers und Kontrollen des Zugabevorgangs durchzuführen.

Bei der Bestimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs beim Einsatz von Aufbereitungsstoffen und der Anwendung von Desinfektionsverfahren differenziert das UBA zwischen den folgenden zwei Bereichen:

Tabelle 1: Untersuchungsumfang, Untersuchungshäufigkeit und Kontrolle nach § 20 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV

a) Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden,
UntersuchungsumfangUntersuchungshäufigkeitDokumentationBemerkungen
Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich des zugesetzten AufbereitungsstoffswöchentlichBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
Untersuchung des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach ab- geschlossener AufbereitungtäglichBetriebsbuch + UntersuchungsbefundDie tägliche Kontrolle hat durch geschultes Personal zu erfolgen.

Entfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten

b) Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung
UntersuchungsumfangUntersuchungshäufigkeitDokumentationBemerkungen
Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich des zugesetzten AufbereitungsstoffswöchentlichBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
Untersuchung des Trinkwassers auf die verbliebene Konzentration des Aufbereitungsstoffs nach abgeschlossener AufbereitungwöchentlichBetriebsbuch + UntersuchungsbefundEntfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
c) Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe
UntersuchungsumfangUntersuchungshäufigkeitDokumentationBemerkungen
Kontrolle des Zugabevorgangs hinsichtlich des zugesetzten AufbereitungsstoffswöchentlichBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten
d) Für Wirkstoffe zur Hemmung der Korrosion und für Regeneriersalze von Ionenaustauschern für die dezentrale Enthärtung
UntersuchungsumfangUntersuchungshäufigkeitDokumentationBemerkungen
Kontrolle der zugegebenen Menge (als Masse in kg) und die damit aufbereitete Wassermenge (als Volumen in m³)Bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des VorratsBetriebsbuchEntfällt bei kontinuierlicher Kontrolle und Speicherung der Daten

Die verbrauchte Menge sollte in einem Bereich liegen, der den Herstellerangaben entspricht. Zudem ist für die Regenerierung von Ionenaustauschern die Anforderung zur Wirksamkeit der Besalzung nach DIN EN 14743 einzuhalten.

5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Das Verfahren für Anträge auf Änderung dieser Liste bestimmt sich insbesondere nach § 20 Absatz 5 und 6 TrinkwV. Anträge sind elektronisch gezeichnet an das Umweltbundesamt, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren hat das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung nach § 20 Absatz 7 festgelegt, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes veröffentlicht ist.

6 In der Zukunft inkrafttretende Änderungen der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Tabelle 2: In der Zukunft inkrafttretende Änderungen der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Teil dieser ListeAufbereitungsstoff/DesinfektionsverfahrenÄnderung
Einleitung Absatz 7Regelung zum weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor 2023 verwendet wurdenwird entfallen (ab 1. Januar 2025).

Für die Möglichkeit einer Weiterverwendung der Ionenaustauscherharze, die vor 2023 verwendet wurden, ist eine rechtzeitige Antragstellung beim Umweltbundesamt notwendig.

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil I a
Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden


Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden; Stand Januar 2023
Lfd. Nr.StoffnameCAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Maximal zulässige ZugabeHöchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung 3Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1Aluminiumchlorid, wasserfrei 57446-70-0231-208-1Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
2Aluminiumchlorid, basisch 51327-41-9
14215-15-7
215-477-2
238-071-7
Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
3Aluminiumchlorid- hydroxidsulfat 539290-78-3254-400-7Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
4Aluminiumsulfat 510043-01-3
16828-11-8
7784-31-8
16828-12-9
17927-65-0
233-135-0Flockung, FällungDIN EN 878 Tab. 5: eisenfrei und Tab. 6 Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Die CAS-Nummer 17927-65-0 ist nicht in DIN EN 878 aufgeführt.
5anionische und nichtionische Polyacrylamide 525085-02-3
9003-05-8
9003-04-7
nicht vorhandenFlockungDIN EN 1407
max. 200 mg/kg Acrylamid-Monomer.
0,5 mg/lTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Der Grenzwert für monomeres Acrylamid gilt als eingehalten, wenn die zulässige Zugabe von 0,5 mg/l des Produktes nicht überschritten wird.

