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§ 26

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quellwasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineralwasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung.

§ 27

(gegenstandslos)

§ 28

(Inkrafttreten)

 


..

 Mikrobiologische UntersuchungsverfahrenAnlage 1
(zu § 14 Abs. 1)

     

1. Escherichia coli

Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch

  1. Flüssigkeitsanreicherung mit maximal dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.


Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon "Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit E. coli der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar (Laktose-Fuchsin-Sulfit-Agar) oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von D-Glukose oder Mannit in 1%iger Bouillon bei 44 °C ± 1 °C innerhalb von 24 ± 4 Stunden unter Gas- und Säurebildung
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ

2. Coliforme Keime

Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch

  1. Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Laktose-Bouillon (in einer Endkonzentration von 1 % Laktose) oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml 1%ige Laktose-Bouillon.

Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ, bis 44 ± 4 Stunden.
Zeigt die Laktose-Bouillon "Gas- und Säurebildung", so soll zur Abschätzung des Ausmaßes der Verunreinigung mit coliformen Keimen der Nachweis quantifiziert werden. Eine endgültige Diagnose ist allein durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung" aus Laktose bei 36 °C ± 1 °C nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endo-Agar oder Mc Conkey oder einem gleichwertigen Nährboden für 24 ± 4 Stunden bei 36 °C ± 1 °C mindestens folgende Stoffwechselmerkmale erfüllt sein müssen:
Oxidase-Reaktion (Nadi): negativ
Spaltung von Laktose unter Gas- und Säurebildung in 1%iger Bouillon bei 36 °C ± 1 °C innerhalb von 44 ± 4 Stunden.
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnützung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv (negative Reaktion möglich).

3 Fäkalstreptokokken

Die Untersuchung auf Fäkalstreptokokken in mindestens 100 ml Wasser erfolgt durch:

  1. Flüssigkeitsanreicherung mit entsprechend konzentrierter, maximal aber dreifach konzentrierter Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Endkonzentration von 0,02 bis 0,05% und einer D-Glukose-Endkonzentration von 0,5 bis 1 %) oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Filters in 50 ml einfach konzentrierte Azid-D-Glukose-Bouillon (mit einer Natriumazid-Konzentration von 0,02 bis 0,05% und einer D-Glukose-Konzentration von 0,5 bis 1%).

Die Bebrütungstemperatur beträgt jeweils 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer minimal 24 ± 4 Stunden, wenn negativ bis 44 ± 4 Stunden.
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-D-Glukose-Bouillon (Trübung oder pH-Änderung) nicht möglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Kultur auf Kanamycin-Äsculin-Azid oder Tetrazolium-Azid-Agar (z.B. Slanetz-Bartley-Agar).
Die Bebrütungstemperatur beträgt 36 °C ± 1 °C, die Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, bei Tetrazolium-Azid-Agar bis zu 44 ± 4 Stunden.
Von typisch gewachsenen Kolonien ist eine Gram-Färbung anzufertigen; Gram-positive Diplokokken gelten als Fäkalstreptokokken im Sinne der Trinkwasserverordnung.

4 Sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier

Die Untersuchung auf sulfitreduzierende sporenbildende Anaerobier (Clostridien) in mindestens 20 ml Wasser erfolgt nach Erhitzen der Probe auf 75 °C ± 5 °C über 10 Minuten durch

  1. Flüssigkeitsanreicherung in doppelt konzentrierter D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden oder
  2. Membranfiltration mit Einbringen des Membranfilters in D-Glukose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon (DRCM-Bouillon), Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 24 ± 4 Stunden.

Eine endgültige Diagnose ist durch Wachstum in der Bouillon (Schwarzfärbung) nicht möglich, so daß zusätzlich mindestens folgende Merkmale erfüllt sein müssen:
Überimpfen auf Blut-Glukose-Agar, Bebrütungstemperatur 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 24 ± 4 Stunden anaerob.
Bei Wachstum Überprüfung durch aerobe Subkultur unter gleichen Bedingungen.

5 Bestimmung der Koloniezahl

Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien definiert, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1% Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C nach 44 ± 4 Stunden Bebrütungsdauer bilden.