Frei von kationischen Wirkgruppen

6Calciumchlorid10043-52-4
10035-04-8
233-140-8Einstellung des Calciumgehaltes, Regeneration von Sorbentien für NickelabtrennungDIN 19626 Tab. 4200 mg/l CaCl2---
7Calciumhydroxid (Weißkalkhydrat)1305-62-0215-137-3Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien für NickelabtrennungDIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1100 mg/l Ca(OH)2--Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/l Zugabe 4
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
8Calciumoxid (Weißkalk)1305-78-8215-138-9Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der SäurekapazitätDIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität A und Tab. 4: Typ 1100 mg/l CaO--Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/l Zugabe 4
Die Grenzwerte für Aluminium und Mangan sind zu beachten.
9Dikaliummonohydrogenphosphat7758-11-4231-834-5Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1202 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
10Dinatriumdihydrogendiphosphat7758-16-9231-835-0Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1205 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
11Dinatriummonohydrogenphosphat7558-79-4231-448-7Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1199 Tab. 1und 22,2 mg/l P---
12Eisen(II)-sulfat 57720-78-7
7782-63-0
231-753-5Flockung, FällungDIN EN 889 Tab. 1 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(II):
Arsen 1 mg/kg,
Cadmium 1mg/kg,
Chrom 100 mg/kg,
Quecksilber 0,1 mg/kg,
Nickel 300 mg/kg,
Blei 10 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 1 mg/kg.
6 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 889:2005 Tab. 2 Typ 1.
13Eisen(III)-chlorid7705-08-0

10025-77-1

231-729-4Flockung, FällungDIN EN 888 Tab. 3 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 20 mg/kg,
Cadmium 1 mg/kg,
Chrom 50 mg/kg,
Quecksilber 0,3 mg/kg,
Nickel 60 mg/kg,
Blei 35 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 10 mg/kg.
12 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann.

Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 888:2005 Tab. 4 Typ 1.

14Eisen(III)-chlorid- sulfat 512410-14-9235-649-0Flockung, FällungDIN EN 891 Tab. 1 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/kg,
Cadmium 1 mg/kg,
Chrom 100 mg/kg,
Quecksilber 0,1 mg/kg,
Nickel 300 mg/kg,
Blei 10 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 1 mg/kg.
6 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 891:2005 Tab. 2 Typ 1.
15Eisen(III)-sulfat 510028-22-5233-072-9Flockung, FällungDIN EN 890 Tab. 2 Qualität 1
Max. Verunreinigung bezogen auf Fe(III):
Arsen 1 mg/kg,
Cadmium 1 mg/kg,
Chrom 100 mg/kg,
Quecksilber 0,1 mg/kg,
Nickel 300 mg/kg,
Blei 10 mg/kg,
Antimon 10 mg/kg,
Selen 1 mg/kg.
6 mg/l FeTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile-Bei den gesondert aufgeführten Reinheitsanforderungen handelt es sich um die Vorgaben der DIN EN 890:2012 Tab. 3 Typ 1.
16Essigsäure64-19-7200-580-7biol. NitratentfernungDIN EN 13194, Tab. 2 und Tab. 3Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile-Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 13194.
17Ethanol64-17-5200-57-86biol. NitratentfernungDIN EN 13176 Tab. 250 mg/l C2H5OHTechnisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile-Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
18Helium7440-59-7231-168-5Leckagesuche im Rohrleitungssystem> 99,999 % O2 d 2 ppm N2 < 3 ppm H2O < 3 ppm KW < 0,2 ppm----
19Kaliumpermanganat7722-64-7231-760-3OxidationDIN EN 12672 Tab. 210 mg/l KMnO4---
20Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat (2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)]70693-62-8274-778-7Oxidation, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 12678 Tab. 1: Typ 15,5 mg/l, berechnet als H2O20,1 mg/l, berechnet als H2O2--
21Kaliumtripolyphosphat13845-36-8237-574-9Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler AnwendungDIN EN 1211 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
22Kohlenstoffdioxid124-38-9204-696-9Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität, Regeneration von SorbentienDIN EN 936
Kohlenstoffdioxid muss darüber hinaus frei von Ölen und Phenolen sein, die den Geschmack des Trinkwassers beeinträchtigen können.
---Der pH-Wert des abgegebenen Trinkwassers muss zwischen e 6,5 und d 9,5 liegen.
23Luft--Oxidation, Sauerstoffanreicherung, mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch, Ozonerzeugunga. a. R. d. T.----
24Mangan(II)-chlorid x 1 H2O64333-01-3231-869-6Entfernung von NickelDIN 19677 Tab. 52 mg/l Mn---
25Monocalciumphosphat7758-23-8231-837-1Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1204 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
26Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat)7778-77-0231-913-4Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1201 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
27Mononatriumdihydrogenphosphat (Natriumorthophosphat)7558-80-7231-449-2Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1198 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
28Natriumaluminat11138-49-1234-391-6FlockungDIN EN 882 Tab. 2 und Tab. 3: Typ 12,85

mg/l Al

Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
29Natriumcarbonat497-19-8207-838-8Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität, Regeneration von SorbentienDIN EN 897 Tab. 1 und 2250 mg/l Na2CO3---
30Natriumchlorid7647-14-5231-598-3Herstellung von Chlor durch ElektrolyseDIN EN 14805 Tab. 3: Typ 1----
Regeneration von Sorbentien für dezentral betriebene IonenaustauscherDIN EN 973, Tab. 1: Typ A und Tab. 3
31Natriumchlorit7758-19-2231-836-6Herstellung von ChlordioxidDIN EN 938, Tab. 5, Tab. 6: Typ 1----
32Natriumdisulfit7681-57-4231-673-0ReduktionDIN EN 12121 Tab. 1
Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % (m/m) nicht übersteigen.
5 mg/l SO32-2 mg/l SO32---
33Natriumhydrogencarbonat144-55-8205-633-8Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität, Regeneration von SorbentienDIN EN 898 Tab. 1 und 2250 mg/l NaHCO3---
34Natriumhydrogensulfit7631-90-5231-548-0ReduktionDIN EN 12120 Tab. 15 mg/l SO32-2 mg/l SO32--Die EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 12120.
35Natriumhydroxid1310-73-2215-185-5Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, der Säurekapazität und des Calciumgehaltes, Regeneration von SorbentienDIN EN 896 Tab. 1 und Tab. 2: Typ 1100 mg/l NaOH---
36Natriumpermanganat10101-50-5233-251-1OxidationDIN EN 154827,5 mg/l MnO4 ----
37Natriumperoxodisulfat7775-27-1231-892-1Oxidation, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 12926 Tab. 1: Typ 17,0 mg/l, berech- net als H2O20,1 mg/l, berechnet als H2O2--
38Natriumpolyphosphat68915-31-1272-808-3Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung, Antiscalants für MembranenDIN EN 1212 Tab. 1 und 2
DIN EN 15041
2,2 mg/l P---
39Natriumsilikat1344-09-8215-687-4Hemmung der KorrosionDIN EN 1209, Tab. 115 mg/l SiO2--Einsatz nur in Mischung mit hier gelisteten Phosphaten, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat
40Natriumsulfit7757-83-7231-821-4ReduktionDIN EN 12124 Tab. 1
Der Massenanteil an Eisen im Produkt darf 25 mg/kg nicht über- schreiten.
5 mg/l SO32-2 mg/l SO32---
41Natriumthiosulfat7772-98-7
10102-17-7
231-867-5ReduktionDIN EN 12125 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen
7 mg/l S2O32-3 mg/l S2O32---
42Natriumtripolyphosphat7758-29-4231-838-7Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung, Antiscalants für MembranenDIN EN 1210 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
43Ozon10028-15-6233-069-2Oxidation, DesinfektionDIN EN 1278 Anhang A.3.210 mg/l O30,05 mg/l O3Trihalogenmethane, BromatSiehe auch Liste Teil I c
44Phosphonsäuren6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Antiscalants für MembranenDIN EN 150402,5 mg/l Trockenmasse des Produktes---
45Phosphorsäure7664-38-2231-633-2Biol. NitratentfernungDIN EN 974 Tab. 15 mg/l PTechnisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile-Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
46Polyaluminiumchloridhydroxid 51327-41-9
12042-91-0
10284-64-7
215-477-2
234-933-1
233-632-2
Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
47Polyaluminiumhydroxidchloridsilikat 594894-80-1-Flockung, FällungDIN EN 885 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
48Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat 539290-78-3254-400-7Flockung, FällungDIN EN 17034 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
49Polyaluminiumhydroxidsilikatsulfat 5131148-05-5-Flockung, FällungDIN EN 886 Tab. 1: Typ 19 mg/l AlTechnisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile--
50Polycarbonsäuren9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
-Antiscalants für MembranenDIN EN 150392,5 mg/l Trockenmasse des Produktes---
51Salzsäure7647-01-0231-595-7Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 939 Tab. 4 und Tab. 5: Typ 1250 mg/l HCl--Der Grenzwert für Chlorid ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
52Sauerstoff7782-44-7231-956-9Oxidation, SauerstoffanreicherungDIN EN 12876
Der Kohlenwasserstoffgehalt (als Methan-Index) muss unter 50 ppm (V/V) liegen.
---Nicht höher als O2-Sättigung
53Schwefeldioxid7446-09-5231-195-2ReduktionDIN EN 1019 Tab. 15 mg/l SO32-2 mg/l SO32---
54Schwefelsäure7664-93-9231-639-5Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes und der Säurekapazität, Regeneration von SorbentienDIN EN 899 Tab. 1240 mg/l H2SO4--Der Grenzwert für Sulfat ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge).
55Tetrakaliumdiphosphat7320-34-5230-785-7Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1207 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
56Tetranatriumdiphosphat7722-88-5231-767-1Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1206 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
57Trikaliumphosphat7778-53-2231-907-1Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1203 Tab. 1 und 22,2 mg/l P---
58Trinatriumphosphat7601-54-9