Die verwendbaren Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende Methoden möglich sind:

  1. Agar-Gelatine-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden oder
  2. Agar-Nährböden, Bebrütungstemperatur 20 °C ± 2 °C und 36 °C ± 1 °C, Bebrütungsdauer 44 ± 4 Stunden.

 


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  Grenzwerte für chemische StoffeAnlage 2
(zu § 2 Abs. 1):

 

Abschnitt I (periodische Untersuchungen nach § 12 Abs. 1
Lfd.
Nr.
BezeichnungGrenzwert
mg/l
berechnet
als
entsprechend etwa
mmol/m3
zulässiger Fehler des Meßwertes
±mg/l
abcdef
1 1

Arsen

0,01As0,10,005
2 Blei0,04Pb0,20,02
3 Cadmium0,005Cd0,040,002
4 Chrom0,05Cr10,01
5Cyanid0,05CN-20,01
6Fluorid1,5F-790,2
7Nickel0,05Ni0,90,01
8Nitrat50NO3-8062
9Nitrit0,1NO2-2,20,02
10Quecksilber0,001Hg0,0050,0005
11Polycyclische aromatische   Kohlenwasserstoffe
- Fluoranthen
- Benzo-(b)-Fluoranthen
- Benzo-(k)-Fluoranthen
- Benzo-(a)-Pyren
- Benzo-(ghi)-Perylen
- Indeno-(1,2,3-cd)-Pyren
insgesamt
0,0002

C

0,02

0,00004
12 1Organische Chlorverbindungen
- 1,1,1-Trichlorethan
- Trichlorethen
- Tetrachlorethen
- Dichlormethan
insgesamt
0,01

-

-

0,004
- Tetrachlormethan0,003CCl40,020,001
1 Die laufende Nummer 1 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft;  bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 1 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760).
Die laufende Nummer 12 der Anlage 2 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft;  bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nummer 12 in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760).

   

Abschnitt II (besondere Untersuchungen nach § 12 Abs. 2)
Lfd.
Nr.
BezeichnungGrenzwert
mg/l
berechnet
als
entsprechend etwa
mmol/m3
zulässiger Fehler des Meßwertes
±mg/l
abcdef
13 a) Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte und einzelne Substanz
0,0001
insgesamt 0,0005


-

-


-

-


0,00005

0,0002
b) Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle
14Antimon0,01Sb0,080,002
15 Selen0,01Se0,130,002

 


.
 Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene ZusatzstoffeAnlage 3
(zu § 5 Abs. 1 und 2):

 


.

 Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des TrinkwassersAnlage 4
(zu § 3 )



.

 Umfang und Häufigkeit der UntersuchungenAnlage 5
(zu § 12 Abs. 1)

 


.

 Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und KatastrophenfällenAnlage 6
(zu § 6 Abs. 1 und 2)

 

Lfd.
Nr.
BezeichnungEWG
Nr.
VerwendungszweckGehalt in Tabletten
zur Aufbereitung
von 10 Liter Wasser 1
abcde
1Natriumdichlorisocyanurat    DesinfektionMindestmenge 330 mg
KaliumdichlorisocyanuratHöchstmenge 400 mg
Natriumcarbonat500Tablettierhilfsmittel2   
Natriumhydrogencarbonat500
Adipinsäure335
NatriumbenzoatE 211
Polyoxymethylenpolyglykolwachse 
1 Bei Tabletten zur Desinfektion anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen.
2 Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden.

 


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 Richtwerte für chemische StoffeAnlage 7
(zu § 3)

   

Lfd.
Nr.
Bezeich-
nung
Richtwert mg/lberechnet alsentspre-
chend etwa
mmol/m3
zulässiger Fehler des Meßwertes
± mg/l
festgelegtes Verfahren/Bemerkungen
abcdefg
1Kupfer3Cu470,3Der Richtwert gilt nach Stagnation von 12 Stunden. Innerhalb von 2 Jahren nach der Installation von Kupferrohren gilt der Richtwert ohne Berücksichtigung der Stagnation.1
2Zink5Zn760,5Der Richtwert gilt nach Stagnation von 12 Stunden. Innerhalb von 2 Jahren nach der Installation von verzinkten Stahlrohren gilt der Richtwert ohne Berücksichtigung der Stagnation.1
1 Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit von der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen.

 

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