10101-89-0

231-509-8Hemmung der Korrosion, biol. NitratentfernungDIN EN 1200 Tab. 1 und 2 bezogen auf das wasserfreie Produkt2,2 mg/l P---
59Wasserstoff1333-74-0215-605-7biol. NitratentfernungReinheit: e 99,999 Vol.-% Nebenbestandteile (vpm):
d 0,5 CnHm
Reinheit e 99,9 Vol.-% bezüglich O2, N2, H2O
---Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen.
60Wasserstoffperoxid7722-84-1231-765-0OxidationDIN EN 902 Tab. 7: Typ 117 mg/l H2O20,1 mg/l H2O2--

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil I b
Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden


Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden 6; Stand Januar 2023
Lfd. Nr.StoffnameCAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Maximal zulässige ZugabeHöchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung 3Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1Aktivkohle, granuliert7440-44-0231-153-3Adsorption, Entfernung von Chlor und Ozon, biol. Filtration, Entfernung von PartikelnDIN EN 12915-1 Tab. 1 und 2----
2Aktivkohle, pulverförmig7440-44-0231-153-3AdsorptionDIN EN 12903 Tab. 1 und 2----
3Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes1344-28-1215-691-6Adsorptive Entfernung von FluoridDIN EN 13753---Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
4Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton)--Entfernung von Partikeln, biol. FiltrationDIN EN 12905---Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
5Aluminiumsilikate, natürliche nicht expandierte--Entfernung von PartikelnDIN EN 15795---Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten.
6Anthrazit--Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und OzonDIN EN 12909 Tab. 1----
7Bentonit1302-78-9215-108-5Entfernung von PartikelnDIN EN 13754 Tab. 1----
8Bims--Entfernung von PartikelnDIN EN 12906----
9Calciumcarbonat1317-65-3
471-34-1
215-279-6
207-439-9
Entfernung von Partikeln, Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes und der Säurekapazität, Entfernung von Eisen und ManganDIN EN 1018 Tab. 2 Qualität 1 und Tab. 3: Typ A100 mg/l CaCO3--Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/l Zugabe 4
10Calciummagnesiumcarbonat16389-88-1240-440-2Entfernung von Partikeln, Entfernung von Eisen und ManganDIN EN 16003100 mg/l CaCO3---
11Dolomit, halbgebrannter83897-84-1281-192-5Entfernung von Partikeln, Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), des Calciumgehaltes und der Säurekapazität, Entfernung von Eisen und ManganDIN EN 1017 Tab. 2 und Tab. 3 Typ A100 mg/l CaCO3---
12Eisen(III)hydroxidoxid51274-00-1257-098-5Adsorptive Entfernung von Arsen,
adsorptive Entfernung von Vanadium
DIN EN 15029 Arsen < 70 mg/kg TS----
13Eisenumlagertes aktiviertes AluminiumoxidAktiviertes Aluminiumoxid:
1344-28-1
Eisen(III)-sulfat: 100028-22-5
Aktiviertes Aluminiumoxid:
215-691-6
Eisen(III)-sulfat:
233-072-9
Adsorptive Entfernung von ArsenDIN EN 14369----
14GranatsandEntfernung von Partikeln, SchnellentcarbonisierungDIN EN 12910----
15Kieselgur61790-53-2
91053-39-3
68855-54-9
293-303-4AnschwemmfiltrationDIN EN 12913 Tab. 1---Die CAS-Nummer 91053-39-3 stimmt nicht mit der DIN EN 12913 überein.
16Magnesium, fest7439-95-4231-104-6Kathodischer KorrosionsschutzDIN 4753-3
DIN EN 12438
---Einsatz von Magnesium als Opferanode im Warmwasserbereich
17Magnesiumoxid1309-48-4215-171-9Einstellung der Wasserstoffionen-Konzentration (pH-Wert), der Säurekapazität und des MagnesiumgehaltesDIN EN 16004100 mg/l MgO--Bei Be- und Nachfüllung des Filters ist auf den pH-Wert zu achten.
18Mangandioxid1313-13-9215-202-6Entfernung von ManganDIN EN 13752---Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid von über 78 % eingesetzt werden.
19Mangandioxid beschichteter KalksteinCalciumcarbonat:
471-34-1
Mangandioxid:
1313-13-9
Calciumcarbonat:
207-439-9
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Partikeln, Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von Schwefelwasserstoff
DIN EN 14368---Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
20Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand)Glauconit: 90387-66-9
Mangandioxid:
1313-13-9
Glauconit: 291-341-6
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Eisen und Mangan,
Entfernung von Schwefelwasserstoff
DIN EN 12911 Tab. 1---Mit Manganoxid beschichteter Zeolith (Glauconit); keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
21Modifiziertes tertiär-Amin-Acryl-Copolymer--Entfernung von Urana. a. R. d. T.---DIN EN Normung in Vorbereitung; Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
22Natürlicher basaltischer Zeolith1318-02-1215-283-8Entfernung von Mangan, Eisen, RadiumDIN EN 16070---Strahlenschutzrechtliche Regelun- gen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
23Natürlicher Zeolith

- Klinoptilolith

1318-02-1
12173-10-3
12271-42-0
215-283-8Entfernung von Mangan, Eisen, RadiumDIN EN 16070---Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
24Perlit, pulverförmig--AnschwemmfiltrationDIN EN 12914 Tab. 1----
25Quarzsand und Quarzkies (Siliziumoxid)--Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Entfernung von Eisen und Mangan,
biol. Filtration, Schnellentcarbonisierung
DIN EN 12904 Tab. 1, Typ 1 und 2----
26Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Iminodiessigsäuregruppen135620-93-8-Entfernung von Nickela. a. R. d. T.---DIN EN Normung in Vorbereitung
27Styrendivinylbenzen-Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen--Entfernung von Urana. a. R. d. T.---DIN EN Normung in Vorbereitung; Strahlenschutzrechtliche Regelungen sind bei Betrieb und Entsorgung zu beachten.
28Thermisch behandelte Kohleprodukte--Entfernung von PartikelnDIN EN 12907 Tab. 1 und 2----

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil I c

Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden


Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden; Stand Januar 2023
Lfd. Nr.StoffnameCAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Maximal zulässige ZugabeHöchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung 3Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
1Calciumhypochlorit7778-54-3231-908-7DesinfektionDIN EN 900 Tab. 1: Typ11,2 mg/l freies Cl2max. 0,3 mg/l freies Cl2
min. 0,1 mg/l freies Cl2
Trihalogenmethane,
Bromat,
Chlorat
Zusatz bis zu 4,7 mg/l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.

Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.

Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

  • 70 µg/l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 1,2 mg/l Cl2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
  • 200 µg/l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
  • 700 µg/l für kurzfristige Störfälle, bis 4,7 mg/l Cl2.
2Chlor7782-50-5231-959-5Desinfektion, Herstellung von ChlordioxidDIN EN 937 Tab. 1
Bei Herstellung des Chlors nach dem Amalgam-Verfahren:
Hg-Gehalt max. 0,1 mg/kg Cl2
1,2 mg/l freies Cl2max. 0,3 mg/l freies Cl2 min. 0,1 mg/l freies Cl2TrihalogenmethaneZusatz bis zu 6 mg/l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.
3Chlordioxid10049-04-4233-162-8DesinfektionDIN EN 12671
Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678, 12926)
0,4 mg/l ClO2max. 0,2 mg/l ClO2
min. 0,05 mg/l ClO2
Chlorit,
Chlorat
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2 - nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
  • 70 µg/l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 0,4 mg/l ClO2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
  • 200 µg/l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
4Natriumhypochlorit7681-52-9231-668-3DesinfektionDIN EN 901 Tab. 1: Typ 1
Grenzwert für Verunreinigungen mit Natriumchlorat (NaClO3):
< 5,4 % (m/m) des Aktivchlors
1,2 mg/l freies Cl2max. 0,3 mg/l freies Cl2
min. 0,1 mg/l freies Cl2
Trihalogenmethane,
Bromat,
Chlorat
Zusatz bis zu 5,1 mg/l freies Cl2 und Gehalte bis 0,6 mg/l freies Cl2 nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird.

Der Grenzwert für Bromat ist zu beachten.

Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:

  • 70 µg/l für die dauerhafte Zugabe (bis zu einer Zugabe von 1,2 mg/l Cl2). Die 10 %-Regel bleibt außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann.
  • 200 µg/l für die zeitweise Zugabe, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.
  • 700 µg/l für kurzfristige Störfälle, bis 5,1 mg/l Cl2.
5Ozon10028-15-6233-069-2Desinfektion, OxidationDIN EN 1278 Anhang A.3.210 mg/l O3< 0,05 mg/l O3Trihalogenmethane,
Bromat
Siehe auch Liste Teil I a

Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil II Desinfektionsverfahren


Teil II: Desinfektionsverfahren; Stand Januar 2023
Lfd. Nr.Desinfektionsverfahren 7

Verwendungszweck

Technische Regeln

Mindesteinwirkdauer

Anforderungen an das Verfahren

Bemerkungen

1Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Peroxodisulfat-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 224
DVGW-Arbeitsblatt
W 224
--
2Dosierung einer vor Ort her- gestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Chlor-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 224,
W 624
DVGW-Arbeitsblatt
W 224
--
3Dosierung einer vor Ort her- gestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Salzsäure-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 224,
W 624
DVGW-Arbeitsblatt W 224--
4Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung mithilfe des Chlorit-/Peroxodisulfat-VerfahrensDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 224,
W 624
DVGW-Arbeitsblatt
W 224
--
5Dosierung von ChlorgaslösungenDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 229,
W 296,
W 623
DVGW-Arbeitsblatt
W 229
Einsatz erweiterter VakuumchlorgasdosieranlagenBei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
6Dosierung von Natriumhypochlorit-LösungDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 229,
W 296,
W 623
DVGW-Arbeitsblatt
W 229
-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
7Dosierung von Calciumhypochlorit-LösungDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 229,
W 296,
W 623
DVGW-Arbeitsblatt
W 229
-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
8Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlorgas, Chlorlösungen und Natriumhypochlorit-Lösungen vor OrtDesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 229,
W 296,
W 623
DVGW-Arbeitsblatt
W 229
-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.
9Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor OrtDesinfektion, OxidationDVGW-Arbeitsblätter
W 225,
W 296,
W 625
DVGW-Arbeitsblatt
W 225
-Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist bei bromidhaltigem Rohwasser auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.

Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Leitungsnetz (vgl. § 23 TrinkwV).

10UV-Bestrahlung (240-290 nm)DesinfektionDVGW-Arbeitsblätter
W 294-1,
W 294-2,
W 294-3
DIN 19294-1,
DIN 19294-3
AnlagenspezifischEs sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW- Arbeitsblatt W 294-2 (A) oder DIN 19294-1 im Rahmen einer biodosimetrischen Prüfung eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers angegebenen Betriebskennwerte (max. Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten.Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Leitungsnetz (vgl. § 23 TrinkwV).

Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 TrinkwV
Stand: Januar 2023

Teil III
Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden


Teil III: Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- und Oxidationsmittel eingesetzt werden; Stand Januar 2023
Lfd. Nr.StoffnameCAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Maximal zulässige ZugabeBemerkungen
1Calciumhypochlorit7778-54-3231-908-7Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 900< 260 mg/l freies Chlor 9Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.
2Natriumdichlorisocyanurat 82893-78-9207-67-7DesinfektionDIN EN 1293126 mg/l freies ChlorDie zulässige Zugabe entspricht 40 mg/l Natriumdichlorisocyanurat.
3Natriumdichlorisocyanuratdihydrat 851580-86-0220-767-7DesinfektionDIN EN 1293226 mg/l freies ChlorDie zulässige Zugabe entspricht 46,7 mg/l Natriumdichlorisocyanuratdihydrat.
4Natriumhypochlorit7681-52-9231-668-3Desinfektion,
Oxidation
DIN EN 901< 260 mg/l freies Chlor 9Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen.

Berlin, den 13. Januar 2023

________

1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

2 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

Legende:
3Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
4Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höherwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 18 , 20 TrinkwV eingehalten werden.
5Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- bzw. Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBA die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach den §§ 18 , 20 TrinkwV eingehalten werden.
6Für körniges Material kann das in DIN EN 12902 (Ausgabe Februar 2005 der DIN EN ISO 5667-3) beschriebene Prüfverfahren zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Stoffen herangezogen werden. Die genannten Ausgaben der DIN EN 12902 ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
7Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 - 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: "Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten" (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) wird ausdrücklich hingewiesen.
8Dieser Aufbereitungsstoff darf in Tablettenform verwendet werden.

Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:

  1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
  2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
  3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Zugabe, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
  4. die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -jahr hervorgehen.

Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an Tabletten, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der TrinkwV (1. November 2011) eingelagert waren, entsprechen den Anforderungen dieser Liste.
Tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der Tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneibuches und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.

9Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel, z.B. nach Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.
-keine Angabe
a. a. R. d. T.Allgemein anerkannte Regeln der Technik
biol.biologische
CASChemical Abstracts Service
EINECSEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max.maximal
min.minimal
Tab.Tabelle
TSTrockensubstanz


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